Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.09.1992

Rechtsprechung
   BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • bibliotheksurteile.de

    Versorgungsanwartschaften gegenüber Bibliotheken | Arbeitsrecht, Kommunale Bibliothek

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche Bücherhallen" - Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bei Zahlungen aus privater Berufsunfähigkeitsversicherung

Verfahrensgang

  • AG Hamburg-Harburg, 10.02.1989 - 632 F 183/88
  • OLG Hamburg, 17.09.1990 - 15 UF 86/89
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1993, 195
  • MDR 1993, 151
  • MDR 1993, 51
  • FamRZ 1993, 299



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03  

    Familienrecht - Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich

    a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisierung, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).*).

    a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die beiden (bis zum 1. Dezember 2004 befristeten) Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen, die wegen Eintritts des Versicherungsfalles vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt an den Antragsteller bereits laufend gezahlt wurden, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07  

    Sozialrecht - Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich

    Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).*).

    Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 301 f. ).

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01  

    Versorgungsausgleich - So wird das Ende der Ehezeit richtig bestimmt

    a) Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage der zutreffenden Ehezeit erneut zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Einbeziehung der befristeten Rente des Ehemannes aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorliegen (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 27; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 160).
mehr
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90  

    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger

    1992 in Kraft getretenen neuen Rentenrechts bei Entscheidungen, die nach jenem Zeitpunkt getroffen werden, auch in Fällen, in denen das Ehezeitende, wie hier, vorher liegt, die neuen Rechtsvorschriften anzuwenden und bei der Umrechnung von nicht dynamischen Anrechten in Vergleichswerte der gesetzlichen Rentenversicherung Rechengrößen zugrunde zu legen sind, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt worden sind (Senat, NJW 1993, 465 = LM H. 5/1993 § 1587a BGB Nr. 95 = BGHRBGBB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 - Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294 (296 f.) und NJW-RR 1993, 195 = LM H. 5/1993 § 1587 BGB Nr. 66 = BGHRBGBB § 1587a Abs. 2 Nr. 5b - Berufsunfähigkeitsversicherung 1 = FamRZ 1993, 299 (301)).

    Zu einer dahingehenden abschließenden Beurteilung ist der Senat jedoch nicht in der Lage, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist: Durch das neue Rentenrecht können sich auch die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legenden gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehegatten geändert haben (vgl. Senat, NJW 1993, 465 = LM H. 5/1993 § 1587a BGB Nr. 95 = FamRZ 1993, 294 (296 f.) und NJW-RR 1993, 195 = LM H. 5/1993 § 1587 BGB Nr. 66 = FamRZ 1993, 299 (301)).

  • OLG Stuttgart, 27.10.2000 - 16 UF 302/00  

    Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung

    Nicht gefolgt werden kann ihr, soweit die Ehefrau erreichen will, daß die Rente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Ausgleichsberechnung gänzlich unberücksichtigt bleibt, denn es handelt sich um ein mit Hilfe des Vermögens erworbenes Anrecht mit dem typischen Charakter einer Versorgung für den Fall der Invalidität, also nicht mit Entschädigungscharakter oder zur Daseinsvorsorge, das infolge dessen gem. § 1587 Abs. 1 BGB im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist (BGH, FamRZ 1993, 299, 302; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1554; Borth, Versorgungsausgleich, Rz. 54 u. 395).

    Die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Gleichbewertung von zeitlich befristeten Renten mit einer Restlaufzeit von mehr als 10 Jahren mit zeitlich unbefristeten Renten und gegebenenfalls nach alternativen Berechnungsmöglichkeiten ist von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich bisher ungeklärt (die zitierte Entscheidung des BGH, FamRZ 1993, 299 ff. betraf zwar ebenfalls eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, doch hat sich im seinerzeit entschiedenen Fall die Kürzungsbestimmung des § 5 Abs. 2 S. 2 Barwertverordnung ausgewirkt).

  • OLG Brandenburg, 02.10.2007 - 10 UF 207/06  

    Versorgungsausgleich: Ermittlung der Anwartschaft bei fondsgebundenen

    Denn eine solche Versicherung fällt allenfalls dann in den Versorgungsausgleich, wenn bei Ehescheidung der Versicherungsfall bereits eingetreten, also eine Rentenzahlung durch den Versicherer erfolgt ist (BGH, FamRZ 1986, 344, 345; FamRZ 1993, 299, 301 f.; Senat, FamRZ 2004, 27; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587, Rz. 14).
  • OLG Hamm, 02.12.2005 - 10 UF 229/04  

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Realteilung

    Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung des Antragsgegners bei der N.AG ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da der Versicherungsfall bereits eingetreten ist und der Beklagte aus dieser Versicherung eine Rente bezieht (vgl. BGH, FamRZ 1993, 299, 302).
  • BGH, 20.01.1993 - XII ZB 107/91  

    Einbeziehung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung in den

    a) Zwar sind aufgrund des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 ( RRG 1992, BGBl I 2261) bei Entscheidungen, die nach dem 1. Januar 1992 getroffen werden, auch in Fällen mit einem - wie hier - vor diesem Zeitpunkt liegenden Ehezeitende die neuen Rechtsvorschriften anzuwenden und bei der Umrechnung von nichtdynamischen Anrechten in einen Vergleichswert der gesetzlichen Rentenversicherung neue Rechengrößen zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 und XII ZB 132/90 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00  

    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Der Versicherungsfall ist vor dem Ehezeitende (30. April 1989) eingetreten, eine Prämienzahlungspflicht besteht seit dem 01. Oktober 1987 nicht mehr; somit ist die Berufsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 1993, 299f 302 ; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, § 1587 Anm. 27; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 54; Münchener Kommentar BGB , 4.Aufl.,/Glockner, § 1587 a Rdnr. 436 jeweils m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2002 - 10 UF 77/02  

    Berücksichtigung einer Unfallversicherung beim Versorgungsausgleich nach dem

    Denn eine Unfallversicherung fällt allenfalls dann in den Versorgungsausgleich, wenn zur Zeit der Ehescheidung bereits der Versicherungsfall eingetreten und eine Rentenzahlung durch den Versicherer erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587, Rz. 14; Soergel/Winter, a.a.O., Rz. 322; Borth, a.a.O.; Schwab/Hahne, a.a.O.; für den Fall einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auch BGH, FamRZ 1986, 344, 345; FamRZ 1993, 299, 301 f.) Dies ist vorliegend nicht der Fall.
  • OLG Brandenburg, 11.12.2007 - 10 UF 65/07  

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anwartschaften auf eine betriebliche

  • OLG Brandenburg, 22.08.2006 - 10 UF 105/06  

    Versorgungsausgleich: Umwertung und Ausgleich von privaten Leibrenten und

  • OLG Brandenburg, 06.02.2001 - 9 UF 257/00  

    Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren über den

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2002 - 8 L 3781/99  

    Alterssicherungsordnung; Erstattung; Erstattungsbetrag; Kürzung; Quasi-Splitting;

  • OLG Koblenz, 31.10.2000 - 9 UF 1209/98  

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • OLG Saarbrücken, 09.03.1994 - 9 UF 146/92  

    Berücksichtigung von Renten aus einer privaten Berufsunfallversicherung bei einem

  • OLG Schleswig, 11.01.2011 - 13 UF 57/10  

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Berufsunfähigkeitsrente

Rechtsprechung
   BGH, 30.09.1992 - XII ZB 142/91   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 3299
  • MDR 1993, 51
  • FamRZ 1993, 175



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03  

    Familienrecht - Versorgungsabänderungsverfahren: Nachträgliche "besondere Härte"

    Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erstrichter sie unberücksichtigt gelassen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176).*).

    Daraus folgt, dass das Ergebnis von Billigkeitserwägungen, die einer Erstentscheidung zugrunde liegen und gemäß § 1587 c BGB zur Herabsetzung oder zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, grundsätzlich auch für eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG maßgebend bleiben, soweit es sich um abgeschlossene Tatbestände handelt (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 ­ XII ZB 142/91 ­ FamRZ 1993, 175, 176; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO Rdn. 5 f.; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 9 ff.; Soergel/Hohloch BGB 13. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 13; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rdn. 229).

    In einem solchen Fall kann es, wie der Senat bereits entschieden hat, dem nunmehr ausgleichspflichtig gewordenen Ehegatten nicht verwehrt sein, diejenigen Verhältnisse im Sinne des § 1587 c BGB zur Geltung zu bringen, die aus seiner Sicht eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des - nunmehr erstmals zugunsten des anderen Ehegatten durchzuführenden - Versorgungsausgleichs rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 aaO).

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93  

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

    Das hat der Senat in der Entscheidung vom 15. März 1989 (aaO. S. 726) offengelassen und in der Entscheidung vom 30. September 1992 (XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175) für den Sonderfall bejaht, daß sich die Ausgleichspflicht aufgrund später eingetretener Umstände im Sinne des § 10a Abs. 1 Nr. 1-3 VAHRG, die zu einem Abänderungsverfahren führen, umkehrt.
  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93  

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

    Der Gesetzgeber hat keinen Anlaß gesehen, die Rechtskraft der früheren Entscheidung auch insoweit zu durchbrechen und den alten Verfahrensstoff wieder aufzurollen (so ausdrücklich BT-Drucks. 10/6369 S. 21; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725, 726; vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175; MünchKomm/Dörr aaO. § 10a Rdn. 7; Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 10a Rdn. 45; BGB-RGRK/Wick 12. neu bearbeitete Aufl. § 10a VAHRG Rdn. 23).
mehr
  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97  

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; VAHRG § 3b, § 10a

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  • OLG Celle, 27.01.2003 - 10 UF 174/02  

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Berücksichtigung von

    Der Gesetzgeber hat keinen Anlass gesehen, die Rechtskraft der früheren Entscheidung auch insoweit zu durchbrechen und den alten Verfahrensstoff wiederaufzurollen (BT-Drucksache 10/6369 S. 21; BGH FamRZ 1989, 725, 726; 1993, 175; 1996, 282, 283; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Auflage § 10 a VAHRG Rdnr. 45).
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