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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1993 - 4 StR 497/92   

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https://dejure.org/1993,1788
BGH, 21.01.1993 - 4 StR 497/92 (https://dejure.org/1993,1788)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1993 - 4 StR 497/92 (https://dejure.org/1993,1788)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1993 - 4 StR 497/92 (https://dejure.org/1993,1788)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 119
  • NJW 1993, 1023
  • MDR 1993, 572
  • NStZ 1993, 244
  • NZV 1993, 197
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 23.04.1990 - 2 Ss OWi 110/90
    Auszug aus BGH, 21.01.1993 - 4 StR 497/92
    An dieser Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1990 - 2 Ss (OWi) 110/90 - (NZV 1991, 81) gehindert, das den entgegengesetzten Standpunkt vertritt.
  • BGH, 03.10.1978 - 4 StR 263/78

    Zum Be- und Entladen in zweiter Reihe

    Auszug aus BGH, 21.01.1993 - 4 StR 497/92
    Damit ist das Halten an mit dem Zeichen 229 gekennzeichneten Taxenständen zum Zwecke des Be- und Entladens ein untersagtes Parken, wenn die Zeitdauer von drei Minuten überschritten wird oder der Verkehrsteilnehmer für das Ladegeschäft sein Fahrzeug verläßt (vgl. BGHSt 28, 143, 145 f).
  • OLG Köln, 23.09.1994 - Ss 411/94

    Halten auf einem Anliegerparkplatz erlaubt?

    Das Halten auf einem durch Zeichen 314 zu § 42 Abs. 4 StVO mit Zusatzschild "Anwohner mit Parkausweis" gekennzeichneten Parkplatz zum Zwecke des Be- oder Entladens ist -ebenso wie das nämlichen Zwecken dienende Halten an den durch Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO ausgewiesenen Taxenständen (vgl. BGH VRS 85, 133 = Cramer/Berz/Gontard, StVE § 12 StVO Nr. 79) oder auf den durch Zeichen 314 zu § 42 Abs. 4 StVO mit Zusatzschild für Rollstuhlfahrer vorgesehenen Parkplätzen (vgl. OLG Karlsruhe VM 1980, 28) - Nichtberechtigten nach § 12 Abs. 3 StVO untersagt, wenn die Zeitdauer von drei Minuten überschritten wird oder der Verkehrsteilnehmer für das Ladegeschäft sein Fahrzeug verläßt (§ 12 Abs. 2 StVO ).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 01.02.1993 - 4 Ss 573/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3859
OLG Stuttgart, 01.02.1993 - 4 Ss 573/92 (https://dejure.org/1993,3859)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.1993 - 4 Ss 573/92 (https://dejure.org/1993,3859)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Februar 1993 - 4 Ss 573/92 (https://dejure.org/1993,3859)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bußgeldbescheid; Wirksame Verfahrensgrundlage; Gerichtliches Verfahren; Juristische Person als Nebenbeteiligte; Ordnungswidrigkeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    OWiG § 30

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bußgeldbescheid gegen Kirchengemeinde (IBR 1993, 304)

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 572
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Berlin, 18.02.2021 - (526 OWi LG) 212 JsOWi 1/20

    Bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung: Verhängung einer

    Der Bescheid ist deshalb unwirksam (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Februar 1993 - 4 Ss 573/92, MDR 1993, 572).
  • OLG Hamm, 24.06.2021 - 5 RBs 107/21

    Bußgeldbescheid; formelle Anforderungen; Nebenbeteiligte; Verfahrensgrundlage;

    Zwar kann eine juristische Person eine Ordnungswidrigkeit nicht selbst begehen, sondern ihr wird lediglich das Handeln ihrer Organe zugerechnet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.02.1993 - 4 Ss 573/92 -, Rn. 7, juris; LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2021 - (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20) -, Rn. 11, juris).

    Da bei der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht der Nebenbeteiligte selbst, sondern eine natürliche Person aus dem Täterkreis des § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 OWiG die Tat begangen haben soll, zählt zu dem im Bußgeldbescheid konkret zu schildernden Lebenssachverhalt die Angabe, welche natürliche Person in welcher Funktion welche Handlung oder Unterlassung (wann und wo) begangen haben soll (vgl. OLG Stuttgart MDR 1993, 572; OLG Hamm NJW 1973, 1851).

    Zudem beeinträchtigt die unzureichende Benennung der handelnden Person lediglich die Informations- und nicht die für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides maßgebliche Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides (ganz hM OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.1998 - II - 35/98 - 3 Ss 7/98 OWi -, Rn. 21, juris; OLG Köln DB 1972, 1717; Seitz/Bauer, in: Göhler, 18. Aufl. 2021, § 66 OWiG Rn. 47; Göhler NStZ 1994, 72; aA soweit ersichtlich nur OLG Stuttgart MDR 1993, 572).

  • AG Tübingen, 19.08.2011 - 11 OWi 19 Js 6029/11

    Einheitliche Entscheidung bei Festsetzung einer Geldbuße im Bußgeldverfahren

    Hierfür ist es bei einem Bußgeldbescheid, der gegen eine juristische Person im selbständigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG ergeht, erforderlich, ausreichende Feststellungen zu der einem Organ der juristischen Person vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und dazu zu treffen, aufgrund welcher Umstände diese der juristischen Person zuzurechnen ist (OLG Stuttgart MDR 1993, S. 572 , OLG Hamburg wistra 1998, S. 278 ).
  • OLG Hamburg, 24.04.2007 - 1-11/07

    Bußgeldverfahren: Ahndung von Verstößen bei fehlender Anpassung des die

    Die W F GmbH ist an dem Verfahren nicht als Betroffene beteiligt, sondern als sogenannte Nebenbeteiligte, weil es sich bei ihr -in dem selbständig gegen die GmbH geführten Verfahren- um eine juristische Person handelt, die nicht Betroffene eines OWi-Verfahrens sein kann (HansOLG vom 15.04.1998 -II-35/98; OLG Stuttgart MDR 1993, 572; OLG Koblenz VRS 68, 373).
  • OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 2 ORbs 40/23

    Umdeutung eines selbstständigen Bußgeldbescheids nach § 30 Abs. 4 OWiG ;

    Dieser Einschätzung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 1. Februar 1993 - 4 Ss 573/92; Brandenbugrisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 1. September 2016 - [1 B] 53 Ss-OWi 109/16 [62/16], jeweils zit. nach Juris) tritt der Senat bei.
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