Weitere Entscheidung unten: KG, 01.12.1987

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.12.1987 - 15 W 431/87   

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https://dejure.org/1987,5086
OLG Hamm, 07.12.1987 - 15 W 431/87 (https://dejure.org/1987,5086)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.12.1987 - 15 W 431/87 (https://dejure.org/1987,5086)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Dezember 1987 - 15 W 431/87 (https://dejure.org/1987,5086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 420
  • DNotZ 1988, 458
  • VersR 1988, 753
  • Rpfleger 1988, 206
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05

    Unterbrechung der Verjährung von Kostenforderungen eines Notars durch Stundung

    Daran fehlt es, wenn dem Kostenschuldner wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO an die Durchschaubarkeit und Verständlichkeit notarieller Kostenrechnungen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 19/02, NJW 2003, 976) noch ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. OLG Hamm DNotZ 1988, 458; Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.1.2; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 154 Rdn. 4 b).
  • KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03

    Notarkosten: Vorlage an den BGH bezüglich der Frage der Verjährung der

    Eine Unterbrechung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. ist mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht gegeben; die Zustellung des Titels ist noch keine Vollstreckungshandlung, da mit ihr nur die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung geschaffen werden (vgl. BGHZ 122, 287, 294; OLG Hamm, MDR 1988, 420; Staudinger/Peters, a.a.O., § 209 Rn. 98; Soergel/Niedenführ, a.a.O., § 209 Rn. 27; a.A. …
  • KG, 23.09.2003 - 1 W 103/01

    Notarkosten: Verjährungsfrist nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung

    Es hat weiter erwogen, ob in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.Januar 1997 ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB zu sehen sei, das ebenfalls zur Unterbrechung führen würde (vgl. OLG Hamm MDR 1988, 420; OLG Zweibrücken JurBüro 1989, 663/664; OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 477), die Frage aber offen gelassen mit der Begründung, dass die Verjährung selbst bei dessen Annahme mit Ablauf des 10.Januar 1999 eingetreten sei.
  • LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19

    Verjährung Notarkosten - Neubeginn der Verjährung

    Auch bedarf die vollstreckbare Kostenberechnung nach § 89 GNotKG zu ihrer Wirksamkeit nicht zwingend einer vorab erteilten einfachen Kostenberechnung nach § 19 GNotKG (OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.1987 -15 W 431/87, DNotZ 1988, 457).
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Rechtsprechung
   KG, 01.12.1987 - 1 WF 1352/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5819
KG, 01.12.1987 - 1 WF 1352/87 (https://dejure.org/1987,5819)
KG, Entscheidung vom 01.12.1987 - 1 WF 1352/87 (https://dejure.org/1987,5819)
KG, Entscheidung vom 01. Dezember 1987 - 1 WF 1352/87 (https://dejure.org/1987,5819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 103, 122, 123, 126, 269; BRAGO § 130
    Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für beide Parteien; fehlende Kostengrundentscheidung im Falle einer Klagerücknahme; Erstattungsanspruch der Landeskasse.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 420
  • VersR 1988, 860 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Bayreuth, 06.04.1987 - Qs 34/87
    Auszug aus KG, 01.12.1987 - 1 WF 1352/87
    Einer Entscheidung über die Kostenerstattungspflicht des Gegners durch Urteil bedarf es zwar nicht in jedem Falle, so etwa auch dann nicht, wenn dieser die Kosten durch Vergleich übernommen hat (v. Eicken in Gerold/Schmidt, aaO § 130 Rdn. 26; Chemnitz, aaO § 130 Rdn. 12); in keinem Falle kann es jedoch als ausreichend angesehen werden, daß sich die Erstattungspflicht lediglich aus dem Gesetz herleiten läßt, es an einer entsprechenden Kostengrundentscheidung oder einer dem gleichstehenden Übernahmeerklärung aber fehlt (ebenso LG Hannover JurBüro 1986, 617; LG Osnabrück JurBüro 1987, 1379; a.A. LG Frankenthal JurBüro 1986, 617; Göttlich/Mümmler, BRAGO 16. Aufl. "Beigeordneter Rechtsanwalt« Anm. 14.1.; vgl. auch Gelinsky-Meyer, Armenanwaltskosten 4. Aufl. S. 181 "Klagerücknahme«).

    Dahingestellt bleiben kann hier, ob das Antragsrecht nach § 269 Abs. 3 ZPO in analoger Anwendung des § 401 BGB auf die Bundes- oder Landeskasse übergehen kann, sofern sie die Vergütung an den im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt des erstattungsberechtigten Beklagten leistet (bejahend LG Osnabrück JurBüro 1987, 1379; verneinend LG Hannover JurBüro 1986, 617).

  • KG, 14.10.1987 - 1 WF 4663/86
    Auszug aus KG, 01.12.1987 - 1 WF 1352/87
    Danach besteht bei nur teilweiser Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Wahlanwaltsvergütung für den von der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht erfaßten Teil in der Differenz zwischen den Wahlanwaltsgebühren für den vollen Streitwert und den (Wahlanwalts-) Gebühren, die durch den von der Prozeßkostenhilfe gedeckten Teil allein entstanden wären (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1987 - JurBüro 1988, 728).
  • BGH, 14.07.1998 - XI ZR 291/97

    Recht des Bezirksrevisors zur Beantragung eines Kostenbeschlusses

    Der Anspruch setzt eine prozessuale Kostengrundentscheidung, hier also einen Kostenbeschluß nach §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO voraus (KG JurBüro 1988, 746, 748; OLG Oldenburg Nds.…
  • OLG Nürnberg, 07.12.2007 - 7 WF 1494/07

    Geltendmachung des auf Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruchs des

    Neben einer Reihe von Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Oldenburg, JurBüro 1993, 1373; KG, JurBüro 1988, 746) und Autoren (vgl. etwa Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 122 Rn. 16) hat auch der 10. Senat des OLG Nürnberg in einer Entscheidung vom 13.03.2001 (veröffentlicht u.a. in FamRZ 2002, 479) die Sicht des Bundesgerichtshofs geteilt.
  • OLG Schleswig, 01.07.2009 - 15 WF 116/09

    Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts

    Auch stehen weder die Gesetzesmaterialien noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in FamRZ 2000, 474 der Geltendmachung entgegen (vgl. BGH MDR 1997, 887 ; OLG Oldenburg, FamRZ 2009, 633 ; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 805 , unter Aufgabe der früheren Rechtssprechung; OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 803 ; OLG Zweibrücken, OLGR 2008, 658; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 2002 ; OLG Köln, FamRZ 2004, 37 ; KG, MDR 1988, 420; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1986, 448 ; Baumbach/Lauterbach, 67. Aufl., Rn. 4 a. E. zu § 123 ZPO ; MünchKomm-Motzer, 3. Aufl., Rn. 1 zu § 123 ZPO und Rn. 13 zu § 122 ZPO ; Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., Rn. 7 zu § 122 ZPO ; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rn. 6 zu § 59 RVG ).
  • OLG München, 24.01.2001 - 11 WF 523/01

    Geltendmachung von übergegangenen Ansprüche wegen Prozesskostenhilfe-Vergütung;

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  • OLG Köln, 01.10.1997 - 26 WF 110/97

    Kostenantragsrecht der Landeskasse bei Klagerücknahme

    Aber auch dann, wenn von einem deklaratorischen Charakter des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszugehen sein sollte, so würde dies doch nichts "an dem anerkannten Grundsatz" ändern "daß die die Prozeßkosten betreffende Kostenfestsetzung nur auf Grund eines die Pflicht zur Kostenerstattung dem Grunde nach aussprechenden Titels..." durchgeführt werden kann (so zutreffend KG MDR 1988, 420, 421).
  • OLG Schleswig, 31.08.1987 - 15 WF 220/87

    Anspruch; Geltendmachung; Beigeordneter Rechtsanwalt; Staatskasse; Übergang;

    Ebenso Kammergericht (Beschluß Ä 1 W F 1352/87 Ä v. 1.12.87, in MDR 1988, 420) und Schl.-Holst.
  • OLG Bremen, 26.02.1990 - 62 F 16/86

    Haftung eines weiteren Kostenschuldners neben dem ersten nach dem

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  • OLG Bremen, 26.02.1990 - 4 WF 127/89
    Denn diese offensichtlich von der Vorstellung geprägte Auffassung, die Staatskasse sei Inhaberin einer einheitlichen Forderung, die sowohl auf die Zahlung von Gerichtskosten als auch auf die Erstattung der gemäß § 130 BRAGO auf sie übergegangenen Ansprüche des Bevollmächtigten des Antragsgegners gegen diesen gehe, ist unrichtig, da der Übergang des Anspruchs des beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die eigene Partei auf die Staatskasse den Rechtscharakter dieses Anspruchs nicht ändert (vgl. etwa KG, MDR 1988, 420), mithin die Staatskasse mit der Befriedigung des Rechtsanwaltes Inhaberin zweier rechtlich verschiedener Forderungen wird.
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