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   OLG Düsseldorf, 22.11.1991 - 9 W 139/91   

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OLG Düsseldorf, 22.11.1991 - 9 W 139/91 (https://dejure.org/1991,4728)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.1991 - 9 W 139/91 (https://dejure.org/1991,4728)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. November 1991 - 9 W 139/91 (https://dejure.org/1991,4728)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 807
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 14.11.2019 - 24 W 4/19

    Selbstständiges Beweisverfahren; Geräuschimmissionen

    Zwar wird vertreten, dass unter dem Zustand einer Sache nur solche Eigenschaften zu verstehen seien, die einer Sache über einen gewissen Zeitraum unverändert anhafteten, denn nur die Feststellung derartiger Eigenschaften könne überhaupt geeignet sein, den Zweck der Beweissicherung, nämlich der Vermeidung eines Rechtsstreites zu dienen; Geräuschimmissionen oder -emissionen könnten demgemäß nur dann als Zustand einer Sache angesehen werden, wenn die Geräuschquelle bei gleichbleibenden, technisch definierbaren Bedingungen gleichbleibende, durch physikalische Messung erfaßbare Geräusche von sich gebe (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2015 - 16 W 48/15 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 1991 - 9 W 139/91 - MDR 1992, 807: Gewerbebetrieb; LG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2015 - 2-08 OH 3/15 - zitiert nach juris; LG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 307 T 74/99 - MDR 1999, 1344: Gaststätte; Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 485 ZPO Rn. 9; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 485 ZPO Rn. 12; offengelassen von VG Gießen, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 1 J 1071/97 - zitiert nach juris).
  • OLG Jena, 15.04.2008 - 4 W 171/08

    Selbständiges Beweisverfahren und Geruchsimmissionen

    Zu Recht lehne Düsseldorf (MDR 1992, 807) es ab, Geräuschimmissionen feststellen zu lassen (§ 485 Absatz 2 Nummer 1), wenn deren Ausmaß je nach Maschinenbetrieb wechsele; ebenso Landgericht Hamburg (MDR 1999, 1344) für von einer Gaststätte ausgehende Lärmstörungen (so Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 485 Rn. 9).

    § 485 Absatz 2 Nummer 1 ZPO betreffe den Zustand einer Sache; nicht hierher gehörten Geräuschimmissionen, die nicht von einer gleich bleibenden Quelle ausgingen, sondern naturgemäß wechselnde Störungen verursachten, wie z.B. Lärm je nach Ausmaß des Maschinenbetriebs (OLG Düsseldorf MDR 1992, 807) oder solcher aus einer Gaststätte (LG Hamburg MDR 1999, 1344) , beide zit. in Musielak-Huber, ZPO, 5. Auflage, § 485 Rn. 12. Zur Begründung, weswegen bei wechselnden Einwirkungen auf eine Sache nicht deren Zustand im Rahmen des § 485 Absatz 2 Nummer 1 ZPO einer Begutachtung zugeführt werde, wird angeführt, das Ergebnis der Begutachtung müsse allein von der Eigenschaft der Sache abhängen, müsse also jeder Zeit, wenn die Sache selbst nicht verändert werde, durch eine neue Begutachtung bestätigt werden können (OLG Düsseldorf in MDR 1992, 807).

  • OLG Saarbrücken, 05.01.2015 - 5 W 89/14

    Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens: Klärung von auf ein Grundstück

    So hat etwa das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 22.11.1991 (MDR 1992, 807) die Klärung von Geräuschbelästigungen in einer Wohnung und eine Bewertung der gemessenen Werte im Verhältnis zur TA Lärm im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens abgelehnt.
  • OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 16 W 48/15

    Beweiserhebung über Lärmimmissionen durch Pfeiftöne des Zugverkehrs bei

    Da eine Veränderbarkeit der Geräusche ohne weiteres möglich ist, weil der Umfang des Eisenbahnverkehrs entscheidend von der willentlichen Entschließung des Betreibers abhängt, kann eine Feststellung in einem selbständigen Beweisverfahren für einen künftigen Rechtsstreit keine Entscheidungsgrundlage sein, weil die beantragte Begutachtung nicht mehr als eine Momentaufnahme wäre, die sich immer verändern kann (OLG Düsseldorf, MDR 1992, 807, [OLG Düsseldorf 22.11.1991 - 9 W 139/91] LG Hamburg, MDR 1999, 1344, [LG Hamburg 30.07.1999 - 307 T 74/99] Musielak/Noit/Huber, ZPO, 12. Aufl., § 485 Rdnr. 12; Zöller/Herget, 30. Aufl. § 485 Rdnr. 9).
  • LG Frankfurt/Main, 11.08.2015 - 8 OH 3/15
    Jedenfalls können die Geräuschimmissionen dann kein Zustand einer Sache sein, wenn deren Intensität nicht gleichbleibend ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.1991 - 9 W 139/91, OLGZ 1992, 335 ff.; LG Hamburg, Beschl. vom 30.07.1999 - 307 T 74/99, BeckRS 1999, 11726; Zöller/Herget, 30. Aufl. 2014, § 485 Rn. 9).
  • VG Gießen, 31.10.1997 - 1 J 1071/97

    Zulässigkeit eines vorweg durchgeführten Beweisverfahrens; Unanwendbarkeit des

    Dabei kann das Gericht offen lassen, ob die Feststellung der auf dem Nachbargrundstück ankommenden Geräuschimmissionen eines Gewerbebetriebes dann keine Feststellung des "Zustandes einer Sache" ist, wenn das Ausmaß der Immissionen davon abhängt, in welchem Umfang die geräuschverursachenden Maschinen betrieben werden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, MDR 1992, S. 807).
  • VG Trier, 03.07.2007 - 5 O 335/07

    Zu den Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im

    Im Gegensatz zu Maschinenlärm, der je nach Anzahl der betriebenen Maschinen wechselt, und Geräuschen, die von einer Gaststätte ausgehen (OLG Düsseldorf, MDR 1992, 807; LG Hamburg, MDR 1999, 1344), weist gerade der von einer Bundesstraße ausgehende Lärm aufgrund der hohen Frequentierung der Straße eine gleich bleibende Regelmäßigkeit auf, die zwar in die Zeitabschnitte Tag/ Nacht sowie werktags/ sonn- und feiertags einzuteilen ist, innerhalb dieser Abschnitte aber gleich bleibend und durch schalltechnische Untersuchungen auch messbar ist.
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