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   BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89   

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https://dejure.org/1989,3680
BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89 (https://dejure.org/1989,3680)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1989 - 4 StR 2/89 (https://dejure.org/1989,3680)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1989 - 4 StR 2/89 (https://dejure.org/1989,3680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung verschuldeter Notwehrprovokation als rechtsmissbräuchliche Verteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 492
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.02.1975 - 1 StR 702/74

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89
    Wie der Senat schon mehrfach dargelegt hat (BGHR StGB § 32 I Verteidigung 1 = BGH bei Holtz MDR 1987, 978, und Verteidigung 3 = StV 1988, 485), darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, zwar nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (BGHSt 26, 143, 145); kann er dem Angriff aber nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen, so liegt auch im Fall der verschuldeten Provokation eine rechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (BGH, Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).
  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75

    'Alle kaputt machen' - §§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89
    Wie der Senat schon mehrfach dargelegt hat (BGHR StGB § 32 I Verteidigung 1 = BGH bei Holtz MDR 1987, 978, und Verteidigung 3 = StV 1988, 485), darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, zwar nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (BGHSt 26, 143, 145); kann er dem Angriff aber nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen, so liegt auch im Fall der verschuldeten Provokation eine rechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (BGH, Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).
  • BGH, 20.12.1983 - 4 StR 726/83

    Notwehr - Einschränkung von Notwehrbefugnissen

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89
    Wenn er gleichwohl auf den Angeklagten "in Angriffsabsicht" zusprang, durfte dieser sich unter Einsatz des Messers zur Wehr setzen (vgl. BGH NStZ 1981, 138; Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 32 StGB Rdn. 16 d); denn der Angeklagte war berechtigt, das Abwehrmittel zu wählen, das die sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten ließ (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1983 - 4 StR 726/83).
  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 297/88

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89
    Wie der Senat schon mehrfach dargelegt hat (BGHR StGB § 32 I Verteidigung 1 = BGH bei Holtz MDR 1987, 978, und Verteidigung 3 = StV 1988, 485), darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, zwar nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (BGHSt 26, 143, 145); kann er dem Angriff aber nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen, so liegt auch im Fall der verschuldeten Provokation eine rechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (BGH, Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).
  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89
    S. sah, daß der Angeklagte abwehrbereit ein Messer in der Hand hielt (vgl. BGHSt 26, 256, 258) [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75].
  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89
    Im Hinblick auf den von oben auf ihn zuspringenden S. durfte der Angeklagte das Messer auch in der vorgenommenen Weise einsetzen, da diese Verteidigungsmöglichkeit in Bezug, auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs die einzige erfolgversprechende zu dessen sofortiger Beendigung war (BGHSt 27, 336, 337 m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.07.1987 - 3 StR 308/87

    Milderungsgründe - Doppelverwertung

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89
    Wie der Senat schon mehrfach dargelegt hat (BGHR StGB § 32 I Verteidigung 1 = BGH bei Holtz MDR 1987, 978, und Verteidigung 3 = StV 1988, 485), darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, zwar nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (BGHSt 26, 143, 145); kann er dem Angriff aber nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen, so liegt auch im Fall der verschuldeten Provokation eine rechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (BGH, Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).
  • BGH, 21.12.1977 - 2 StR 421/77

    Pistolenschlag II - § 32 StGB, §§ 229, 15 StGB, ungewollte Auswirkungen einer

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89
    Da eine Bestrafung auch aus keinem anderen Gesichtspunkt in Betracht kommt (vgl. BGHSt 27, 313 [BGH 21.12.1977 - 2 StR 421/77]), war der Angeklagte freizusprechen.
  • BGH, 25.11.1980 - 1 StR 563/80

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage bei erfolgtem Zeitablauf - Bestimmung

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89
    Wenn er gleichwohl auf den Angeklagten "in Angriffsabsicht" zusprang, durfte dieser sich unter Einsatz des Messers zur Wehr setzen (vgl. BGH NStZ 1981, 138; Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 32 StGB Rdn. 16 d); denn der Angeklagte war berechtigt, das Abwehrmittel zu wählen, das die sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten ließ (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1983 - 4 StR 726/83).
  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Das Vorverhalten des Angeklagten wiegt nach dem Grade des Unrechts und der Gefährlichkeit schwerer als das Vorverhalten, das dem Bundesgerichtshof sonst Anlaß zu Einschränkungen der Notwehrbefugnisse gegeben hat (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143; 26, 256; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 2, 3, 4, 8, 9, Erforderlichkeit 6; BGH Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 201/78).

    Der Senat hält allerdings daran fest, daß die rechtswidrige und schuldhafte, auch vorsätzliche Provokation der Notwehrlage dem Betroffenen das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt nimmt (BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, Erforderlichkeit 6, § 33 Überschreiten l; BGH Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).

  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz

    In einem solchen Fall ist es dem Täter zuzumuten, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 2 StR 28/92, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 9; Beschluss vom 17. Januar 1989 - 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 359).

    Kann der Verteidiger dem von ihm leichtfertig provozierten Angriff nicht ausweichen und stehen ihm auch keine milderen Abwehrmittel zur Verfügung, ist ein Einsatz von lebensgefährlichen Verteidigungsmitteln gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1989 - 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4).

  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 486/16

    Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung im Falle eines Freispruchs;

    Denn zumutbare Möglichkeiten, dem Angriff auszuweichen oder sich zurückhaltender zu verteidigen, sind nach der Tatsachengrundlage, wonach es sich um ein in Sekundenbruchteilen ablaufendes Geschehen ohne Gelegenheit zum Nachdenken für den Angeklagten gehandelt hat, nicht erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1989 - 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139).
  • BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05

    Körperverletzung mit Todesfolge; Einschränkung des Notwehrrechts

    Die bloße Kenntnis oder die ("billigende") Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (BGH bei Holtz MDR 1989, 492; BGH NStZ 1993, 332, 333; 2002, 425, 426; Schönke/ Schröder/Lenckner aaO Rdn. 58; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 24 b m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 456/18

    Notwehr (Gebotenheit; Notwehrprovokation: Abgrenzung zwischen Absichtsprovokation

    Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1987 - 4 StR 291/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1; vom 17. Januar 1989 - 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; vom 1. September 1993 - 3 StR 354/93, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 10; Urteile vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3; vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 20 jeweils mwN).
  • BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00

    Rechtfertigungsgrund: Notwehr

    Der Einsatz des Messers war unter den gegebenen Umständen auch erforderlich, da er die sofortige Beseitigung des Angriffs des K. erwarten ließ (vgl. BGHSt 27, 336; BGH NStZ 1996, 29; BGHR StGB § 32 II Verteidigung 4); er war in der Form des im Abstand vor dem Körper Hin- und Herschwingens auch - im Vergleich zum sofortigen Zustechen - das schonendere Mittel zur Erreichung des Abwehrerfolges.
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95

    Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate

    Die Notwehreinschränkung in solchen Fällen hängt aber davon ab, ob der Täter dem Angriff ausweichen kann oder ob er über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9).

    Ist das nicht möglich, so ist ihm selbst bei verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in dem auch sonst zulässigen Rahmen grundsätzlich gestattet (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3, 4).

  • BGH, 21.06.1989 - 3 StR 203/89

    Rechtsfolgen bei schuldhaft verursachter Notwehrlage - Strafbefreiender

    Das Notwehrrecht des Angreifers ist eingeschränkt, wenn er selbst durch ein ihm von Rechts wegen vorwerfbares Verhalten zu der für ihn entstandenen Notwehrlage beigetragen hat (BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 32 Rdn. 24 mit Nachw.).
  • BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit

    Zwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9).

    Ist das nicht möglich, so ist ihm selbst bei verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in dem auch sonst zulässigen Rahmen grundsätzlich gestattet (vgl. BGHR StGB § 32 II Verteidigung 3, 4 und 9 mit weiteren Nachweisen).

    Durchgreifenden Bedenken begegnet auch, daß die Strafkammer bezogen auf das spätere Handgemenge angenommen hat, der Angeklagte hätte zunächst versuchen müssen, sich des Angreifers durch "andere Mittel" zu erwehren und hätte dabei "leichtere Körperverletzungen durch Schläge und Tritte" in Kauf nehmen müssen, bevor er das Messer einsetzte (vgl. dazu BGHR StGB § 32 II Verteidigung 4).

  • BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92

    Voraussetzungen der Notwehr - Voraussetzungen für eine Entschuldigung nach § 33

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte der Angeklagte durch sein anfängliches Verhalten die Auseinandersetzung provoziert haben (vgl. UA S. 4, 7), so träfen ihn erhöhte Zurückhaltungspflichten (BGHSt 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3, 4, 8; BGH NStZ 1988, 269).
  • BGH, 12.11.1991 - 1 StR 672/91

    Hypersexualität als Triebstörung

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