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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91   

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BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91 (https://dejure.org/1992,29)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1992 - IV ZR 223/91 (https://dejure.org/1992,29)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1992 - IV ZR 223/91 (https://dejure.org/1992,29)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versicherungsschutz nach Verkehrsunfall: Eindeutiger Rotlichtverstoß stellt grob fahrlässiges Verhalten dar - Augenblickversagen rechtfertigt in der Regel keinen Rotlichtverstoß

Papierfundstellen

  • BGHZ 119, 147
  • NJW 1992, 2418
  • MDR 1992, 945
  • NZV 1992, 402
  • VersR 1992, 1085
 
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Wird zitiert von ... (227)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91
    Auf diese Begründung einer Schuldminderung geht die Entscheidung des Senats vom 8. Februar 1989 (IVa ZR 57/88, VersR 1989, 582) zurück, bei der eine zur Routine gewordene Handhabung eines Ladekrans zu beurteilen war.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (vgl. Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - aaO unter 4 d, m.w.N.).

  • OLG Hamm, 02.03.1988 - 20 U 218/87
    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91
    In jüngerer Zeit hat die Rechtsprechung vermehrt grobe Fahrlässigkeit deshalb verneint, weil der Handelnde nur für einen Augenblick versagte (vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 1230 [OLG Hamm 28.03.1990 - 20 U 146/89], VersR 1991, 223, VersR 1991, 1368; OLG Frankfurt, VersR 1992, 230; OLG Köln, VersR 1991, 1266 [OLG Köln 02.03.1990 - 20 U 195/89]; grobe Fahrlässigkeit aber bejahend bei Ampelverstößen OLG Hamm, VersR 1988, 1260; OLG Köln, NJW-RR 1991, 480).

    Er darf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lassen (vgl. OLG Hamm VersR 1988, 1260).

  • BGH, 11.07.1967 - VI ZR 14/66

    Beweisführung bei der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Flugzeugabsturzes -

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91
    Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen (vgl. BGHZ 10, 14, 17 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909, 910 und seither; kritisch vgl. Müller, VersR 1985, 1101).

    Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 aaO).

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Die Rechtsprechung verlangt eine auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt (BGHZ 119, 147 [148ff.]).
  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 ergibt sich nichts anderes.

    Das Berufungsgericht meint, bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt wäre auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 - VersR 1992, 1085 = BGHZ 119, 147 und vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351) Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen.

    Auf der Grundlage der Entscheidungen des Senats zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG, auch der Entscheidung in BGHZ 119, 147, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Grundsatz abzuleiten, nach dem die Mißachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist (Römer, NVersZ 2001, 539 unter II; ders. ZfS 2001, 289 unter I 2 c).

    a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht, daß aus einem objektiv groben Pflichtverstoß regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden könne und entgegen der anerkannten Beweislast des Versicherers für das Eingreifen eines Risikoausschlusses der Versicherungsnehmer den Entschuldigungsbeweis zu führen habe (siehe dazu Römer, NVersZ 2001, 539 f.; Rixecker, ZfS 2001, 550 f.).

    Der Senat hat vielmehr daran festgehalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden könne (BGHZ 119, 147, 151) und dazu auf sein Urteil vom 8. Februar 1989 (aaO unter 4 d) hingewiesen.

    Diese Ansicht beruht im wesentlichen auf einem nicht zutreffenden Verständnis der Senatsurteile vom 8. Juli 1992 (BGHZ 119, 147) und vom 18. Dezember 1996 (IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351).

  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 286/15

    Anspruch eines Zahnarztes gegen eines gesetzlich Versicherten auf Zahlung des

    Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/13, NJW-RR 2014, 90 Rn. 26; BGH, Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147, 149; vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118, 1119; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, NJW 2006, 1271; vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rn. 15 und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, NJW-RR 2009, 812 Rn. 10; Palandt/Grüneberg aaO § 277 Rn. 5; jeweils mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.03.1992 - 4 U 127/91   

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https://dejure.org/1992,3045
OLG Düsseldorf, 31.03.1992 - 4 U 127/91 (https://dejure.org/1992,3045)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.1992 - 4 U 127/91 (https://dejure.org/1992,3045)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. März 1992 - 4 U 127/91 (https://dejure.org/1992,3045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 945
  • VersR 1992, 1086
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 23.02.1989 - 5 U 184/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.03.1992 - 4 U 127/91
    * Das versehentliche Überfahren einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel kann nicht "in der Regel" als grob fahrlässig gewertet werden (entgegen OLG Köln VersR 1989, 952).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2001 - 24 U 231/99

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    In diesem Zusammenhang hat die höchstrichterliche Rechtsprechung hervorgehoben, daß vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit geschlossen werden dürfe (BGH VersR 1989, 584; 1992, 1086).

    Da das Überfahren einer Kreuzung insbesondere bei rotem Ampellicht hohe Gefahren in sich berge und deshalb an die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, rechtfertige die Tatsache, daß ein Kraftfahrer die auf rot geschaltete Ampel unbeachtet gelassen habe, den Schluß darauf, daß er auch subjektiv unentschuldbar gehandelt habe (BGH VersR 1992, 1086).

    Es obliege demjenigen, der sich in objektiver Hinsicht grob fehlverhalten habe, subjektiv ausnahmsweise entlastende Umstände darzutun und notfalls nachzuweisen; ein sog. Augenblicksversagen, eine kurzfristige Geistesabwesenheit", selbst eine schreckbedingte Fehlreaktion entlaste den Unglücksfahrer nicht (BGH VersR 1992, 1086; 1997, 352; ihm folgend die Mehrheit der Oberlandesgerichte, vgl. OLG Köln r + s 1997, 234 f.; OLG Hamm VersR 1995, 92; r + s 1999, 145 und 361; OLG Oldenburg r + s 1997, 149; OLG Frankfurt am Main (14. ZS) OLGR Frankfurt 2000, 44 f.).

    a) Genau solches aber ist Ergebnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der aus einem objektiv groben Pflichtverstoß - so der Mißachtung roten Ampellichts - regelhaft soll auf die subjektive Unentschuldbarkeit dieses Verstoßes geschlossen werden können (BGH VersR 1992, 1086).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 4 U 254/07

    Grob fahrlässige Herbeifühung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

    Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996, IV ZR 321/95, VersR 1997, 351; Senat, Urteil vom 31. März 1992, 4 U 127/91, VersR 1992, 1086).

    Zwar begründet ein objektiv grober Verstoß nicht regelmäßig die Annahme, dass dem Fahrzeugführer ein besonders hoher, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Schuldvorwurf gemacht werden kann, der sein Verhalten auch subjektiv als nahezu unverzeihlich erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, IV ZR 173/01, aaO.; Senat, Urteil vom 31. März 1992, 4 U 127/91, aaO.).

    Allerdings kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH, Urteil vom 08. Februar 1989, IVa ZR 57/88, VersR 1989, 582; BGH, Urteil vom 08. Juli 1992, IV ZR 223/91, VersR 1992, 1085), wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970, VI ZR 226/68, VersR 1970, 568; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, IV ZR 173/01, aaO.; Senat, Urteil vom 31. März 1992, 4 U 127/91, aaO.).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 4 U 12/08

    Eintrittspflicht der Fahrzeugteilversicherung bei einem durch einen Fehler beim

    Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996, IV ZR 321/95, VersR 1997, 351; Senat, Urteil vom 31. März 1992, 4 U 127/91, VersR 1992, 1086).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2002 - 7 U 194/01

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Verschuldensminderung bei

    Allein der Umstand, dass nach Auffassung der Klägerin der Unfall auf einem "Augenblicksversagen" beruhte, vermag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 1992, 1086), der sich der Senat angeschlossen hat, den Schuldvorwurf nicht herabzusetzen.

    Soweit teilweise von der Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 986; OLG Düsseldorf VersR 1992, 1086) bei einem Rotlichtverstoß grobe Fahrlässigkeit verneint wurde, beruhte dies jedenfalls nicht allein auf der Ortsunkundigkeit des Fahrers, vielmehr kamen weitere, das Erkennen der Ampelanlage erschwerende, Umstände hinzu, die in ihrer Gesamtschau die gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit entfallen ließen.

  • LG Kaiserslautern, 30.06.2004 - 3 O 1176/03

    Das Vorliegen eines Grundes für die Leistungsfreiheit ist vom Versicherer

    Die Leistungsfreiheit des Versicherers gem. § 61 WG setzt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, also ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das außer Acht gelassen wird, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 1989, 582, 583; OLG Düsseldorf VersR 1992, 1086, 1087).

    Die Beweislast des Versicherers erstreckt sich innerhalb des § 61 WG auch auf das Verschulden (OLG Düsseldorf VersR 1992, 1086, 1087 mwN; Römer/Langheid, aaO, § 61 Rdnr. 83).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 4 U 119/01

    Verkehrssicherungspflichten eines Lkw-Fahrers als Versicherungsnehmer beim

    Darüber hinaus muss in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (BGH, VersR 1989, 469, 470; Senat VersR 1992, 1086; NVersZ 1999, 386; Römer, VersR 1992, 1187).
  • OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01

    Schadensersatz ; Arbeitnehmerhaftung; Grobe Fahrlässigkeit ; Rotlichtverstoß;

    Das Nichtbeachten einer Rot anzeigenden Ampel ist wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Kfz-Führers (vgl. BAG NJW 1999, 966; BGH NJW 1992, 2418; OLG Köln VersR 1990, 848; OLG Oldenburg VersR 1995, 1346; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 1086; OLG Frankfurt VersR 2001, 1276 f).
  • OLG Nürnberg, 28.04.1994 - 8 U 3768/93

    Nachweis der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers

    Entscheidend ist dabei, ob in den äußeren Umständen dafür ein ausreichender Grund zu finden ist (vgl. auch BGH VersR 1992, 1086 ; 1989, 582, 584).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.1997 - 4 W 32/97

    Vertrauensschutz eines Versicherungsnehmers hinsichtlich der Auskünfte eines

    Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und wenn einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten (OLG Düsseldorf VersR 1992, 1086, 1087; JMBl., NW 1997, 78).
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