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   BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89   

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BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89 (https://dejure.org/1989,249)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1989 - 1 StR 419/89 (https://dejure.org/1989,249)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89 (https://dejure.org/1989,249)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfung der Schuldfähigkeit - Blutalkohol - Blutalkoholkonzentration - Zweifelssatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 20, § 21; StPO § 261
    Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 286
  • NJW 1990, 778
  • MDR 1990, 259
  • NStZ 1990, 121
  • StV 1990, 105
  • JR 1990, 291
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89
    "Zur Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung von BAK-Höchstwerten (im Anschluß an BGHSt 35, 308 ).«.

    Die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit setzt bei einem solchen Wert die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters voraus, in die auch der BAK-Wert einzubeziehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 308, 315 f.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGH StV 1989, 387 ).

    Bei einem errechneten Maximalwert, der unter Berücksichtigung der dem Täter günstigsten Werte zustandegekommen ist, handelt es sich dagegen, wie der Senat in seinem Urteil vom 9. August 1988 ausgeführt hat (BGHSt 35, 308, 315 mit Anm. von Blau BA 1989, 1 ff. ), um eine Größe, die über die tatsächliche Alkoholbeeinflussung des Täters unter Umständen wenig aussagt.

    Das bringt es angesichts der damit verbundenen hohen Fehlerquote (BGHSt 35, 308, 314) mit sich, daß die errechnete Blutalkoholkonzentration in einer Vielzahl von Fällen nicht der tatsächlichen entspricht, also in Wirklichkeit wesentlich niedriger ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88 - und vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 684/88).

    Alle Indizien zusammen können dann dem Tatrichter das Bild eines in seinem Hemmungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigten Menschen vermitteln (BGHSt 35, 308, 317; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88).

    Diese Relativierung des BAK-Höchstwertes steht, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. August 1988 dargelegt hat (BGHSt 35, 308, 316), nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".

    Übereinstimmung besteht jedenfalls darin, daß das einzelne Indiz nicht isoliert gewürdigt werden darf, sondern - wie es dem Wesen des Indizienbeweises entspricht - mit allen anderen Beweisanzeichen in eine Gesamtprüfung einzubringen ist (BGHSt 35, 308, 316; Paulus in KMR StPO 7. Aufl. § 244 Rdn. 329; Volk NStZ 1983, 423).

    Der Zweifelssatz gebietet es zunächst, bei der rechnerischen Ermittlung der Tatzeit-BAK die dem Täter günstigsten Abbauwerte, nicht dagegen Wahrscheinlichkeitswerte zu verwenden (BGHSt 35, 308, 316 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 35, 308, 316 f. darauf hingewiesen, daß der BAK-Höchstwert beim Fehlen weiterer Indizien von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (ebenso BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 3).

    Soweit in der Entscheidung vom 9. August 1988 (BGHSt 35, 308, 317) von Wahrscheinlichkeitswerten die Rede ist, hat dies lediglich die Bedeutung einer Kontrollüberlegung.

    In einem solchen Fall darf das Indiz BAK entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Indizienbeweises nicht isoliert nach dem Zweifelssatz bewertet werden (BGHSt 35, 308, 316).

    In ihrer Gesamtheit können sie dem Tatrichter jedoch durchaus das Bild eines auch in seinem Hemmungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigten Menschen vermitteln (BGHSt 35, 308, 317; BGH JR 1988, 209, 210).

  • BGH, 04.10.1988 - 1 StR 455/88
    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89
    Das bringt es angesichts der damit verbundenen hohen Fehlerquote (BGHSt 35, 308, 314) mit sich, daß die errechnete Blutalkoholkonzentration in einer Vielzahl von Fällen nicht der tatsächlichen entspricht, also in Wirklichkeit wesentlich niedriger ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88 - und vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 684/88).

    Alle Indizien zusammen können dann dem Tatrichter das Bild eines in seinem Hemmungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigten Menschen vermitteln (BGHSt 35, 308, 317; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88).

    Das wiederum kann darauf beruhen, daß die Blutalkoholkonzentration in Wahrheit geringer war als die errechnete, weil entweder die der Berechnung zugrundeliegenden Werte oder die Trinkmengenangaben des Angeklagten nicht der Wirklichkeit entsprachen (BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88 - und vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 684/88).

  • BGH, 06.10.1988 - 4 StR 460/88

    Verurteilung wegen schweren Raubes und Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89
    Während der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine Anwendung für geboten erachtet (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15 m. Anm. von Blau JR 1989, 337; ebenso Herdegen in KK 2. Aufl. StPO § 244 Rdn. 4 und NStZ 1984, 342; Tenckhoff, Die Wahrunterstellung im Strafprozeß S. 147 f.), halten sie andere für verfehlt (Foth NJW 1974, 1572; Hanack JR 1974, 384; Stree JZ 1974, 299; Grünwald, Festschrift für Honig S. 65; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 261 Rdn. 29).

    Der Zweifelssatz gebietet es zunächst, bei der rechnerischen Ermittlung der Tatzeit-BAK die dem Täter günstigsten Abbauwerte, nicht dagegen Wahrscheinlichkeitswerte zu verwenden (BGHSt 35, 308, 316 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15).

    Dem BAK-Höchstwert wird in einem solchen Fall der Beweiswert eingeräumt, den er als erwiesene Tatsache hätte (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die maximale Blutalkoholkonzentration bei Trinkmengenangaben - ohne Verletzung des Zweifelssatzes - unter Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbaues von 0, 1 o/oo und außerdem eines Resorptionsdefizits von 10 % zu ermitteln (BGHSt 34, 29 ; BGH VRS 71, 176, 177; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 4; § 21 Blutalkoholkonzentration 7).

    Soweit in Entscheidungen vereinzelt ein Resorptionsdefizit neben dem Abbauwert von 0, 1 o/oo nicht ausdrücklich erwähnt wird, beruht das darauf, daß dort lediglich der Abbauwert Gegenstand der rechtlichen Erörterung war (vgl. BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1986, 114 ; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5).

    Der Berechnung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration liegen Extremwerte zugrunde, die von der Rechtsprechung zugunsten des Angeklagten angenommen werden, weil individuelle Werte, mit denen im konkreten Fall gerechnet werden könnte, nicht feststellbar sind (BGHSt 34, 29, 32; BGH VRS 71, 176 ; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16; Salger DRiZ 1989, 174).

  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 143/86

    Abbauwert der Blutalkoholkonzentration - Abbauwert - Sicherheitszuschlag

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die maximale Blutalkoholkonzentration bei Trinkmengenangaben - ohne Verletzung des Zweifelssatzes - unter Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbaues von 0, 1 o/oo und außerdem eines Resorptionsdefizits von 10 % zu ermitteln (BGHSt 34, 29 ; BGH VRS 71, 176, 177; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 4; § 21 Blutalkoholkonzentration 7).

    Der Berechnung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration liegen Extremwerte zugrunde, die von der Rechtsprechung zugunsten des Angeklagten angenommen werden, weil individuelle Werte, mit denen im konkreten Fall gerechnet werden könnte, nicht feststellbar sind (BGHSt 34, 29, 32; BGH VRS 71, 176 ; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16; Salger DRiZ 1989, 174).

  • BGH, 27.01.1987 - 1 StR 725/86

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration mittels der Widmark-Formel - Regelmäßige

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die maximale Blutalkoholkonzentration bei Trinkmengenangaben - ohne Verletzung des Zweifelssatzes - unter Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbaues von 0, 1 o/oo und außerdem eines Resorptionsdefizits von 10 % zu ermitteln (BGHSt 34, 29 ; BGH VRS 71, 176, 177; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 4; § 21 Blutalkoholkonzentration 7).

    Die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit setzt bei einem solchen Wert die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters voraus, in die auch der BAK-Wert einzubeziehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 308, 315 f.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGH StV 1989, 387 ).

  • BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85

    Zugrundezulegender Abbauwertes bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89
    Soweit in Entscheidungen vereinzelt ein Resorptionsdefizit neben dem Abbauwert von 0, 1 o/oo nicht ausdrücklich erwähnt wird, beruht das darauf, daß dort lediglich der Abbauwert Gegenstand der rechtlichen Erörterung war (vgl. BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1986, 114 ; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5).

    Wie sehr sich der über viele Stunden (hier 13 Stunden) zurückgerechnete Maximalwert von der Wirklichkeit entfernen kann, macht der Vergleich mit dem Minimalwert, der nach der Rechtsprechung zur Widerlegung von Trinkmengenangaben des Angeklagten heranzuziehen ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8; NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGH, Beschl. vom 18. Juli 1989 - 1 StR 151/89 ), besonders deutlich: Während sich der Höchstwert auf 2, 4 o/oo belief, betrug der Minimalwert im vorliegenden Fall lediglich 0, 1 o/oo.

  • BGH, 06.03.1987 - 2 StR 652/86

    Schuldfähigkeit - BAK - Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89
    In ihrer Gesamtheit können sie dem Tatrichter jedoch durchaus das Bild eines auch in seinem Hemmungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigten Menschen vermitteln (BGHSt 35, 308, 317; BGH JR 1988, 209, 210).
  • BGH, 21.10.1981 - 2 StR 264/81

    Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts; Nichtverwerten von Lichtbildern;

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89
    Das beruht darauf, daß etwa das in jeder Hinsicht ungetrübte Erscheinungsbild des Angeklagten, situationsangepaßtes Verhalten und das dabei aufgewandte Geschick (vgl. z.B. BGH, Urt. vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81 - Fassadenklettererfall) ein Indiz für ein intaktes Hemmungsvermögen sein können.
  • BGH, 15.09.1987 - 5 StR 260/87

    Gesamtwürdigung einer kontrollierten, mehrstündigen Tatausführung beim

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89
    Das gilt auch für die Frage, ob der Angeklagte trotz alkoholischer Beeinflussung voll schuldfähig war (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9).
  • BGH, 14.04.1987 - 4 StR 203/87

    Gemeinschaftlicher schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung - Zweifel an

  • BGH, 19.10.1988 - 2 StR 458/88

    Objektive und subjektive Umstände im Erscheinungsbild und Verhalten eines Täters

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 484/88

    Erfüllung des Tatbestands des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer -

  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 224/87

    Nichtzulassung einer Nebenklage gegen einen Jugendlichen

  • BGH, 14.10.1987 - 4 StR 504/87

    Berechnung einer Blutalkoholkonzentration - Zugrundelegung eines falschen

  • BGH, 26.10.1954 - 5 StR 386/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.07.1989 - 1 StR 151/89
  • BGH, 15.12.1988 - 4 StR 552/88

    Bestimmung des Blutalkoholwerts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter

  • BGH, 09.06.1987 - 1 StR 212/87

    Anforderungen an die Einlegung einer Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren -

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 534/88

    Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

  • BGH, 29.03.1983 - 1 StR 50/83

    Alibibeweis - Srafprozeß - Beweiswürdigung

  • BGH, 13.02.1974 - 2 StR 552/73

    Erörterungspflicht des Tatrichters hinsichtlich aller aus dem Urteil

  • BGH, 31.10.2019 - 1 StR 219/17

    Prozessbetrug (prozessrechtsakzessorische Auslegung der Tatbestandsmerkmale:

    Gleichwohl müssen aber belastende Indiztatsachen als solche zweifelsfrei feststehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 290; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 61 mwN).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Für den Richter, der gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f.; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]; BGH NStZ 1990, 232, 233 und 491, 492), bedeutet dies, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen - Erfahrungssatzes (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 5) den Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht (so auch BGHSt 35, 308 312; dazu Blau BA 1989, 1; BGH JR 1989, 336 m. Anm. Blau; BGHSt 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; aus psychiatrischer Sicht ebenso Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21; ders. MSchKrim 1988, 410, 411).

    Auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei Einzelfällen (neun bzw. dreizehn Stunden lagen zwischen Tat und Blutentnahme bzw. Trinkbeginn) für eine Relativierung ausgesprochen (BGHSt 35, 308, 311 ff. m. Anm. Blau BA 1989, 1; einschränkend jedoch wieder in BGHSt 36, 286, 288 ff. [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; vgl. auch von Gerlach BA 1990, 305, 310; ders. in Festschrift für Hanack, 1990, S. 163, 165).

    ZStW 98, 314 ff.; Blau JR 1988, 210 ff.; 1989, 337 f.; 1990, 294 f.; ders. BA 1989, 1 ff.; so auch der 1. Strafsenat in den beiden Fällen BGHSt 35, 308 und 36, 286).

  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23
    Es kann nur eingreifen, wenn diese auf fehlerhaften Vorstellungen und Erwägungen beruht, etwa das Tatgericht einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt zu Grunde gelegt, die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, ohne ausreichende Tatsachengrundlage Schlüsse gezogen - etwa anerkanntermaßen nicht aussagekräftige Indizien herangezogen - oder gegen gesicherte naturwissenschaftliche Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2013 - 4 StR 557/12, NStZ-RR 2013, 272; vom 9. November 1999 - 4 StR 521/99, NStZ 2000, 136; Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 293).
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Rechtsprechung
   KG, 31.10.1989 - 1 W 3230/89   

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https://dejure.org/1989,7179
KG, 31.10.1989 - 1 W 3230/89 (https://dejure.org/1989,7179)
KG, Entscheidung vom 31.10.1989 - 1 W 3230/89 (https://dejure.org/1989,7179)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 259
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 23.11.2009 - 8 U 49/09

    Streitwert im Berufungsverfahren: Fallenlassen der in erster Instanz erfolglos

    Gestützt auf diese Auffassung ist in der Rechtsprechung für den Gebührenstreitwert der Berufung eine Zusammenrechnung abgelehnt worden in Fällen, in denen die Berufung des Beklagten - nach für ihn negativer Sachentscheidung über die Hilfsaufrechnungsforderung in erster Instanz - zurückgenommen (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 1984 zu 1 W 5058/83, JurBüro 1985, 913; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 zu 13 U 135/05, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. November 1984 zu 9 U 127/84, JurBüro 1985, 911; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 1997 zu 10 U 38/97, OLGR 1998, 142; OLG Jena, Beschluss vom 5. November 2001 zu 5 U 667/00, MDR 2002, 480; OLG Köln, Beschluss vom 8. August 1994 zu 18 U 234/93, JurBüro 1995, 144; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 1994 zu 13 U 32/94, VersR 1996, 125; OLG München, Beschluss vom 18. September 1989 zu 25 U 5725/88, JurBüro 1990, 1337; OLG Schleswig, Beschluss vom 10. August 1982 zu 9 U 21/82, JurBüro 1982, 1863; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2004 zu 13 U 93/04, NJW-RR 2005, 507), als unzulässig verworfen (vgl. KG, Beschluss vom 31. Oktober 1989 zu 1 W 3230/89, MDR 1990, 259; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. September 1996 zu 16 U 181/93, OLGR 1996, 236) oder durch Versäumnisurteil zurückgewiesen (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juli 2008 zu 2 U 110/04, KGR 2008, 1008) worden ist oder die Klage in zweiter Instanz unabhängig von der Hilfsaufrechnung abgewiesen worden ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. Dezember 1979 zu 4 W 16/79, JurBüro 1980, 897).
  • OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 93/04

    Streitwert der Berufungsinstanz: Verneinung einer Streitwerterhöhung durch

    Der Senat schließt sich jedoch der herrschenden Auffassung an (Thüringer OLG a.a.O.; OLG Köln JurBüro 1995, 485; KG Berlin JurBüro 1990, 387 und 1985, 913; OLG München JurBüro 1990, 1337; OLG Celle JurBüro 1987, 1053 und 1985, 911; OLG Schleswig JurBüro 1982, 1863).
  • KG, 30.07.2008 - 2 U 110/04

    Streitwertbestimmung: Hinzurechnung von erstinstanzlich vom Beklagten und

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indessen anerkannt, dass bei Verwerfung der Berufung (als unzulässig) ebenfalls keine Hinzuaddierung stattfindet, obgleich auch in diesem Fall die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung erhalten bleibt; zur Begründung wird angeführt, dass eine Sachprüfung durch das Berufungsgericht nicht stattfindet (OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 236; KG, MDR 1990, 259; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 45 Rdnr. 49).
  • OLG Köln, 22.08.1994 - 13 U 32/94

    Kostenstreitwert bei Hilfsaufrechnung in den Instanzen

    Er teilt vielmehr die in Rechtsprechung und Schrifttum (z.B. OLG Celle, JurBüro 1987, 1053; KG, JurBüro 1990, 387; OLG München, JurBüro 1990, 1357 - alle mit zust. Anm. Mümmler; E. Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdz. 474; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl., § 4 Nr. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen) überwiegend vertretene Ansicht, daß der Gebührenstreitwert unabhängig von der Rechtsmittelbeschwer zu beurteilen ist und eine sachliche Berechtigung zur Wertaddition nach § 19 Abs. 3 GKG nur in der Instanz besteht, in der tatsächlich über die Gegenforderungen eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist.
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