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   OLG Hamm, 13.10.1989 - 15 W 314/89   

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OLG Hamm, 13.10.1989 - 15 W 314/89 (https://dejure.org/1989,7676)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.10.1989 - 15 W 314/89 (https://dejure.org/1989,7676)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Oktober 1989 - 15 W 314/89 (https://dejure.org/1989,7676)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 343
  • DB 1990, 420
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich (OLG Hamm, OLGZ 1990, 57; Weitnauer, WEG, 7. Aufl. § 23 Rdn. 3; einhellige Meinung).

    Das gilt im Grundsatz auch für einen Berater, denn auch er ist in jeder Hinsicht Dritter (a.M. OLG Hamm, OLGZ 1990, 57, 58; Weitnauer, aaO.; Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl., WEG § 24 Rdn. 10).

  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05

    Auslegung des Kostenverteilungsschlüssels einer Teilungserklärung, Belastung von

    Die Auslegung obliegt daher dem Tatrichter und bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Senat OLGZ 1990, 57).
  • BayObLG, 16.05.2002 - 2Z BR 32/02

    Unzulässige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Berater in Eigentümerversammlung

    Vielmehr sollen die Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden, Angelegenheiten der Gemeinschaft in Ruhe und ohne Einflussnahme Außenstehender zu erörtern (siehe Wangemann/Dräsdo Rn. 84; auch BGHZ 99, 90/95; OLG Hamm OLGZ 1990, 57).
  • OLG Köln, 06.08.2007 - 16 Wx 106/07

    Teilnahme des Beraters eines betroffenen Wohnungseigentümers an

    Die Nichtöffentlichkeit soll die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, ihre Angelegenheiten in Ruhe und ohne Einflussnahme Dritter zu erörtern und zu regeln (BGHZ 99, 90, 95; BayObLG ZMR 1997, 478 f; NZM 2004, 388; OLG Hamm OLGZ 1990, 57).
  • OLG Frankfurt, 07.04.1995 - 20 W 16/95

    Anfechtung des Eigentümerbeschlusses wegen Verstoßes gegen die

    Obwohl es über den Ort und die Zeit einer Eigentümerversammlung keine gesetzlichen Vorschriften gibt, sind in der Literatur (Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG, 3. Aufl., § 24 Rn 5; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 23 Rn 3, § 24 Rn 1 a; Deckert ETW 4, 40) und in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt OLGZ 82, 418; OLGZ 84, 333; OLG Hamm OLGZ 90, 57) dazu Grundsätze entwickelt worden, wie auch der, daß die Versammlung der Wohnungseigentümer nicht öffentlich ist.
  • OLG Hamm, 20.12.2004 - 15 W 367/04

    Gemeinschaftsordnungsdurchbrechende Kostenverteilung im Einzelfall

    Denn eine Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen des Veräußerungsverlangens ist dem Zivilprozess vorbehalten, in dem gem. § 51 WEG der Anspruch auf die Veräußerung geltend zu machen ist (BayObLGZ 1999, 66 = NJW-RR 1999, 887; KG NJW-RR 1994, 855; OLG Köln ZMR 1998, 376; Senat OLGZ 1990, 57).
  • BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 20/99

    Eigentümerbeschluss, durch den von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung

    Wenn ein Eigentümerbeschluß gemäß § 18 Abs. 3 WEG gefaßt wird, kann dieser, wenn er wie hier angefochten ist, nur daraufhin überprüft werden, ob formelle Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses vorliegen, ferner welchen Inhalt er hat (OLG Hamm OLGZ 1990, 57/58, 60 f.), nicht jedoch darauf, ob das Veräußerungsverlangen materiell gerechtfertigt ist (BayOLG NJW-RR 1996, 12/13 m.w.N.).

    Der Eigentümerbeschluß ist Prozeßvoraussetzung für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums (OLG Hamm OLGZ 1990, 57/60).

  • KG, 04.05.1992 - 24 W 5476/91
    Das in seinem Umfang und in seiner Rechtfertigung klare Zutrittsverbot für Personen, die weder Verwalter noch Wohnungseigentümer noch dessen Ehegatte sind, [ist] eine privatautonom zulässige Weiterführung des Prinzips, daß Eigentümerversammlungen nicht öffentlich sind, die Unbefangenheit der Versammlungsteilnehmer gesichert werden soll und die behandelten Beschlußgegenstände ein Internum der Gemeinschaft bleiben sollen (vgl. hierzu OLG Hamm, OLGZ 1990, 57).«.
  • OLG Saarbrücken, 12.01.1998 - 5 W 9/97

    Installation von Mobilfunkantennen auf dem Dach des Gemeinschaftseigentums einer

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  • KG, 30.04.1997 - 24 W 5809/96

    Wohnungseigentümerversammlung im Vorgarten einer Gaststätte; Fallgruppen für die

    Für den Kreis der Wohnungseigentümer besteht ein schutzwürdiges Interesse dahin, fremden Einfluß von der Wohnungseigentümerversammlung fernzuhalten, einen ungestörten Ablauf der Versammlung zu sichern und einer unnötigen Verbreitung ihrer Angelegenheiten in der Öffentlichkeit vorzubeugen (OLG Hamm OLGZ 1990, 57 = WE 1990, 97).
  • LG Düsseldorf, 25.05.2020 - 25 S 102/19

    Zulässige Teilnahme Dritter (hier Rechtsanwalt, Architekt) an einer

  • AG Köln, 07.02.2002 - 202 II 379/01
  • AG Köln, 07.02.2002 - 202 II 418/01
  • AG Köln, 07.02.2002 - 202 II 384/01
  • AG Köln, 05.12.2001 - 202 II 141/01
  • LG Köln, 14.08.2002 - 29 T 36/02
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Rechtsprechung
   BayObLG, 17.10.1989 - BReg. 2 Z 118/89   

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https://dejure.org/1989,11869
BayObLG, 17.10.1989 - BReg. 2 Z 118/89 (https://dejure.org/1989,11869)
BayObLG, Entscheidung vom 17.10.1989 - BReg. 2 Z 118/89 (https://dejure.org/1989,11869)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Oktober 1989 - BReg. 2 Z 118/89 (https://dejure.org/1989,11869)
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Papierfundstellen

  • MDR 1990, 343
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 30.09.1998 - 1 W 32/98

    Ablehnung einer Richterin wegen Befangenheit aufgrund der Verweigerung einer

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung grundsätzlich nicht geeignet, die Ablehnung eines Richters zu begründen (so auch BayObLG MDR 1986, S. 416 f.; MDR 1990, S. 343 f.; LG Tübingen MDR 1995, S. 960 ; Baumbach/Hartmann, aaO., § 42 Rdn. 50).
  • LSG Bayern, 13.05.2002 - L 5 AR 62/02

    Ablehnung eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit; Besorgnis der Befangenheit;

    Unter diesen Umständen kann in der Ablehnung der Terminsverlegung kein vernünftiger Grund gesehen werden, an der Unparteilichkeit des RiSG Z. zu zweifeln, nicht zuletzt deshalb, weil es das Interesse an einer raschen und zügigen Verhandlungsabwicklung sowie an der Vermeidung unnötiger zusätzlicher Belastungen für alle Verfahrensbeteiligten gebietet, Terminsverlegungen möglichst zu vermeiden (vgl. BayObLG, MDR 1990, 343).
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