Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.12.1992

Rechtsprechung
   BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92   

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BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92 (https://dejure.org/1992,731)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1992 - XII ZB 118/92 (https://dejure.org/1992,731)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 (https://dejure.org/1992,731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßkostenhilfegesuch - Wiedereinsetzung - Versäumung - Berufungsfrist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 114
    Wiedereinsetzung nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114, § 233
    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die Berufungsinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 732
  • MDR 1993, 172
  • VersR 1993, 1035
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.01.1960 - III ZR 123/58

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Revisionsfrist bei fehlender

    Auszug aus BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92
    Voraussetzung hierfür war nur, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Gesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1960 - III ZR 123/58 = NJW 1960, 676).

    Aus der Tatsache, daß der Beklagte ohne nähere Begründung Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erbat, war vielmehr zu entnehmen, daß er dieses Urteil auf der Grundlage des bisherigen Streitstandes im Rahmen seiner Beschwer zur Überprüfung stellen, dabei - mangels anderer Anhaltspunkte - sein Begehren auf Abweisung der Abänderungsklage weiterverfolgen und sich, wie in der Vorinstanz, in erster Linie auf die von ihm geltend gemachte Leistungsunfähigkeit berufen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1960 aaO.).

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZB 20/84

    PKH - Berufung - Erfolgsaussicht - Rechtsmittelführer - Versäumung -

    Auszug aus BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 = VersR 1985, 395 m.w.N.).

    Zugleich hat Rechtsanwalt Dr. A. vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist um deren Verlängerung gebeten (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 aaO.).

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87

    Beschwerde wegen Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92
    Das gilt auch, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall nicht mangels Bedürftigkeit, sondern mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 5 = FamRZ 1988, 1152; vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 2 und 3 m.w.N.; auch BVerfGE 22, 83, 86).

    Da eine bedürftige Partei nicht über die Mittel verfügt, um einen Rechtsanwalt zu konsultieren, würde sie gegenüber einer bemittelten Partei benachteiligt, wenn der Erfolg ihres Prozeßkostenhilfegesuchs von einer Stellungnahme zu Fragen abhängig gemacht würde, deren sachgerechte Beantwortung juristische Sachkunde erfordert, wie es in bezug auf Rechtsmittel regelmäßig der Fall ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 aaO.).

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92
    Der mit einem Prozeßkostenhilfeantrag befaßte Richter bewilligt oder versagt eine staatliche "Fürsorgeleistung", die ihre verfassungsrechtliche Begründung in dem Sozialstaatsprinzip findet (BVerfGE 35, 348, 355) [BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69].
  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92
    Rechtsanwalt Dr. A. war auch nicht gehalten, ohne Kostenvorschuß und vor einer Beiordnung durch das Gericht die von dem Oberlandesgericht geforderte Sach- und Rechtsprüfung für den Beklagten vorzunehmen (vgl. §§ 17, 127 BRAGO; auch zu § 1835 Abs. 3 BGB BVerfGE 7, 53, 58), zumal er den Beklagten im ersten Rechtszug nicht vertreten hatte und daher mit dem Sach- und Streitstand noch nicht vertraut war.
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92
    In diesem Rahmen hat er aufgrund einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrags die Erfolgsaussicht (der Klage bzw.) des beabsichtigten Rechtsmittels zu prüfen (vgl. BVerfGE 10, 264, 268) [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59], weil das Gesetz in § 114 ZPO die Bewilligung von der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängig macht.
  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92
    Das gilt auch, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall nicht mangels Bedürftigkeit, sondern mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 5 = FamRZ 1988, 1152; vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 2 und 3 m.w.N.; auch BVerfGE 22, 83, 86).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92
    Er hatte vor Ablauf der Berufungsfrist am 2. April 1992 zur Darlegung seiner Bedürftigkeit eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Vordruck sowie eine Kopie des Sozialhilfebescheides der Stadt K. vom 6. März 1992 eingereicht und damit ein ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch angebracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = FamRZ 1983, 579, 580; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 2).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92
    Das Verlangen des Oberlandesgerichts liefe im übrigen darauf hinaus, daß die mittellose Partei innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eine, wenn auch überschlägige Prüfung der Aussichten des beabsichtigten Rechtsmittels vornehmen müßte, während der bemittelten Partei für die Begründung eines Rechtsmittels in der Regel mindestens drei Monate (bei einmaliger Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist, vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Verlängerungsantrag 3) zur Verfügung stehen.
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92
    Das gilt auch, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall nicht mangels Bedürftigkeit, sondern mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 5 = FamRZ 1988, 1152; vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 2 und 3 m.w.N.; auch BVerfGE 22, 83, 86).
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unerwarteter Ablehnung

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
  • BAG, 05.07.2016 - 8 AZB 1/16

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einzulegende Berufung -

    Eine solche Begründung kann jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt werden (grundlegend BGH 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - zu II 2 der Gründe; 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 - zu II der Gründe) .

    Ein Zwang zur Begründung eines in der Berufungsinstanz angebrachten Prozesskostenhilfegesuchs wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren (BGH 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - Rn. 12; 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - aaO) .

    Im Übrigen läuft die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts darauf hinaus, dass eine mittellose Partei innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung eine, wenn auch überschlägige Prüfung der Aussichten des beabsichtigten Rechtsmittels vornehmen müsste, während der bemittelten Partei zur Begründung der Berufung eine Frist von mindestens einem weiteren Monat zur Verfügung steht, die auf Antrag verlängert werden kann (so grundlegend BGH 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - zu II 2 der Gründe).

    Wird darüber hinaus - wie hier - Prozesskostenhilfe uneingeschränkt beantragt, kann das Berufungsgericht aus diesem Umstand zudem entnehmen, dass das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage des bisherigen Streitstandes im Rahmen der jeweiligen Beschwer zur Überprüfung gestellt wird (vgl. BGH 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - zu II 2 der Gründe) .

    Dann ist das Berufungsgericht in der Lage und gehalten, auf der Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung und der Gerichtsakten im Wege einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrags die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu beurteilen (vgl. etwa BGH 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - aaO) .

  • BGH, 05.02.2013 - VIII ZB 38/12

    Berufungseinlegung unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung:

    Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Berufungseinlegung bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2).
  • BGH, 10.11.1998 - VI ZB 21/98

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97 - NJW 1998, 1231) die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733).

    Das gilt auch, wenn die Prozeßkostenhilfe wie im vorliegenden Fall nicht mangels Bedürftigkeit, sondern mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (BVerfGE 22, 83, 86 = NJW 1967, 1267; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1988 - IV b ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152, 1153 und vom 11. November 1992 - aaO).

    Über diese Unterlagen hinaus war, wie der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 11. November 1992 (aaO) eingehend dargelegt hat, eine sachliche Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs nicht erforderlich.

    Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war auch nicht gehalten, ohne Kostenvorschuß und vor einer Beiordnung durch das Gericht die erforderliche Sach- und Rechtsprüfung für die Klägerin vorzunehmen (vgl. §§ 17, 127 BRAGO sowie BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - aaO).

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Dass die wünschenswerte Begründung des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2) den Umfang einer Berufungsbegründung erreichte, ändert ebenfalls nichts daran, dass eine Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO erst mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 und damit nach Fristablauf erfolgt ist.
  • BGH, 06.12.2000 - XII ZB 193/00

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung der Bewilligung von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier der Beklagte - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 7 = NJW 1993, 732 ff m.w.Nachw.).

    Dieses ist danach gehalten, aufgrund einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrags die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1992 aaO).

  • BGH, 12.03.2008 - XII ZB 4/08

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe in einem Passivprozess der Insolvenzmasse

    Sie ist bis zu der Entscheidung über ihren Antrag so lange als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsurteil vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732).

    Das gilt auch, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733).

  • BAG, 26.01.2006 - 9 AZA 11/05

    Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Da eine bedürftige Partei nicht über die Mittel verfüge, um einen Rechtsanwalt zu konsultieren, würde sie gegenüber einer bemittelten Partei benachteiligt, wenn der Erfolg ihres Prozesskostenhilfegesuchs von einer Stellungnahme zu Fragen abhängig gemacht würde, deren sachgerechte Beantwortung juristische Sachkunde erfordere, wie es in Bezug auf Rechtsmittel regelmäßig der Fall sei (vgl. BGH 11. November 1992 - XII ZB 118/92 -LM ZPO § 233 (Hb) Nr. 18 mwN).
  • BGH, 02.06.2016 - I ZA 8/15

    Anforderungen an die Bemessung der Beschwer der Berufung

    Grundsätzlich kann allerdings von einer mittellosen Partei eine sachliche Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nicht verlangt werden, auch wenn dies zweckmäßig und erwünscht ist (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 ff. mwN; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146, 1147; Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, NJW 2009, 1423 Rn. 11).
  • BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06

    Verfahrensrecht - Versäumen der Berufungsbegründungsfrist trotz PKH-Antrags?

    Eine sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist zwar zweckmäßig und erwünscht, von Gesetzes wegen jedoch nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, unter II 2).
  • BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Dies trifft auch dann zu, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395; v. 25. März 1987 - IVb ZB 42/87, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3; v. 11. November 1992 - XII ZB 118/92, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 7).
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die

  • BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZB 96/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze im

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

  • BGH, 23.02.2000 - XII ZB 221/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

  • BFH, 09.04.2013 - III B 247/11

    Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach Ablehnung der PKH

  • OLG Dresden, 30.07.2003 - 10 UF 447/03

    Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Berufung

  • BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im

  • LG Fulda, 03.04.2009 - 1 S 29/09

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

  • BGH, 18.10.2000 - IV ZB 9/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

  • LAG Köln, 15.12.2015 - 4 Sa 848/15

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 12 U 13/19

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • VGH Bayern, 15.01.2014 - 3 ZB 13.1074

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe; Antrag auf Zulassung der

  • BGH, 28.05.2020 - III ZA 22/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag für eine Anhörungsrüge

  • BGH, 03.05.2000 - XII ZB 21/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

  • OLG Celle, 22.01.2003 - 3 U 278/02

    Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für Rechtsmittelverfahren; Anwaltlich

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2010 - 8 LA 64/10

    Voraussetzung der Fristeinhaltung des § 124a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung

  • OLG Frankfurt, 16.06.2011 - 10 U 77/10

    Keine schuldlose Versäumung der Berufungsfrist bei PKH-Antrag, wenn die

  • OLG Frankfurt, 24.08.2009 - 13 U 137/09

    Prüfungsumfang bei fehlender Begründung des PKH-Antrags für die Berufung

  • OLG Köln, 18.12.2012 - 4 UF 196/12

    Statthaftigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs

  • VG Gießen, 11.08.2011 - 7 K 4369/09

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

  • OLG Dresden, 19.08.1999 - 8 U 1604/99

    Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren auch ohne Begründung des beabsichtigten

  • BGH, 04.03.1999 - IX ZB 101/98

    Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs für ein Rechtsmittelverfahren

  • BGH, 05.06.1996 - XII ZB 76/96

    Nachweis fehlenden Verschuldens

  • OLG Stuttgart, 28.07.1999 - 17 UF 71/99

    Durchbrechung der Rechtskraft einer Scheidung durch Wiederaufnahme des Verfahrens

  • BFH, 24.08.1995 - XI S 18/95

    Antrag auf Prozesskostenhilfe bei zulassungsfreier Verfahrensrevision sowie der

  • BGH, 13.05.1993 - III ZB 3/93

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen verspätetem Antrag auf

  • OLG Hamm, 05.03.1998 - 3 Ws 39/98
  • OLG Hamm, 16.04.1998 - 3 Ws 68/98

    Klageerzwingungsverfahren, PKH, Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • OLG Hamm, 05.03.1998 - 3 Ws 72/98

    Klageerzwingungsverfahren, Zulässigkeitsvoraussetzungen PKH

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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2897
BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92 (https://dejure.org/1992,2897)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1992 - LwZR 6/92 (https://dejure.org/1992,2897)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1992 - LwZR 6/92 (https://dejure.org/1992,2897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Landpachtsachen - Rechtsmittelbegründungsfrist - Gerichtsferien

  • VersR (via Owlit)

    LwVfG § 48 Abs. 1; ZPO § 223; GVG § 199
    Bedeutung der Gerichtsferien für Rechtsmittelbegründungsfrist in Landpachtsachen

  • rechtsportal.de

    GVG § 199; LwVG § 48 Abs. 1; ZPO § 223
    Hemmung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch Gerichtsferien in streitigen Landpachtsachen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 957
  • MDR 1993, 172
  • VersR 1993, 1250
  • WM 1993, 439
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.06.1987 - III ZR 97/87

    Sorgfaltspflicht des beauftragten Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einhaltung

    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92
    Sinn der eingangs ausgeführten Überwachungspflicht ist es aber, sicherzustellen, daß der Rechtsmittelanwalt den Auftrag auch wirklich übernommen hat (BGH, Beschl. v. 25. Juni 1987, III ZR 97/87, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 3).
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZB 115/86

    Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines

    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92
    Wie es zu der fehlerhaften Angabe im Auftragsschreiben kam, ist ohne Bedeutung, denn den Berufungsanwalt traf in jedem Fall die Pflicht zu eigenverantwortlicher Überprüfung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 26. November 1986, IV ZB 115/86 und v. 19. Dezember 1988, II ZR 243/88, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 2 und 5 je m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 243/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92
    Wie es zu der fehlerhaften Angabe im Auftragsschreiben kam, ist ohne Bedeutung, denn den Berufungsanwalt traf in jedem Fall die Pflicht zu eigenverantwortlicher Überprüfung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 26. November 1986, IV ZB 115/86 und v. 19. Dezember 1988, II ZR 243/88, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 2 und 5 je m.w.N.).
  • BGH, 07.02.1975 - V ZR 99/73

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unverschuldete

    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92
    Nicht einschlägig ist die von der Revision zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Februar 1975, V ZR 99/73, NJW 1975, 1125, 1126, denn nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch ist es innerhalb der bis 9. Oktober 1992 berechneten Begründungsfrist nicht zu einer Mandatsübernahme gekommen.
  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der beauftragende Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist bestätigt und den rechtzeitigen Eingang der Bestätigung überwachen (BGHZ 105, 116, 117 f m.w.N.).
  • OLG Dresden, 31.03.2003 - 15 U 831/02

    Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsbegründung

    Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfeantrages für die zweite Instanz zwar zweckmäßig und erwünscht, nicht aber notwendig ist (BGH MDR 1993, 172).
  • OLG Hamm, 29.06.2023 - 4 UF 154/22

    Qualifizierte Signatur; einfache Signatur; sicherer Übermittlungsweg

    Bei Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte, wie sie hier mit der Bevollmächtigung der gesamten Kanzlei C. & E. gegeben ist, muss sich die Antragstellerin das Verschulden eines jeden Bevollmächtigen zurechnen lassen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 957).
  • BGH, 13.10.1994 - VII ZB 4/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist durch

    Unter diesem Gesichtspunkt muß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz mitteilen (z.B. BGH Beschluß vom 3. Dezember 1992 - LwZR 6/92 - WM 1993, 439, 440 und Beschluß vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 2 m.w.N.).
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