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   OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 1 Ws 759/89   

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https://dejure.org/1989,6351
OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 1 Ws 759/89 (https://dejure.org/1989,6351)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.1989 - 1 Ws 759/89 (https://dejure.org/1989,6351)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. September 1989 - 1 Ws 759/89 (https://dejure.org/1989,6351)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 177
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 29.04.1998 - 1 Ws 913/97
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß dem Verteidiger für eine eventuelle Tätigkeit in der Revisionsinstanz keine Gebühr nach § 86 BRAGO zusteht, wenn die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, das Rechtsmittel in der Folgezeit aber ohne vorherige Begründung wieder zurückgenommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 1989 - 1 Ws 759/89 -, abgedruckt in NStE § 97 BRAGO Nr. 5; ferner OLG Köln in OLGSt § 86 BRAGO Nr. 2 und OLG Koblenz in OLGSt § 86 BRAGO Nr. 3, sämtlich m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 20.01.2010 - 3 Qs 97/09

    Pflichtverteidigervergütung; Zweckmäßigkeitskontrolle, Zulässigkeit

    Aus den Gründen, die die Kammer bereits im Beschluss vom 06.07.2009 dargelegt hat und auf die verwiesen wird, ergibt sich, dass grundsätzlich ein weiterführendes Tätigwerden des Verteidigers zwischen Einlegung und Begründung der Revision-durch die Staatsanwaltschaft nicht gegeben ist (im Ergebnis so schon zum alten Recht ausdrücklich: OLG Düsseldorf MDR 1990, 177).
  • LG Osnabrück, 26.09.1995 - 20 Ks (VI 4/94)
    Nach in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend vertretener Ansicht, der auch der Senat folgt, ist in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft eine von ihr eingelegte Revision noch vor Einreichung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbegründung wieder zurücknimmt, für eine Erstattung von Anwaltskosten an den Angeklagten kein Raum, weil eine bis zur Rücknahme der Revision etwa entfaltete Tätigkeit des Verteidigers nicht verfahrensfördernd sein kann sondern überflüssig ist, so daß dafür erbrachte Auslagen nicht als notwendig i.S.d. § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzuerkennen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1988, 64; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 103 = MDR 1990, 177 = AnwBl. 1989, 686 sowie JurBüro 1992, 326 = NStZ 1992, 299 = AnwBl. 1992, 401 = RPfl 1992, 216; OLG Oldenburg JurBüro 1991, 540 = NdsRpfl 1991, 58 -diese Entscheidungen jeweils mit zustimmender Anmerkung Mümmler; ebenso ferner OLG Zweibrücken JurBüro 1978, 256; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 1225 = Justiz 1981, 288 sowie B.v.23.07.1987 -4 Ws 67/87-; OLG Koblenz MDR 1985, 344 = …
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