Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.12.1987

Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87   

Geldabhebung mit der Scheckkarte des Bruders

Abgrenzung § 242 StGB - furtum usus (in Bezug auf die Karte), 'lucrum ex re';

Abgrenzung § 242 StGB - § 246 StGB (in Bezug auf das Geld) (für Fälle vor Inkrafttreten von § 263a StGB am 1.8.86), § 929 BGB, unwirksame Übereignung

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • jurawelt.com

    Straflose Gebrauchsentwendung bei Wegnahme einer ec-Karte ohne Zueignungsabsicht

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unberechtigte Benutzung einer codierten Scheckkarte: Unterschlagung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Straflose Gebrauchsentwendung durch Wegnahme einer codierten ec-Karte in Benutzungsabsicht

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Wegnahme einer EC-Karte; Unbefugte Abhebung von Geld aus einem Bankautomaten

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 35, 152
  • NJW 1988, 979
  • ZIP 1988, 424
  • MDR 1988, 422
  • StV 1988, 149
  • BB 1988, 861
  • JR 1988, 31
  • JR 1989, 162



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01  

    Abhebung am Geldautomaten

    Dies führt allerdings dazu, daß der bloße vertragswidrige Einsatz der Karten - an eigenen Geldautomaten des kartenausgebenden Kreditinstituts in vielen Fällen - da auch eine Bestrafung nach §§ 242, 246 StGB nicht in Betracht kommt, weil das Kreditinstitut das Eigentum an den Geldscheinen an den berechtigten Kontoinhaber übertragen will (vgl. BGHSt 35, 152, 162 f.) - straflos bleiben wird.
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R  

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Dies ergibt sich bereits aus der Zuteilung der geheim zu haltenden PIN (vgl Bundesgerichtshof [BGH], NJW 1988, 979, 980; Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 808 RdNr 3; Pour Rafsendjani/Eulenburg, juris PraxisKomm-BGB, 4. Aufl 2008, § 808 RdNr 52; Buck-Heeb in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Komm, 3. Aufl 2008, § 808 RdNr 2; Marburger in Staudingers Komm zum BGB, 2002 § 808 RdNr 4 mwN).

    Die ec-Karte ist auch kein Inhaberpapier nach § 807 BGB, weil das die Karte ausstellende Bankinstitut gerade nicht dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will, sondern nur dem durch die bedingungsgemäß geheim zu haltende PIN ausgewiesenen Karten- und Kontoinhaber (vgl BGH NJW 1988, 979, 980; Pour Rafsendjani/Eulenburg aaO, § 807 RdNr 18; Buck-Heeb aaO, § 807 RdNr 4; Marburger aaO, § 807 RdNr 6).

    Das kartenausgebende Geldinstitut hat insoweit keine Handhabe, dem durch Eingabe der Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzer derartige Bargeldverfügungen am Geldautomaten zu verweigern, selbst wenn davon auszugehen ist, dass es das Geld nicht jedem beliebigen Benutzer des Automaten übereignen will, sondern nur dem legitimierten und (materiell) berechtigten Benutzer, dem die für die Bargeldabhebung am Geldautomaten erforderliche Karte und Geheimzahl auch persönlich zugeteilt worden ist (vgl BGH NJW 1988, 979, 980 f; Landgericht Frankfurt, NJW 1998, 3785; Bassenge in Palandt aaO, § 929 RdNr 3; Beckmann in juris PraxisKomm-BGB, 4. Aufl 2008, § 929 RdNr 32; Kindl in Bamberger/Roth, Beck"scher Online-Komm zum BGB, § 929 RdNr 19, Stand: November 2008; Gößmann aaO, § 54 RdNr 12).

  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00  

    Diebstahl einer Scheckkarte; Computerbetrug; Tatmehrheit; Gesetzeseinheit;

    Insoweit verhält es sich anders als etwa bei einem Sparkassenbuch (vgl. BGHSt 35, 152, 156/157; vgl. zum Diebstahl eines Sparkassenbuches mit anschließender Abhebung als "mitbestrafter Nachtat": BGH StV 1992, 272).

    Insoweit verhält es sich anders als etwa bei einem Sparkassenbuch (vgl. BGHSt 35, 152, 156/157; vgl. zum Diebstahl eines Sparkassenbuches mit anschließender Abhebung als "mitbestrafter Nachtat": BGH StV 1992, 272).

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  • BSG, 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R  

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei

    Dies ergibt sich bereits aus der Zuteilung der geheim zu haltenden PIN (vgl Bundesgerichtshof [BGH], NJW 1988, 979, 980; Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 808 RdNr 3; Pour Rafsendjani/Eulenburg, juris PraxisKomm-BGB, 4. Aufl 2008, § 808 RdNr 52; Buck-Heeb in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Komm, 3. Aufl 2008, § 808 RdNr 2; Marburger in Staudingers Komm zum BGB, 2002 § 808 RdNr 4 mwN).

    Die ec-Karte ist auch kein Inhaberpapier nach § 807 BGB, weil das die Karte ausstellende Bankinstitut gerade nicht dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will, sondern nur dem durch die bedingungsgemäß geheim zu haltende PIN ausgewiesenen Karten- und Kontoinhaber (vgl BGH NJW 1988, 979, 980; Pour Rafsendjani/Eulenburg aaO, § 807 RdNr 18; Buck-Heeb aaO, § 807 RdNr 4; Marburger aaO, § 807 RdNr 6).

    Das kartenausgebende Geldinstitut hat insoweit keine Handhabe, dem durch Eingabe der Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzer derartige Bargeldverfügungen am Geldautomaten zu verweigern, selbst wenn davon auszugehen ist, dass es das Geld nicht jedem beliebigen Benutzer des Automaten übereignen will, sondern nur dem legitimierten und (materiell) berechtigten Benutzer, dem die für die Bargeldabhebung am Geldautomaten erforderliche Karte und Geheimzahl auch persönlich zugeteilt worden ist (vgl BGH NJW 1988, 979, 980 f; Landgericht Frankfurt, NJW 1998, 3785; Bassenge in Palandt aaO, § 929 RdNr 3; Beckmann in juris PraxisKomm-BGB, 4. Aufl 2008, § 929 RdNr 32; Kindl in Bamberger/Roth, Beck"scher Online-Komm zum BGB, § 929 RdNr 19, Stand: November 2008; Gößmann aaO, § 54 RdNr 12).

  • OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90  

    StGB § 263 a

    Grundsätzlich kann die Scheckkarte Gegenstand eines Diebstahls sein (BGH NJW 1988, 979; Ranft wistra 1987, 80; a. A.: Kleb/Braun JA 1986, 259).

    Diebstahl einer Scheckkarte liegt aber nur vor, wenn der Täter den Berechtigten endgültig, also auch nach der unbefugten Benutzung, von der Verfügung über die Karte - z. B. durch Wegwerfen oder Behalten - ausschließen will; an einer Zueignungsabsicht fehlt es aber, wenn die Karte nach ihrer Benutzung zurückgegeben werden soll (BGH NJW 1988, 979; OLG Hamburg NJW 1987, 336; Otto JR 1987, 221; Schmidt/Ehrlicher JZ 1988, 364; Weber JZ 1987, 216).

  • BGH, 22.11.1991 - 2 StR 376/91  

    Computerbetrug durch Entnahme von Bargeld aus Bankautomaten mit einer gefälschten

    Der Bundesgerichtshof hat - für Handlungen vor Inkrafttreten des § 263 a StGB - bei funktionsgerechter Bedienung eines Geldautomaten Diebstahl in den Fällen verneint, in denen die von der Bank ausgegebene Scheckkarte von einem Dritten unbefugt benutzt wurde ( BGHSt 35, 152, 158 ff).
  • BVerwG, 04.09.1996 - 1 D 1.96  
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  • BGH, 31.07.1996 - 3 StR 273/96  

    StGB § 242, § 239a, § 239b

    Wollte der Angeklagte S. die Karte zurückgeben, so hat er sich durch die Wegnahme nicht strafbar gemacht (BGHSt 35, 152, 156).
  • OLG Düsseldorf, 05.01.1998 - 2 Ss 437/97  

    Computerbetrug bei Abhebung mittels Scheckkarte mit Geheimzahl

    Das ist der Fall, wenn die Verwendung der Daten gegenüber einer natürlichen Person als konkludente Täuschung, zumindest aber als Täuschung durch Unterlassen einzustufen wäre (ebenso: Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 263 a Rn. 8; Cramer in Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., 5263 a Rn. 10, 11; Günther in SK StGB, 5. Aufl., 5 263 a Rn. 18 f.; BGHSt 38, 120 = NStZ 1992, 180 = MDR 1992, 168; BGHSt 35, 152 = NJW 1988, 979 = MDR 1988, 422; OLG Zweibrücken StV 1993, 196; OLG Köln StV 1991, 468, 469 = NJW 1992, 125 = NStZ 1991, 586).
  • OLG Stuttgart, 23.11.1987 - 3 Ss 389/87  

    StGB §§ 263 a, 266 b

    Die Frage der Strafbarkeit der Wegnahme einer codierten eurocheque-Karte (Code-Karte) sowie deren anschließender Benutzung zur Entnahme von Geldscheinen aus Geldautomaten (vgl. dazu auch die Hinweise im Anhang zu III (334) 175 und im Anhang zu III (329) 88 b) hat nunmehr der Bundesgerichtshof (Beschluß Ä 3 StR 209/87 Ä v. 16.12.87, u. a in NJW 1988 Heft 15 S. 979) auf Vorlage dahingehend entschieden, daß die Wegnahme einer Code-Karte eine straflose Gebrauchsentwendung darstellt, wahrend in Fällen vor dem Inkrafttreten des § 263 a StGB (1. August 1986) die unberechtigte Ansichnahme des Geldes aus einem Bankautomaten nach Benutzung von Scheckkarte und zugehöriger Geheimnummer den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB ) erfüllt: Teilabdruck III (329) 92 a-c.
  • BayObLG, 24.06.1993 - 5St RR 5/93  

    StGB § 22, § 23, § 52, § 263, § 263a, § 303 a

  • BGH, 13.01.1988 - 4 StR 676/87  
  • BGH, 21.01.1988 - 1 StR 555/87  
  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 493/88  

Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 35, 148
  • NJW 1988, 2749
  • MDR 1988, 422
  • NStZ 1988, 494
  • StV 1988, 147



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Wird zitiert von ... (35)  

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