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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 19.08.1992 - 6 W 49/92   

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OLG Hamburg, 19.08.1992 - 6 W 49/92 (https://dejure.org/1992,3209)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.1992 - 6 W 49/92 (https://dejure.org/1992,3209)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. August 1992 - 6 W 49/92 (https://dejure.org/1992,3209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Räumungsvollstreckung; Räumungstitel; Mitbesitzer von Mieträumen; Vollstreckungstitel

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3308
  • MDR 1993, 274
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.1992 - 6 W 49/92
    Zwar hält der Senat grundsätzlich an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Räumungstitel gegen jeden Besitzer erforderlich ist, vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1990 (6 W 73/90).
  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

    Zum Teil wird ein gegen den nichtehelichen Lebensgefährten gerichteter Vollstreckungstitel nicht für notwendig angesehen, wenn der nichteheliche Lebensgefährte den Mitbesitz ohne oder gegen den Willen des Vermieters begründet und entgegen Treu und Glauben gegenüber dem Vermieter verheimlicht hat (OLG Hamburg NJW 1992, 3308; KG NZM 2003, 105; LG Mönchengladbach DGVZ 1996, 74; LG Hamburg DGVZ 2005, 164; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 885 Rdn. 4 d).
  • BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Dritte

    bb) Billigkeitserwägungen können es erst recht nicht rechtfertigen, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung außer Acht zu lassen und staatlichen Zwang gegen Personen auszuüben, gegen die kein Vollstreckungstitel bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14; a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG NZM 2003, 105; AG Lübeck DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003, 197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007, 280).
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 116/03

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Untermieter

    Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiellrechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit (so aber HansOLG MDR 1993, 274; KG Grundeigentum 2002, 799; AG Lübeck DGVZ 1995, 92) außer Kraft gesetzt werden.
  • KG, 26.10.1993 - 1 W 6068/93

    Räumungsvollstreckung gegen Ehegatte und Lebensgefährten

    Der Senat schließt sich indessen der auch vom Amtsgericht vertretenen Auffassung an, wonach der Vermieter aus einem gegen den Mieter erwirkten Räumungstitel jedenfalls grundsätzlich nicht gegenüber anderen Mitbesitzern der Mieträume die Räumungsvollstreckung betreiben kann, sondern hierfür gegenüber diesen einen besonderen Räumungstitel benötigt (OLG Hamburg, NJW 1992, 3308 ; LG Kiel, DGVZ 1992, 42; Baumbach/Hartmann, ZPO , 51. Aufl., § 885 Rdn. 15; Zöller/Stöber, aaO., Rdn. 5 e; Pawlowski, DGVZ 1988, 97, 98; je für Lebensgefährten des Mieters; für Ehegatten und andere Mitbesitzer vgl. etwa Zöller/Stöber, aaO., Rdn. 5 a m.w.N., ferner Rdn. 5 c und 5 f).

    Danach sind als Mitbesitzer einer Wohnung neben Ehegatten (vgl. MünchKomm/Joost, BGB , aaO. Rdn. 5; Ralandt/Bassenge, aaO., Rdn. 3; Soergel/Mühl, aaO., § 866 Rdn. 6; Zöller/Stöber, ZPO , 18. Aufl., § 885 Rdn. 5 a; Pawlowski, DGVZ 1988, 97, 98) jedenfalls im Regelfall auch andere Personen anzusehen, die in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft zusammen mit dem Mieter in der Wohnung wohnen (vgl. OLG Hamburg, NJW 1992, 3308 ; Battes, Nichteheliches Zusammenleben im Zivilrecht, 1983, Rdn. 168; Scholz, Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft in der Rechtspraxis, 1982, S. 660), wovon im Grundsatz auch die hier abgelehnte vollstreckungsrechtliche Auffassung ausgeht (vgl. z.B. LG Lübeck, JurBüro 1992, 196; LG Flensburg, WuM 1989, 571; LG Darmstadt, DGVZ 1980, 110; H. Schneider, DGVZ 1986, 4, 5).

    Offen bleiben kann schließlich auch die Frage, ob sich bei der Räumungsvollstreckung aus einem nur gegen den Mieter gerichteten Titel jedenfalls derjenige Besitzer nicht auf seine Rechtsposition berufen kann, der ohne oder gegen den Willen des Vermieters seinen Mitbesitz begründet und wider Treu und Glauben über einen erheblichen Zeitraum gegenüber dem Vermieter verheimlicht hat (OLG Hamburg, NJW 1992, 3308 ).

  • OLG Köln, 05.09.1996 - 2 W 101/96

    Räumungsvollstreckung gegen Lebensgefährtin des Titelschuldners

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  • AG Hamburg-St. Georg, 21.02.2007 - 903a M 1682/06
    Der Gläubiger müsse einen neuen Räumungsprozess gegen den Untermieter anstrengen (BGH- Beschluss vom 18.7.2003, Az.: IXa ZB 116/03, DGVZ 2003, 12 S. 187; ZMR 2003, 826 mit Anm. Fallak ZMR 2004, 324; vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 23.6.2003, Az.: 26 W 24/03, WuM 2003, 640; dagegen: OLG Hamburg, Beschluss vom 19.8.1992, Az.: 6 W 49/92, MDR 1993, 274; KG Beschluss vom 11.12.2001, Az.: 25 W 220/01, GE 2002, 799).

    Hieran hat jeder Vermieter ein schutzwürdigcs Interesse, weil er die Voraussetzungen für eine Räumung nach Vertragsbeendigung kennen muss und überdies jeden Benutzer der Räume als Mietschuldner haben möchte (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 19.8. 1992, Az.: 6 W 49/92, MDR 1993, 274).

  • LG Mönchengladbach, 29.06.1995 - 5 T 238/95
    Die Kammer schließt sich indes der Gegenmeinung an, wonach der Vermieter aus einem gegen den Mieter erwirkten Räumungstitel jedenfalls grundsätzlich nicht gegenüber anderen Mitbesitzern der Mieträume die Räumungsvollstreckung betreiben kann, sondern hierfür gegenüber diesen einen besonderen Räumungstitel benötigt (vgl. KG Berlin NJW-RR 1994, 713 = MDR 1994, 163; LG Kiel DGVZ 1992, 42; OLG Hamburg MDR 1993, 274; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 885 Rdnr. 15; Zöller-Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 885 Rdnr. 5 e).

    Wer nämlich ohne oder gegen Wissen und Willen des Vermieters Mitbesitz an der Wohnung begründet und wider Treu und Glauben über einen erheblichen Zeitraum gegenüber dem Vermieter verheimlicht hat, kann sich auf seine besitzrechtliche Position bei der Räumungsvollstreckung nicht berufen (vgl. OLG Hamburg MDR 1993, 274).

  • OLG Düsseldorf, 27.05.1998 - 3 W 192/98

    Reichweite eines Räumungstitels bei Wohnungsmitbesitz

    Mit der im Vordringen befindlichen Auffassung (OLG Hamburg, ZMR 1991, 143 ; MDR 1993, 274 ; KG MDR 1994, 162; LG Kiel, DGVZ 1992, 42; Zöller-Stöber, ZPO 18. Aufl., Rn. 5 e; Baumbach-Hartmann, ZPO 51. Aufl., § 885 Rn. 15) hält der Senat grundsätzlich einen Räumungstitel gegen jeden Besitzer einer Wohnung für erforderlich, weil durch die nach § 885 Abs. 1 ZPO durchzuführende Zwangsvollstreckung auch der "Mitbesitzer" aus dem Besitz gesetzt wird und durch die Räumungsvollstreckung das Grundrecht auch des Mitbesitzers auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG ) tangiert wird (vgl. insoweit KG in MDR 1994, 162, 163).
  • LG Hamburg, 21.03.2007 - 316 T 24/07

    Räumungsvollstreckung: Vereitelung der Zwangsvollstreckung durch erneute

    Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände sind ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte (s. a. OLG Hamburg MDR 93, 274) heranzuziehen, auch wenn diese grundsätzlich im Rahmen der § 750 ZPO keine Rolle spielen.
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 14.07.1992 - 29 O 538/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6524
LG Berlin, 14.07.1992 - 29 O 538/91 (https://dejure.org/1992,6524)
LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.1992 - 29 O 538/91 (https://dejure.org/1992,6524)
LG Berlin, Entscheidung vom 14. Juli 1992 - 29 O 538/91 (https://dejure.org/1992,6524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 274
  • Rpfleger 1993, 123
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Heilbronn, 20.06.2007 - 1 T 154/07
    Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob - wofür nach Auffassung der Kammer einiges spricht - dem Zwangsverwalter der - hier nicht eingeschlagene - Weg offen steht, auf der Grundlage des Anordnungsbeschlusses des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 14.11.2006, mit dem explizit das Recht des Zwangsverwalters festgestellt worden ist, die Mieten für das Zwangsverwaltungsobjekt einzuziehen, analog § 836 Abs. 3 ZPO den Schuldner zur Auskunftserteilung über die zur Geltendmachung der Mietforderungen nötigen Auskunft sowie zur Herausgabe der hierzu vorhandenen Urkunden aufzufordern und bei Nichterteilung der Auskunft das Offenbarungsverfahren nach §§ 899 ff ZPO zu verfolgen, oder ob der Zwangsverwalter auf eine entsprechende Auskunftsklage im Erkenntnisverfahren zu verweisen ist (beides ablehnend LG Berlin MDR 1993, 274 f. [LG Berlin 14.07.1992 - 29 O 538/91] ).
  • AG Künzelsau, 24.10.2011 - 2 M 931/11

    Recht des Zwangsverwalters auf Beauftragung des Gerichtsvollziehers zwecks

    Das ZVG sieht einen Auskunftsanspruch des Zwangsverwalters gegen den Schuldner nicht vor, eine entsprechende zivilrechtliche Klage wäre unzulässig (vgl. LG Berlin, Urteil vom 14.07.1992, Az.: 29 O 538/91).
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