Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.10.1991

Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91   

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BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91 (https://dejure.org/1991,606)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1991 - 3 StR 321/91 (https://dejure.org/1991,606)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 321/91 (https://dejure.org/1991,606)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revision der Staatsanwaltschaft - Rücknahme - Teilrücknahme - Zurücknahme eines Rechtsmittels - Konkretisierung der Anfechtung - Rechtsmittel - Strafzumessung - Kronzeuge - Kronzeugenregelung - Terrorist - Terroristische Straftat

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anwendung der Kronzeugenregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 989
  • NJW 1992, 989
  • MDR 1992, 393
  • NStZ 1992, 126
  • StV 1992, 10
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Aus seiner Sicht hinreichend verläßlich kann er aber die Erfolgsaussichten seines Tuns erst in dem Zeitpunkt beurteilen, in dem er sein Handeln in dem Sinne beendet, daß er die Entscheidung trifft, im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht weiterzuhandeln (vgl. dazu u.a. BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGH NStZ 1990, 30).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89] näher dargelegt hat, erlangt in den Fällen, in denen der Täter zwar zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für sicher oder möglich gehalten hat, unmittelbar darauf aber die Erfolglosigkeit seines bisherigen Handelns erkennt, "die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung" maßgebliche Bedeutung für den "Rücktrittshorizont" (vgl. auch BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 24).

    Da der Versuch auch nicht schon wegen der kurzen irrigen Vorstellung als fehlgeschlagen beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 36, 224, 226) [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89], bestand für den Angeklagten grundsätzlich die Möglichkeit, dadurch zurückzutreten, daß er keine weiteren Schüsse auf den Beamten abgab.

  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Auch bei einer zu Gunsten eines Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft liegt keine zustimmungsbedürftige Teilrücknahme, sondern lediglich eine Konkretisierung der Anfechtung vor, wenn das unbegrenzt eingelegte Rechtsmittel mit der Anbringung der Revisionsanträge und deren Begründung beschränkt wird (im Anschluß an BGH, NJW 91, 3162).

    Die Grundsätze, die nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 4 = NStZ 1991, 501, 502) für die Beurteilung einer vom Verteidiger eingelegten und in ihrem Anfechtungsziel erst mit der Revisionsbegründung begrenzten Revision gelten, müssen auf eine Revision der Staatsanwaltschaft sinngemäß Anwendung finden.

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Insoweit können keine anderen Grundsätze gelten, als sie in der revisionsrechtlichen Rechtsprechung allgemein zur Überprüfung der tatricherlichen Strafzumessung entwickelt worden sind (vgl. dazu u.a. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Insoweit können keine anderen Grundsätze gelten, als sie in der revisionsrechtlichen Rechtsprechung allgemein zur Überprüfung der tatricherlichen Strafzumessung entwickelt worden sind (vgl. dazu u.a. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 13.11.1985 - 2 StR 626/85

    Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch - Erfordernis des

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Insoweit verbleibende Zweifel müßten zu Gunsten des Angeklagten gelöst werden (BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 11; BGH bei Holtz MDR 1986, 271 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.10.1983 - 2 StR 367/83

    Voraussetzungen für die Überzeugung des Tatrichters vom Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Auch wenn der versuchte Mord, wäre er zu bejahen, in Tateinheit zum vollendeten Mord stünde, es somit um dieselbe Tat im materiell-rechtlichen Sinne ginge, bedarf es zur Ausschöpfung des in diesem Fall von Tatmehrheit ausgehenden Anklagevorwurfs eines förmlichen Teilfreispruchs (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1988, 212; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 21).
  • BGH, 19.06.1991 - 3 StR 481/90

    Verurteilung eines 18-jährigen für einer versuchten Erdrosselung mit einem

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    In einem solchen Fall kann aber auch ein Mittäter vom Versuch durch bloße Aufgabe der Tatausführung zurücktreten (vgl. BGHR StGB § 24 II Verhinderung 2; BGH, Beschluß vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90).
  • BGH, 13.01.1988 - 2 StR 665/87

    Fleischermesser - § 24 StGB, Freiwilligkeit

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 35, 184, 186 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]; 21, 216 [BGH 09.03.1967 - 5 StR 38/67]; 7, 296, 299; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 8).
  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Aus seiner Sicht hinreichend verläßlich kann er aber die Erfolgsaussichten seines Tuns erst in dem Zeitpunkt beurteilen, in dem er sein Handeln in dem Sinne beendet, daß er die Entscheidung trifft, im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht weiterzuhandeln (vgl. dazu u.a. BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGH NStZ 1990, 30).
  • BGH, 01.03.1955 - 5 StR 53/55
    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, muß auf Freispruch und nicht auf Verfahrenseinstellung erkannt werden, wenn der mit Anklage und Eröffnungsbeschluß erhobene schwerere Vorwurf keine Bestätigung gefunden hat und eine Ahndung des verbleibenden, dieselbe Tat betreffenden leichteren Vorwurfs auf Grund eines Verfahrenshindernisses ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 36, 340, 341; 7, 256, 261; 1, 231, 235).
  • BGH, 09.03.1967 - 5 StR 38/67

    Rücktritt vom versuchten Mord - Emotionaler Zwang als Hindernis

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

  • BGH, 09.01.1990 - 5 StR 601/89

    Tatrichter - Anklage - Eröffnungsbeschluß - Betäubungsmittel - Verjährung

  • BGH, 04.04.1989 - 4 StR 125/89

    Rücktritt vom Versuch - Mittäter - Mittäterschaft - Mordversuch - Vollendung der

  • BGH, 12.06.1951 - 1 StR 102/51
  • BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55

    gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv

  • BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89

    Schüsse auf Supermarktleiter - § 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel,

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Dabei kommt auch der Fall in Betracht, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung zunächst irrig angenommen hat, diese Handlung reiche zur Herbeiführung des Erfolges aus, und nunmehr in unmittelbarem Zusammenhang nach seiner korrigierten Vorstellung zu der Auffassung gelangt, daß er weiterhandeln könnte und müßte, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (vgl. BGHSt 36, 224, 225 f.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 36, 340 führt die Verjährung nicht zur Einstellung des Verfahrens, sondern zum Freispruch (ebenso BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 3).
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21

    Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares

    Ein solcher Rücktritt eines Tatbeteiligten durch schlichtes Unterlassen kommt in Betracht, wenn nach seiner Vorstellung ohne ihn der verabredete Plan nicht zu verwirklichen ist, etwa wenn nur er über die erforderlichen Tatwerkzeuge oder Fertigkeiten verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 321/91 Rn. 8).
  • BGH, 18.08.1998 - 5 StR 189/98

    Pizzaverkaufsstand - § 24 StGB, beendeter Versuch, Korrektur der irrigen

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25, 31; BGH StV 1996, 23; 1997, 128); der Versuch ist dann im Ergebnis unbeendet.

    Spätestens zu diesem Zeitpunkt, der infolge des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu der vorausgegangenen Ausführungshandlung für den "Rücktrittshorizont" noch maßgebend ist (vgl. BGHSt 36, 224, 226 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; vgl. auch Rengier JZ 1988, 931, 933), war der Versuch beendet, und es bedurfte hier des freiwilligen und ernsthaften Bemühens, die Tatvollendung zu verhindern, um Straffreiheit zu erlangen.

  • OLG Bamberg, 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18

    Ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in

    Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer Revision deren Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte, die mit der Revisionsbegründung vorgenommen wird, nicht als Teilrücknahme in diesem Sinne, sondern lediglich als Konkretisierung des zunächst offen gebliebenen Anfechtungsumfangs anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.1991 - 4 StR 105/91 = BGHSt 38, 4 = NStZ 1991, 501 = MDR 1991, 979 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 4 = BGHR StPO § 302 II Beschränkung 2 = AnwBl. 1991, 599 = wistra 1991, 348 = NJW 1991, 3162 = StV 1992, 7; Urt. v. 23.10.1991 - 3 StR 321/91 = StV 1992, 10 = NStZ 1992, 126 = BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25 = BGHR StGB § 46 I Kronzeuge 1 = BGHR StPO § 260 III Freispruch 3 = BGHR StPO § 302 I Konkretisierung 1 = MDR 1992, 393 = NJW 1992, 989 = JZ 1992, 536).
  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 337/11

    Rücktritt vom Versuch (umgekehrte und mehrfache Korrektur des

    Der Versuch eines Tötungsdeliktes ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 321/91, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 07.02.1995 - 1 StR 681/94

    Geldfälschung - Verwechslungsgefahr - Beidseitiger Werbeaufdruck

    Richtigerweise hätte das Landgericht insoweit die Angeklagten freisprechen müssen, weil es den schwereren Vorwurf (einer Geldfälschung) verneint und den leichteren Vorwurf (eines Betrugs) für nicht verfolgbar hält (vgl. BGHSt 36, 340 f. sowie BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 3).
  • BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94

    Busüberfälle - § 255 StGB, Bereicherungsabsicht, Nutzung als Fluchtfahrzeug; §§

    Hält der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich, gewinnt er aber unmittelbar darauf die Vorstellung, mit einer tödlichen Wirkung sei nicht zu rechnen, kommt ein unbeendeter Versuch in Betracht mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch freiwilliges Absehen von weiterem Tun strafbefreiend zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89] sowie BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 24, 25, 27).
  • BGH, 08.05.2012 - 5 StR 528/11

    Erpressung; Räuberische Erpressung; Rücktritt vom Totschlagsversuch (Korrektur

    a) Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Einschätzung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Zeitpunkt seines Weglaufens den Eintritt des Tötungserfolgs nicht für möglich gehalten oder sich insoweit zumindest keine Gedanken gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 321/91, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25), in den Feststellungen keine Stütze findet.
  • BGH, 17.12.1992 - 4 StR 532/92

    Anforderungen an die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch - Absehen von der

    Die Beurteilung, ob die Aufgabe weiterer, möglicherweise noch zum Erfolg führender Handlungen freiwillig erfolgte, hängt davon ab, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und subjektiv noch in der Lage war, das zur Vollendung der Tat Notwendige zu tun (BGHSt 35, 90, 95; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25).

    Dagegen fehlt es an einer freiwilligen Tataufgabe, wenn sich deren Grund aus Sicht des Täters als ein "zwingendes Hindernis" darstellt (BGHSt 35, 90, 95; 184, 186; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25).

  • BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23

    Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur

  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 363/01

    Verfolgungsverjährung; Ruhen der Verjährung (Verneinung eines quasigesetzlichen

  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

  • OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10

    Berufungsverfahren: Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung bei

  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 540/98

    Rücktritt bei versuchtem Totschlag

  • BGH, 22.01.2004 - 5 StR 582/03

    Verfolgungsverjährung (Bedrohung; gefährliche Körperverletzung; Vorrang des

  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 252/96

    Folge des Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme einer

  • BGH, 20.01.1995 - 2 StR 715/94

    Rücktritt - Freiwilligkeit - Unbeendeter Versuch - Vergewaltigung -

  • BGH, 21.01.1998 - 2 StR 480/97

    Freischießen des Fluchtwegs - § 24 StGB, zur Abgrenzung beendeter - unbeendeter -

  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 3 Ss 310/96

    Einlegung einer Revision mit der Rüge einer Verletzung formellen und sachlichen

  • LG Saarbrücken, 22.09.2006 - 3 O 106/04

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis;

  • BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98

    Voraussetzungen für die Rücknahme der Beschränkung eines Rechtsmittels "auf das

  • BGH, 24.09.1996 - 1 StR 433/96

    Versuch - Rücktritt - Straffreiheit

  • BGH, 28.03.1995 - 1 StR 90/95

    Versuch - Strafbefreiender Rücktritt - Freiwilligkeit - Straflosigkeit - Zeuge

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 195/93

    Aufhebung eines Urteils wegen gravierenden Feststellungsmängeln - Möglichkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,933
BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91 (https://dejure.org/1991,933)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1991 - 2 StR 200/91 (https://dejure.org/1991,933)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1991 - 2 StR 200/91 (https://dejure.org/1991,933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 33 StPO; § 261 StPO
    Recht auf ein faires Strafverfahren; Informationspflicht des Gericht gegenüber allen Verfahrensbeteiligten bei Absprache mit Verteidigung ("deal")

  • DFR

    In-Aussicht-Stellen eines bestimmten Strafrahmens

  • Wolters Kluwer

    Verständigung - Strafzumessung - Strafrahmen - Geständnis - Strafmilderung bei Geständnis - Gelegenheit zur Äußerung

  • opinioiuris.de

    Inaussichtstellen eines bestimmten Strafrahmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 33
    Rechtliches Gehör bei Verfahrensabsprache über Strafzumessung nach Geständnis

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 102
  • NJW 1992, 519
  • MDR 1992, 393
  • NStZ 1992, 139
  • NJ 1992, 232
  • StV 1992, 50
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.06.1989 - 2 StR 66/89

    Nichteinhaltung einer Strafmaßzusicherung

    Auszug aus BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91
    In jedem Fall hat er Anspruch darauf, vom Gericht, bevor es zu seinen Ungunsten von der in Aussicht gestellten Entscheidung abweicht, auf dieses Vorhaben hingewiesen zu werden (BGHSt 36, 210).
  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    (5) Mit Urteil vom 30. Oktober 1991 entschied der 2. Strafsenat ähnlich für einen Fall der Verständigung ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft, daß das Gericht zuvor allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben müsse, wenn es einem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses einen bestimmten Strafrahmen in Aussicht stellen wolle (BGHSt 38, 102).
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Sie hatte zunächst einzelne, dafür typische Verfahrensvorgänge unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen; so waren Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit (vgl. u. a. BGHSt 37, 99; 37, 298; NJW 1982, 1712; 1996, 1355; StV 1984, 318; NStZ 1985, 36; 1991, 348), die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung (vgl. u. a. BGHSt 14, 189; 20, 268; NJW 1990, 1921), die Verletzung des fairen Verfahrens (vgl. u. a. BGHSt 36, 210; 37, 10; 42, 191; NStZ 1994, 196), die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGHSt 38, 102; 42, 46) und die Verletzung des Beweisantragsrechts (BGHSt 40, 287).
  • BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02

    Verständigung (faires Verfahren; Deal); Strafzumessung (zugesagte Obergrenze;

    An die Strafobergrenze war es nur bei Bekanntwerden neuer schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten, auch etwa, wenn es der Auffassung war, daß die Einlassung des Angeklagten den Anforderungen an ein "glaubhaftes Geständnis" nicht genügte, nicht gebunden; es war dann aber zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten über die beabsichtigte Abweichung verpflichtet (vgl. BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f. (gescheiterte Absprache) m. Anm. Weider NStZ 2002, 174 ff.).
  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof Anlaß gesehen, bestimmte Anforderungen an das Vorgehen bei "Verständigungen" oder "Zusagen" im Strafprozeß zu formulieren (BGHSt 38, 102: Erfordernis rechtlichen Gehörs für die Staatsanwaltschaft, wenn dem Angeklagten ein für sein Prozeßverhalten bedeutsames Zwischenberatungsergebnis mitgeteilt wird; vgl. auch BGHSt 40, 287, 290 zur Unzulässigkeit einer "Absprache" bei sachwidriger Verknüpfung von "Leistung" und "Gegenleistung").

    (3) Eine Absprache oder Verständigung zwischen dem Gericht und einem Verfahrensbeteiligten, die nach den Grundsätzen von BGHSt 38, 102 eine Anhörung davon betroffener anderer Prozeßbeteiligter unerläßlich machen kann, liegt danach vor, wenn seitens des Gerichts durch die Mitteilung des Ergebnisses einer Zwischenberatung ein hervorgehobener besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wird (vgl. dazu auch BGHSt 36, 210: Hinweispflicht bei beabsichtigtem Abweichen von einer zugesagten Entscheidung).

  • BGH, 17.11.1999 - 2 StR 313/99

    Befangenheit wegen fehlerhafter Strafmaßzusage

    Dem Gericht ist es allerdings nicht verwehrt, das Höchstmaß der zu verhängenden Strafe, die es im Fall eines dem Anklagevorwurf entsprechenden Geständnisses für tat- und schuldangemessen hält, schon vor Durchführung der Beweisaufnahme zum Gegenstand einer Vor- oder Zwischenberatung zu machen und das Ergebnis den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung bekanntzugeben (BGHSt 38, 102, 104).

    Das Gericht ist verpflichtet, alle Prozeßbeteiligten anzuhören, bevor es einem Angeklagten die Zusage gibt, im Fall seines Geständnisses eine bestimmte Strafobergrenze einzuhalten; ist es aufgrund einer Vor- oder Zwischenberatung zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Angeklagten bei einem Geständnis die Einhaltung einer solchen Obergrenze in Aussicht gestellt werden soll, so darf es ihm dies nicht mitteilen, bevor die anderen Prozeßbeteiligten hierzu gehört worden sind (BGHSt 38, 102).

  • BGH, 13.07.2006 - 4 StR 87/06

    Rechtliches Gehör der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntgabe einer

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt hier grundlegend von dem, der der Entscheidung BGHSt 38, 102 zugrunde lag, auf die sich die Beschwerdeführerin maßgeblich stützt.

    c) Zudem ist nicht erkennbar, dass hier bereits die Bekanntgabe der Strafobergrenzen in der Hauptverhandlung geeignet war, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der in Anwendung des Grundsatzes des § 33 StPO die vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin hätte erforderlich machen können (vgl. BGHSt 38, 102, 105; 42, 46, 49/50).

  • BGH, 13.05.1997 - 1 StR 12/97

    Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens - Verwertung des Geständnisses -

    Gegen die Verwertung des Geständnisses bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH StV 1992, 50, 51; BGH NStZ 1994, 196 m.w.Nachw.).

    Das vorläufige Ergebnis zur konkreten Höhe der Strafe, das nach Auffassung der Revision bei dem Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung erzielt worden sein soll, wurde auch in der Hauptverhandlung nicht erörtert (vgl. demgegenüber BGHSt 38, 102, 105).

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 556/02

    Verfahrensrüge (Sachvortrag; Verfahrensabsprachen: Zulässigkeit von Vorgesprächen

    Der Richter darf solche Vorgespräche indes nicht etwa gezielt an der Staatsanwaltschaft als einer hierbei stets umfassend und beizeiten zu informierenden Verfahrensbeteiligten vorbei durchführen (vgl. BGHSt 37, 298; 38, 102; 42, 46; 43, 195; 45, 312).
  • BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04

    Verfahrensabsprache und Erklärung über Vorgespräche mit den Verfahrensbeteiligten

    Dies ist nicht grundsätzlich unzulässig (BGHSt 42, 46; 43, 195, 207; vgl. auch BGHSt 38, 102, 104 f., zum Fall einer "Absprache").
  • BGH, 14.04.2004 - 2 StR 39/04

    Grundsatz des fairen Verfahrens (gescheiterte Verfahrensabsprache: Überschreitung

    Will das Gericht aber unter diesen Umständen die mitgeteilte Strafobergrenze überschreiten, ist es zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten verpflichtet (BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; NJW 2003, 1404).
  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 662/93

    Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung -

  • OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11

    Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO über die Möglichkeit der

  • OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05

    Revisionsbegründung bei fehlerhafter Absprache im Strafverfahren -

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