Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.05.1989

Rechtsprechung
   BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89   

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BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89 (https://dejure.org/1989,616)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1989 - 5 StR 175/89 (https://dejure.org/1989,616)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1989 - 5 StR 175/89 (https://dejure.org/1989,616)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen uneingeschränkter Schuldfähigkeit von Heroinsüchtigen - Rechtliche Bedeutung der Angst eines Heroinsüchtigen vor Entzugserscheinungen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungskriminalität Heroinabhängiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21
    Verminderung der Schuldfähigkeit bei Beschaffungskriminalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2336
  • MDR 1989, 831
  • NStZ 1989, 430
  • StV 1989, 386
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 242/87

    Hinweispflicht bei Verneinung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89
    Die Anwendung des § 21 StGB ist bei Beschaffungsdelikten Heroinabhängiger nicht in jedem Fall davon abhängig, daß der Täter zur Tatzeit unter "akuten körperlichen" Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGH NJW 1988, 501, 502 [BGH 30.06.1987 - 1 StR 242/87] = BGHR § 21 StGB, BtM-Auswirkungen 2).
  • BGH, 03.12.1981 - 4 StR 615/81

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Erhebliche Verminderung der

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen eine solche Angst den Heroinabhängigen unter ständigen Druck setzt und zu Beschaffungstaten treibt, die Vorschrift des § 21 StGB schon bisher für anwendbar gehalten (BGH Urteile vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81 - und vom 3. Dezember 1981 - 4 StR 615/81 - vgl. auch BGH Urteile vom 17. Oktober 1984 - 2 StR 505/84 - und vom 20. Februar 1985 - 2 StR 473/84 - sowie BGH NJW 1981, 1221).
  • BGH, 27.04.1976 - 4 StR 38/76

    Wirkungen der Annahme einer Rauschgiftsucht für das Vorliegen von

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89
    Stets ist auf die konkreten Erscheinungsformen der Sucht abzustellen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 109; BGH Beschluß vom 27. April 1976 - 4 StR 38/76 -).
  • BGH, 02.12.1981 - 2 StR 542/81

    Bemessung einer Strafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen eine solche Angst den Heroinabhängigen unter ständigen Druck setzt und zu Beschaffungstaten treibt, die Vorschrift des § 21 StGB schon bisher für anwendbar gehalten (BGH Urteile vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81 - und vom 3. Dezember 1981 - 4 StR 615/81 - vgl. auch BGH Urteile vom 17. Oktober 1984 - 2 StR 505/84 - und vom 20. Februar 1985 - 2 StR 473/84 - sowie BGH NJW 1981, 1221).
  • BGH, 17.10.1984 - 2 StR 505/84

    Anforderungen an die tatrichterliche Begründung einer erheblich verminderten

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen eine solche Angst den Heroinabhängigen unter ständigen Druck setzt und zu Beschaffungstaten treibt, die Vorschrift des § 21 StGB schon bisher für anwendbar gehalten (BGH Urteile vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81 - und vom 3. Dezember 1981 - 4 StR 615/81 - vgl. auch BGH Urteile vom 17. Oktober 1984 - 2 StR 505/84 - und vom 20. Februar 1985 - 2 StR 473/84 - sowie BGH NJW 1981, 1221).
  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 473/84

    Verhältnis der Strafmilderungen nach § 30 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz zu der

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen eine solche Angst den Heroinabhängigen unter ständigen Druck setzt und zu Beschaffungstaten treibt, die Vorschrift des § 21 StGB schon bisher für anwendbar gehalten (BGH Urteile vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81 - und vom 3. Dezember 1981 - 4 StR 615/81 - vgl. auch BGH Urteile vom 17. Oktober 1984 - 2 StR 505/84 - und vom 20. Februar 1985 - 2 StR 473/84 - sowie BGH NJW 1981, 1221).
  • BGH, 24.07.1979 - 5 StR 339/79

    Ausschluss der Steuerungsfähigkeit und der Schuldfähigkeit aufgrund krankhafter

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89
    Gegen die Annahme, die Angeklagten seien infolge unwiderstehlichen Dranges unfähig gewesen, anders zu handeln (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH Urteil vom 24. Juli 1979 - 5 StR 339/79 -), spricht hier, daß ihnen während des monatelangen Tatgeschehens ein gewisses Maß an Planung und Arbeitsteilung möglich gewesen ist und daß es sich nur um mittelbare Beschaffungskriminalität gehandelt hat.
  • BGH, 17.02.1981 - 1 StR 807/80

    Schuldfähigkeit - Heroinhändler - Drogenabhängigkeit - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen eine solche Angst den Heroinabhängigen unter ständigen Druck setzt und zu Beschaffungstaten treibt, die Vorschrift des § 21 StGB schon bisher für anwendbar gehalten (BGH Urteile vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81 - und vom 3. Dezember 1981 - 4 StR 615/81 - vgl. auch BGH Urteile vom 17. Oktober 1984 - 2 StR 505/84 - und vom 20. Februar 1985 - 2 StR 473/84 - sowie BGH NJW 1981, 1221).
  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 369/88

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Betäubungsmittelabhängigen

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89
    Gesichtspunkte, die die Rechtsprechung für die Anwendung des § 21 StGB bei Cannabismißbrauch entwickelt hat (BGH StV 1988, 198; NStZ 1989, 17), sind nicht ohne weiteres auf Heroinabhängigkeit übertragbar.
  • BGH, 16.01.2014 - 1 StR 389/13

    Körperverletzung mit Todesfolge (Abgrenzung von eigenverantwortlicher

    Vielmehr bedarf es der Feststellung konkreter die Eigenverantwortlichkeit einschränkender Umstände, etwa einer akuten Intoxikation (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 1 StR 501/82, NStZ 1983, 72), unter Umständen auch eines entzugsbedingten akuten Suchtdrucks, verbunden mit der Angst vor körperlichen Entzugserscheinungen (zu §§ 20, 21 StGB vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151; vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5; Beschluss vom 10. April 1990 - 4 StR 148/90, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 7 jew. mwN) oder konsumbedingter schwerer Persönlichkeitsveränderungen, die zum Verlust der Eigenverantwortlichkeit führen können (zu §§ 20, 21 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 427/11, StV 2012, 282; Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 47/10).
  • BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02

    Raub; schwere Gesundheitsbeschädigung (individuelle Schadensdisposition; konkrete

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungskriminalität drogenabhängiger Täter nur dann in Betracht kommt, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter starke Entzugserscheinungen erleidet bzw. aufgrund früheren Erlebens deren Eintritt befürchtet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu beschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt in einem aktuellen Rausch verübt (s. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5 und 12m. w. N.).
  • BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91

    Schuldfähigkeit - Bulemie - Beschaffungskriminalität

    Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 369/88 - <NStZ 1989, 17 f.>; Beschluß vom 8. November 1988 - 1 StR 544/88 - ; Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89 - <NJW 1989, 2336 f.> jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Allenfalls bei unmittelbaren Beschaffungshandlungen, bei denen der Täter auf die Suchtmittel selbst wie Alkohol oder Drogen zugreift und sie alsbald verzehrt, könnte bei einem unwiderstehlichen Drang, der die Steuerungsfähigkeit ausschließt, eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) erwogen werden (BGH, NJW 1989, 2336 f.).

  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 362/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (nur ausnahmsweise Begründung durch

    Anlass, diese Umstände, die in die notwendige Gesamtwürdigung des Zustands des Angeklagten bei Tatbegehung einzubeziehen gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5 mwN), näher als geschehen in den Blick zu nehmen, hat bereits der geschilderte Ablauf des Tattages geboten: Zunächst konsumierte der Angeklagte Whisky, Bier, 6 bis 7 g Amphetamin und 2 g Kokain; nach Konsumende gegen Mitternacht wanderte der Angeklagte ziellos durch die Straßen, bis er "das Bedürfnis verspürte, wieder Drogen (Amphetamine) zu konsumieren' und, da er kein Geld hatte, ihm "die Idee' kam, "zum Kauf der Suchtstoffe ... illegal Bargeld' zu erbeuten und hierzu alsbald - um 9.15 Uhr - mit nicht ausschließbar nur zufällig gefundenen Nägeln bewaffnet eine ihm bekannte Apotheke zu überfallen.

    Das wäre vielmehr rechtsfehlerhaft, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass bereits die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm ("grausamst') erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, NJW 1989, 2336; vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54; vom 20. August 2013 - 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347 mwN - Fälle der Abhängigkeit von Heroin; Senat, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151; BGH, Urteil vom 19. September 2000 - 1 StR 310/00, NStZ 2001, 83 - Fälle der Abhängigkeit von Kokain und Amphetamin).

  • BGH, 02.11.2005 - 2 StR 389/05

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Erwartung von

    Ausdrücklich ist dies bisher für Fälle der Abhängigkeit von Heroin angenommen worden (vgl. BGH MDR 1989, 831; NStZ 2001, 83, 84; NStZ-RR 1997, 227; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5, 7, 9, 11 jew. m.w.N.).
  • BGH, 20.08.2013 - 5 StR 36/13

    Verminderte Schuldfähigkeit bei Straftatbegehung aus Furcht vor

    Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf Heroinabhängigkeit entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, NJW 1989, 2336 mwN) und später trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen auch bei einer Kokainabhängigkeit ("Crack") angewendet (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 16).

    b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine Schuldminderung bei Abhängigkeit von Cannabis etwa im Blick auf die in jüngerer Zeit beobachtete erhöhte Toxizität der im Handel befindlichen Cannabisprodukte und die denkbar dadurch bedingten Auswirkungen auf Art und Maß der Abhängigkeit (dazu Weber, BtMG, 4. Aufl., Einleitung Rn. 144 ff., § 1 Rn. 323 ff.; Patzak/Marcus/Goldhausen, NStZ 2006, 259, 265 f.) in der Fallvariante der Furcht vor gravierenden Entzugserscheinungen grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. aber BGH, Urteile vom 20. September 1988 - 1 StR 369/88, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 4, und vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, aaO mwN) und ob die vom Landgericht eher vage beschriebenen Entzugserscheinungen des Angeklagten (nächtliche Schweißausbrüche, Schlafstörungen) in ihrem Schweregrad (äußerst unangenehm bzw. "grausamst") hinreichen würden.

  • VGH Bayern, 21.10.2020 - 16a D 19.8

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Studiendirektors wegen wiederholter Untreue zu

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten nur unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt (BVerwG, U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 32; U.v. 16.3.1993 - 1 D 69.91 - juris Rn. 16 Bulimie; BGH, U.v. 20.9.1988 - 1 StR 369/88 - juris Rn. 6; U.v. 6.6.1989 - 5 StR 175/89 - juris Rn. 2).
  • BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90

    Verminderte Schuldfähigkeit - Beschaffungsdelikt - Heroinabhängigkeit - Angst vor

    Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, daß bereits die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt und als nahe bevorstehend einschätzt, seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (BGHR StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 5).
  • BVerwG, 10.10.2000 - 1 D 32.98

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst - Verstoß eines

    Auch wenn ein solches Verhalten für sich noch nicht stets den sicheren Rückschluss auf die Steuerungsfähigkeit zulässt, erweist es sich doch im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Tat bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten als wichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 StR 82/90 - BGHR StGB § 20 BtM-Auswirkungen 1; Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89 - NJW 1989, 2336 ; Urteil vom 27. November 1990 - 1 StR 584/90 - StV 1991, 155; Urteil vom 27. Mai 1986 - 1 StR 182/86 - JR 1987, 206; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 20 Rn. 17; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 20 Rn. 17).

    Auch dies streitet für die Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989, a.a.O.; Urteil vom 27. Mai 1986, a.a.O.).

  • BGH, 15.02.2008 - 2 StR 22/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit);

    Die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden (st. Rspr., siehe BGHSt 49, 349; BGH NStZ-RR 2003, 233; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3; BGH NJW 1995, 1229; BGH NStZ 1990, 333; 1989, 430).
  • BGH, 22.02.2017 - 5 StR 545/16

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten eines

  • BGH, 13.12.1995 - 3 StR 276/95

    Klarstellung des Schuldspruchs aufgrund einer fehlerhaften Urteilsformel -

  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 423/90

    Verletzung der Hinweispflicht - Vorliegen eines Bezugssystems und Verkaufssystems

  • BGH, 07.11.2000 - 5 StR 326/00

    Suchtbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit;

  • BGH, 22.11.2018 - 4 StR 347/18

    Schwerer Raub (Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel)

  • BGH, 15.06.1994 - 2 StR 229/94

    Urteilsbegründung - Strafmilderung - Verminderte Schuld - Heranwachsende -

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 548/07

    Schuldfähigkeit; verminderte; Betäubungsmittelabhängigkeit

  • BGH, 02.07.2002 - 1 StR 195/02

    Unzulässige Strafschärfung bei Spurenbeseitigung (Vorbehalt neuen Unrechts;

  • BGH, 04.03.1997 - 1 StR 657/96

    Voraussetzungen für Begründung verminderter Schuldfähigkeit durch

  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 Ss 106/08

    Erörterungsmangel; Betäubungsmittelabhängiger

  • BGH, 26.11.1991 - 5 StR 561/91

    Widerruf der Aussage - Ermittlungsverfahren - Hauptverhandlung - Strafmilderung -

  • BVerwG, 25.09.2001 - 1 D 62.00

    Innerdienstliches Dienstvergehen wegen fiktiver Postsparbuchauszahlungen und

  • BVerwG, 07.05.1993 - 1 DB 35.92

    Dienstliches Vergehen - Unterschlagung von Geld - Alkoholsucht als

  • BGH, 25.02.1993 - 2 StR 15/93

    Erheblichen Verminderung - Hemmungsfähigkeit - Schuldfähigkeit - Heroinabhängiger

  • BVerwG, 04.05.1993 - 1 D 72.91

    Veränderung der verfahrensmäßigen Sachlage durch die Mandatsniederlegung des

  • BGH, 28.09.1990 - 2 StR 381/90

    Verminderung der Schuldfähigkeit - Drogenabhängigkeit - Hemmungsfähigkeit -

  • BGH, 14.08.1990 - 5 StR 332/90

    Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Angst vor den Entzugserscheinungen

  • OLG Frankfurt, 05.12.1989 - 1 Ss 494/89
  • BayObLG, 04.10.1989 - RReg. 4 St 209/89

    Verminderten Schuldfähigkeit bei Heroinabhängigkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,702
BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89 (https://dejure.org/1989,702)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1989 - 1 StR 128/89 (https://dejure.org/1989,702)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1989 - 1 StR 128/89 (https://dejure.org/1989,702)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Veräußern von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur wegen sprachlicher Schwierigkeiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    Prüfung der Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 199
  • NJW 1989, 2337
  • MDR 1989, 831
  • NStZ 1990, 78
  • StV 1989, 431
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Nach § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann ausnahmsweise wegen Aussichtslosigkeit unterbleiben, wenn von dem erkennenden Gericht im Zeitpunkt der Aburteilung mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß eine Entziehungstherapie nach der Persönlichkeit des Täters von vornherein zwecklos erscheint; ist hingegen aus der Sicht des Gerichts der Erfolg einer Entziehungskur nur ungewiß, hat es die - wenn auch möglicherweise nur geringe - Chance der Besserung des Täters zu nutzen und die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 28, 327; BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 64 Rdn. 7 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 64 Rdn. 11; Hanack in LK 10. Aufl. § 64 Rdn. 92, 101 m.w.Nachw.).

    Auf der anderen Seite haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gesichtspunkte, die - wie etwa das Fehlen eines geeigneten Therapieplatzes im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts - unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen" (so ausdrücklich BGHSt 28, 327, 329; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 583/80; für die Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung nach § 67 Abs. 1 StGB ebenso BGH NStZ 1981, 492 und 1982, 132; ferner Dreher/Tröndle a.a.O.; Stree a.a.O.; Körner, BtMG 2. Aufl. § 35 Rdn. 80 m.w.Nachw.).

    Der Senat ist - ausgehend von den in BGHSt 28, 327 entwickelten Grundsätzen - der Auffassung, daß es zwar auch insoweit grundsätzlich Aufgabe der für den Vollzug der Maßregel zuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden ist, für den - im übrigen behandlungs- und besserungsfähigen - Täter hinreichend geeignete, seinen besonderen persönlichen Verhältnissen individuell gerecht werdende Vollstreckungsmöglichkeiten bereitzustellen.

    Der Frage, ob und welche speziell für den Täter geeigneten Therapieeinrichtungen und Therapiekonzepte insoweit im Bezirk des erkennenden Gerichts oder sonst im Bereich der Bundesrepublik (vgl. auch hierzu BGHSt 28, 327, 329) bereits zur Verfügung stehen oder von der Verwaltung gegebenenfalls noch zur Verfügung gestellt werden können, braucht der Tatrichter sonach regelmäßig nicht näher nachzugehen.

  • BGH, 14.05.1987 - 4 StR 123/87

    Verstoß gegen den Zweifelssatz bei der Anordnung zur Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Nach § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann ausnahmsweise wegen Aussichtslosigkeit unterbleiben, wenn von dem erkennenden Gericht im Zeitpunkt der Aburteilung mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß eine Entziehungstherapie nach der Persönlichkeit des Täters von vornherein zwecklos erscheint; ist hingegen aus der Sicht des Gerichts der Erfolg einer Entziehungskur nur ungewiß, hat es die - wenn auch möglicherweise nur geringe - Chance der Besserung des Täters zu nutzen und die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 28, 327; BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 64 Rdn. 7 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 64 Rdn. 11; Hanack in LK 10. Aufl. § 64 Rdn. 92, 101 m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 13.08.1982 - 3 Ws 113/82
    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Als Kriterien für die insoweit zu treffende Prognoseentscheidung kommen - auf der einen Seite - hauptsächlich solche in der Persönlichkeit des Täters liegende Umstände in Betracht, die seine Sucht und deren Behandlungsfähigkeit unmittelbar kennzeichnen - also insbesondere Art und Stadium der Sucht, bereits eingetretene physische und psychische Veränderungen und Schädigungen, frühere Therapieversuche sowie aktuelle Therapiebereitschaft (BGHSt a.a.O.; OLG Frankfurt NStZ 1983, 187; Hanack a.a.O. Rdn. 98).
  • BGH, 09.12.1980 - 1 StR 583/80

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt -

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Auf der anderen Seite haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gesichtspunkte, die - wie etwa das Fehlen eines geeigneten Therapieplatzes im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts - unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen" (so ausdrücklich BGHSt 28, 327, 329; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 583/80; für die Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung nach § 67 Abs. 1 StGB ebenso BGH NStZ 1981, 492 und 1982, 132; ferner Dreher/Tröndle a.a.O.; Stree a.a.O.; Körner, BtMG 2. Aufl. § 35 Rdn. 80 m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.12.1980 - 4 StR 582/80

    Eingehende Darlegung der Unerlässlichkeit einer umgehenden Unterbringung eines

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Auf der anderen Seite haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gesichtspunkte, die - wie etwa das Fehlen eines geeigneten Therapieplatzes im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts - unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen" (so ausdrücklich BGHSt 28, 327, 329; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 583/80; für die Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung nach § 67 Abs. 1 StGB ebenso BGH NStZ 1981, 492 und 1982, 132; ferner Dreher/Tröndle a.a.O.; Stree a.a.O.; Körner, BtMG 2. Aufl. § 35 Rdn. 80 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.10.1981 - 1 StR 491/81

    Reihenfolge der richterlichen Anordnung von Strafvollzug und Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
    Auf der anderen Seite haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gesichtspunkte, die - wie etwa das Fehlen eines geeigneten Therapieplatzes im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts - unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen" (so ausdrücklich BGHSt 28, 327, 329; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 583/80; für die Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung nach § 67 Abs. 1 StGB ebenso BGH NStZ 1981, 492 und 1982, 132; ferner Dreher/Tröndle a.a.O.; Stree a.a.O.; Körner, BtMG 2. Aufl. § 35 Rdn. 80 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Behandlung:

    Die Strafkammer hat - für sich gesehen konsequent - von der gebotenen Erörterung abgesehen, ob es dem nordrheinwestfälischen Maßregelvollzug möglich ist, der Angeklagten, eine Therapie in spanischer Sprache oder, sofern ihre englischen Sprachkenntnisse hierfür ausreichen, in dieser Sprache anzubieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO (englische Sprache); vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO (polnische Sprache); vom 23. Mai 1989 - 1 StR 128/89, BGHSt 36, 199, 203 (zur alten Rechtslage für die italienische Sprache); anders Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - 2 StR 241/19, juris (afghanische Sprache); vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 24 (litauische Sprache); BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, aaO (algerische Sprache)).
  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 411/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen)

    Soweit die Strafkammer unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, mangelhafte oder fehlende Sprachkenntnisse des Angeklagten hätten bei der Unterbringungsanordnung außer Betracht zu bleiben (BGHSt 36, 199; BGH NStZ-RR 2002, 7), wird diese Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit unter der Geltung des neuen Rechts nicht aufrecht zu erhalten sein.
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 591/00

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei zwei Blutproben; Sprachunkundigkeit

    Ebenso wenig muß entschieden werden, ob bereits an der Sprachunkundigkeit des Angeklagten das Erfordernis hinreichend konkreter Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfGE 91, 1) scheitern müßte, was der Senat für naheliegend hält (a.A. BGH StV 1998, 74, zweifelnd BGHSt 36, 199).
  • BGH, 26.11.1996 - 4 StR 538/96

    Anforderungen an die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Gesichtspunkte, die die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, haben bei der Entscheidung über deren Anordnung außer Betracht zu bleiben (BGHSt 28, 327; 36, 199, 201; BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 3).

    Es ist grundsätzlich Aufgabe der für den Vollzug der Maßregel zuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden, für den Täter, bei dem eine Behandlung hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bietet (BVerfGE 91, 1), geeignete, seinen persönlichen Verhältnissen individuell gerecht werdende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHSt 36, 199, 201).

  • BGH, 20.06.2001 - 3 StR 209/01

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Prognoseentscheidung;

    Zum einen genügen für die Verständigung zwischen Therapeut und Patient regelmäßig sprachliche Grundkenntnisse (BGHSt 36, 199, 203).
  • BGH, 25.08.1993 - 2 StR 425/93

    Zulässigkeit des Absehens von der Anordnung einer Maßregel trotz Vorliegens der

    Gemäß § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann ausnahmsweise wegen Aussichtslosigkeit unterbleiben, wenn von dem erkennenden Gericht im Zeitpunkt der Aburteilung mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß eine Entziehungstherapie nach der Persönlichkeit des Täters von vornherein zwecklos erscheint; ist hingegen aus der Sicht des Gerichts ein Erfolg einer Entziehungskur nur ungewiß, hat es die Chance der Besserung des Täters zu nutzen und die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 36, 199, 200).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben solche Gesichtspunkte, die unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitszustellen" (BGHSt 36, 199, 201 m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 411/07
    18 Soweit die Strafkammer unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, mangelhafte oder fehlende Sprachkenntnisse des Angeklagten hätten bei der Unterbringungsanordnung außer Betracht zu bleiben (BGHSt 36, 199; BGH NStZ-RR 2002, 7), wird diese Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit unter der Geltung des neuen Rechts nicht aufrecht zu erhalten sein.
  • BGH, 10.10.2000 - 1 StR 407/00

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Vorwegvollzug

    Die Erwägung, der Angeklagte unterliege im Falle einer an den Vollzug der Maßregel anschließenden Strafhaft im Blick auf die in der Haftanstalt "kursierenden Betäubungsmittel" erneut einer erheblichen Gefährdung, ist zwar nicht frei von rechtlichen Bedenken; denn es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden, geeignete Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHSt 36, 199, 201).
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer

    Dies ist lediglich dann der Fall, wenn ein Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1 und 2).
  • BGH, 02.06.1999 - 5 StR 262/99

    Vorwegvollzug

    Ihre allein auf organisatorische Mängel in Hamburger Haftanstalten abhebende Begründung vermag die Entscheidung aus § 67 Abs. 2 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 36, 199, 201).".
  • BGH, 12.01.1994 - 2 StR 699/93

    Unterbringung - Revision - Ablehnung - Rechtsfehler - Therapie -

  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 242/94

    Unterbringung - Entziehungsanstalt - Ablehnung der Therapie

  • BGH, 11.03.1998 - 1 StR 77/98

    Raub mit Todesfolge - Anordnung des Vorwegvollzugs

  • OLG Hamburg, 04.06.1993 - 2 Ws 246/93

    Vollstreckungsreihenfolge; Nachträgliche Änderung; Maßregelzweck; Verbüßen der

  • OLG Frankfurt, 04.02.1992 - 3 Ws 52/92

    Therapieunwilligkeit des Untergebrachten; Unterbringung; Therapierung

  • BGH, 03.09.1991 - 4 StR 346/91

    Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt -

  • BGH, 01.03.1994 - 1 StR 627/93

    Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln -

  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 392/95

    Verwerfung einer Revision - Unterbleiben der Unterbringung bei mangelnder

  • LG Bonn, 06.02.1992 - 21 K 23/91
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