Weitere Entscheidungen unten: OLG Düsseldorf, 11.11.1991 | BGH, 11.02.1992

Rechtsprechung
   BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90   

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https://dejure.org/1992,627
BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90 (https://dejure.org/1992,627)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1992 - VI ZR 367/90 (https://dejure.org/1992,627)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 (https://dejure.org/1992,627)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Haushaltsführungsschaden - Substantiierung durch Alleinstehenden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich immaterieller Schäden durch Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - Erhalt des Schadenersatzanspruchs bei überobligatorischem Verzicht - Ersatzfähigkeit unfallbedingter höherer Pkw-Kosten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 287; BGB § 843; BGB § 253; BGB § 842; BGB § 847
    Erforderliche Darlegung bei Ansprüchen auf unfallbedingten Mehrbedarf nach § 843 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 253, § 842, § 847
    Schadensersatz wegen verletzungsbedingten Mehraufwands

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 792
  • MDR 1992, 1129
  • VersR 1992, 618
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 204/76

    Bemessung des in Zukunft liegenden Erwerbsschadens

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90
    Soweit das Berufungsgericht eine konkretere Darlegung des unfallbedingten Mehrbedarfs an Haushilfe vermißt, ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden können wie in anderen Fällen, denn diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (BGHZ 74, 221, 226; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - II ZR 44/66 - WM 1969, 832, 834; vom 24. September 1986 - IVa ZR 236/84 - VersR 1987, 180, 182; vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 = BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Gewinnentgang 3).
  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 247/88

    Anspruch einer Patienten gegenüber ihrem Arzt auf Ersatz ihrer Kosten für den

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90
    In derartigen Fällen bemißt sich der nach § 843 BGB zu ersetzende Mehraufwand nach dem Nettolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88 - VersR 1989, 1273, 1274).
  • BGH, 24.09.1986 - IVa ZR 236/84

    Beratungsverschulden und Schaden bei der Neuordnung der Vermögensverhältnisse von

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90
    Soweit das Berufungsgericht eine konkretere Darlegung des unfallbedingten Mehrbedarfs an Haushilfe vermißt, ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden können wie in anderen Fällen, denn diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (BGHZ 74, 221, 226; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - II ZR 44/66 - WM 1969, 832, 834; vom 24. September 1986 - IVa ZR 236/84 - VersR 1987, 180, 182; vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 = BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Gewinnentgang 3).
  • BGH, 22.10.1987 - III ZR 197/86

    Schadensersatz für die Mindereinnahmen eines Arztes gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90
    Soweit das Berufungsgericht eine konkretere Darlegung des unfallbedingten Mehrbedarfs an Haushilfe vermißt, ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden können wie in anderen Fällen, denn diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (BGHZ 74, 221, 226; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - II ZR 44/66 - WM 1969, 832, 834; vom 24. September 1986 - IVa ZR 236/84 - VersR 1987, 180, 182; vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 = BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Gewinnentgang 3).
  • BGH, 14.04.1969 - II ZR 44/68

    Leistung von Abgabenschulden auf eine noch nicht fällige Verbindlichkeit zwecks

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90
    Soweit das Berufungsgericht eine konkretere Darlegung des unfallbedingten Mehrbedarfs an Haushilfe vermißt, ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden können wie in anderen Fällen, denn diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (BGHZ 74, 221, 226; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - II ZR 44/66 - WM 1969, 832, 834; vom 24. September 1986 - IVa ZR 236/84 - VersR 1987, 180, 182; vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 = BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Gewinnentgang 3).
  • BGH, 03.11.1966 - II ZR 44/66

    Ausscheiden aus einer Offenen Handelsgesellschaft gegen Abfindung -

    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90
    Soweit das Berufungsgericht eine konkretere Darlegung des unfallbedingten Mehrbedarfs an Haushilfe vermißt, ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden können wie in anderen Fällen, denn diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (BGHZ 74, 221, 226; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - II ZR 44/66 - WM 1969, 832, 834; vom 24. September 1986 - IVa ZR 236/84 - VersR 1987, 180, 182; vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 = BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Gewinnentgang 3).
  • OLG Frankfurt, 03.12.1987 - 6 U 57/86
    Auszug aus BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90
    Im Verlaufe weiterer Rechtsstreitigkeiten kam es am 22. Januar 1987 zu einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm (6 U 57/86), in dem sich die Beklagte zur Abgeltung aller Ansprüche des Klägers für die Zeit bis zum 31. Dezember 1983 verpflichtete, 170.000,00 DM zu zahlen.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.11.1991 - 1 U 129/90   

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https://dejure.org/1991,5411
OLG Düsseldorf, 11.11.1991 - 1 U 129/90 (https://dejure.org/1991,5411)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.1991 - 1 U 129/90 (https://dejure.org/1991,5411)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. November 1991 - 1 U 129/90 (https://dejure.org/1991,5411)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 1129
  • NZV 1992, 489
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Hamm, 04.05.2018 - 7 U 37/17

    Begriff der Einsatzfahrt i.S. von § 35 Abs. 5a StVO

    Ausnahmen können nur in Fällen ganz offensichtlichen Missbrauchs (z.B. Freiwillige Feuerwehr auf Vergnügungsfahrt) angenommen werden (KG Berlin, Urteil vom 14.7.1997, Az. 12 U 1541/96; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.2.2008, Az. 1 U 114/07; KG Berlin, Urteil vom 18.7.2005, Az. 12 U 50/04; KG Berlin, Urteil vom 30.8.2010, Az. 12 U 175/09; OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2000, Az. 12 U 2428/00; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90 -, juris; Wern, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 38 StVO Rn 18).

    Unter Benennung konkreter Tatsachen ist auszuführen, dass im Sinne des § 35 Abs. 5a StVO Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991, Az.1 U 129/90).

  • OLG Celle, 10.11.2021 - 14 U 96/21

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Kriterien für eine

    Auch im Rahmen der Inanspruchnahme des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu "missachten" (BGH, Urteil vom 09. Juli 1962 - III ZR 85/61 -, BGHZ 37, 336-341; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2011 - 4 U 23/11 -, Rn. 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1991 - 1 U 129/90 -, Senat, Urteil vom 29. September 2010 - 14 U 27/10 -, Rn. 15, juris).
  • KG, 30.08.2010 - 12 U 175/09

    Haftung bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall in einer Kreuzung bei abrupter

    Je mehr der Sonderrechtsfahrer von der Verkehrsregel abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (Senat, NZV 2008, 149, 150; NZV 2004, 86, 87; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 489).
  • LG Saarbrücken, 01.07.2011 - 13 S 61/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei einem Unfall zwischen

    Ein derart wahrnehmungsbereiter und aufmerksamer Verkehrsteilnehmer kann insbesondere das eingeschaltete Einsatzhorn mit seinem durchdringenden, besonders auffälligen Ton in der Regel schon von weitem hören (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1992, 1129).
  • LG Düsseldorf, 25.06.2014 - 2b O 165/13

    Verkehrsunfall, Einsatzfahrt, Polizei, Haftungsverteilung

    Dies gebietet es, ein Abbiegemanöver zurückzustellen, wenn nicht sicher ist, woher sich das Einsatzfahrzeug nähert, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1991 - 1 U 129/90 -, juris.

    Ein derart wahrnehmungsbereiter und aufmerksamer Verkehrsteilnehmer kann insbesondere das eingeschaltete Einsatzhorn mit seinem durchdringenden, besonders auffälligen Ton in der Regel schon von weitem hören, vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1992, 1129.

  • LG Bonn, 14.11.2018 - 1 O 92/18

    Polizeifahrzeug Sonderrechte Blaulicht Unfall

    Dies gebietet es, nicht noch in eine in Fahrtrichtung liegende Kreuzung einzufahren, sondern diese freizuhalten, wenn nicht sicher ist, woher sich das Einsatzfahrzeug nähert (so etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1991, Az. 1 U 129/90 = MDR 1992, 1129; vgl. auch Freymann/Wellner/Wern, aaO., § 38 StVO Rn. 18 m.w.N.).

    Insbesondere darf er in Einmündungen und Kreuzungen nur einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, dass das Wegerechtsfahrzeug von dort nicht kommt (OLG Düsseldorf, Urt. vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90 = MDR 1992, 1129, juris-Rn. 17).

  • OLG Hamm, 13.12.1996 - 9 U 143/96

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Rot in die Kreuzung einfahrenden

    Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs darauf vertrauen, daß ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird, und sein Vorrecht in Anspruch nehmen (BGHZ 63, 327 = NJW 1975, 648; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 489; KG, NZV 1992, 456).

    Insbesondere darf er in Kreuzungen nur einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, daß das Wegerechtsfahrzeug von dort nicht kommt (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 489).

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2008 - 1 U 114/07

    Führen eines Rettungswagens im rettungsdienstlichen Einsatz ist Ausübung eines

    Eine Behinderung des Wegerechtsfahrzeugs auszuschließen, muss alleinige Richtschnur für das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer sein (Senat, NZV 1992, 489 und VersR 1988, 813), weil beim Einsatz von Wegerechtsfahrzeugen mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn normalerweise höchste Eile geboten ist.
  • OLG Hamm, 04.06.1998 - 6 U 150/97

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein wegen eines Einsatzfahrzeugs bremsendes

    Sobald aber ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn hört, darf er, um dem Gebot des § 38 StVO entsprechen zu können, in einen Kreuzungsbereich nur einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, daß das Wegerechtsfahrzeug von dort nicht kommen kann (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992, 489; OLG Hamm, VersR 1997, 1547 (1548)).
  • OLG Schleswig, 04.01.2024 - 7 U 141/23

    Die Einsatzfahrt eines Rettungswagens ist auf einer gut einsehbaren Hauptstraße

    Auf welche Weise dem Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei der Ausschluss einer Behinderung des Wegerechtsfahrzeugs alleinige Richtschnur für das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer sein muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991 - 1 U 129/90, NZV 1992, 489).
  • OLG Celle, 19.12.2002 - 14 U 59/01

    Haftungsverteilung bei Unfall mit Einsatzfahrzeug; Fahrt eines Rettungswagens mit

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2005 - 1 U 32/05

    Verdrängung der Fahrerhaftung durch die Amtshaftung der Anstellungskörperschaft

  • AG Helmstedt, 21.06.2018 - 15 OWi 903 Js 26543/18

    Absehen vom Regelfahrverbot nach Unfall mit Rettungsfahrzeug

  • OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
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Rechtsprechung
   BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4282
BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91 (https://dejure.org/1992,4282)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1992 - VI ZR 103/91 (https://dejure.org/1992,4282)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1992 - VI ZR 103/91 (https://dejure.org/1992,4282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 843 Abs. 1
    Vermehrte Bedürfnisse und Erwerbsschaden bei erhöhten Ausbildungskosten und Verlängerung der Ausbildung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 791
  • MDR 1992, 1129
  • VersR 1992, 1235
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.11.1964 - VI ZR 186/63
    Auszug aus BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91
    Der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 BGB umfaßt nur unfallbedingte Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (vgl. Senatsurteile vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 - VersR 1964, 1307, 1308 und vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162), z.B. den Mehrbedarf für die persönliche Lebensführung, wie Stärkungsmittel, teurere Verpflegung, Kuren, zusätzliche Benutzung von Kraftfahrzeugen oder sogar einen der Behinderung angepaßten Umbau eines Hauses (zu letzterem vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238).
  • BGH, 25.09.1973 - VI ZR 49/72

    Begriff der vermehrten Bedürfnisse eines Unfallverletzten

    Auszug aus BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91
    Der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 BGB umfaßt nur unfallbedingte Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (vgl. Senatsurteile vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 - VersR 1964, 1307, 1308 und vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162), z.B. den Mehrbedarf für die persönliche Lebensführung, wie Stärkungsmittel, teurere Verpflegung, Kuren, zusätzliche Benutzung von Kraftfahrzeugen oder sogar einen der Behinderung angepaßten Umbau eines Hauses (zu letzterem vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238).
  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 108/79

    Umfang des Schadensersatzes zur Abgeltung vermehrter Bedürfnisse eines

    Auszug aus BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91
    Der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 BGB umfaßt nur unfallbedingte Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (vgl. Senatsurteile vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 - VersR 1964, 1307, 1308 und vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162), z.B. den Mehrbedarf für die persönliche Lebensführung, wie Stärkungsmittel, teurere Verpflegung, Kuren, zusätzliche Benutzung von Kraftfahrzeugen oder sogar einen der Behinderung angepaßten Umbau eines Hauses (zu letzterem vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238).
  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Sie sollen die Nachteile ausgleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Störungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH in NJW 1974, 41, 42; BGH-Urteil vom 11. Februar 1992 VI ZR 103/91, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1992, 791).

    Die einzelne Rentenleistung wird konkret nach dem unfallbedingt dauerhaft vermehrten Bedarf des Geschädigten berechnet und geleistet (vgl. Palandt, a. a. O., § 843 Rdnr. 3; Mertens in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - MünchKomm -, 2. Aufl., § 843 Rdnr. 34, 37; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., S. 84; BGH in NJW-RR 1992, 791; BGH-Urteil vom 6. Juni 1989 VI ZR 66/88, NJW 1989, 2539).

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Querschnittslähmung; Umbau eines Motorrades

    Zudem umfaßt der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 103/91 - VersR 1992, 1235, 1236).
  • OLG Celle, 14.12.2006 - 14 U 73/06

    Anforderungen an die ausreichende Substanz bei der Darlegung eines

    Denn ein Anspruch der Klägerin auf Verdienstausfall ist grundsätzlich auch möglich, wenn sie unfallbedingt lediglich eine Ausbildungsverlängerung hat hinnehmen müssen (vgl. nur BGH, NJW-RR 1992, 791 - insbesondere Leitsatz 3).
  • LG Köln, 23.06.2015 - 5 O 488/05

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung

    Zudem umfasst der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (BGH NJW-RR 1992, 791).
  • OLG Bamberg, 28.06.2005 - 5 U 23/05

    Ersatzpflichtigkeit des Verdienstausfalls eines Vaters, der seine

    Fördermaßnahmen, wie sie hier vom Vater des Klägers ausgeführt wurden, die dazu dienen, dem Geschädigten soweit als möglich einen altersentsprechenden Leistungsstand insbesondere im Lesen, Schreiben, Rechnen und hinsichtlich des Allgemeinwissens als Grundvoraussetzung für eine Berufsausbildung und eine spätere Erwerbstätigkeit zu verschaffen, sind der Schadensgruppe der sogenannten vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB, §§ 11 S. 1, 13 StVG zuzuordnen, wenn und soweit es sich um einen unfallbedingt erhöhten Aufwand und nicht nur um allgemeine, auch einem Gesunden entstehende Ausbildungskosten beziehungsweise um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791).
  • LG Bochum, 04.07.2012 - 6 O 217/10

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Privatpatienten aufgrund

    Zudem umfasst der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (BGH NJW-RR 1992, 791= VersR 1992, 1235(1236)).

    So kommen als ersatzpflichtige Kosten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung, besondere Aufwendungen für Therapien, Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und Kosten für Haushaltshilfen in Betracht (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791 = VersR 1992, 1235[1236]; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnr. 264).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 106/92

    Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten

    Das bedeutet: Zu ersetzen sind alle unfallbedingt ständig wiederkehrenden vermögenswerten Aufwendungen, die dem Ausgleich derjenigen Nachteile dienen sollen, die dem Verletzten infolge der dauernden Störung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Urteile des Bundesgerichtshofes -- BGH -- vom 25. September 1973 IV ZR 49/72, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1974, 41; vom 11. Februar 1992 VI ZR 103/91, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -- NJW-RR -- 1992, 791).

    Die einzelne Rentenleistung wird konkret nach dem unfallbedingten dauerhaft vermehrten Bedarf des Verletzten berechnet und ist den veränderten Bedürfnissen anzupassen (vgl. z. B. Mertens in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch -- MünchKomm -- 2. Aufl., § 843 Anm. 34, 37 m. w. N.; BGH in NJW-RR 1992, 791).

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2020 - 1 U 16/19

    Schadenersatz wegen unfallbedingt vereitelter Eigenleistungen?

    Zudem umfasst der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 I Var. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791 = VersR 1992, 1235 [1236]).
  • OLG Bamberg, 05.09.2017 - 5 U 100/16

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz von vermehrten Bedürfnissen aufgrund zusätzlicher

    Fördermaßnahmen, die dazu dienen, dem Geschädigten soweit als möglich einen altersentsprechenden Leistungsstand insbesondere im Lesen, Schreiben, Rechnen und hinsichtlich des Allgemeinwissens als Grundvoraussetzung für eine Berufsausbildung und spätere Erwerbstätigkeit zu verschaffen, sind der Schadensgruppe der sogenannten vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB, §§ 11 S. 1, 13 StVG zuzordnen, wenn und soweit es sich um einen unfallbedingt erhöhten Aufwand und nicht nur um allgemeine, auch einem gesunden anstehende Ausbildungskosten bzw. um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791).
  • LG Aschaffenburg, 18.04.2016 - 33 O 149/14

    Mehrbedarfsschaden durch Einsatz des Vaters des Geschädigten - Ersatz seines

    Fördermaßnahmen, wie sie damals vom Vater des Klägers ausgeführt wurden, die dazu dienten, dem Geschädigten soweit als möglich einen altersentsprechenden Leistungsstand insbesondere im Lesen, Schreiben, Rechnen und hinsichtlich des Allgemeinwissens als Grundvoraussetzung für eine Berufsausbildung und eine spätere Erwerbstätigkeit zu verschaffen, sind der Schadensgruppe der sogenannten vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB, §§ 11 S. 1, 13 StVG zuzuordnen, wenn und soweit es sich um einen unfallbedingt erhöhten Aufwand und nicht nur um allgemeine, auch einem Gesunden entstehende Ausbildungskosten beziehungsweise um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791).
  • LG Limburg, 26.10.2018 - 1 O 325/16
  • LG Köln, 04.03.2020 - 25 O 284/17
  • LG Siegen, 20.08.2021 - 2 O 257/16

    Schmerzensgeld; Behandlungsfehler

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