Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.05.1988

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   BGH, 12.04.1988 - 1 StR 39/88   

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BGH, 12.04.1988 - 1 StR 39/88 (https://dejure.org/1988,636)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1988 - 1 StR 39/88 (https://dejure.org/1988,636)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1988 - 1 StR 39/88 (https://dejure.org/1988,636)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festlegung des Strafrahmens bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) - Besonders schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln trotz Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1, Abs. 3 S. 1
    Anwendung des Normalstrafrahmens trotz Vorliegens eines Regelbeispiels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 333 Js 19285/86
  • BGH, 12.04.1988 - 1 StR 39/88

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1680
  • MDR 1988, 693
  • NStZ 1988, 367
  • StV 1989, 202
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.08.1983 - 2 StR 476/83

    Keine Anwendung eines erhöhten Strafrahmens bei Erfüllung eines Regelbeispiels -

    Auszug aus BGH, 12.04.1988 - 1 StR 39/88
    Bei dem in § 29 Abs. 1 BtMG vorgesehenen Normalstrafrahmen kann es vielmehr dann sein Bewenden haben, "wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen" (BGH NStZ 1984, 27); der Richter hat diese Möglichkeit zu bedenken.
  • OLG Bremen, 05.06.2018 - 1 Ss 28/18

    Uneingeschränkte Überprüfungspflicht des Rahmens des Regelfalles nach § 29 BtMG

    In § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG werden Regelbeispiele benannt, deren Vorliegen nicht dazu zwingt, einen besonders schweren Fall zu bejahen (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5).

    Es kann bei dem in § 29 Abs. 1 BtMG vorgesehenen Normalstrafrahmen sein Bewenden haben, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5).

  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01

    Besonders schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Diese Umstände müssen jedoch jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, daß sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 133/00

    Strafmilderung bei Betäubungsmitteldelikten (speziell Merkmal des

    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seiner Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens unangemessen erscheint (BGHSt 20, 121, 125; BGH NStZ 1982, 425; BGH NJW 1987, 2450; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5 sowie StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 bis 7).
  • BGH, 23.09.1992 - 3 StR 275/92

    Betäubungsmittel - Drogen - Drogenhandel - Unerlaubtes Handeltreiben

    Die Anwendung des Normalstrafrahmens nach § 29 Abs. 1 BtMG trotz Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß Abs. 3 Nr. 4 kam für das Landgericht ersichtlich wegen der großen Menge des besonders gefährlichen Betäubungsmittels Heroin und dem Fehlen gewichtiger allgemeiner oder gesetzlich vertypter Milderungsgründe nicht in Betracht (vgl.BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 6;BGH NStZ 1988, 367).
  • BGH, 27.09.2001 - 4 StR 333/01

    Kronzeugenregelung; Aufklärungserfolg; Strafzumessung; Besonders schwerer Fall;

    Diese Reihenfolge der Bestimmung der anzuwendenden Strafrahmen lässt besorgen, dass die Kammer sich nicht bewusst war, dass bereits § 31 BtMG allein dazu führen kann, den besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG zu verneinen und in den übrigen Fällen einen minder schweren Fall nach §§ 29a Abs. 2 bzw. 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1986, 368, BGH MDR 1988, 693, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1; Körner BtMG 4. Aufl. § 31 Rnr. 67; Endriß/Malek Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rnr. 907 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.12.1992 - 5 StR 592/92

    Verurteilung wegen Erwerbs und Besitzes von Heroin - Definition des Besitzes im

    Das Vorliegen eines Regelbeispiels führt aber nicht notwendig zur Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4, 5; Senat, Urteil vom 11. August 1992 - 5 StR 283/92).
  • BGH, 17.03.1993 - 2 StR 544/92

    Zweittat - Regelbeispiel - Normalstrafrahmen - Außergewöhnliche Umstände -

    Eine ausdrückliche Erörterung der Frage erübrigt sich jedoch dann, wenn die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 - Strafrahmenwahl 5).
  • BGH, 05.06.1991 - 3 StR 80/91

    Wirkstoffgehalt - Anhaltspunkte - Heroin - Strafmilderung - Urteilsgründe -

    Ferner ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG grundsätzlich zu prüfen und bei besonderer Aufklärungshilfe im allgemeinen im Urteil zu erwägen, ob dieser vertypte Milderungsgrund in Verbindung mit den allgemeinen Milderungsgründen bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter ausnahmsweise trotz gegebenen Regelbeispiels zur Verneinung eines besonders schweren Falles und zur Strafzumessung aus dem Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG führt (vgl. auch BGH MDR 1988, 693; NStZ 1984, 27).
  • BGH, 22.01.1991 - 1 StR 728/90

    Milderung des Strafrahmens - Inhalt der Urteilsgründe - Verneinung eines

    Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob sich die Strafkammer dabei der rechtlichen Möglichkeit bewußt gewesen ist, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG allein oder in Verbindung mit den übrigen Strafmilderungsgründen trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG besonders schwere Fälle zu verneinen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden (vgl. BGH StV 1985, 147; 1987, 344/345; 1989, 202; 1990, 354; BGH NStZ 1986, 368 m.w.N.; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 - Strafrahmenwahl 5, 7).
  • BGH, 20.09.1995 - 2 StR 475/95

    Bewertung des Besitzes einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln als

    Sie erübrigt sich zwar, wenn nach den Umständen des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5); doch trifft im zu entscheidenden Fall gerade das Gegenteil zu.
  • BGH, 29.04.1992 - 3 StR 141/92

    Handel mit Betäubungsmitteln - Bestimmmung des Strafmaßes

  • BGH, 18.09.1989 - 3 StR 322/89

    Strafrahmenwahl beim Vorliegen der Voraussetzungen eines vertypten

  • BGH, 07.06.1994 - 1 StR 191/94

    Urteilsbegründung - Angaben des Angeklagten

  • BGH, 15.12.1992 - 1 StR 811/92

    Annahme eines besonders schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 11.08.1992 - 5 StR 283/92

    Konkurrenz von unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln

  • BGH, 21.01.1992 - 1 StR 598/91

    Urteilsfeststellungen zu Heroin-Menge und Wirkstoffanteil - Keine Minderung wegen

  • BGH, 30.05.1988 - 1 StR 248/88

    Revisionsrechtliche Überprüfung eines Strafsache wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 12.06.1990 - 1 StR 238/90

    Betäubungsmittel - Regelfall - Milderung - Besonders schwerer Fall - Erheblich

  • BayObLG, 20.08.1993 - RReg. 4 St 141/93

    Betäubungsmittel; Menge; Schwere; Verstoß; Wirkstoffgehalt; Gefahren; Körperlich;

  • BGH, 15.02.1989 - 3 StR 41/89

    Anwendung des Strafrahmens des Regelbeispiels trotz vorhandener Milderungsgründe

  • OLG Hamm, 28.03.1994 - 2 Ss 251/94

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, die vom amtlich bestellten Vertreter des

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Rechtsprechung
   BGH, 17.05.1988 - 5 StR 153/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1813
BGH, 17.05.1988 - 5 StR 153/88 (https://dejure.org/1988,1813)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1988 - 5 StR 153/88 (https://dejure.org/1988,1813)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1988 - 5 StR 153/88 (https://dejure.org/1988,1813)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anordnung einer Fürsorgeerziehung neben der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe - Ziel der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe - Ziel des § 8 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    JGG (1975) § 8 Abs 2, §§ 27, 30
    Anordnung von Fürsorgeerziehung neben Aussetzung der Jugendstrafe

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 288
  • NJW 1988, 2251
  • MDR 1988, 693
  • NStZ 1988, 364
  • StV 1989, 306
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.01.1963 - 4 StR 443/62

    Kein Jugendarrest neben Aussetzung der Verhängung von Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 17.05.1988 - 5 StR 153/88
    Vielmehr will sie verhindern, daß auf einen Täter wegen derselben Tat solche nicht zugelassenen Maßnahmen neben der Verhängung einer Jugendstrafe angewendet werden (BGHSt 18, 207, 210).
  • BGH, 21.01.2021 - 2 StR 280/20

    Voraussetzungen der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (restriktive

    Die Strafkammer hat nicht beachtet, dass die Anwendung des § 27 JGG ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts voraussetzt, dass schädliche Neigungen festgestellt werden, jedoch zweifelhaft bleibt, ob aufgrund deren Umfangs die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist; (BGHSt 35, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.01.2019 - 1 OLG 2 Ss 78/18, BeckRS 2019, 421; OLG Oldenburg, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 1 Ss 188/10-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 4 Ss 1/09-, juris); bei Fehlen schädlicher Neigungen oder auch nur bei Zweifeln an deren Existenz ist der Weg über § 27 JGG versperrt (Nehring in BeckOK JGG Gertler/Kunkel/Putzke § 27 Rn. 13; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, § 27 Rn. 7).
  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 930/04

    Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe

    Der Bundesgerichtshof hat auf seine Rechtsprechung verwiesen (BGHSt 18, 207 ff.; 35, 288 ff.), wonach die Anordnung eines Arrests neben der Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe unzulässig sei.
  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 3 Ss 89/04

    Jugendstrafe; Jugendarrest

    Dieser Ansicht, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Mai 1988 (BGHSt 35, 288) aufgegriffen und bestätigt hat, haben sich die Obergerichte und nunmehr auch die herrschende Meinung im Schrifttum - mit zum Teil unterschiedlicher Begründung - angeschlossen (OLG Celle, NStZ 1988, 315; BayObLG NStZ-RR 1997, 216 und NStZ-RR 1998, 377; Ostendorf, JGG, 6. Aufl., § 27 JGG Rdnr. 10; Eisenberg, JGG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 11; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 27 Rdnr. 13 - 15; Diemer, in: Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 6, je m. w. N.).
  • LG Hamburg, 16.08.2023 - 627 Qs 24/23

    Weisung zur Unterbringung in Vorbewährungszeit

    Die Nichtanwendbarkeit des § 12 Nr. 2 JGG darf aber nicht durch eine Weisung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 JGG unterlaufen werden, weswegen eine auf diese Norm gestützte Weisung, Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII in Anspruch zu nehmen, unzulässig ist (Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel JGG, 24. Aufl. 2023, § 10 Rn. 14; Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 10 Rn. 28, vgl. auch BGH, Urteil vom 17.05.1988 - 5 StR 153/88 für § 27 JGG und OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2015 - 3 Ws 413/15 für § 61b Abs. 1 S. 1 JGG).
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