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Rechtsprechung
   BGH, 20.06.1990 - VIII ZR 182/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1008
BGH, 20.06.1990 - VIII ZR 182/89 (https://dejure.org/1990,1008)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1990 - VIII ZR 182/89 (https://dejure.org/1990,1008)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89 (https://dejure.org/1990,1008)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweislast - Verletzung von Nebenpflichten - Vermieter - Hinweispflicht - Erkrankung von Pferden - Mietstall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 536, § 276
    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Pferdestall-Mietvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Pferde

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1422
  • MDR 1991, 238
  • WM 1990, 1977
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1988 - VIII ZR 183/87

    Schadensersatz von einer Versicherung wegen eines Wasserschadens in einer

    Auszug aus BGH, 20.06.1990 - VIII ZR 182/89
    Das folgt aus seiner Fürsorgepflicht als Vermieter, Gefahren für das Eigentum der berechtigten Benutzer, hier des Klägers, zu verhindern oder abzuwenden (Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 = WM 1963, 1327, 1328 = NJW 1964, 33, 35 unter II 2 a; siehe auch Senatsurteil vom 15. Juni 1988 - VIII ZR 183/87 = WM 1988, 1382 f unter 3 a m.w.Nachw.; ferner Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl. Rz. 128).
  • BGH, 31.05.1978 - VIII ZR 263/76

    Baumwollballen - § 535 BGB, pVV des Vermieters, Beweislastverteilung (vgl.

    Auszug aus BGH, 20.06.1990 - VIII ZR 182/89
    a) Nach allgemeiner Meinung trägt auch bei einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Anspruchsgegner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat; dies gilt selbst dann, wenn die Pflichtverletzung in einem Unterlassen, etwa der Verletzung einer Beratungsoder Aufklärungspflicht besteht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl. § 282 Anm. 2 c aa m.w.Nachw.; Baumgärtel, Beweislast, BGB, Anh. § 282 Rdn. 25, 40 ff; siehe auch Senatsurteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 = WM 1978, 957, 958 = NJW 1978, 2197, 2198 [BGH 31.05.1978 - VIII ZR 263/76] unter 3 a).
  • BGH, 16.10.1963 - VIII ZR 28/62

    Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Vorliegen eines Vertrages

    Auszug aus BGH, 20.06.1990 - VIII ZR 182/89
    Das folgt aus seiner Fürsorgepflicht als Vermieter, Gefahren für das Eigentum der berechtigten Benutzer, hier des Klägers, zu verhindern oder abzuwenden (Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 = WM 1963, 1327, 1328 = NJW 1964, 33, 35 unter II 2 a; siehe auch Senatsurteil vom 15. Juni 1988 - VIII ZR 183/87 = WM 1988, 1382 f unter 3 a m.w.Nachw.; ferner Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl. Rz. 128).
  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

    Auszug aus BGH, 20.06.1990 - VIII ZR 182/89
    Daß damit dem Anspruchsteller der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird, ändert daran nichts; die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises sind dadurch zu beheben, daß die andere Partei nach Lage des Falles die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muß (BGH Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 = WM 1987, 590, 591 = NJW 1987, 1322, 1323 unter II 1 m.w.Nachw. = BGHR BGB § 675 Rechtsanwalt 1).
  • BGH, 14.06.1976 - III ZR 81/74

    Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Vermieter eines

    Auszug aus BGH, 20.06.1990 - VIII ZR 182/89
    Allerdings ist dem Anspruchsteller im Schadensfall nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung vielfach nicht zuzumuten, einen Beweis über Dinge zu führen, die seinem Gefahrenbereich und seiner Kenntnis entzogen sind; vielmehr muß sich der Anspruchsgegner entlasten, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertigt, daß er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat und die Schadensursache aus einem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den er im Zweifel verantwortlich ist (BGH Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 = VersR 1976, 1084, 1085 unter IV 1 a m.w.Nachw.; vgl. auch Palandt/Heinrichs, § 282 Anm. 2 c cc m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03

    Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadenersatzprozeß des Mieters wegen

    Dementsprechend ist anerkannt, daß ein Anspruchsteller, der einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung geltend macht, die Tatsachen, welche die Pflichtverletzung begründen, als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat (st.Rspr., Senatsurteil vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422 = WM 1990, 1977, unter II 2 a m.w.Nachw.; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., Anh. § 282 Rdnr. 4 ff., 19 ff., 25).
  • BGH, 12.01.2017 - III ZR 4/16

    Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung eines Reitpferds: Vertrag über den

    Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Juni 1990, VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423 und vom 5. Oktober 2016, XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31).

    b) Soweit es allein um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres geht, handelt es sich um einen (Raum-)Mietvertrag (§§ 535, 578 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW 1990, 1422, 1423; Brandenburgisches OLG, NZM 2006, 839 f; Häublein, NJW 2009, 2982, 2983).

    Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (s. BGH, Urteile vom 20. Juni 1990, aaO und vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31 mwN; s. dazu ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 614; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Januar 2001, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2004 - 26 U 100/04, BeckRS 2010, 29812; OLG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2015 - 3 U 31/14, BeckRS 2015, 15928 Rn. 27).

  • BGH, 18.05.1994 - XII ZR 188/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigungen vermieteter Räume

    Diese Regelung entspricht zudem den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall gelten, daß Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89 - und vom 13. Dezember 1990 - III ZR 336/89 - BGHR BGB vor § 1/Positive Vertragsverletzung, Beweislast 4 und 6 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,845
BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90 (https://dejure.org/1990,845)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90 (https://dejure.org/1990,845)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 (https://dejure.org/1990,845)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsentscheid - Zulässigkeit einer Vorlage - Sachverhaltswürdigung - Vorlagebeschluß - Bindung - Zulässigkeit einer Divergenzvorlage - Beseitigung der Divergenz

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 Satz 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3142
  • NJW-RR 1991, 10 (Ls.)
  • MDR 1991, 238
  • ZMR 1990, 449
  • WM 1990, 2016
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88

    Schönheitsreparaturen; Mietzeit; Vertragsende; Renovierungsturnus; Prozentualer

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Das von der Klägerin angerufene Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und zu den Schönheitsreparaturkosten im Anschluß an einen Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (WuM 1989, 121 f = ZMR 1989, 176) ausgeführt, die Formularklausel über die Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG.

    "Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 (8 ReMiet 2/88) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?".

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Da der Vortrag unstreitig ist, bedarf es hinsichtlich der Umstände, die das Fehlen der Divergenz begründen, auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 101, 253, 261).
  • BayObLG, 04.02.1987 - REMiet 2/86

    Mietzinsminderung bei Baulärm auf Nachbargrundstück

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Sie wird von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte verneint mit der Einschränkung, daß die Entscheidungserheblichkeit durch das vorlegende Gericht zumindest nachvollziehbar dargelegt sein muß (BayObLG NJW 1987, 1950 ff und Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kap. VIII RN.
  • BGH, 02.11.1983 - VIII ARZ 9/83

    Begriff der Divergenz

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Sie fehlen zwar nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht die ihm vorgelegte Rechtsfrage - bei deckungsgleichem Inhalt - anders gefaßt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - VIII ARZ 9/83 = NJW 1984, 237 = WM 1984, 69 f zu 2 a) oder weil es ausdrücklich eine Auslegungsfrage zum Gegenstand seiner Vorlage gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorlage den Senatsbeschluß BGHZ 84, 345, 348 f).
  • OLG Frankfurt, 16.02.1990 - 20 REMiet 1/90
    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    In den Gründen (veröffentlicht in ZMR 1990, 177 ff) ist ausgeführt, eine Schönheitsreparaturklausel, die sowohl eine Bedarfsregelung als auch einen Fristenplan enthalte, umfasse entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht eindeutig die Verpflichtung des Mieters zu einer Anfangsrenovierung.
  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 89, 316, 318; 92, 363, 367).
  • BGH, 08.07.1982 - VIII ARZ 3/82

    Verzinsung der Barkaution

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Sie fehlen zwar nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht die ihm vorgelegte Rechtsfrage - bei deckungsgleichem Inhalt - anders gefaßt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - VIII ARZ 9/83 = NJW 1984, 237 = WM 1984, 69 f zu 2 a) oder weil es ausdrücklich eine Auslegungsfrage zum Gegenstand seiner Vorlage gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorlage den Senatsbeschluß BGHZ 84, 345, 348 f).
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 13/83

    Wirksamkeit einer gegen Mietpreisbindung verstoßenden Mietpreiserhöhung

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 89, 316, 318; 92, 363, 367).
  • BGH, 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01

    Rechtsentscheid zur Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung des Vermieters einer

    Nach der Aktenlage, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsentscheides über den im Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalt hinaus zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 = NJW 1990, 3142 unter b), ist an das Vorliegen eines solchen anfänglichen Mangels zu denken.
  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage für das Ausgangsverfahren ist nachvollziehbar dargelegt (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 = WuM 1990, 415 [BGH 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90] unter 2 b).
  • BGH, 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter zur

    Damit weicht der Senat nicht von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, insbesondere nicht vom Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 (RES. Bd. VIII 3. MietRÄndG Nr. 98 = NJW 1990, 3142 f).
  • BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92

    Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei

    "Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (8 RE Miet 2/88) unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 11. Juli 1990 (VIII ARZ 1/90) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?".

    Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht die ihm vorgelegte Rechtsfrage - bei deckungsgleichem Inhalt - anders gefaßt oder weil es ausdrücklich eine Auslegungsfrage zum Gegenstand seiner Vorlage gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 = NJW 1990, 3142 unter a = ZMR 1990, 449 = WuM 1990, 415 [BGH 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90] m.w.Nachw.).

  • BGH, 17.03.2015 - GSSt 1/14

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen (Zulässigkeit;

    Denn jedenfalls kommt eine Entscheidung über die Vorlegungsfrage dann nicht in Betracht, wenn der Vorlagebeschluss eine Auseinandersetzung mit einem sich aufdrängenden anderen Sachverhaltsverständnis nicht erkennen lässt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90, NJW 1990, 3142).
  • OLG Frankfurt, 30.06.1992 - 20 REMiet 4/91

    Wirksamkeit von Regelungen über Schönheitsreparaturen in vorformulierten

    Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönhgeitsreparaturen wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeizträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart v. 17.2.1989 (8 RE-Miet 2/88) unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH in seinem Beschluß v. 11.7.1990 ( VIII ARZ 1/90) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?«.

    Das auf die Berufung der Klägerin mit der Sache befaßte Landgericht Frankfurt am Main hält § 16 Nr. 4 des Mietvertrages für wirksam, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den genannten Rechtsentscheid des OLG Stuttgart auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 11.7.1990 in der Sache VIII ARZ 1/90 (WuM 1990, 415 = ZMR 1990, 449 = DWW 1990, 329 = NJW 1990, 3143 ) gehindert, durch den der Bundesgerichtshof auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats 20 REMiet 1/90 vom 16.2.1990 (ZMR 1990, 177 = WuM 1990, 136 = DWW 1990, 116) den Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt hat, weil in dem damals zugrundeliegenden Fall - anders als im Streitfall - die Parteien sich tatsächlich bei Vertragsschluß darin einig gewesen waren, daß es im Belieben des Mieters stehen sollte, ob er die Räume vor Ablauf der Fristen renoviert (vgl. dazu auch LG Stuttgart NJW-RR 1991, 1109; Kraemer WuM 1991, 237/240).

    Es ist zudem wegen der in § 15 des Mietvertrages getroffenen Regelung der Meinung, anders als in der Sache 2/11 S 319/89 LG Frankfurt am Main (= 20 REMiet 1/90 OLG Frankfurt am Main = VIII ARZ 1/90 BGH) seien im Streitfall die Mietvertragsparteien sich bei Vertragsschluß nicht darin einig gewesen, daß es im Belieben des Mieters stehen sollte, ob er die Räume vor Ablauf der Fristen renoviert.

    Soweit durch die nach Erlaß des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 11.7.1990 (aaO.) ergangenen Rechtsentscheide des OLG Hamburg vom 13.9.1991 (WuM 1991, 523 = ZMR 1991, 469 = DWW 1991, 333) und des OLG Karlsruhe vom 16.4.1992 (9 REMiet 2/91) Fragen zur Renovierungspflicht des Mieters auf Grund von in Formularmietverträgen enthaltenen Klauseln entscheiden worden sind, geben diese Rechtsentscheide für die hier zu beurteilenden Fälle nichts her, weil die jenen Rechtsentscheiden zugrundeliegenden Formularklauseln anders ausgestaltet gewesen sind.

  • BayObLG, 12.12.1990 - REMiet 2/90

    Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid über eine Vorlage in einer Mietsache;

    Ein Rechtsentscheid darf nicht ergehen, wenn der Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt (Anschluß an BGH NJW 1990, 3142 ).

    Ein Rechtsentscheid darf aber nicht ergehen, weil der Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt (BGH Beschluß vom 11.7. 1990 VIII ARZ 1/90, NJW 1990, 3142 /3143).

  • BGH, 19.02.1992 - VIII ARZ 5/91

    Allgemein üblicher Zustand vermieteter Räume

    Auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage für das Ausgangsverfahren ist nachvollziehbar dargelegt (vgl. dazuSenatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 = NJW 1990, 3142 unter 2 b).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 REMiet 1/98

    Negativer Rechtsentscheid: Teilnichtigkeit eines Wohnraummietvertrages bei

    Anhaltspunkte, die Anlass zu der Annahme böten, dass der Beklagte den Mietvertrag nicht erst recht abgeschlossen hätte - wie das Amtsgericht festgestellt hat -, bestehen nicht, so dass auch aus tatsächlichen Gründen der beantragte Rechtsentscheid nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1990, 3142).
  • OLG Hamburg, 05.05.2000 - 4 U 263/99

    Haftung für unrichtige Angaben im Mieterhöhungsverlangen

    Im Falle ihrer Verneinung wäre die auf eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsentscheid des OLG Dresden zielende Vorlagefrage hinfällig, so dass deren Entscheidungserheblichkeit nicht festzustellen ist (vgl. BGH MDR 1991, 238; Zöller/Gummer, § 541 Rn. 21).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.1991 - 5 REMiet 1/90
  • OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 REMiet 1/90

    Ablehnung eines Rechtsentscheids mangels Divergenz

  • OLG Braunschweig, 21.10.1999 - 1 REMiet 3/99

    Mietzinszahlungen

  • OLG Naumburg, 22.07.1993 - 2 REMiet 1/92

    Konkludente Vereinbarung über die Behandlung des Vertragsverhältnisses als

  • BayObLG, 13.04.1993 - REMiet 3/93

    Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage

  • OLG Hamm, 26.07.1991 - 30 REMiet 7/90
  • OLG Frankfurt, 03.07.1992 - 20 REMiet 2/91

    Recht des Vermieters auf Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung auf der

  • LG Hamburg, 03.09.2009 - 307 S 51/09

    Wohnraummiete: Konkludente Zustimmung zur Änderung der Mietzinsstruktur von einer

  • OLG Frankfurt, 03.07.1992 - 20 REMiet 2/92

    Umlage von Modernisierungskosten auf den Mieter

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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4373
BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89 (https://dejure.org/1990,4373)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1990 - VIII ZR 122/89 (https://dejure.org/1990,4373)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fabrikationsanlage - Schadensersatzanspruch - Aufrechnung - Vertragswidrige Beschaffenheit - Versäumung der Jahresfrist - Kaufsache - Gewöhnlicher Preis - Kaufpreisvereinbarung - Wirksamkeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EKG Art.40, 49, 57
    Unwirksamkeit eines Kaufvertrags im Anwendungsbereich des EKG bei fehlender Kaufpreisvereinbarung; Fälligkeit des Kaufpreises; Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3077
  • MDR 1991, 238
  • WM 1990, 1971
  • DB 1990, 2059
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 123/88

    Ansprüche gegen den Hersteller und Verkäufer elektrischer Geräte wegen des

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89
    Ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Bekl. als Folge der erklärten Minderung bzw. Vertragsaufhebung (Art. 78, 81 EKG; für die Minderung vgl. BGH, NJW 1989, 3097 = LM EKG Nr. 14 = WM 1989, 1535 (1537) unter 2 b = BGHREKGG Art. 78 Abs. 2 Kaufpreisherabsetzung 1) besteht zwar nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht.

    Hiernach kann sich der Verkäufer, der die Vertragswidrigkeit der Kaufsache kennt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (vgl. BGH, NJW 1989, 3097 = LM EKG Nr. 14), nicht auf den Mangel der Untersuchung und Anzeige (Art. 38, 39 EKG) und folglich auch nicht auf den Ablauf der daran anknüpfenden Jahresfrist berufen (OLG Köln, MDR 1980, 1023; Dölle-Stumpf, Art. 49 EKG Rdnr. 3; Mertens-Rehbinder, Art. 49 Mertens-Rehbinderer, in: Staub, Großkomm. HGB, 4. Aufl. (1985), Vorb.

    gleich aufgefallenen Mängel, so konnten sie der Kl. bei dem Probebetrieb kaum anders als aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sein (vgl. dazu BGH, NJW 1989, 3097 = LM EKG Nr. 14).

  • BGH, 08.07.1987 - VIII ZR 210/86

    Ausschlußfrist für Ansprüche des Käufers aus einem Rückgewährschuldverhältnis

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89
    Daß sie den Schadensersatzanspruch nicht innerhalb der Jahresfrist des Art. 49 I EKG gerichtlich (BGH, NJW-RR 1987, 1338 = LM EKG Nr. 13 = WM 1987, 1254 (1255) unter II 2 a bb = BGHREKGG Art. 49 Abs. 1 Ausschlußfrist 1) geltend gemacht, sondern erst in der Klagerwiderung zur Aufrechnung gestellt hat, schadet ihr entgegen der Ansicht des BerGer. nicht.

    Soweit das BerGer. einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch (oben 1 b bb), für den Art. 49 EKG nicht gelten würde (BGH, NJW 1987, 1338 = LM EKG Nr. 13 = WM 1987, 1254, 1255 unter II a bb = BGHREKGG Art. 49 Abs. 1 Ausschlußfrist 1), verneint, kann seine Entscheidung, wie bereits ausgeführt, jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden.

  • BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 72/89

    Rechte des Käufers bei Verpflichtung des Verkäufers zur Umrüstung des zu

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89
    Dies alles legt die Annahme nahe, daß die Parteien die gesamte aus den drei Blöcken bestehende Anlage als einheitlichen unteilbaren Kaufgegenstand ansahen und behandeln wollten (vgl. dazu für das unvereinheitlichte deutsche Recht BGH, WM 1990, 987 (990) und v. 27.6.1990 - VIII ZR 72/89 unter II 1 e der Entscheidungsgründe) und daß die Vereinbarung über die Lieferung des dritten Blocks keinen neuen Kaufvertrag, sondern eine Erweiterung und Ergänzung des ursprünglichen Kaufvertrages darstellte.
  • BGH, 07.03.1990 - VIII ZR 56/89

    Rücktritt vom Vertrag - EDV-Anlage - Teilweise Verzug

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89
    Dies alles legt die Annahme nahe, daß die Parteien die gesamte aus den drei Blöcken bestehende Anlage als einheitlichen unteilbaren Kaufgegenstand ansahen und behandeln wollten (vgl. dazu für das unvereinheitlichte deutsche Recht BGH, WM 1990, 987 (990) und v. 27.6.1990 - VIII ZR 72/89 unter II 1 e der Entscheidungsgründe) und daß die Vereinbarung über die Lieferung des dritten Blocks keinen neuen Kaufvertrag, sondern eine Erweiterung und Ergänzung des ursprünglichen Kaufvertrages darstellte.
  • BGH, 07.10.1987 - VIII ZR 255/86

    Aufrechnung mit Gewährleistungsansprüchen gegen Kaufpreisansprüche aus der

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89
    Ist das aber der Fall, dann wäre die Bekl. nicht gehindert, dem eingeklagten Restkaufpreis für den dritten Block nach Art. 49 II 2 EKG auch Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln der Blöcke 1 und 2 entgegenzuhalten (vgl. für den ähnlichen Fall des § 479 BGB auch BGH, NJW 1988, 1018 = LM § 479 BGB Nr. 7 = WM 1987, 1460).
  • BGH, 06.05.1988 - V ZR 32/87

    Bestellung eines dinglichen Kiesausbeuterechts an einer noch zu vermessenden

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89
    Zwar könnte im unvereinheitlichen deutschen Kaufrecht bei einer vergleichbaren Sachlage gem. § 316 BGB der Verkäufer zur Kaufpreisbestimmung berechtigt sein (BGH, NJW-RR 1988, 970 = LM § 316 BGB Nr. 13 = WM 1988, 1383, 1385 = BGHRBGBB § 316 Formbedürftigkeit 1 m. w. Nachw.).
  • BGH, 13.04.1988 - VIII ZR 274/87

    Beweiswirkung einer Privaturkunde bei bestrittener Echtheit

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89
    Die Echtheitsvermutung legt der Bekl. den Beweis auf, daß der darüberstehende Text nachträglich und ohne ihren Willen eingefügt worden ist (BGHZ 104, 172 (176 f.) = NJW 1988, 2741 = LM § 292 ZPO Nr. 3; BGH, NJW 1986, 3086 (3087) unter 2d = LM § 416 ZPO Nr. 4).
  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 215/84

    Echtheitsvermutung für den später ergänzten Inhalt eines .....

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89
    Die Echtheitsvermutung legt der Bekl. den Beweis auf, daß der darüberstehende Text nachträglich und ohne ihren Willen eingefügt worden ist (BGHZ 104, 172 (176 f.) = NJW 1988, 2741 = LM § 292 ZPO Nr. 3; BGH, NJW 1986, 3086 (3087) unter 2d = LM § 416 ZPO Nr. 4).
  • KG, 03.12.1986 - 24 W 6057/86

    Zulässigkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89
    Soweit das BerGer. einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch (oben 1 b bb), für den Art. 49 EKG nicht gelten würde (BGH, NJW 1987, 1338 = LM EKG Nr. 13 = WM 1987, 1254, 1255 unter II a bb = BGHREKGG Art. 49 Abs. 1 Ausschlußfrist 1), verneint, kann seine Entscheidung, wie bereits ausgeführt, jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2012 - 10 U 4/12

    Beginn und Beendigung eines Mietverhältnisses

    Die Echtheitsvermutung erstreckt sich in diesem Fall darauf, dass die nachträgliche Ausfüllung des Blanketts durch dessen Empfänger vereinbarungsgemäß erfolgte, also inhaltlich dem Willen des Unterzeichners entsprach; sie legt ihm somit auch den Beweis dafür auf, dass der darüber stehende Text nachträglich und ohne seinen Willen eingefügt worden ist (BGHZ 104, 172, 176 f. = NJW 1988, 2741; NJW 86, 3086, 3087; NJW 1990, 3077, 3079; NJW 2000, 1179, 1181; Musielak-Huber, § 440 ZPO, Rn. 5).
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