Rechtsprechung
BGH, 02.06.1992 - 5 ARs 30/92 B |
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 306 Abs. 2 StPO; § 321 S. 2 StPO; § 347 Abs. 2 StPO; § 397a Abs. 2 S. 1 StPO
Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Verfahrens beim Rechtsmittelgericht; Entscheidungszuständigkeit für Antrag auf Prozeßkostenhilfe des Nebenklägers bei Rücknahme der Revision - Wolters Kluwer
Antrag des Nebenklägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz - Rücknahme der Revision bevor die Akten dem Revisionsgericht auf dem in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Wege zur Entscheidung zugegangen sind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Nebenklage - Nebenkläger - Gewährung von Prozeßkostenhilfe - Zurücknahme der Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
StPO § 397 a Abs. 2 S. 1
Entscheidung über Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägers bei Rücknahme der Revision
Papierfundstellen
- BGHSt 38, 307
- NJW 1992, 2306
- MDR 1992, 798
- NStZ 1992, 452
- Rpfleger 1992, 440
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.12.1958 - 1 StR 485/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 02.06.1992 - 5 ARs 30/92
Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Reichsgerichts in RGSt 67, 145 f., wonach das Verfahren erst durch die prozeßordnungsmäßige Vorlage der Akten zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel bei dem Rechtsmittelgericht anhängig wird (vgl. auch BGHSt 12, 217 zur Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO). - RG, 27.02.1933 - II 134/33
1. Welches Gericht ist zur Entscheidung über die Einstellung anhängiger Verfahren …
Auszug aus BGH, 02.06.1992 - 5 ARs 30/92
Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Reichsgerichts in RGSt 67, 145 f., wonach das Verfahren erst durch die prozeßordnungsmäßige Vorlage der Akten zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel bei dem Rechtsmittelgericht anhängig wird (vgl. auch BGHSt 12, 217 zur Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- BGH, 10.07.2012 - 1 StR 293/12
Erforderlicher Beschluss zum Abschluss des Verfahrens bei Tod des Angeklagten …
Dies ist erst dann der Fall, wenn sie ihm gemäß § 347 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über eine Revision vorgelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 5 ARs 30/92, BGHSt 38, 307, 308;… Kuckein in KK, 6. Aufl., § 347 Rn. 10 mwN). - BGH, 12.05.1999 - 1 ARs 4/99
Akteneingang; Zuständigkeit bezüglich der Bestellung eines anwaltlichen …
Das Verfahren wird erst durch die prozeßordnungsmäßige Vorlage der Akten zur Entscheidung über das Rechtsmittel bei dem Rechtsmittelgericht anhängig (BGHSt 38, 307, 308;… Temming in HK-StPO 2. Aufl. § 347 Rdn. 1 f.). - EGMR, 24.01.2019 - 24247/15
Prozess gegen KZ-Wächter Demjanjuk: Wie unschuldig in den Tod?
Once the court competent to examine an appeal on points of law has become seized of the case - that is, once it has duly received the case file (see Federal Court of Justice, no. 5 ARs 30/92, decision of 2 June 1992) -, that appeal's prospects of success, or lack thereof, are a relevant aspect to be considered by that court when determining whether or not it would be equitable that the accused's necessary expenses be borne by the treasury (see Federal Court of Justice, no. 1 StR 358/09, decision of 15 September 2009). - BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97
Prozeßkostenhilfe für Beratung über die Erfolgsaussichten einer Revision
Dem Antragsteller wurde bereits mitgeteilt, daß dem Bundesgerichtshof die Akten im Revisionsverfahren nicht vorgelegt wurden und er deshalb mit der Sache nicht befaßt ist (BGHSt 38, 307).
Rechtsprechung
LG Freiburg, 27.04.1992 - II Qs 41/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1992, 798
- StV 1993, 122
Wird zitiert von ... (4)
- LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13
Rechtmäßigkeit eines zeitgleich mit dem Strafbefehl erlassenen aber dem …
Gleichwohl ist nach Ansicht der Kammer aus § 409 Abs. 1 S. 2 StPO abzuleiten, dass der Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren zugleich mit dem Strafbefehl selbst erlassen werden muss (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798).Ein Bewährungsbeschluss, der zeitlich erst nach dem Strafbefehl erlassen wird, ist daher rechtswidrig (so auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).
Diese Überlegung beansprucht nach Ansicht der Kammer auch im Strafbefehlsverfahren Geltung (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).
- OLG Dresden, 29.11.2000 - 3 Ws 37/00
Erlaß eines Bewährungsbeschlusses im Berufungsverfahren
Solche nachträglichen Entscheidungen können nur dann ergehen, wenn sich entweder die objektive Situation geändert hat oder das Gericht von schon vorher bestehenden Umständen erst nachträglich erfahren hat oder sich bekannte Umstände durch neue Einsichten anders darstellen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2000, 126; LG Freiburg/Br., MDR 1992, 798).d) Daher war aus Gründen der Klarheit die gesetzliche Mindestdauer der Bewährungszeit von zwei Jahren festzustellen (vgl. LG Kempten, NJW 1978, 839, 840; LG Freiburg, MDR 1992, 798; OLG Hamm StV 1993, 121).
- OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
Zuständigkeit für den nachträglichen Erlass eines Bewährungsbeschlusses bei …
Dieser Ansicht haben sich inzwischen - soweit ersichtlich - der überwiegende Teil der Rechtsprechung und auch Teile der Literatur angeschlossen (LG Freiburg MDR 1992, 798; StV 1994, 534; OLG Düsseldorf StraFO 1999, 238; NStZ-RR 2000, 146; StV 2001, 225; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126;… Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 453, Rn. 3). - OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99
Nachholung eines Bewährungsbeschlusses bei unterbliebener Aussetzung der …
In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, wie lang die Bewährungszeit im Verhältnis zur erkannten Strafe festzusetzen und welche Weisungen und Auflagen erforderlich erscheinen, wobei insbesondere hinsichtlich der Weisungen und Auflagen die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend ist (so auch OLG Frankfurt, Strafverteidiger 83, 24; LG Kempten, NJW 78, 839, 840; LG Osnabrück, NStZ 85, 379; LG Freiburg, MDR 92, 798).