Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.07.1990

Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90   

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BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90 (https://dejure.org/1990,2691)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1990 - I ZB 6/90 (https://dejure.org/1990,2691)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 (https://dejure.org/1990,2691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsbegründung - Unterzeichnungsanforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 5
    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 511
  • MDR 1991, 223
  • VersR 1991, 117
  • JR 1991, 107
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90
    Unter diesen Umständen hätte die Verwerfung der Berufung als unzulässig auch unter dem Gesichtspunkt der fairen Verfahrensgestaltung keinen Bestand haben können (vgl. BVerfGE 78, 123, 126 f. - NJW 1988, 2787).
  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 149/87

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90
    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH, Beschl. v. 24.2.1983 - I ZB 8/82, VersR 1983, 555; Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 555, m.w.N.).
  • BGH, 24.02.1983 - I ZB 8/82

    Anwaltliche Urschrift - Unterzeichnung einer Berufungsschrift - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90
    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH, Beschl. v. 24.2.1983 - I ZB 8/82, VersR 1983, 555; Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 555, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen

    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH NJW-RR 1991, 511; VersR 1983, 555; NJW 1989, 588).

    Zweifel an der Identität des Unterzeichners sind in keinem dieser Fälle geäußert worden, so dass der Prozessbevollmächtigte darauf vertrauen durfte, seine Unterschrift genüge den Anforderungen an bestimmende Schriftsätze (vergl. auch BVerfG NJW 1988, 2787; BGH NJW-RR 1991, 511).

  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

    b) Danach bietet das Bundessozialhilfegesetz keine Grundlage für die Auffassung, ein Erblasser müsse aus Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten, behinderten Kind jedenfalls bei größerem Vermögen entweder über den Pflichtteil hinaus einen Erbteil hinterlassen, um dem Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen, oder zumindest eine staatlich anerkannte und geförderte Behindertenorganisation als Nacherben einsetzen, damit der Nachlaß auf diesem Weg zur Entlastung der öffentlichen Hand beitrage (wie im Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff. = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9, zugrunde lag; für eine derartige Verpflichtung des Erblassers aber Köbl, ZfSH/SGB 1190, 449 (465); Schubert, JR 1991, 107).
  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 43/12

    Form der Berufung: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts am Ende

    Ist daher, wie die Prozessbevollmächtigte der Beklagten glaubhaft vorgetragen hat und sich ansatzweise auch aus den Akten ergibt, der vom Berufungsgericht beanstandete Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, durfte sie darauf vertrauen, dass sie den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprach (BGH, Beschluss vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90, NJW-RR 1991, 511; Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, aaO).
  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 71/14

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung der Berufungsschrift und der

    Ist daher, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten glaubhaft vorgetragen hat und sich auch aus den Akten ergibt, der vom Berufungsgericht beanstandete Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, durfte er darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, VersR 1999, 467 f. und vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90, VersR 1991, 117).
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZB 6/91

    Ordnungsgemäße Unterschrift

    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen läßt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen; der Namenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im ganzen lesbar zu sein (BGH, Beschluß vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 4).

    Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1990 aaO.).

  • BGH, 28.09.1998 - II ZB 19/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterzeichnung mit einer Paraphe

    Sofern daher die gelegentlich in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten bis dahin, wie er glaubhaft vorträgt und auch das Berufungsgericht nicht anzweifelt, allgemein vor den Gerichten, wenn auch nicht vor dem Berufungssenat, vor dem er nur selten aufgetreten war, jahrelang unbeanstandet geblieben war, durfte er darauf vertrauen, daß sie den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Anforderungen entsprach (vgl. BVerfG aaO; BGH, Beschl. v. 21. Juni 1990 - I ZB 6/90, NJW-RR 1991, 511).
  • BSG, 06.10.2016 - B 5 R 45/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gewährung der

    Folglich kommt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig unter dem Gesichtspunkt der fairen Verfahrensgestaltung nicht in Betracht (vgl BVerfGE 78.123, 126 f; BGH Beschlüsse vom 21.6.1990 - I ZB 6/90 - NJW-RR 1991, 511 und vom 28.9.1998, aaO) .
  • BFH, 16.03.1999 - X R 41/96

    Unterzeichnung mit Paraphe

    Danach haben die Prozeßbeteiligten Anspruch darauf, daß der Richter das Verfahren so gestaltet, wie sie es von ihm erwarten dürfen, und daß er sich nicht widersprüchlich verhält; außerdem verpflichtet dieses allgemeine Prozeßgrundrecht den Richter zur "Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation" (s. dazu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. April 1988 1 BvR 669, 686, 687/87, BVerfGE 78, 123, 126 f., NJW 1988, 2787; vom 28. Februar 1989 1 BvR 649/88, BVerfGE 79, 372, 376 f., NJW 1989, 1147; vom 7. Oktober 1996 1 BvR 1183/95, nicht veröffentlicht; vom 24. November 1997 1 BvR 1023/96, NJW 1998, 1853, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 301; vom 6. April 1998 1 BvR 2194/97, NJW 1998, 2044; s. auch BFH-Beschluß vom 30. Januar 1996 V B 89/95, BFH/NV 1996, 683; BAG-Urteil vom 18. Juni 1997 4 AZR 710/95, DB 1997, 2336; BGH-Beschlüsse vom 21. Juni 1990 I ZB 6/90, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1991, 511, und in NJW 1999, 60).

    Dieser Grundsatz ist nicht nur verletzt, wenn ein und derselbe Spruchkörper die von ihm selbst längere Zeit gebilligte Form der Unterschrift plötzlich nicht mehr hinnehmen will (BVerfG in BVerfGE 78, 123, NJW 1988, 2787, und vom 7. Oktober 1996, a.a.O.), sondern auch, wenn der Verfasser sich ganz allgemein unwidersprochen und glaubhaft darauf beruft, eine bestimmte --verkürzte-- Art der Unterschrift sei zwar nicht speziell vor diesem Spruchkörper, aber allgemein im Geschäftsverkehr, vor Behörden und Gerichten, jahrelang unbeanstandet geblieben (BVerfG in BVerfGE 78, 123, 126, NJW 1988, 2787; in BVerfGE 79, 372, 376 f., NJW 1989, 1147, und in NJW 1998, 1853, HFR 1999, 301; BAG in DB 1997, 2336; BGH in NJW-RR 1991, 511, und vor allem in NJW 1999, 60, 61).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 6 U 196/12

    Stufenklage: Zulässigkeit eines Teilurteils; Auskunfts- und Zahlungsanspruch

    Ausreichend ist ein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender individueller Namenszug, der über eine gekrümmte oder geschlängelte Linie hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.1990, I ZB 6/90, MDR 1991, 223).
  • VG Aachen, 25.05.2023 - 4 K 1827/22

    Personalausweis; Unterschrift

    vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 1960 - VIII ZR 198/59 -, ZZP 73, 237 (238), und vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58 -, juris, Rn. 9 f., sowie Beschlüsse vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 -, juris, Rn. 6, vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 -, juris, Rn. 13, und vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 -, juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 1956 - (1) Ss 1566/55 (1131) -, NJW 1956, 923; RG, Beschluss vom 15. April 1929 - VI B 8/29 -, JW 1929, 1658, bereits auf das Erfordernis von Schriftzeichen abstellend.

    Bei der Subsumtion ebenfalls die Größe von Buchstaben im Verhältnis zu Linien und ovalen Schleifen bewertend: BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91 -, juris, Rn. 12, und vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 -, juris, Rn. 6.

  • BVerfG, 24.11.1997 - 1 BvR 1023/96

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZR 190/91

    Anwaltliche Unterschrift auf Empfangsbekenntnis

  • LAG Hamm, 26.08.2010 - 17 Sa 537/10

    Außerordentliche Kündigung wegen Falschgeld

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.07.2004 - 5 TaBV 13/04

    Freistellung von entstandenen Rechtsanwaltskosten

  • OLG Brandenburg, 17.12.1997 - 1 U 26/97

    Rückzahlung einer Maklerprovision ; Antrag auf Zurückweisung einer Berufung durch

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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1990 - I ZR 164/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,956
BGH, 05.07.1990 - I ZR 164/88 (https://dejure.org/1990,956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit - Eindeutiger Hinweis - Meinungsforschungsgutachten - Grobe Nachlässigkeit - Beweisaufnahme

  • rechtsportal.de

    ZPO § 528 Abs. 2, § 139
    "Versäumte Meinungsumfrage"; Erforderlichkeit eines Meinungsforschungsgutachtens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 493
  • MDR 1991, 223
  • GRUR 1990, 1053
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.02.1976 - I ZR 125/74

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer Werbung für Fencheltee -

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - I ZR 164/88
    Dieser Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1976 - I ZR 125/74, GRUR 1976, 430, 432 - Fencheltee).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. Februar 1976 (I ZR 125/74, GRUR 1976, 430, 432 - Fencheltee) bereits anerkannt, daß für die Auffassung des Verbrauchers, welche Zweckbestimmung ein Erzeugnis habe, jedenfalls auch die gesamte Aufmachung, in der es dem Verkehr entgegentrete, maßgebliche Bedeutung gewinnen könne.

  • BGH, 12.01.1983 - IVa ZR 135/81

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn und Streit um die Wirksamkeit der vom Gericht

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - I ZR 164/88
    Den hiernach sowie nach den in der Rechtsprechung allgemein für eine zurückhaltende Anwendung von Präklusionsvorschriften entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 86, 218, 222 ff. [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81] m.w.N.) anzulegenden Maßstäben ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden.

    Ein solcher Hinweis des Landgerichts wäre erforderlich gewesen; denn bei der Anwendung der Präklusionsvorschriften sind in besonderem Maße die gerichtliche Fürsorgepflicht sowie das Gebot der Rechtsklarheit zu beachten (vgl. zu ersterer zuletzt wieder BVerfG, Beschl. v. 21.2.1990 - 1 BvR l117/89, aber auch schon BVerfGE 75, 183, 190; zum Gebot der Rechtsklarheit insbesondere BVerfGE 60, 1, 6 [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80] sowie BGHZ 76, 236, 239 f; BGHZ 86, 218, 225 [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81] m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 145/83, GRUR 1985, 1066, 1067 - Ausschlußfrist).

  • OLG Köln, 18.05.1988 - 6 U 232/87
    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - I ZR 164/88
    Der Begriff "Franzbranntwein" sei zwar - wie in dem Urteil des Berufungsgerichts in der am selben Tage parallel verhandelten Sache 6 U 232/87 näher dargelegt sei - bei der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung mit medizinischen Vorstellungen besetzt.

    Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht hätte - zumal im Hinblick auf die Ausführungen, mit denen es im Urteil des vergleichbaren Parallelverfahrens 6 U 232/87 seine Kompetenz zur Bejahung des Arzneimittelcharakters eines anderen Franzbranntwein-Präparats bejaht habe - im vorliegenden Fall ebenfalls - auch ohne Beweisaufnahme - den Charakter des Erzeugnisses als Arzneimittel bejahen müssen.

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - I ZR 164/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs liegt grobe Nachlässigkeit im Sinne der genannten Bestimmung - gleichermaßen wie im Sinne des § 296 ZPO - nur dann vor, wenn eine Prozeßpartei ihre Pflicht zur Prozeßführung in "besonders gravierender Weise" (BVerfG NJW 1985, 1149 [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 99/84] unter II. 1.) bzw. in besonders hohem Maße vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterläßt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei hätte als notwendig einleuchten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1986 - VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501, 502).
  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - I ZR 164/88
    Ein solcher Hinweis des Landgerichts wäre erforderlich gewesen; denn bei der Anwendung der Präklusionsvorschriften sind in besonderem Maße die gerichtliche Fürsorgepflicht sowie das Gebot der Rechtsklarheit zu beachten (vgl. zu ersterer zuletzt wieder BVerfG, Beschl. v. 21.2.1990 - 1 BvR l117/89, aber auch schon BVerfGE 75, 183, 190; zum Gebot der Rechtsklarheit insbesondere BVerfGE 60, 1, 6 [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80] sowie BGHZ 76, 236, 239 f; BGHZ 86, 218, 225 [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81] m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 145/83, GRUR 1985, 1066, 1067 - Ausschlußfrist).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - I ZR 164/88
    Ein solcher Hinweis des Landgerichts wäre erforderlich gewesen; denn bei der Anwendung der Präklusionsvorschriften sind in besonderem Maße die gerichtliche Fürsorgepflicht sowie das Gebot der Rechtsklarheit zu beachten (vgl. zu ersterer zuletzt wieder BVerfG, Beschl. v. 21.2.1990 - 1 BvR l117/89, aber auch schon BVerfGE 75, 183, 190; zum Gebot der Rechtsklarheit insbesondere BVerfGE 60, 1, 6 [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80] sowie BGHZ 76, 236, 239 f; BGHZ 86, 218, 225 [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81] m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 145/83, GRUR 1985, 1066, 1067 - Ausschlußfrist).
  • BGH, 11.07.1985 - I ZR 145/83

    "Ausschlußfrist"; Unwirksamkeit einer Fristsetzung mangels zureichender Belehrung

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - I ZR 164/88
    Ein solcher Hinweis des Landgerichts wäre erforderlich gewesen; denn bei der Anwendung der Präklusionsvorschriften sind in besonderem Maße die gerichtliche Fürsorgepflicht sowie das Gebot der Rechtsklarheit zu beachten (vgl. zu ersterer zuletzt wieder BVerfG, Beschl. v. 21.2.1990 - 1 BvR l117/89, aber auch schon BVerfGE 75, 183, 190; zum Gebot der Rechtsklarheit insbesondere BVerfGE 60, 1, 6 [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80] sowie BGHZ 76, 236, 239 f; BGHZ 86, 218, 225 [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81] m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 145/83, GRUR 1985, 1066, 1067 - Ausschlußfrist).
  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZR 255/85

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz; Teilweise

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - I ZR 164/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs liegt grobe Nachlässigkeit im Sinne der genannten Bestimmung - gleichermaßen wie im Sinne des § 296 ZPO - nur dann vor, wenn eine Prozeßpartei ihre Pflicht zur Prozeßführung in "besonders gravierender Weise" (BVerfG NJW 1985, 1149 [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 99/84] unter II. 1.) bzw. in besonders hohem Maße vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterläßt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei hätte als notwendig einleuchten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1986 - VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501, 502).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 162/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von zivilprozessualen

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - I ZR 164/88
    Ein solcher Hinweis des Landgerichts wäre erforderlich gewesen; denn bei der Anwendung der Präklusionsvorschriften sind in besonderem Maße die gerichtliche Fürsorgepflicht sowie das Gebot der Rechtsklarheit zu beachten (vgl. zu ersterer zuletzt wieder BVerfG, Beschl. v. 21.2.1990 - 1 BvR l117/89, aber auch schon BVerfGE 75, 183, 190; zum Gebot der Rechtsklarheit insbesondere BVerfGE 60, 1, 6 [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80] sowie BGHZ 76, 236, 239 f; BGHZ 86, 218, 225 [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81] m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 145/83, GRUR 1985, 1066, 1067 - Ausschlußfrist).
  • BGH, 14.11.2017 - VIII ZR 101/17

    Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im

    Denn eine Antragstellung erst in der mündlichen Verhandlung könnte allein schon wegen einer in diesem Fall als zumindest mitursächlich anzusehenden Verletzung von Hinweispflichten des Amtsgerichts nach § 139 Abs. 1 ZPO (dazu vorstehend unter II 1 b aa (2)) nicht als auf grober Nachlässigkeit beruhend angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - I ZR 164/88, NJW 1991, 493 unter III 2; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 67/05, NJW-RR 2006, 524 Rn. 8).
  • BGH, 15.10.2002 - X ZR 69/01

    Klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme; Pflicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs liegt grobe Nachlässigkeit im Sinne der genannten Bestimmung - gleichermaßen wie im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO - nur dann vor, wenn eine Prozeßpartei ihre Pflicht zur Prozeßführung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterläßt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei hätte als notwendig einleuchten müssen (vgl. BVerfG NJW 1985, 1149; BGH, Urt. v. 24.9.1986 - VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501, 502; Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88, NJW 1991, 493, 494).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Sie ist daher in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und ihre Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88, GRUR 1990, 1053, 1054 = WRP 1991, 100 - Versäumte Meinungsumfrage).
  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

    Im übrigen müßte das Berufungsgericht aber, falls es darauf ankommen sollte, beachten, daß im Blick auf die tatsächlichen zeitlichen Abläufe (vgl. dazu die Darstellung in der Revisionsbegründungsschrift) schon zweifelhaft erscheinen muß, ob überhaupt eine Verspätung des Vorbringens der Klägerin vorliegt, daß aber jedenfalls unter den hier gegebenen Gesamtumständen auch Bedenken gegen die Annahme einer groben Nachlässigkeit bestehen, wie die Rechtsprechung sie als Voraussetzung für die Anwendung der Präklusionsvorschriften im Blick auf deren besonders einschneidenden und oft gerechtigkeitshindernden Charakter fordert (vgl. etwa BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88, GRUR 1990, 1053, 1054 f. = WRP 1991, 100 - Versäumte Meinungsumfrage m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

    Sie ist daher in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter den Prozessstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung der Verkehrsauffassung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88, GRUR 1990, 1053, 1054 = WRP 1991, 100 - Versäumte Meinungsumfrage; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; Lange aaO Rdn. 237).
  • BGH, 24.06.2015 - IV ZR 181/14

    Tarifbedingungen zur Krankheitskostenversicherung: Auslegung der Klausel über die

    b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieser Schutz komme schon deshalb nicht in Betracht, weil er Wasserschäden nicht zuverlässig ausschließe, vielmehr die Gefahr bestehe, dass der Überzug reiße und dann unzumutbar hohe Schäden an der Hauptprothese des Klägers drohten, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage, weil das Berufungsgericht ermessensfehlerhaft davon abgesehen hat, entweder gemäß § 144 ZPO sachverständige Hilfe zur Beurteilung der genannten Gefahr in Anspruch zu nehmen oder den Beklagten auf die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hinzuweisen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 5. Juli 1990 - I ZR 164/88, NJW 1991, 493 unter III 2; vom 16. Oktober 1986 - III ZR 121/85, NJW 1987, 591 unter III 2).
  • BGH, 17.09.2009 - I ZR 103/07

    Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II

    Die Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsache kraft richterlicher Sachkunde feststellbar ist oder ob diese Feststellung einer Beweisaufnahme bedarf, ist tatrichterlicher Natur und in der Revisionsinstanz nur begrenzt darauf überprüfbar, ob der Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und die Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denk- und Erfahrungssätzen vorgenommen worden ist (BGH, Urt. v. 5.7. 1990 - I ZR 164/88, GRUR 1990, 1053, 1054 = WRP 1991, 100 - Versäumte Meinungsumfrage; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; Bornkamm, WRP 2000, 830, 832 f.).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2007 - 6 U 13/06

    Unlauterer Wettbewerb: "Offene" Imitationswerbung für Parfumimitationen durch

    Da demoskopische Gutachten hohe Kosten verursachen, zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung führen und zudem stets mit besonderen Risiken verbunden sind, liegt es im Interesse der beweisbelasteten Partei, einen entsprechenden Beweisantrag nur zu stellen, wenn es ihr wirklich unerlässlich erscheint (vgl. BGH GRUR 90, 1053, 1054 f. - Versäumte Meinungsumfrage).
  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 118/89

    Amtspflichten des Versteigerungsgerichts in der Zwangsversteigerung im Hinblick

    Daß sich der Kläger, wie § 528 Abs. 2 ZPO für eine Zurückweisung verlangt, ausnehmend sorglos verhalten und gegen seine Pflicht zur sorgfältigen Prozeßführung in besonders schwerwiegender Weise verstoßen hat, weil er nicht schon nach der Beweisaufnahme im ersten Rechtszuge zusätzliche Beweisantritte nachgeschoben hat, sondern erst nach erneuter Einsichtnahme in die Versteigerungsakten weitere am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligte als Zeugen benannte, wird sich nach alledem schwerlich sagen lassen (vgl. BVerfG Beschluß vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 99/84 - NJW 1985, 1149 [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 99/84]; vgl. BGH Urteil vom 24. September 1986 - VIII ZR 255/85 - NJW 1987, 50l, 502; BGH Urteil vom 25. März 1987 IVa ZR 224/85 - BGHR ZPO § 296 Abs. 2 Nachlässigkeit grobe 3; BGH Urteil vom 5. Juli 1990 - I ZR 164/88 - NJW 1991, 493, 494).
  • OLG Köln, 18.08.1997 - 19 U 43/97

    Anforderungen an Mängelrügen bei Fehlern von Hard- und Software

    Hätte es nach Ausübung seines Ermessens eine Beweisanordnung nicht treffen wollen, dann wäre ein Hinweis an die beweisbelastete Partei erforderlich gewesen (BGH NJW 1991, 493; Thomas/Putzo, a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 16.05.1997 - 2 U 229/96

    Schadensersatz wegen Verletzung des Alleinvertretungsrechtes; Schriftform

  • LG Berlin, 12.07.1994 - 102 O 201/94

    Klage auf Unterlassung der Werbung für ein Haarpräparat und Nagelpräparat ;

  • LG Berlin, 03.06.1994 - 102 O 194/94

    Anspruch auf Unterlassen einer Werbung bei Nutzung fremdsprachlicher Begriffe;

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