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   OLG Hamburg, 02.09.1987 - 4 U 182/86   

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OLG Hamburg, 02.09.1987 - 4 U 182/86 (https://dejure.org/1987,1879)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.09.1987 - 4 U 182/86 (https://dejure.org/1987,1879)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. September 1987 - 4 U 182/86 (https://dejure.org/1987,1879)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustandekommen eines Vertrages zwischen Mieter und Vermieter über den Erlass der Ergänzung zur einer Jahresabrechnung ; Folgen einer vorbehaltlosen Zahlung auf den Anspruch zur Ergänzung der Abrechnung; Rechtmäßigkeit einer 30 prozentigen Mietminderung infolge mangelnder ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heizkostenachforderung; Gewerberaum; Fälligkeitsanerkenntnis durch Zahlung und Aufrechnung

  • ista.de

    § 397 BGB; § 535 BGB; § 813 BGB
    Keine Korrekturabrechnung nach Zahlung durch Mieter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 813 Abs. 2, § 546
    Rückforderung zuviel gezahlter Nebenkosten; Beheizung einer Mietwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1495
  • MDR 1988, 55
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Wuppertal, 05.11.1981 - 9 S 15/81
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.1987 - 4 U 182/86
    Mit dem LG Lüneburg (MDR 1979, 759), LG Marburg (ZMR 1980, 153) und LG Wuppertal (WuM 1982, 300) meint Emmerich (Staudinger, 12. Aufl., BGB , 2. Bearb., § 536 Rdn. 86 c; Miete, 3. Aufl., § 535 Rdn. 27), es seien mit Zahlung "alle gegenseitigen Forderungen erledigt", wobei die Landgerichte von einem Schuldanerkenntnis, deklaratorischem Anerkenntnis bzw. Einverständnis mit den Abrechnungsmodalitäten ausgehen.
  • LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung:

    Damit ist auch im Rahmen des § 49a Abs. 1 S. 1 GKG die von der Kammer und vom Hanseatischen Oberlandesgericht im Rahmen des § 48 Abs. 3 S. 1 WEG a.F. in ständiger Rechtsprechung herangezogene sog. Hamburger Formel weiter anzuwenden, wonach sich das Interesse in der Regel aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses berechnet (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 1988, 55, 56).

    Der Grund für die Bruchteilsbewertung bestand vielmehr darin, dass auch im Falle einer Ungültigerklärung der Beschlüsse über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan insgesamt bei der erneuten Beschlussfassung nur eine Änderung, nicht aber der völlige Wegfall der im Rechenwerk enthaltenen Lasten und Kosten zu erwarten ist (Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 1988, 55, 56; vgl. auch BayObLG, Rpfleger 1979, 427; KG, NJW-RR 2004, 878; OLG Hamm, NZM 2001, 549, 550).

  • LG Bielefeld, 23.09.2009 - 22 S 46/09

    Kein Schuldanerkenntnis durch Ausgleich der Betriebskostenabrechnung

    (Vgl. Hanseatisches OLG, Urt. v. 02.09.1987, 4 U 182/86, NJW-RR 1987, 1495) Auch nach der Einführung der Ausschlussfristen des § 556 Abs. 3 S. 3, S. 6 BGB gelte nichts anderes, da die gesetzliche Regelung nur einen Endpunkt für nachträgliche Einwände setze und lediglich generelle Vereinbarungen zu Lasten des Mieters ausschließe; die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses im Einzelfall bleibe für beide Seiten vor Fristablauf möglich.
  • OLG Hamburg, 12.05.2003 - 2 Wx 1/01

    Stellung des dinglich Wohnberechtigten in Wohnungseigentumssachen

    Der Bundesgerichtshof hat die sowohl vom Kammergericht (ZMR 1987, 274) als auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (MDR 1988, 55) in Abweichung von der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. Nachweise bei BGH ZMR 2002, 440 ff.) über das alleinige Stimmrecht des Nießbrauchers bei Gebrauch, Nutzung und Verwaltung des nießbrauchsbelasteten Eigentums, mit überzeugender Argumentation, welcher der Senat beipflichtet, abgelehnt.
  • AG Eisenhüttenstadt, 18.04.2005 - 6 C 506/04
    Allerdings ist zu prüfen, ob durch die Annahme der Zahlung auf den abgerechneten (Teil-) Betrag konkludent ein Erlassvertrag hinsichtlich eines weitergehenden Entgeltanspruches zustande gekommen ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, RN 4 zu § 397 BGB mit Bezug auf OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1495 [OLG Hamburg 02.09.1987 - 4 U 182/86] ) .
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86   

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https://dejure.org/1987,4566
OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86 (https://dejure.org/1987,4566)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.09.1987 - 2 W 21/86 (https://dejure.org/1987,4566)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. September 1987 - 2 W 21/86 (https://dejure.org/1987,4566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung; Stimmrecht des Nießbrauchers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 267
  • MDR 1988, 55
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 23.12.1985 - 24 W 3588/85

    Aufteilung der Jahresabrechnung in zwei Halbjahresabrechnungen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86
    Der Geschäftswert bei Anfechtungen von Beschlüssen über eine Jahresabrechnung und über einen Wirtschaftsplan bestimmt sich allerdings selbst dann, wenn die Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Beschlüsse uneingeschränkt beanstandet wird, nicht nach dem in der Abrechnung oder im Wirtschaftsplan enthaltenen Gesamtbetrag, weil auch im Fall einer Ungültigerklärung der Beschlüsse bei der folgenden erneuten Beschlußfassung nur eine Änderung, nicht aber der völlige Wegfall der im Rechenwerk erscheinenden Lasten und Kosten zu erwarten ist; welcher Bruchteil des jeweiligen Gesamtvolumens zur Feststellung des Geschäftswertes heranzuziehen ist, hängt von der Art und dem Umfang der vorgebrachten Einwendungen ab; konkrete Einzelbeanstandungen sind in voller Höhe des geltend gemachten Unterschiedsbetrages in die Bewertung des Interesses der Beteiligten einzuziehen; vom Rest des Gesamtvolumens sind 25 % hinzuzuzählen (BayObLGZ 1979, 315; KG OLGZ 1986, 184; Merle in Bärmann/Pick/Merle a.a.O., § 48 Rn. 13).

    Der erkennende Senat schließt sich den Entscheidungen des BayObLG (BayObLGZ 1979, 312) und des Kammergerichts (OLGZ 1986, 184, 187) an, wonach der Geschäftswert in diesem Fall mit 25 % der Gesamtwerte zu berechnen ist.

  • BGH, 26.11.1976 - V ZR 258/74

    Ausübung eines Stimmrechts einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Unstimmigkeiten

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86
    Durch seine uneingeschränkte Stimmabgabe in allen Wohnungseigentumsangelegenheiten würde der Wohnungseigentümer die von ihm dem Nießbraucher durch Vertrag zugestandenen Benutzungsrechte beschneiden (vgl. BGH, MDR 1977, 299, 300 zum Wohnungsrecht des § 1093 BGB an einem Wohnungseigentum).

    Etwa verbleibende Beeinträchtigungen durch den Streit zwischen Wohnungseigentümer und Nießbraucher hat die Wohnungseigentümergemeinschaft hinzunehmen, da auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, daß die dingliche Rechtsposition des Nießbrauchers in den Angelegenheiten der §§ 15, 16 und 21 WEG ausgehöhlt wird (vgl. BGH MDR 1977, 299, 300).

  • KG, 01.04.1987 - 24 W 3131/86

    Stimmrecht bei nießbrauchbelastetem Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86
    Das Stimmrecht steht, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, in Angelegenheiten der §§ 15, 16 und 21 WEG dem Nießbraucher, nicht jedoch dem Wohnungseigentümer zu (vgl. KG MDR 1987, 674.
  • BGH, 06.03.1986 - VII ZR 111/85

    Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Vorratsteilung

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86
    Im Hinblick darauf, daß das Wohnungseigentum nicht ein beschränkt dingliches Nutzungsrecht am Grundstück sondern eine unauflösbare Verbindung von Bruchteilsmiteigentum am Grundstück und bestimmten Gebäudeteilen mit Sondereigentum an Räumen ist (vgl. BGH, NJW 1986, 1811 m.w.N.; Palandt/Bassenge a.a.O. Anm. 2 A im Überblick vor § 1 WEG; Soergel-Baur a.a.O. § 1 WG Rn. 2; Weitnauer WEG 6. Aufl., Vorbemerkung 17 vor § 1 Pick in Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 1, Rn. 5 und Rn. 32 betont dagegen die Trinität von Sondereigentum, Miteigentum und verdinglichten, persönlich rechtlichen Mitgliedsrechten), ist die sachgerechte Lösung des Stimmabgabeproblems der für das Miteigentum an Grundstücken geltenden Vorschrift des § 1066 BGB zu entnehmen (vgl. Pick in Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 25 Rn. 26; Schöner, DnotZ 1975, 78).
  • OLG Zweibrücken, 15.12.1978 - 1 U 82/78
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86
    Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bleibt es im Hinblick darauf, daß eine zweifelhafte Rechtfrage zu entscheiden war, bei dem das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschenden Grundsatz, daß jeder, auch der obsiegende Beteiligte, seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 28; Merle in Bärmann/Pick/Merle a.a.O., § 47 Rn. 3).
  • BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79

    Streit über die Festsetzung des Geschäftswerts für Beschlussanfechtungen in einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86
    Der erkennende Senat schließt sich den Entscheidungen des BayObLG (BayObLGZ 1979, 312) und des Kammergerichts (OLGZ 1986, 184, 187) an, wonach der Geschäftswert in diesem Fall mit 25 % der Gesamtwerte zu berechnen ist.
  • BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01

    Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers

    Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1987 (OLGZ 1987, 417) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, 267) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 19. Juni 2001 (NZM 2001, 1086 = ZMR 2001, 1004 = ZWE 2001, 560 = RNotZ 2001, 450 = OLGR Hamm 2001, 375 = DWE 2001, 154) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber vertreten das Kammergericht (OLGZ 1987, 417) und das Oberlandesgericht Hamburg (NJW-RR 1988, 267) in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung, in Fällen der Verwaltung, des Gebrauchs sowie der Nutzung des belasteten Wohnungseigentums - und damit auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans - stehe allein dem Nießbraucher am Wohnungseigentum das Stimmrecht zu.

    aa) Nach Ansicht des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg steht dem Nießbraucher am Wohnungseigentum im Hinblick auf § 1066 BGB das alleinige Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich auf den Gebrauch, die Nutzung und die Verwaltung des nießbrauchsbelasteten Eigentums (§§ 15, 16, 21 WEG) beziehen (KG, OLGZ 1987, 417; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 267), während es im übrigen beim Stimmrecht des Wohnungseigentümers verbleibt.

  • OLG Hamm, 19.06.2001 - 15 W 20/01

    Kein Stimmrecht des Nießbrauchers

    Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung stehen jedoch die auf sofortige weitere Beschwerden ergangenen Beschlüsse des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 01.04.1987 - 24 W 3131/86 - (abgedruckt in OLGZ 1987, 417 = NJW-RR 1987, 973 = MDR 1987, 674) und des 2. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 10.09.1987 (abgedruckt in NJW-RR 1988, 267) entgegen; denn auf der Grundlage der vom Kammergericht und OLG Hamburg vertretenen Rechtsauffassung müsste der Senat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufheben und die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung für ungültig erklären.

    Allerdings haben das Kammergericht (OLGZ 1987, 417 = NJW-RR 1987, 973 = MDR 1987, 674) und ihm folgend das OLG Hamburg (NJW-RR 1988, 267) die Auffassung vertreten, dem Nießbraucher an Wohnungseigentum stehe im Hinblick auf die für den Nießbraucher an einem Bruchteil eines Miteigentums in § 1066 Abs. 1 BGB getroffene Regelung das alleinige Stimmrecht jedenfalls in den Angelegenheiten zu, die sich auf die Verwaltung und die Nutzung des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums beziehen.

  • BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98

    Antragsrecht eines Nießbrauchers an einem Wohnungseigentum im Verfahren über die

    Stimmrecht und Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind zwar nicht gleichzusetzen; es liegt aber nahe, sie gleich zu behandeln und dem Nießbraucher, wenn und soweit ihm das Stimmrecht nach § 25 WEG zuerkannt wird, auch das Antragsrecht zuzusprechen (so ausdrücklich KG NJW-RR 1987, 973 f.; ebenso LG München II NJW-RR 1994, 1497 ; LG Ingolstadt MittBayNot 1996, 440 und wohl auch OLG Hamburg NJW-RR 1988, 267; Bärmann Rn. 239 a.E.; vgl. auch F. Schmidt aaO S. 68 f.).

    Nach Ansicht des Kammergerichts (NJW-RR 1987, 973 ff.) und des Oberlandesgerichts Hamburg (NJW-RR 1988, 267 f.) steht dem Nießbraucher das Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich auf die Verwaltung, den Gebrauch und die Nutzung des belasteten Wohnungseigentums beziehen (§§ 15, 16, 21 , wohl auch § 28 WEG ).

    c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1977 (DNotZ 1978, 156 ff.) und die Beschlüsse des Kammergerichts vom 1.4.1987 (NJW-RR 1987, 973 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.9.1987 (NJW-RR 1988, 267 f.) verpflichten den Senat nicht dazu, die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

  • LG München I, 14.06.1993 - 6 T 2408/93

    Ladungsmängel bei der Einberufung einer Wohnungseigentumversammlung; Stimmrecht

    Hat, wie im vorliegenden Falle, der Antragsteller das Nießbrauchsrecht am Wohnungseigentum der Antragsgegner zu 2) und 3) so übt der Nießbraucher die Rechts der §§ 743 bis 745 BGB aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) in Ansehung der Verwaltung und der Art der Benutzung ergeben (vgl. Kammergericht MDR 87, 674; OLH Hamburg NJW-RR 1988, 267; Palandt, BGB, 52, Aufl., § 1066 Rn. 1).

    Die Ausübung des Stimmrechts durch den Nießbraucher anstelle der Wohnungseigentümer ergibt sich auch aus der Entscheidung des OLG Hamburg in NJW-RR 1988, 267.

  • LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11

    Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse zu

    Das LG Hamburg (Beschluss v. 10.10.2008 - 318 T 79/08 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg Beschluss v. 10.09.1987 - 2 W 21/86) hält weiterhin an der sogenannten "Hamburger Formel" fest, wonach sich das (Gesamt-)Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung in der Regel aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses berechnet.
  • OLG Hamburg, 14.01.1991 - 2 W 54/89

    Wohnungseigentum: Stimmenmehrheit bei Beschluß über eine Maßnahme der

    Zwar muss bei einem Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG grundsätzlich das Interesse aller Wohnungseigentümer an der im angefochtenen Beschluss getroffenen Regelung berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschluss, MDR 1988, 55; zu den in Betracht gezogenen Abweichungen von diesem Grundsatz vgl. KG, NJW-RR 1988, 14; BayObLG WuM 1989, 47, 469).
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 27.08.1987 - 61 S 169/87   

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  • MDR 1988, 55
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   LG Berlin, 24.08.1987 - 61 S 21/87   

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Papierfundstellen

  • MDR 1988, 55
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