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   BGH, 03.03.1989 - V ZR 212/87   

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BGH, 03.03.1989 - V ZR 212/87 (https://dejure.org/1989,1455)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1989 - V ZR 212/87 (https://dejure.org/1989,1455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sachmängel - Formnichtigkeit - Eintragung im Grundbuch - Grundbucheintragung - Kenntnis vom Mangel - Unwirksamer Vertrag - Sachmängelhaftung

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2050
  • NJW-RR 1989, 972 (Ls.)
  • ZIP 1989, 576
  • MDR 1989, 727
  • DNotZ 1989, 773
  • BB 1989, 1016
  • DB 1990, 109
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.05.1970 - V ZR 20/68

    Eigentumsstörung

    Auszug aus BGH, 03.03.1989 - V ZR 212/87
    Zwar ist der Vertrag gemäß § 313 Satz 2 BGB erst durch Grundbucheintragung und nicht rückwirkend gültig geworden (BGHZ 54, 56, 63; st. Rechtspr.); wenn jedoch die Kläger bis dahin nicht wußten, daß der Vertrag formnichtig war, kann ihnen nicht vorgehalten werden, sie hätten die Eintragung verhindern können.
  • OLG Hamm, 21.01.1985 - 22 U 283/84

    Gewährleistungansprüche aus dem Kauf eines Hausgrundstücks wegen

    Auszug aus BGH, 03.03.1989 - V ZR 212/87
    Auf das von der Revisionserwiderung für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm in NJW 1986, 136 = DNotZ 1986, 745 (mit krit. Anm. Kanzleiter) braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil in dem dort entschiedenen Fall der Käufer bei Grundbucheintragung Kenntnis von der Vertragsnichtigkeit hatte.
  • RG, 22.10.1931 - VI 183/31

    1. Wann beginnt bei einem formnichtigen, jedoch nach § 313 Satz 2 BGB. geheilten

    Auszug aus BGH, 03.03.1989 - V ZR 212/87
    Auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Grundbucheintragung kommt es nicht an (RGZ 134, 83, 88/89), zumal sich die Kläger schon vorher Gewährleistungsansprüche ausdrücklich vorbehalten hatten.
  • BGH, 15.06.2012 - V ZR 198/11

    Mängelhaftung des Grundstücksverkäufers: Anspruchsausschließende Käuferkenntnis

    Er ist dann nicht schutzwürdig, denn mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen stellt er sich in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten, nämlich dem Vertragsabschluss in Kenntnis des Mangels (Senat, Urteile vom 3. März 1989 - V ZR 212/87, NJW 1989, 2050 und vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, NJW 2011, 2953, 2954 Rn. 14; MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 6. Aufl., § 442 Rn. 1; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl. § 460 Rn. 3; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004] § 442 Rn. 1).

    Das hat der Senat für den Fall entschieden, dass der Käufer nach Abschluss eines nichtigen Vertrags, aber vor dessen Heilung von dem Mangel erfährt, von der Nichtigkeit aber keine Kenntnis hatte (Urteile vom 3. März 1989 - V ZR 212/87, NJW 1989, 2050 f. und vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, NJW 2011, 2953, 2954 Rn. 14).

  • BGH, 27.05.2011 - V ZR 122/10

    Grundstückskaufvertrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von

    Hat der Käufer bei Abschluss eines formnichtigen, erst durch Grundbucheintragung wirksam gewordenen Kaufvertrages keine Kenntnis von dem Sachmangel, ist § 442 BGB nicht anwendbar, wenn er den Sachmangel im Zeitpunkt der Eintragung kennt (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. März 1989, V ZR 212/87, NJW 1989, 2050).

    Der Senat hat bislang nur entschieden, dass es jedenfalls dann auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ankommt, wenn der Käufer die Unwirksamkeit des Vertrages nicht kennt (Urteil vom 3. März 1989 - V ZR 212/87, NJW 1989, 2050).

    Der Vorschrift des § 442 Abs. 1 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass der Käufer nicht in seinen berechtigten Erwartungen enttäuscht wird, wenn er den Kauf trotz des Mangels gewollt hat (Senat, Urteil vom 3. März 1989 - V ZR 212/87, aaO, zu § 460 BGB aF).

  • OLG Schleswig, 13.03.2015 - 17 U 98/14

    Haftung des Verkäufers eines Hausgrundstücks wegen fehlerhafter Angaben im

    Denn allein die fehlende Beurkundung der Beschaffenheitsvereinbarung wäre gemäß S. 2 durch die Auflassung und Eintragung jedenfalls dann geheilt worden, wenn der Beklagte von den Angaben im Energieausweis nebst Projektdokumentation, mit denen die Kläger einverstanden waren, auch im Zeitpunkt der Auflassung nicht abgerückt wäre (vgl. Erman, a.a.O., Rn. 72) und die Kläger von dem Mangel oder jedenfalls von der Formnichtigkeit der Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor der Eintragung erfahren hätten (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1989 - V ZR 212/87 - Schubmehl, GPR 2008, 75, 76).
  • OLG Hamm, 07.07.2011 - 22 U 25/11

    Anspruch auf Schadensersatz bzw. Minderung bei Kenntniserlangung des Käufers von

    Ohnehin wäre im Falle einer konkludenten und damit gem. § 311b Abs. 1 BGB formnichtigen eigenen Annahmeerklärung der Kläger für den Zeitpunkt der Mangelkenntnis im Sinne von § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann erst auf den Zeitpunkt der Eintragung der Kläger im Grundbuch, mit der eine etwaige Formnichtigkeit geheilt worden wäre, abzustellen, wenn die Kläger um die Formnichtigkeit gewusst hätten (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.1989, V ZR 212/87, juris, Tz. 9, NJW 1989, 2050).
  • LG Hagen, 05.09.2016 - 10 O 38/15

    Eigentumswohnungskauf - Sachmangel bei Marderbefall

    Für den Nachweis eines arglistigen Verschweigens ist der Kläger beweispflichtig (BGH NJW-RR 1989, 972).

    Demgegenüber wird für einen Befall mit I3 (KG NJW-RR 1989, 972) wie auch mit Schaben (OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 754) eine Offenbarungspflicht nicht generell bejaht.

  • LG Hagen, 05.09.2016 - 10 O 252/11

    Kauf Eigentumswohnung - Marderbefall als Mangel

    Für den Nachweis eines arglistigen Verschweigens ist der Kläger beweispflichtig (BGH NJW-RR 1989, 972).

    Demgegenüber wird für einen Befall mit I3 (KG NJW-RR 1989, 972) wie auch mit Schaben (OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 754) eine Offenbarungspflicht nicht generell bejaht.

  • OLG Köln, 17.02.1999 - 13 U 174/98

    Gewährleistung ; Offenbarungspflicht; Wohnraum; Nutzung von Zubehörräumen;

    Die Vorschrift ist Ausdruck des Verbots widersprüchlichen Verhaltens; wer sich in Kenntnis des Mangels zum Kauf entschlossen hat, stellt sich mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten (BGH NJW 1989, 2050).
  • OLG Köln, 28.11.2001 - 11 U 15/99

    Keine Arglist beim Verschweigen eines "kleinen Ölunfalls" gegenüber dem Käufer

    Zu diesem Zeitpunkt war der Sachverhalt den Klägern indes bekannt (vgl. die Korrespondenz Bl. 173 ff. d.A.), so dass sie sich, stellt man auf den Eintragungszeitpunkt ab, in diesem Zusammenhang - ungeachtet der in dem Schreiben vom 17.12.1997 (Bl. 182 f. d.A.) dokumentierten Vereinbarung - ihrerseits auf § 460 Satz 1 BGB verweisen lassen müssen (vgl. BGH, NJW 1989, 2050 f.; OLG Hamm, NJW 1986, 136).
  • KG, 26.10.2000 - 19 U 6873/98

    Arglist beim Verkauf einer Eigentumswohnung

    Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass diese Bagatellgrenze bei arglistiger Täuschung nicht gelte (so OLG Köln, NJW-RR 1986, 988; Staudinger-Honsel 13. Bearbeitung § 463 Rdn. 12; offengelassen von BGH LM Nr. 8 zu § 463 BGB und Kammergericht NJW-RR 1989, 972).
  • BGH, 12.05.1989 - V ZR 10/88

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei arglistiger Täuschung über eine

    Ein Schadensersatzanspruch wäre in diesem Fall selbst dann gegeben, wenn die behauptete Erklärung der Beklagten nicht als Zusicherung im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1 BGB (vgl. dazu etwa BGHZ 59, 158, 160) zu werten wäre (vgl. Senatsurt. v. 3. März 1989, V ZR 212/87, ZIP 1989, 576 sowie MünchKomm/H.P. Westermann 2. Aufl. § 463 Rdn. 10).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87   

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https://dejure.org/1989,1648
BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87 (https://dejure.org/1989,1648)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1989 - IVb ZB 210/87 (https://dejure.org/1989,1648)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 (https://dejure.org/1989,1648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebefugnis eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - Anspruch auf Versorgungsausgleich bei Scheidung - Fehlerhafte Anwendung einer Rechtsnorm durch das Gericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1859
  • NJW-RR 1989, 903 (Ls.)
  • MDR 1989, 727
  • FamRZ 1989, 602
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 208/87

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87
    Ein Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auch dann nicht materiell beteiligt und nicht beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587 BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und in seiner Entscheidung aufgrund des § 53d FGG nicht prüft, ob ein Ausgleich nach § 3b VAHRG gerechtfertigt wäre (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87).

    (Ergänzung zu Beschluß vom 18.1. 1989 - IVb ZB 208/87 = NJW 1989, 1858).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden.

    Denn da die Vorschrift - wie ausgeführt - in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten schützt, den Versorgungsträger aber nur reflexartig begünstigt (Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 aaO), ist unter der "nach dem Gesetz geschuldeten Ausgleichsrente" im Sinne des § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG diejenige zu verstehen, die sich nach der gesetzlichen Regel, ohne die in § 3 b Abs. 1 VAHRG zugelassenen besonderen Regelungsmöglichkeiten ergibt.

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZB 62/07

    Rechtstellung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    (Im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738 ff.; vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678 f.; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 ff.).

    § 3 b VAHRG schützt dabei vorrangig das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678).

    bb) Zwar hat ein privatrechtlicher Versorgungsträger ein grundsätzlich anzuerkennendes Interesse daran, dass im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die Möglichkeiten des § 3 b VAHRG ausgeschöpft werden, damit ein später in Betracht kommender, für ihn insgesamt nicht kostenneutraler verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG vermieden wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602; BT-Drucks. 10/6369 S. 19).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, ebenfalls nicht materiell am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt (Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5 f.; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 f. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13

    Versorgungsausgleich: Abänderung hinsichtlich eines nach altem Recht

    Vor allem bleibt offen, ob die Antragstellerin von der - am Vergleich nicht beteiligten - Antragsgegnerin (etwa als mögliche Alleinerbin des Ehemanns) die Zahlung eines höheren Abfindungsbetrags verlangen will oder ob der Vergleich etwa dahingehend angepasst werden soll, dass der Abfindungsbetrag erstattet werden und der Vergleich rückabgewickelt werden soll, so dass er der Geltendmachung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG nicht (mehr) entgegensteht (zur fraglichen Reichweite von § 25 Abs. 2 VersAusglG s. etwa Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 8; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 m. Anm. Borth; zur Vorgängerregelung in § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auch die Wirksamkeit von Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich (§§ 6 bis 8 VersAusglG), mit denen der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde (vgl. Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 12) oder Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 zu § 1587 o BGB) und die das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG für bindend gehalten hat, kann durch einen Versorgungsträger mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemacht werden.
  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 99/88

    Keine Übertragung von Rentenanwartschaften gegen den Willen des

    § 3b Abs. 1 VAHRG stellt daher eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten dar (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Versorgungsausgleich 2 = FamRZ 1989, 602).

    Das hat der Senat bereits für den Fall entschieden, daß die Ehegatten den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung eines Ehegatten unter Ausschluß der Regelungsmöglichkeiten nach § 3 b Abs. 1 VAHRG allein auf schuldrechtlichem Wege vereinbart haben (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO.).

  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 169/88

    Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines schuldrechtlichen

    Auch dies ist rechtlich möglich, zumal eine solche Vereinbarung sich im Hinblick auf § 3a Abs. 3 Satz 2 VAHRG und allgemeine Grundsätze nicht zu Lasten des Trägers der betrieblichen Altersversorgung auswirkt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1989 a.a.O.) ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, auch dann nicht am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und demgemäß in seiner Entscheidung nicht prüft, ob ein erweitertes Splitting nach dieser Vorschrift in Betracht käme.

  • OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02

    Nachträglicher Versorgungsausgleich wegen betrieblicher Altersversorgung

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH MDR 1993, 52; MDR 1989, 727) handelt es sich bei der Bestimmung des § 3 b I VAHRG um eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten, der auf diesen Schutz auch verzichten kann.
  • OLG Brandenburg, 20.08.1998 - 10 Wx 5/97

    Übergang eines Anfechtungsrechts durch Versterben des Anfechtungsberechtigten

    Eine Beschwerdeberechtigung besteht nämlich bereits dann, wenn die Erstbeschwerde gegen den beeinträchtigenden Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen oder verworfen worden ist (BGH, FamRZ 1989, 602, 603; BayObLGZ 1963, 58, 64; 1964, 137, 139; 1965, 331, 332; 1986, 118, 120; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 27, Rz. 10).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Wird § 3b VAHRG nicht angewendet, wird das vorgefundene Versicherungsverhältnis nicht verändert, sondern in der Ausgestaltung nach der gesetzlichen Regel belassen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Versorgungsausgleich 2 = FamRZ 1989, 602).
  • OLG Köln, 12.12.2012 - 27 UF 84/12

    Zulässigkeit der Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Nach der Rechtsprechung des BGH zu dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht sind Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der beamtenrechtlichen Versorgung regelmäßig beschwerdebefugt; die Beschwerdeberechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform unabhängig davon, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde (vgl. BGH FamRZ 1989, 369 ff. = juris Rn 8 mwN; FamRZ 1989, 602 f.; BGH FamRZ 2008, 678 ff. Rn 8 mwN; zum neuen Recht und für einen berufsständischen Versorgungsträger entsprechend BGH FamRZ 2012, 851).
  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 35/89

    Ausgleich der vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechte beim Bea. des D. Bank-

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602) ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, auch dann nicht am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und demgemäß in seiner Entscheidung nicht prüft, ob ein erweitertes Splitting nach dieser Vorschrift in Betracht käme.
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