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   BayObLG, 29.03.1988 - RReg. 1 St 324/87   

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https://dejure.org/1988,7091
BayObLG, 29.03.1988 - RReg. 1 St 324/87 (https://dejure.org/1988,7091)
BayObLG, Entscheidung vom 29.03.1988 - RReg. 1 St 324/87 (https://dejure.org/1988,7091)
BayObLG, Entscheidung vom 29. März 1988 - RReg. 1 St 324/87 (https://dejure.org/1988,7091)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 302 Abs. 1, § 318, § 353 Abs. 2
    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 883
  • BayObLGSt 1988, 46
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Zweibrücken, 27.03.2009 - 1 SsBs 9/09

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen

    Hat das Rechtbeschwerdegericht das amtsgerichtliche Bußgeldurteil unter teilweise Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, kann die erst anschließend erklärte Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam sein (im Anschluss an BayObLGSt 1988, 46).

    Dies gilt aber nicht, wenn von Anfang an der Verdacht vorsätzlichen Zuwiderhandelns besteht (vgl. KK-Bohnert OWiG 3. Aufl. § 67 Rdnr. 58 g; OLG Celle NZV 1999, 524) oder wenn eine nachträgliche Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch dazu führen würde, dass die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Schuldform (Fahrlässigkeit) nicht mehr mit den vom Rechtsbeschwerdegericht aufrechterhaltenen Feststellungen in Übereinstimmung zu bringen ist (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 302 Rdnr. 6; Bayerisches Oberstes Landgericht MDR 1988, 883) .

  • OLG Köln, 09.10.2018 - 1 RVs 207/18

    Rücknahme eines Rechtsmittels bei mehreren unterschiedlich beschränkten

    Hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, der An-geklagte die seine auf die Aussetzungsfrage beschränkt, kann die Staatsanwalt-schaft ihr Rechtmittel nach Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung noch wirksam zurücknehmen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und BayObLGSt 1988, 46).

    Hält das Revisionsgericht einzelne tatsächliche Feststellungen des Landgerichts aufrecht und kommt es dann nach Aufhebung und Zurückverweisung im Übrigen zur Zurücknahme der Berufung, besteht die Gefahr, dass die - durch die Rechtsmittelrücknahme bindend gewordenen - Feststellungen des Amtsgerichts mit den durch das Revisionsgericht aufrechterhaltenen nicht in Einklang stehen (so im Falle BayObLGSt 1988, 46, s. weiter OLG Zweibrücken NStZ 2010, 459 und hierzu Meyer-Goßner NStZ 2010, 460).

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