Weitere Entscheidungen unten: BGH, 03.07.1991 | OLG Frankfurt, 23.12.2002

Rechtsprechung
   BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90   

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BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90 (https://dejure.org/1991,787)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1991 - III ZR 125/90 (https://dejure.org/1991,787)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1991 - III ZR 125/90 (https://dejure.org/1991,787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verkehrssicherungspflicht bei Verwendung von Bodenschwellen / Fahrbahnschwellen - Höhe des baulichen Hindernisses gegen Bodenfreiheit des Fahrzeugs - Schaden trotz Einhaltung der Geschwindigkeitsgebote - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Verwertung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 839; LStrG NW § 9 a
    Verkehrsberuhigung durch Bodenschwellen und Aufpflasterungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2824
  • MDR 1991, 843
  • NZV 1991, 385
  • VersR 1991, 1055
  • JR 1992, 110
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.03.1967 - IV ZR 10/66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90
    In einem solchen Fall muß er sein Fachwissen in den Rechtsstreit einführen, wenn es sich um ein Erfahrungswissen handelt, das außerhalb des Gebiets der allgemeinen Lebenserfahrung liegt und daher bei den Parteien nicht vorausgesetzt werden kann; er muß es den Parteien eröffnen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH Urteile vom 22. März 1967 - IV ZR 10/66 - MDR 1967, 745 und vom 28. Juni 1961 - IV ZR 75/61 - RzW 1962, 76; vgl. auch Senatsurteil vom 18. April 1991 - III ZR 79/90).
  • BGH, 18.04.1991 - III ZR 79/90

    Bewertung eines zur öffentlichen Grünfläche herabgestuften Grundstücks

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90
    In einem solchen Fall muß er sein Fachwissen in den Rechtsstreit einführen, wenn es sich um ein Erfahrungswissen handelt, das außerhalb des Gebiets der allgemeinen Lebenserfahrung liegt und daher bei den Parteien nicht vorausgesetzt werden kann; er muß es den Parteien eröffnen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH Urteile vom 22. März 1967 - IV ZR 10/66 - MDR 1967, 745 und vom 28. Juni 1961 - IV ZR 75/61 - RzW 1962, 76; vgl. auch Senatsurteil vom 18. April 1991 - III ZR 79/90).
  • BGH, 28.06.1961 - IV ZR 75/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90
    In einem solchen Fall muß er sein Fachwissen in den Rechtsstreit einführen, wenn es sich um ein Erfahrungswissen handelt, das außerhalb des Gebiets der allgemeinen Lebenserfahrung liegt und daher bei den Parteien nicht vorausgesetzt werden kann; er muß es den Parteien eröffnen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH Urteile vom 22. März 1967 - IV ZR 10/66 - MDR 1967, 745 und vom 28. Juni 1961 - IV ZR 75/61 - RzW 1962, 76; vgl. auch Senatsurteil vom 18. April 1991 - III ZR 79/90).
  • BGH, 15.12.1988 - III ZR 112/87

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Landstraße

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90
    Angesichts der Widmung der hier in Rede stehenden Straße (zur Bedeutung des Umfangs der Widmung für die Tragweite der Verkehrssicherungspflicht vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1988 - III ZR 112/87 - VersR 1989, 847 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verkehrssicherungspflicht 1) für den allgemeinen innerstädtischen Verkehr, der nicht auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkt ist, mußte daher mit allen Fahrzeugen gerechnet werden, die nach § 30 Abs. 1 und 2 StVZO zugelassen werden können.
  • BGH, 10.03.1965 - IV ZR 76/64

    Entschädigungsbehörde und Sachverständigenbeweis

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90
    Auf diese Weise erwirbt er nicht nur die Fähigkeit zur kritischen Würdigung fachlicher Gutachten, sondern auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Wissen (BGHZ 44, 75, 82).
  • OLG Hamm, 03.04.1990 - 9 U 220/89

    Fahrbahnschwellen; Verkehrsberuhigung; Straßenverkehrssicherungspflicht;

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (VersR 1990, 1117 LS) die Klage abgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95

    Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellung von Blumenkübeln zur Verkehrsberuhigung

    Abgesehen davon, daß der Blumenkübel hier unstreitig auf einer Sperrfläche gemäß Zeichen 298 (§ 41 StVO ) aufgestellt war, d. h. auf einem Straßenbereich, der ohnehin nicht von Fahrzeugen benutzt werden darf und damit begriffsnotwendig zugleich einem Bereich, in dem mangels (zulässigem) Verkehr rechtlich auch kein Verkehr im Sinne von § 32 StVO gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1993, 865 ), braucht sich das Aufstellen von Blumenkübeln jedenfalls in Nordrhein-Westfalen nicht an der Ermächtigungsgrundlage von § 45 StVO und damit der - fehlenden - Einordnungsmöglichkeit unter "Verkehrszeichen" oder "Verkehrseinrichtungen" (§ 45 Abs. 4 S. 1 StVO ) messen zu lassen (unklar OLG Hamm, OLG Rechtsprechung 94, 211 = NZV 94, 400 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2824 ).
  • OLG Hamm, 30.06.1992 - 9 U 220/89

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Anbringen von Bodenschwellen zur

    Der BGH hat in seinem Revisionsurteil (NJW 1991, 2824 = DRsp I (145) 376 a-b) ausgeführt, daß die Bekl. aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 9 a StrWG NW) gehalten war, die öffentl. Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsanlage drohen.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.10.2010 - VGH B 27/10

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Bedienungsanleitung, Beweisantrag

    Er ist dabei nicht auf die Fähigkeit zur kritischen Würdigung (fremder) fachlicher Gutachten beschränkt, sondern kann auf verwertbares eigenes Wissen zurückgreifen (vgl. BGH NJW 1991, 2824 [2825]).

    Der Inhalt entscheidungserheblichen Verfahrensstoffs muss jedoch - auch bei einer Verwertung des aus anderen Prozessen geschöpften Wissens - den Beteiligten zugänglich gemacht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich dazu zu äußern (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 - nach juris; BGH NJW 1991, 2824 [2825 f.]).

  • OLG Köln, 28.03.2002 - 7 U 5/01

    Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers

    Dabei muss die Beklagte darauf achten, dass das Hindernis nicht selbst zur Quelle einer Verkehrsgefährdung wird, indem Fahrzeuge nach Überfahren des Hindernisses trotz verkehrsgerechten Verhal-tens des Kraftfahrzeugführers beschädigt werden (vgl. BGHZ 60, 54 = VersR 1973, 252 = NJW 1973, 460; BGH NZV 1991, 385 = VersR 1991, 1055 = NJW 1991, 2824; OLG Hamm NZV 1992, 483; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl., S. 66 f. m.w.N.).

    Der Verkehrssicherungspflichtige hat grundsätzlich alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Gefahren, die von der Straße ausgehen, von den Benutzern fernzuhalten, mit denen nach der Zweckbestimmung und der Beschaffenheit der - konkreten - Straße gerechnet werden muss (BGH NZV 1991, 385 (386)).

  • OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01

    Privatrechtliche Straßenverkehrssicherungspflicht einer hessischen Gemeinde:

    Wenn die öffentliche Hand im Straßenraum Hindernisse - etwa wie hierin Form von sogenannten "Kölner Tellern"- anbringt, um Anordnungen der Verkehrsbehörde geschwindigkeitsbeschränkender oder verkehrsberuhigender Art Nachdruck zu verleihen, muss das Hindernis einerseits geeignet sein, die Verkehrsteilnehmer zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen; es darf andererseits aber nicht selbst zur Quelle einer Gefährdung trotz verkehrsgerechten Verhaltens der Teilnehmer am Straßenverkehr werden (BGH NJW 1991, 2824).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - VerfGH 114/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

    Er kann sich dann auf den Hinweis beschränken, dass er sich aufgrund seiner langjährigen richterlichen Erfahrung in der Lage sehe, eine Tatsachenfrage in einem bestimmten Sinne zu beurteilen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 125/90, juris, Rn. 11 m.w.N.).
  • KG, 08.03.2011 - 9 U 165/09

    Straßenverkehrssicherungspflicht: Nichterkennbarkeit einer Mittelinsel im Dunklen

    Grundsätzlich sind alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Gefahren, die von der Straße ausgehen, von den Benutzern fern zu halten, mit denen nach der Zweckbestimmung und der Beschaffenheit der Straße gerechnet werden muss (BGH NJW 1991, 2824).
  • OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98

    Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW beim Durchfahren einer Bodenwelle;

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  • OVG Niedersachsen, 11.07.2006 - 4 LA 62/06

    Höhe des festzusetzenden Pflegesatzes für eine Einrichtung zur Betreuung geistig

    Die Verwendung von in anderen Verfahren - auch zwischen ganz oder zum Teil anderen Beteiligten - erstatteten Gutachten ist auch schon vor Einführung des § 411 a ZPO (als Urkundenbeweis gemäß § 98 VwGO i. V. m. §§ 415 ff. ZPO) und auch ohne Zustimmung der Beteiligten zulässig gewesen (BVerwG, Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71/85 -, NJW 1986, 3221, und Urteil vom 6.10.1987 - BVerwG 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; BGH, Urteil vom 16.5.1991 - III ZR 125/9 -, NJW 1991, 2824; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.1994 - 25 A 3240/91.A -, NVwZ-RR 1996, 127; Schulz, "Die Verwendung von Sachverständigengutachten als Urkunden und das Fragerecht der Beteiligten im Verwaltungsprozess", NVwZ 2000, 1367, 1369; Kopp/Schenke, a. a. O., § 98 Rdnr. 15 a).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.1995 - 18 U 213/94

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Fahrbahnaufpflasterung zur

    Dabei muß die Verkehrsbehörde auch mit Fahrzeugen niedrigerer Bodenfreiheit rechnen, die nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 StVZO zum Straßenverkehr zugelassen sind (vgl. BGH NJW 1991, 2824 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1991, 2824 ) hat die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige dabei nicht nur zu bedenken, ob das Hindernis geeignet ist, die Verkehrsteilnehmer zu diesem erwünschten Verhalten zu veranlassen, sondern auch, ob es nicht selbst zur Quelle einer Verkehrsgefährdung werden kann, indem Fahrzeuge beim Überfahren der Aufpflasterung trotz verkehrsgerechten Verhaltens des Kraftfahrzeugführers beschädigt und dadurch unerwünschte Gefahrenlagen ausgerechnet an einem verkehrssensiblen Punkt hervorgerufen werden.

  • OLG Hamm, 07.08.1995 - 9 W 26/95

    Geschwindigkeitsbeschränkung; Straßenraum; Hindernis; Aufmerksamkeit;

  • OLG Köln, 02.04.1992 - 7 U 192/91

    Verkehrssicherungspflicht bei Fahrbahnschwelle auf innerstädtischer Straße

  • OLG Köln, 09.01.1992 - 7 U 10/91

    Verkehrssicherungspflicht

  • VerfGH Berlin, 17.06.1996 - VerfGH 4/96

    Ablehnung einer vorläufigen ausländerrechtlichen Duldung nach AuslG § 55 Abs 2:

  • LG Mönchengladbach, 13.12.2011 - 3 O 175/10

    Amtspflichtverletzung und Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen einer

  • LG Zwickau, 27.07.2010 - 2 O 936/09

    Schadensersatzverpflichtung einer Kommune für Fahrzeugschaden durch Schlagloch

  • LG Essen, 12.05.2005 - 4 O 370/04

    Amtshaftung einer Stadt als Trägerin der Straßenverkehrssicherungspflicht und

  • OLG Düsseldorf, 29.12.1993 - 18 U 110/93

    Amtspflichtverletzung der freiwilligen Feuerwehr

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2011 - A 9 S 1583/11

    Gewährung rechtlichen Gehörs in Asylverfahren - Einführung und Offenlegung einer

  • OLG Frankfurt, 09.02.1996 - 2 U 149/95

    Anwaltsgebühren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf spätere Prozeßgebühr

  • OLG Hamm, 11.03.2022 - 11 U 163/21

    Verkehrssicherungspflichtverletzung; Motorrad; Bodenschwelle; Gefahrenstelle

  • LG Oldenburg, 10.06.1998 - 5 O 741/98

    Ersatzpflicht für das Beschädigen von Straßenabsperrungen durch einen Unfall;

  • OLG Bremen, 13.05.1992 - 1 U 14/92

    Voraussetzungen für die Verletzung einer Straßenverkehrssicherungspflicht ;

  • LG Osnabrück, 05.02.2003 - 10 O 1645/02

    Amtshaftung einer straßenverkehrssicherungspflichtigen Gemeinde: Beschädigung

  • LG Oldenburg, 05.04.2006 - 5 O 4261/04

    Aufsetzen; Gefahrsituation; Geschwindigkeit; Haftung; Kanaldeckel; Passieren;

  • LG Bochum, 12.02.1992 - 6 O 216/90

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch

  • LG Siegen, 16.08.2010 - 1 O 254/09

    Anlagenhaftung; Verkehrssicherungspflicht

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Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,277
BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90 (https://dejure.org/1991,277)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1991 - IV ZR 220/90 (https://dejure.org/1991,277)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1991 - IV ZR 220/90 (https://dejure.org/1991,277)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2493
  • MDR 1991, 843
  • NZV 1991, 388
  • VersR 1991, 1047
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.1987 - IVa ZR 137/86

    Schätzung des Schadens bei gerichtlicher Inanspruchnahme des Hausratversicherers

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90
    Vielmehr genügt es, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben ("Beweis für das äußere Bild", vgl. Senat, NJW-RR 1987, 342 = LM § 287 ZPO Nr. 79 = VersR 1988, 75 (unter 2)).

    Vielmehr genügt es, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben ("Beweis für das äußere Bild", vgl. Senat, NJW-RR 1987, 342 = LM § 287 ZPO Nr. 79 = VersR 1988, 75 (unter 2)).

    Vielmehr genügt es, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben ("Beweis für das äußere Bild", vgl. Senat, NJW-RR 1987, 342 = LM § 287 ZPO Nr. 79 = VersR 1988, 75 (unter 2)).

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90
    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Beweiserleichterung in der Kaskoversicherung für einen Kraftfahrzeugdiebstahl (Senat, LM § 61 VVG Nr. 23 = VersR 1984, 29) nicht um einen Anscheinsbeweis handelt (z. B. in den Entscheidungen VersR 1987, 146 u. NJW-RR 1987, 1505 = VersR 1987, 801, jeweils m. Nachw.).

    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Beweiserleichterung in der Kaskoversicherung für einen Kraftfahrzeugdiebstahl (Senat, LM § 61 VVG Nr. 23 = VersR 1984, 29) nicht um einen Anscheinsbeweis handelt (z. B. in den Entscheidungen VersR 1987, 146 u. NJW-RR 1987, 1505 = VersR 1987, 801, jeweils m. Nachw.).

    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Beweiserleichterung in der Kaskoversicherung für einen Kraftfahrzeugdiebstahl (Senat, LM § 61 VVG Nr. 23 = VersR 1984, 29) nicht um einen Anscheinsbeweis handelt (z. B. in den Entscheidungen VersR 1987, 146 u. NJW-RR 1987, 1505 = VersR 1987, 801, jeweils m. Nachw.).

  • BGH, 12.04.1989 - IVa ZR 83/88

    Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers - Wahrscheinlichkeit für eine

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90
    Jedoch müssen mehr geeignete Anhaltspunkte für einen Indizienbeweis dieser erleichterten Form (Senat, VersR 1989, 587) festgestellt werden als allein die Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden ist.

    Jedoch müssen mehr geeignete Anhaltspunkte für einen Indizienbeweis dieser erleichterten Form (Senat, VersR 1989, 587) festgestellt werden als allein die Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden ist.

    Jedoch müssen mehr geeignete Anhaltspunkte für einen Indizienbeweis dieser erleichterten Form (Senat, VersR 1989, 587) festgestellt werden als allein die Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden ist.

  • BGH, 10.06.1987 - IVa ZR 49/86

    Anforderungen an die Beweisführung für die Entstehung von Ansprüchen aus einer

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90
    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Beweiserleichterung in der Kaskoversicherung für einen Kraftfahrzeugdiebstahl (Senat, LM § 61 VVG Nr. 23 = VersR 1984, 29) nicht um einen Anscheinsbeweis handelt (z. B. in den Entscheidungen VersR 1987, 146 u. NJW-RR 1987, 1505 = VersR 1987, 801, jeweils m. Nachw.).

    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Beweiserleichterung in der Kaskoversicherung für einen Kraftfahrzeugdiebstahl (Senat, LM § 61 VVG Nr. 23 = VersR 1984, 29) nicht um einen Anscheinsbeweis handelt (z. B. in den Entscheidungen VersR 1987, 146 u. NJW-RR 1987, 1505 = VersR 1987, 801, jeweils m. Nachw.).

    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Beweiserleichterung in der Kaskoversicherung für einen Kraftfahrzeugdiebstahl (Senat, LM § 61 VVG Nr. 23 = VersR 1984, 29) nicht um einen Anscheinsbeweis handelt (z. B. in den Entscheidungen VersR 1987, 146 u. NJW-RR 1987, 1505 = VersR 1987, 801, jeweils m. Nachw.).

  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 14/90

    Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für einen Nachschlüsseldiebstahl -

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90
    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 15/90

    Anforderungen an den Beweis des Nachschlüsseldiebstahls

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90
    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

    Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl Senat, NJW-RR 1991, 737 = VersR 1991, 297; NJW-RR 1991, 738).

  • BGH, 05.11.1986 - IVa ZR 57/86

    Beweiserleichterung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherungsfall des

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90
    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Beweiserleichterung in der Kaskoversicherung für einen Kraftfahrzeugdiebstahl (Senat, LM § 61 VVG Nr. 23 = VersR 1984, 29) nicht um einen Anscheinsbeweis handelt (z. B. in den Entscheidungen VersR 1987, 146 u. NJW-RR 1987, 1505 = VersR 1987, 801, jeweils m. Nachw.).

    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Beweiserleichterung in der Kaskoversicherung für einen Kraftfahrzeugdiebstahl (Senat, LM § 61 VVG Nr. 23 = VersR 1984, 29) nicht um einen Anscheinsbeweis handelt (z. B. in den Entscheidungen VersR 1987, 146 u. NJW-RR 1987, 1505 = VersR 1987, 801, jeweils m. Nachw.).

    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Beweiserleichterung in der Kaskoversicherung für einen Kraftfahrzeugdiebstahl (Senat, LM § 61 VVG Nr. 23 = VersR 1984, 29) nicht um einen Anscheinsbeweis handelt (z. B. in den Entscheidungen VersR 1987, 146 u. NJW-RR 1987, 1505 = VersR 1987, 801, jeweils m. Nachw.).

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Davon abgesehen handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bei der Beweiserleichterung in der Kaskoversicherung für einen Kraftfahrzeugdiebstahl nicht um einen Anscheinsbeweis (zuletzt: Urteil vom 3. Juli 1991 - IV ZR 220/90 = VersR 1991, 1047).

    Es genügt vielmehr, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1991 aaO. und 11. November 1987 - IVa ZR 137/86 = VersR 1988, 75 unter 2).

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2007 - 24 U 97/07

    Beweispflicht zum äußeren Bild eines Diebstahls bei Mietwagenverlust

    Dieses "äußere Bild", für das der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist, ist dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt wird und es dort später nicht mehr vorgefunden wird (BGH VersR 1991, 1047 ; BGHZ 130, 1 [2] = VersR 1995, 909 [910]; BGH VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993; 1997, 53 [54]; 1997, 102 ).
  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Der Senat hat schon mit Urteil vom 3. Juli 1991 (IV ZR 220/90 - VersR 1991, 1047 unter 2 c = VVGE § 12 AKB Nr. 20) entschieden, es müßten mehr geeignete Anhaltspunkte festgestellt sein als allein die Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden sei.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5879
OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01 (https://dejure.org/2002,5879)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.12.2002 - 1 U 50/01 (https://dejure.org/2002,5879)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Dezember 2002 - 1 U 50/01 (https://dejure.org/2002,5879)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 1 BGB, § 847 BGB
    Privatrechtliche Straßenverkehrssicherungspflicht einer hessischen Gemeinde: Ausschluss einer Haftung für einen Radfahrerunfall im Bereich sog. "Kölner Teller"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Straßen in Hessen; Pflichtwidrigkeit durch die Anbringung von "Kölner Tellern"

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Kölner Teller" bringen Radfahrer zu Fall - Kommune muss keine Warnschilder aufstellen, wenn man problemlos vorbeiradeln kann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 843
  • MDR 2003, 739
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 122/88

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen; Anbringung von Wildschutzzäunen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01
    Mangels einer entsprechenden Zuweisung ist die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen in Hessen privatrechtlicher Natur (BGHZ 108, 273, 274).

    Er muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung, etwa BGHZ 108, 273, 274).

  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90

    Verkehrssicherungspflicht bei Verwendung von Bodenschwellen / Fahrbahnschwellen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01
    Wenn die öffentliche Hand im Straßenraum Hindernisse - etwa wie hierin Form von sogenannten "Kölner Tellern"- anbringt, um Anordnungen der Verkehrsbehörde geschwindigkeitsbeschränkender oder verkehrsberuhigender Art Nachdruck zu verleihen, muss das Hindernis einerseits geeignet sein, die Verkehrsteilnehmer zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen; es darf andererseits aber nicht selbst zur Quelle einer Gefährdung trotz verkehrsgerechten Verhaltens der Teilnehmer am Straßenverkehr werden (BGH NJW 1991, 2824).
  • OLG Saarbrücken, 23.10.1997 - 3 U 994/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01
    Ein Streifen in dieser Breite ermöglicht einem Radfahrer das gefahrlose Passieren der "Kölner Teller" (vgl. OLG Hamm DAR 1990, 458, 459; OLG Saarbrücken NZV 1998, 284).
  • OLG Hamm, 03.04.1990 - 9 U 220/89

    Fahrbahnschwellen; Verkehrsberuhigung; Straßenverkehrssicherungspflicht;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 50/01
    Ein Streifen in dieser Breite ermöglicht einem Radfahrer das gefahrlose Passieren der "Kölner Teller" (vgl. OLG Hamm DAR 1990, 458, 459; OLG Saarbrücken NZV 1998, 284).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2010 - 5 U 101/09

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Sachverhalts über die Angaben des

    Die Beweisanforderungen, denen der Geschädigte für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität ausgesetzt ist, unterliegen zwar bereits den nach § 287 ZPO bestehenden Beweiserleichterungen, da insoweit § 286 ZPO nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2001, IX ZR 293/99, BGHReport 2001, 434 = NJW-RR 2001, 1351, 1353 = WM 2001, 741, 743 m.w.N.; OLG Düsseldorf, 23. Zivilsenat, Urt. v. 20.12.2002, 23 U 39/02, OLGR 2003, 106, 108 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 17/11

    Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung an einem verunfallten

    Vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW 2004, 777 und NJW 1993, 935; Senat, Urteil vom 07.12.2010, Az.: I-1 U 50/01).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 1 U 187/03

    Haftung einer hessischen Gemeinde: Verletzung der allgemeinen

    Der Beklagte war verpflichtet, einen hinreichend sicheren Zustand der Straße zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für die sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Senat, Urteil vom 23.12.2002, 1 U 50/01; BGHZ 108, 273, 274; BGH VersR 1979, 1055; Palandt/Thomas, 62. Auflage, BGB § 823 Rn. 125).
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