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   BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86   

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BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86 (https://dejure.org/1987,870)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1987 - IVa ZR 170/86 (https://dejure.org/1987,870)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 170/86 (https://dejure.org/1987,870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung des in einem Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts für die Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich und Klagerücknahme - Beanspruchung einer Vergleichsgebühr aus der Staatskasse

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAGebO § 121

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 494
  • MDR 1988, 210
  • VersR 1988, 941
  • BB 1988, 439
  • Rpfleger 1987, 519
  • Rpfleger 1988, 83
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 08.09.1966 - 14 W 120/66
    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86
    Die Rechtssprechung ist dagegen kontrovers (bejahend z.B.: OLG Hamburg AnwBl. 1983, 572; LG München II AnwBl. 1984, 508; OLG Hamm MDR 1967, 55 [OLG Hamm 08.09.1966 - 14 W 120/66] = NJW 1967, 60; verneinend z.B. OLG Celle JurBüro 1984, 125; OLG Hamm …
  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 50/83

    Beurteilung der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei Abraten von Vergleichen -

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86
    Diese Rechtsauffassung hat auch schon dem Beschluß des Senats vom 8. Mai 1985 (IVa ZR 50/83) zugrundegelegen.
  • OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06

    Erfallen einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung für den beigeordneten

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zu § 121 BRAGO entschieden, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen könne (BGH NJW 1988, 494; ebenso: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 422 ; OLG München MDR 2004, 296 ; OLG Celle MDR 1989, 647; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 367; OLG Düsseldorf MDR 2003, 415 ).

    Dafür, dass für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt etwas anderes gelten sollte, finde sich in der BRAGO kein Anhaltspunkt (BGH NJW 1988, 494 (495)).

    Mit den Regelungen der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe sollte schließlich erreicht werden, eine möglichst weitgehende Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien zu erreichen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).

    Bei Bedarf gehört zu einer interessengerechten und effektiven Interessenwahrnehmung daher auch die Aufnahme außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).

    Würde man die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung ablehnen, so würde dies eine Schlechterstellung der bedürftigen Partei zur Folge haben, weil die gegnerische Partei in manchen Fällen nur zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs, nicht aber zu einer vergleichsweisen Regelung unter Mitwirkung des Gerichts bereit sein wird (BGH NJW 1988, 494 (495)).

  • OLG Schleswig, 20.12.2002 - 9 W 113/02

    Zur Vergütung des PKH-Anwalts bei Mitwirkung an einem außergerichtlichen

    Auf die Erinnerung des dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts hat das Landgericht unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (MDR 1988, 210) sowie des 2. Familiensenats des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (SchlHA 2002, 103 f.) eine Vergleichsgebühr für dessen Mitwirkung an einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich zugebilligt.

    Dies gilt umso mehr, als der 5. Familiensenat auf Anfrage erklärt hat, er halte an seiner von BGH MDR 1988, 210 abweichenden Rechtsauffassung nicht weiter fest.

    Nur dieses Verständnis stellt sicher, dass dem mit der Zubilligung von Prozesskostenhilfe verfolgten gesetzgeberischen Anliegen einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien Rechnung getragen werden kann (BGH MDR 1988, 210).

  • OLG Koblenz, 28.09.2015 - 11 WF 888/15

    Vergütung des in einer Ehesache beigeordneten Rechtsanwalts für die Mitwirkung an

    Wurde außergerichtlich ein Streit beigelegt, der bereits bei Gericht anhängig war, so kann der beigeordnete Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen (vgl. BGH NJW 1988, 494).

    Der vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.10.1987 (NJW 1988, 494) entschiedene Fall betrifft indessen nicht die Frage der Vergütung für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einem außergerichtlichen Mehrvergleich.

    Es kommt für die Vergütung auf die Streitbereinigung eines anhängigen Verfahrens an, nicht darauf, dass die Einigung mit einem gerichtlichen Vergleich erfolgt (Büttner/Wrobel/Sachs/Gottschalk/Dürbeck a.a.O.Randnr. 160, BGH NJW 1988, 494).

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Hierzu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, daß jedenfalls bei solchen Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufes auch noch eine sogenannte Vorfrist zu notieren ist (BGH, Beschlüsse vom 30. November 1952 - I ZB 14/51 = LM ZPO § 233 Nr. 12 = NJW 1952, 183; vom 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62 = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 20 = NJW 1962, 1865 f = VersR 1962, 838 f; vom 24. Mai 1973 - III ZB 5/73 = VersR 1973, 840, 841; vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 = VersR 1977, 332 f unter Nr. 2; vom 28. Februar 1985 - III ZB 38 und 39/84 = VersR 1985, 574; vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 170/86 = VersR 1988, 941 und vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 17; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 233 Rdnr. 23 "Fristenbehandlung"; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 233 Rdnr. 88; MünchKomm-ZPO/Feiber, § 233 Rdnr. 90; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 233 Rdnr. 262).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2002 - 3 WF 209/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Mitwirkung des PKH-Anwalts bei außergerichtlichem

    In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob der im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt auch dann einen Anspruch auf Zahlung einer Vergleichsgebühr gegen die Staatskasse erlangt, wenn er nur an einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich mitgewirkt hat (verneinend: KG MdR 1998, 1484; OLG Frankfurt MdR 1998, 740; OLG München, JurBüro 1991, 946; OLG Bamberg, JurBüro 1991, 819; OLG Nürnberg, JurBüro 1990, 1170; bejahend: OLG Oldenburg FamRZ 1996, 682; OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1096 m.w.N.; OLG Stuttgart NJW-RR-1991, 448; LAG Düsseldorf, JurBüro 1991, 1501; BGH NJW 1988, 494 = MdR 1988, 210 = JurBüro 1988, 1376; OLG Schleswig, JurBüro 1989, 1397; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 415; OLG Celle MdR 1989, 647).

    Dem Wortlaut des § 121 BRAGO ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen, soweit dieser dem Anwalt die gesetzliche Vergütung im Verfahren vor den Gerichten zuspricht (vgl. BGH NJW 1988, 494).

  • OLG Bamberg, 10.06.2021 - 2 WF 61/21

    Verfahrenskostenhilfe bei außergerichtlicher Scheidungsfolgenvereinbarung im

    Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 RVG ist es unerheblich, ob der Einigungsvertrag außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen wird (vgl. BGH, 21.10.1987, IVa ZR 170/86; Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 11. Aufl. 2018, Kap. 16 Rn 168; Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, § 48 Rn 28; BeckOK RVG/ K. Sommerfeldt / M. Sommerfeldt, 51. Edition 01.03.2021, § 48 RVG Rn 102), wovon auch das Amtsgericht ausgeht.
  • OLG Rostock, 04.09.2007 - 11 WF 166/07

    Prozesskostenhilfebewilligung im Ehescheidungsverfahren: Erstreckung der

    Nach der Entscheidung des BGH vom 21.10.1987 (NJW 1988, 494) hat der beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergütung aus der Staatskasse zu beanspruchen.
  • OLG Nürnberg, 19.11.2002 - 7 WF 3360/02

    Zur Erstattungsfähigkeit der Vergleichsgebühr des im Rahmen der

    Die allgemeine Frage, ob der im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt auch dann einen Anspruch auf Zahlung einer Vergleichsgebühr gegen die Staatskasse erlangt, wenn er an einem außergerichtlichen Vergleich mitgewirkt hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für eine Erstattungsfähigkeit etwa BGH, NJW 1988, 494, OLG Hamburg, FamRZ 1991, 469, OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1096, OLG OLdenburg, JurBüro 1994, 545, Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 119 Rdnr. 25, Gerold/Schmidt/von Eicken, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage, § 122 Rdnr. 81; gegen eine Erstattungsfähigkeit etwa OLG Nürnberg vom 16.02.1990, JurBüro 1990, 1170, OLG Brandenburg, Rechtspfleger 2001, 139).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 3 WF 43/08

    Prozesskostenhilfebewilligung im Ehescheidungsverbund: Erstreckung der

    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich nach höchstrichterlicher Rechtssprechung und inzwischen wohl überwiegender Meinung auch auf die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einem außergerichtlichen Vergleich über den Prozessgegenstand (BGH MDR 1988, 210 = NJW 1988, 494; Philippi in Zöller, ZPO, Kommentar, § 119 ZPO, Rdnr. 25 m. w. N.; andere Ansicht Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, § 119 ZPO, Rdnr. 46 m. w. N.).
  • OLG Köln, 19.12.2005 - 27 WF 126/05

    Familienrecht - PKH für außergerichtlichen Vergleich erstreckt sich auch auf

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 1987 (NJW 1988, 494 = MDR 1988, 210) entschieden, dass der der Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkungen einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu beanspruchen hat (a. a. O.).
  • OLG Köln, 09.04.2001 - 11 W 3/01

    Schicksal der PKH-Bewilligung nach Zufluss erheblicher Mittel

  • LAG Köln, 24.11.1997 - 5 Ta 335/97

    Vergleichsgebühr; außergerichtlicher Vergleich

  • OLG Köln, 05.06.2012 - 27 WF 21/12

    Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der

  • OLG München, 16.10.2003 - 11 W 1806/03

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nach Abschluss eines außergerichtlichen

  • OLG Hamm, 11.01.1999 - 23 W 367/98

    Anfallen der Vergleichsgebühr für einen beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluß

  • LAG Thüringen, 30.04.1997 - 8 Ta 17/97

    Vergleichsgebühr für PKH-Anwalt bei Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleich

  • OLG Brandenburg, 20.12.2004 - 10 WF 234/04

    Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache

  • OLG Schleswig, 11.10.2001 - 10 WF 69/01

    Prozesskostenhilfe - Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

  • SG Kassel, 19.11.2013 - S 10 SF 229/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Klagerücknahme nach

  • AG Siegburg, 22.06.2012 - 316 F 148/11

    Entstehen einer Terminsgebühr für Besprechungen mit Jugendamt

  • OLG München, 18.07.2006 - 11 W 2724/05
  • LAG Köln, 19.01.1998 - 6 Ta 378/97

    Anspruch des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts auf

  • LG Coburg, 15.01.2003 - 41 T 4/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf

  • LAG Köln, 20.02.1997 - 4 Ta 40/97

    Nichtansetzung der Vergleichsgebühr für den außergerichtlichen Vergleich im

  • OLG Bamberg, 14.12.1987 - 7 WF 122/87

    Erstattung von Verhandlungsgebühren im Rahmen von Prozesskostenhilfe bei

  • LAG Nürnberg, 11.10.1989 - 6 Ta 91/89

    Prozesskostenhilfe; Vergleichsgebühr für außergerichtlich abgeschlossenen

  • KG, 29.07.2005 - 6 W 224/04

    Prozesskostenhilfe: Vergleichsgebühr des PKH-Anwalts auch bei außergerichtlichen

  • OLG Bamberg, 15.11.1988 - 2 WF 267/88
  • OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 3 UF 43/08
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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86   

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https://dejure.org/1987,1672
BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86 (https://dejure.org/1987,1672)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1987 - IVb ZR 71/86 (https://dejure.org/1987,1672)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1987 - IVb ZR 71/86 (https://dejure.org/1987,1672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reichweite eines über die Unterhaltspflicht nach der Ehe geschlossenen Prozessvergleichs - Anwendbarkeit des Prozessvergleiches bei Scheidung einer neuen Ehe - Umwandlung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches in einen vertraglichen durch Abschluss des Prozessvergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang eines Prozeßvergleichs für den Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 557
  • NJW-RR 1988, 262 (Ls.)
  • MDR 1988, 210
  • FamRZ 1988, 46
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86
    Selbst wenn eine derartige Vereinbarung rechtswirksam ist (vgl. dazu die Senatsurteile BGHZ 86, 82, vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 47), stellt sich die weitere Frage, ob sie dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen ersten Ehegatten entgegengehalten werden kann; das wird möglicherweise davon abhängen, ob der Berechtigte Sachgründe für den vereinbarten Verzicht geltend machen kann (z.B. wenn die zweite Ehe nur von kurzer Dauer war, so daß einem Unterhaltsbegehren § 1579 Nr. 1 BGB entgegengestanden hätte) oder ob ihm andererseits mit Erfolg entgegengehalten werden kann, er habe durch die Vereinbarung seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (§ 1579 Nr. 3 BGB).
  • BGH, 28.06.1984 - IX ZR 143/83

    Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86
    Der gesetzliche Unterhaltsanspruch - den die Parteien durch den Vergleich vom 15. April 1981 lediglich näher ausgestaltet, nicht aber in einen vertraglichen ungewandelt haben (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875 unter 4.b.) - erlischt kraft Gesetzes mit der Wiederheirat des Berechtigten (§ 1586 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 22/84

    Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86
    Selbst wenn eine derartige Vereinbarung rechtswirksam ist (vgl. dazu die Senatsurteile BGHZ 86, 82, vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 47), stellt sich die weitere Frage, ob sie dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen ersten Ehegatten entgegengehalten werden kann; das wird möglicherweise davon abhängen, ob der Berechtigte Sachgründe für den vereinbarten Verzicht geltend machen kann (z.B. wenn die zweite Ehe nur von kurzer Dauer war, so daß einem Unterhaltsbegehren § 1579 Nr. 1 BGB entgegengestanden hätte) oder ob ihm andererseits mit Erfolg entgegengehalten werden kann, er habe durch die Vereinbarung seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (§ 1579 Nr. 3 BGB).
  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 79/85

    Berufung auf einen Unterhaltsverzicht

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86
    Selbst wenn eine derartige Vereinbarung rechtswirksam ist (vgl. dazu die Senatsurteile BGHZ 86, 82, vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 47), stellt sich die weitere Frage, ob sie dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen ersten Ehegatten entgegengehalten werden kann; das wird möglicherweise davon abhängen, ob der Berechtigte Sachgründe für den vereinbarten Verzicht geltend machen kann (z.B. wenn die zweite Ehe nur von kurzer Dauer war, so daß einem Unterhaltsbegehren § 1579 Nr. 1 BGB entgegengestanden hätte) oder ob ihm andererseits mit Erfolg entgegengehalten werden kann, er habe durch die Vereinbarung seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (§ 1579 Nr. 3 BGB).
  • OLG Hamm, 16.01.1986 - 4 WF 566/85

    Auflösung einer Ehe; Haftung des Ehegatten der später aufgelösten Ehe;

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86
    Das erfordert gegebenenfalls die Prüfung eines Anspruchs gegen den später geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Prozesses gegen den ersten Ehegatten (vgl. OLG Hamm FamRZ 1986, 364).
  • BGH, 17.11.2004 - XII ZR 183/02

    Wegfall des Unterhaltanspruches einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines

    Mit der Heirat erwirbt sie einen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer Unterhaltsansprüche führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 71/86 - FamRZ 1988, 46).
  • OLG Bamberg, 01.04.1999 - 2 UF 20/99

    Nachehelicher Unterhalt und Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten bei

    Daraus folgt weiter, dass auf diesen vertraglich modifizierten Unterhaltsanspruch § 1586 BGB anzuwenden ist (BGH, FamRZ 1988, 46 ).
  • LSG Bayern, 15.12.2004 - L 1 RA 250/02

    Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne

    Ein neu entstandener (nicht wiederaufgelebter, vgl. Bundesgerichtshof - BGH - FamRZ 1988, 46f) Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt nach § 1586a Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1573 Abs. 2 BGB kommt hier für die Zeit nach Auflösung der zweiten Ehe nicht in Betracht.
  • OLG Zweibrücken, 21.07.1986 - 2 UF 187/85

    Scheidung; Zweitehe; Gerichtlicher Vergleich; Betreuungsanspruch;

    Hinweis Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. September 1987 (FamRZ 1988, 46 = EzFamR BGB § 1586a Nr. 1 = BGHF 5, 1186) die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken aufgehoben, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 22. August 1985 zurückgewiesen.
  • OLG Karlsruhe, 19.05.1988 - 16 UF 219/87
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß ein Unterhaltsanspruch nach § 1586 a BGB andersartig ist als ein durch die Wiederheirat erloschener nachehelicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff. BGB (so BGH, FamRZ 1988, 46 [hier: I (166) 178 d-e]).
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