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   OVG Berlin, 22.04.1993 - 2 B 6.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1749
OVG Berlin, 22.04.1993 - 2 B 6.91 (https://dejure.org/1993,1749)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22.04.1993 - 2 B 6.91 (https://dejure.org/1993,1749)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 (https://dejure.org/1993,1749)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beseitigung; Bolzplatz; Sportanlage; Lärmbelästigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 169
  • NVwZ-RR 1994, 141
  • BauR 1994, 346
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • VGH Hessen, 30.11.1999 - 2 UE 263/97

    Abwehranspruch eines Nachbarn gegen Störungen eines Bolzplatzes

    Es entspricht deshalb auch der gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, dass Bolzplätze regelmäßig nicht zu den Sportanlagen im Sinne der 18. BImschV gehören (vgl. Bayerischer VGH NVwZ 93, 1006; NVwZ-RR 1994, 246; OVG Berlin Baurecht 1994, 346; OVG Schleswig-Holstein NVwZ 1995, 1019).

    Mit den von Sportanlagen ausgehenden Immissionen sind deshalb auch die Immissionen vergleichbar, die auf Bolzplätzen durch Kinder erzeugt werden (vgl. OVG Berlin Baurecht 1994, 346; OVG Schleswig-Holstein NVwZ 1995, 1019).

    Dies könnte schon dadurch erreicht werden, dass der Bolzplatz auch auf der jetzt noch offenen Seite umzäunt wird und nur durch ein Tor betreten werden kann, das beispielsweise abends abgeschlossen wird (vgl. zu dieser technischen Gestaltung eines Bolzplatzes OVG Berlin MDR 1994, 169).

    Solange aber eine Lärmminderung durch technische Vorrichtungen oder Kontrollen erreicht werden kann, ist eine Beseitigung der Anlage, die die Kläger erstreben, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar (vgl. ebenso OVG Berlin MDR 1994, 169).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 11 B 24.08

    Bolzplatz in der Eosanderstraße bleibt zeitlich eingeschränkt offen

    Denn eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Bolzplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Bolzplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 - OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f.).

    Ist eine zweckwidrige Nutzung des Bolzplatzes außerhalb der Schließzeiten nur noch unter Beschädigung der Umzäunung, des den Platz überspannenden Ballfangnetzes und/oder der Türen bzw. nach deren Überklettern und damit letztlich unter Aufwendung "krimineller Energie" möglich, so ist gegen dadurch verursachte Störungen polizei- oder ordnungsrechtlich vorzugehen (vgl. OVG Berlin, Urteil v. 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.).

  • VG Berlin, 09.06.2023 - 24 K 148.19

    Lärm durch Hundespielplatz auch im Wohngebiet zumutbar

    Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung der Fläche müsste er sich nur dann zurechnen lassen, wenn der Hundespielplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 11 B 24.08 -, juris, Rn. 33; OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, juris, Rn. 29).
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