Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.05.1991

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   BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90   

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https://dejure.org/1991,102
BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90 (https://dejure.org/1991,102)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1991 - IV ZR 172/90 (https://dejure.org/1991,102)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 (https://dejure.org/1991,102)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1; ZPO § 141; ZPO § 286; ZPO § 448
    Anforderungen an die Parteivernehmung bei Kfz-Diebstahl

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auch der IV. Zivilsenat des BGH sieht eine Beweiserleichterung des Klägers, ohne den § 287 ZPO zu benennen (BGH-Urteil vom 24.4.1991 - IV ZR 172/90 -).

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 1; ZPO §§ 141, 286, 448
    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten Kraftfahrzeugs; Zulässigkeit der Parteivernehmung von Amts wegen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 983
  • MDR 1992, 137
  • VersR 1991, 917
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.11.1979 - IV ZR 34/78

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung;

    Auszug aus BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
    Indem es dahingestellt sein läßt, ob Ungereimtheiten gegen wahrheitsgemäßen Vortrag des Klägers sprechen, hat es offensichtlich nicht berücksichtigt, daß der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann glauben darf, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (Senatsurteil vom 28.11.1979 - IV ZR 34/78 - VersR 1980, 229).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der Revision auch in der Diebstahlversicherung für Kraftfahrzeuge kein Anlaß besteht, von dem Grundsatz abzuweichen, daß die beweispflichtige Partei nur dann nach § 448 ZPO förmlich vernommen werden darf, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sei es auch ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der Lebenserfahrung (Senatsurteil vom 28.11.1979 - IV ZR 34/78 - VersR 1980, 229 unter 3.; Hoegen, Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsrecht, 5. Aufl. S. 142; vgl. auch OLG Hamm VersR 1991, 330 [OLG Hamm 14.02.1990 - 20 U 265/89]; Wussow in WI 1991, 41).

  • BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 100/85

    Beweiswürdigung bei Verdacht der Vortäuschung eines Diebstahls durch den

    Auszug aus BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
    Hierbei geht es nicht um den bedingungsgemäß erleichterten Gegenbeweis des Versicherers für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles (vgl. zu den insoweit zu stellenden Beweisanforderungen Senatsurteil vom 18.11.1986 - IVa ZR 100/85 - VersR 1987, 61 und Voit in Symposion "80 Jahre VVG", S. 186).
  • BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 158/83

    Nachweis eines Kfz-Diebstahls durch den Versicherungsnehmer in der

    Auszug aus BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
    An dieser Anforderung für die Beweisführung des Versicherungsnehmers hat der Senat stets festgehalten (z.B. Senatsurteil vom 3.4.1985 - IVa ZR 158/83, VersR 1985, 559 unter II).
  • OLG Hamm, 14.02.1990 - 20 U 265/89

    Behauptungen eines Versicherungsnehmers ; Beweiserbringung; Vernehmung als

    Auszug aus BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der Revision auch in der Diebstahlversicherung für Kraftfahrzeuge kein Anlaß besteht, von dem Grundsatz abzuweichen, daß die beweispflichtige Partei nur dann nach § 448 ZPO förmlich vernommen werden darf, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sei es auch ohne Beweisaufnahme nur aufgrund der Lebenserfahrung (Senatsurteil vom 28.11.1979 - IV ZR 34/78 - VersR 1980, 229 unter 3.; Hoegen, Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsrecht, 5. Aufl. S. 142; vgl. auch OLG Hamm VersR 1991, 330 [OLG Hamm 14.02.1990 - 20 U 265/89]; Wussow in WI 1991, 41).
  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 48/17

    Zivilprozess: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Wahrheit einer

    Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann (im Anschluss an BGH Urteile vom 7. Februar 2006, VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672; vom 25. März 1992, IV ZR 54/91, NJW-RR 1992, 920 und vom 24. April 1991, IV ZR 172/90, NJW-RR 1991, 983).

    Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann (BGH Urteile vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 672 Rn. 9; vom 25. März 1992 - IV ZR 54/91 - NJW-RR 1992, 920, 921 und vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - NJW-RR 1991, 983, 984), und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02 - NJW 2003, 2527, 2528; BGHZ 122, 115 = NJW 1993, 1638, 1640).

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Diese kann bei Fehlen anderer Beweismittel auch in einer Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO bestehen, sofern sich aus dem Eindruck bei der Anhörung bereits der erforderliche Anfangsbeweis ergibt (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 141 Rn. 1a; vgl. BGH 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - zu 2 der Gründe) .
  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04

    Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen

    Es genügt, wenn das Berufungsgericht für "durchaus möglich" hält, daß die streitige Behauptung zutrifft, und dafür gewichtige Gründe anführt (BGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - IV ZR 58/93, NJW-RR 1994, 636, unter 2 c), oder wenn die Lebenserfahrung dafür spricht (BGH, Urteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90, NJW-RR 1991, 983, unter 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.1991 - IV ZR 183/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1271
BGH, 22.05.1991 - IV ZR 183/90 (https://dejure.org/1991,1271)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1991 - IV ZR 183/90 (https://dejure.org/1991,1271)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1991 - IV ZR 183/90 (https://dejure.org/1991,1271)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsschuldner - Umfassender Vollstreckungsvergleich - Aushandeln und Abschluß eines Vergleichs - Rechtsanwaltspflicht

  • VersR (via Owlit)

    ARB 75 § 1 Abs. 1; ARB 75 § 2 Abs. 3 b
    Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch Vollstreckungsvergleich

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für das Aushandeln und den Abschluß eines umfassenden Vollstreckungsvergleichs

  • ibr-online
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AVB f. Rechtsschutzvers. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 3 Buchst. b
    Erstattung der Kosten für einen Vollstreckungsvergleich durch die Rechtsschutzversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2644
  • NJW-RR 1992, 92 (Ls.)
  • MDR 1992, 137
  • VersR 1991, 919
  • DB 1991, 2385
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.12.1966 - VII ZR 195/64

    Vermögensverwaltung durch Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 22.05.1991 - IV ZR 183/90
    Wird wie hier ein Anwalt mit dem Aushandeln und dem Abschluß eines solchen umfassenden Vollstreckungsvergleichs von dem mit der Vollstreckungsabwehr bislang erfolglosen Mandanten beauftragt, dann gehört dieses Mandat in das typische Aufgabengebiet eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 46, 268, 271; Senatsurteil vom 16.2.1977 - IV ZR 55/75 - WM 1977, 551 unter I 1 und Urteil vom 10.6.1985 - III ZR 73/84 - WM 1985, 1401 = NJW 1985, 2642 unter II, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.02.1977 - IV ZR 55/75

    Vereinbarkeit von Anwaltseigenschaft und Abschluss eines Maklervertrages -

    Auszug aus BGH, 22.05.1991 - IV ZR 183/90
    Wird wie hier ein Anwalt mit dem Aushandeln und dem Abschluß eines solchen umfassenden Vollstreckungsvergleichs von dem mit der Vollstreckungsabwehr bislang erfolglosen Mandanten beauftragt, dann gehört dieses Mandat in das typische Aufgabengebiet eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 46, 268, 271; Senatsurteil vom 16.2.1977 - IV ZR 55/75 - WM 1977, 551 unter I 1 und Urteil vom 10.6.1985 - III ZR 73/84 - WM 1985, 1401 = NJW 1985, 2642 unter II, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 76/86

    Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Auszug aus BGH, 22.05.1991 - IV ZR 183/90
    Allerdings zeigt die Formulierung von § 1 Abs. 1 Satz 2 ARB, daß Versicherungsschutz unter den dem § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden soll; also hat im Falle einer Klageerhebung eine Schlüssigkeitsprüfung und bei der Verteidigung gegen eine Klage eine Erheblichkeitsprüfung stattzufinden (dazu Senatsurteil vom 16.9.1987 - IVa ZR 76/86 - VersR 1987, 1186).
  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 73/84

    Abgrenzung von Anwalts- und Vermittlungsmaklervertrag bei Beauftragung eines

    Auszug aus BGH, 22.05.1991 - IV ZR 183/90
    Wird wie hier ein Anwalt mit dem Aushandeln und dem Abschluß eines solchen umfassenden Vollstreckungsvergleichs von dem mit der Vollstreckungsabwehr bislang erfolglosen Mandanten beauftragt, dann gehört dieses Mandat in das typische Aufgabengebiet eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 46, 268, 271; Senatsurteil vom 16.2.1977 - IV ZR 55/75 - WM 1977, 551 unter I 1 und Urteil vom 10.6.1985 - III ZR 73/84 - WM 1985, 1401 = NJW 1985, 2642 unter II, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1989 - IVa ZR 24/89

    Umfang des Risikoausschlusses in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus BGH, 22.05.1991 - IV ZR 183/90
    Maßgebend für die Auslegung ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung die Fassung der Klausel unter Berücksichtigung des dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhangs verstehen muß (Urteil vom 2.10.1985 - IVa ZR 184/83 - VersR 1986, 177 und Urteil vom 5.7.1989 - IVa ZR 24/89 - VersR 1989, 908 unter II).
  • BGH, 02.10.1985 - IVa ZR 184/83

    Geltung der Neupreisregelung für Kleinbusse

    Auszug aus BGH, 22.05.1991 - IV ZR 183/90
    Maßgebend für die Auslegung ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung die Fassung der Klausel unter Berücksichtigung des dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhangs verstehen muß (Urteil vom 2.10.1985 - IVa ZR 184/83 - VersR 1986, 177 und Urteil vom 5.7.1989 - IVa ZR 24/89 - VersR 1989, 908 unter II).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2016 - 4 U 213/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für die Erhebung einer

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1991 (BGH NJW 1991, 2644) und vom 29.10.2008 (BGH NJW-RR 2009, 322), auf die sich die Beklagte beruft.

    Der Begriff der "Zwangsvollstreckungsmaßnahmen" erfasst sowohl die Zwangsvollstreckungen aus einem Titel des Versicherungsnehmers als auch die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen (BGH BeckRS 2007, 03536, Rdnr. 12, NJW 1991, 2644, 2645; bereits Prölls/Martin - Armbrüster, 29. Aufl., § 5 ARB 2010, Rdnr. 67).

  • BGH, 17.01.2007 - IV ZR 124/06

    Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers gegen notarielle

    Der Risikoausschluss erfasst demgemäß - wie bereits die Vorgängerklausel des § 2 (3) b) ARB 75 - mit ausreichender Klarheit auch Vollstreckungsabwehrklagen jedenfalls, wenn über den Untergang oder die Nichtentstehung des titulierten Anspruchs oder des Titels selbst gestritten wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1991 - IV ZR 183/90 - VersR 1991, 919 unter 1 b, c und 2; Terbille/Bultmann, aaO; Böhme, ARB 11. Aufl. § 2 (3) b) Rdn. 44; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 5 ARB 94 Rdn. 16).
  • OLG Celle, 19.04.2007 - 8 U 179/06

    Anspruch auf Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für 26

    Insoweit hat bereits der BGH zu § 1 Abs. 1 ARB 75, bei dem es allerdings eine einschränkende Regelung wie § 1 Abs. 1 S. 3 ARB 1975/2004 nicht gibt, entschieden, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die nicht auch der Wahrnehmung sonstiger Interessen familiärer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, religiöser oder staatspolitischer Ziele diene, sei nur schwer vorstellbar (VersR 1991, 919).
  • OLG Saarbrücken, 30.06.2010 - 5 U 52/10

    Rechtsschutzversicherung: Eintrittspflicht für das Aushandeln von Ratenzahlungen

    Demzufolge ist Rechtsschutz auch dann zu gewähren, wenn die Verfolgung rechtlicher Interessen - wie hier - in ihrem Schwerpunkt der Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen dient (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1991 - IV ZR 183/90 - VersR 1991, 919; Pröss/Armbrüster in Prölss/Martin, aaO., § 1 ARB 75, Rdn. 8; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 37, Rdn. 445 jew. m.w.N. auch zu der früher herrschenden Meinung).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2009 - 7 U 52/09

    Rechtsschutzversicherung: Entstehung der Unterrichtungspflicht

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.5.1991 (VersR 1991, 919) ausgeführt, dass es schwer vorstellbar sei, dass die Verfolgung rechtlicher Interessen nicht auch der Wahrnehmung wirtschaftlicher oder anderer Interessen diene und dass deshalb der in der Rechtsschutzversicherung gebotene Schutz für die Verfolgung rechtlicher Interessen auch bestehe, wenn mit der Rechtsverfolgung im Schwerpunkt wirtschaftlichen Zwecke verwirklicht werden sollten.
  • OLG Köln, 15.09.1997 - 5 U 228/96

    Der Eintritt der Berufsunfähigkeit ist unerheblich für Frist des § 6 Abs. 1 ALB

    Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeit es ankommt (vgl. BGH VersR 1991, 919), erschließt es sich danach nicht, daß als Versicherungsfall auch ein Ereignis gelten soll, das keinen Bezug zum durch die Lebensversicherung abgedeckten Risiko hat.
  • KG, 10.04.2014 - 6 U 107/09

    Zum Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines

    Stehen dem Versicherungsnehmer nämlich keine Beweismittel zur Verfügung, etwa weil er - wie vorliegend für das Abstellen des unbeschädigten Fahrzeugs und das Wiederauffinden des beschädigten PKW am 2./3. Oktober 2007 - keinen Zeugen benennen kann und liegen auch die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers nach den §§ 447, 448 ZPO nicht vor (vgl. BGH NJW-RR 1992, 920, 921), so billigt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer weitere Beweiserleichterungen in der Form zu, dass das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 Abs. 1 ZPO seine Überzeugungsbildung auch auf eine glaubhafte Aussage des Versicherungsnehmers stützen darf, die dieser im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO gemacht hat (BGH NJW-RR 1997, 598, 599; VersR 1991, 919, 918).
  • OLG Frankfurt, 25.06.1997 - 7 U 133/96

    Sofortleistung nur bei Knochenbruch an zwei unterschiedlichen Gliedmaßen

    Die Auslegung dieser Klausel in den AVB der Bekl., die allein auf objektive Gesichtspunkte abzustellen hat (vgl. BGH VersR 1981, 173; 1991, 919; OLG Hamm VersR 1985, 468), hat auf die.
  • LG Düsseldorf, 16.12.2014 - 9 O 201/14

    Rechtsschutzbegehren des Versicherungsnehmers für eine außergerichtliche

    Die Bezugnahme der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2011 - IV ZR 183/90 - führt zu keinem anderen Ergebnis.
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