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   OLG Stuttgart, 17.09.1993 - 2 Ws 128/93   

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https://dejure.org/1993,3231
OLG Stuttgart, 17.09.1993 - 2 Ws 128/93 (https://dejure.org/1993,3231)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.09.1993 - 2 Ws 128/93 (https://dejure.org/1993,3231)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. September 1993 - 2 Ws 128/93 (https://dejure.org/1993,3231)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewährungszeit; Statthaftigkeit; Beschwerde; Strafaussetzung; Widerruf; Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 453 Abs. 2

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 195
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 22.07.1988 - 3 Ws 452/88

    Nachtragsentscheidung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.1993 - 2 Ws 128/93
    Gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung ist die eingeschränkte einfache Beschwerde statthaft (gegen OLG Hamm NStZ 1988, 291; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666; OLG Hamburg MDR 1990, 564).
  • OLG Hamburg, 20.02.1990 - 2 Ws 30/90

    Sofortige Beschwerde; Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.1993 - 2 Ws 128/93
    Gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung ist die eingeschränkte einfache Beschwerde statthaft (gegen OLG Hamm NStZ 1988, 291; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666; OLG Hamburg MDR 1990, 564).
  • OLG Hamm, 10.12.1987 - 4 Ws 602/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.09.1993 - 2 Ws 128/93
    Gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung ist die eingeschränkte einfache Beschwerde statthaft (gegen OLG Hamm NStZ 1988, 291; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666; OLG Hamburg MDR 1990, 564).
  • OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
    Zur Frage des statthaften Rechtsmittels schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 = - gekürzt - MDR 94, 931) der nunmehr - soweit veröffentlicht - wohl herrschenden Ansicht an.

    Demgegenüber wird aber neuerdings wieder betont, daß gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung nur die eingeschränkte einfache Beschwerde nach Maßgabe des § 453 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO statthaft sei (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl NRW 94, 142).

    aa) § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO als Ausnahmevorschrift (OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142) enthält eine enumerative Aufzählung, die abschließend diejenigen Entscheidungen nach § 453 Abs. 1 aufführt, in denen allein die sofortige Beschwerde statthaft ist (OLG Düsseldorf aaO.; OLG Stuttgart MDR 94, 195).

    Der Senat tritt insoweit - wie auch das OLG Düsseldorf (JMBl. NW 94, 142) - den hiergegen gerichteten Ausführungen des OLG Stuttgart (MDR 94, 195; ebenso auch Fischer in Karlsruher Kommentar, § 453 Rdn. 10) bei.

    Es bleibt somit dabei, daß der Staatsanwaltschaft beim Absehen von einem beantragten Widerruf nur eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit zusteht, so daß die Frage des Widerrufs mit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Regel geklärt ist und nur in den seltenen Fällen einer Gesetzwidrigkeit des Absehens vom Widerruf der Strafaussetzung (etwa bei Verkennung der in § 56 f Abs. 1 StGB enthaltenen Rechtsbegriffe oder fehlender Erörterung der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB ) eine Abänderung der erstinstanzlichen ablehnenden Entscheidung in Frage kommen kann (OLG Stuttgart MDR 94, 195).

    Da die Strafvollstreckungskammer also weder die in § 56 f Abs. 1 StGB enthaltenen Rechtsbegriffe verkannt hat noch es an einer Erörterung der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB hat fehlen lassen (hierzu OLG Stuttgart MDR 94, 195) und da weiterhin die in dem angefochtenen Beschluß zu Ziffer 2. bis 4. getroffenen Maßnahmen sich im Rahmen des nach § 56 f Abs. 2 StGB Zulässigen bewegen, ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

  • OLG Köln, 15.07.1994 - 2 Ws 365/94
    Zur Frage des statthaften Rechtsmittels schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 = - gekürzt - MDR 94, 931) der nunmehr - soweit veröffentlicht - wohl herrschenden Ansicht an.

    Demgegenüber wird aber neuerdings wieder betont, daß gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung nur die eingeschränkte einfache Beschwerde nach Maßgabe des § 453 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO statthaft sei (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142).

    aa) § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO als Ausnahmevorschrift (OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142) enthält eine enumerative Aufzählung, die abschließend diejenigen Entscheidungen nach § 453 Abs. 1 aufführt, in denen allein die sofortige Beschwerde statthaft ist (OLG Düsseldorf a.a.0.; OLG Stuttgart MDR 94, 195).

    Der Senat tritt insoweit - wie auch das OLG Düsseldorf (JMBl. NW 94, 142) - den hiergegen gerichteten Ausführungen des OLG Stuttgart (MDR 94, 195; ebenso auch Fischer in Karlsruher Kommentar, § 453 Rdn. 10) bei.

    Es bleibt somit dabei, daß der Staatsanwaltschaft beim Absehen von einem beantragten Widerruf nur eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit zusteht, so daß die Frage des Widerrufs mit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Regel geklärt ist und nur in den seltenen Fällen einer Gesetzwidrigkeit des Absehens vom Widerruf der Strafaussetzung (etwa bei Verkennung der in § 56 f Abs. 1 StGB enthaltenen Rechtsbegriffe oder fehlender Erörterung der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB) eine Abänderung der erstinstanzlichen ablehnenden Entscheidung in Frage kommen kann (OLG Stuttgart MDR 94, 195).

    Da die Strafvollstreckungskammer also weder die in § 56 f Abs. 1 StGB enthaltenen Rechtsbegriffe verkannt hat noch es an einer Erörterung der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB hat fehlen lassen (hierzu OLG Stuttgart MDR 94, 195) und da weiterhin die in dem angefochtenen Beschluß zu Ziffer 2. bis 4. getroffenen Maßnahmen sich im Rahmen des nach § 56 f Abs. 2 StGB Zulässigen bewegen, ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Daß das Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Maßnahme stets dem gegen die Maßnahme selbst entsprechen müsse (so tendenziell LR-Wendisch, StPO 25. Aufl., § 453 Rn. 27) - hier also durch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf § 453 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 StPO auch die unbeschränkte Überprüfung der Ablehnungsentscheidung durch den Senat eröffnet sei -, ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch sonst, etwa aus Gründen der Normlogik oder der "Rechtsmittelsymmetrie" geboten (vgl, dazu OLG Stuttgart MDR 1994, 195).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 3 Ws 409/01

    Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Verlängerung der

    Einerseits wird unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes die unbefristete Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO für statthaft gehalten (OLG Stuttgart, MDR 1994, 195; Senat, Beschluss vom 2. März 1994 in MDR 1994, 931; OLG Köln, NStZ 1995, 151; Fischer in KK-StPO, 4. Aufl., § 453 Rdnr.16; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO, 24. Aufl., § 453 Rdnr.15, 32; Stöckel in KMR-StPO, § 453 Rdnr.33, 40).
  • OLG Naumburg, 19.09.2001 - 1 Ws 343/01

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

    Von der Gegenmeinung wird die Anwendung der sofortigen Beschwerde abgelehnt und die einfache Beschwerde für zulässig gehalten (OLG Hamm, 3. Strafsenat, Beschluss vom 27.04.1989 -3 Ws 257/89, zitiert in JURIS; OLG Stuttgart MDR 1994, 195, OLG Düsseldorf MDR 1994, 931; OLG Köln NStZ 1995, 151; KK/ Fischer StPO, 4. Aufl., Rdn. 16 zu § 453; KMR/ Stöckel StPO, Rdn. 33 zu § 453, AK/ Rössner, Rdn. 7 zu § 453, SK/ Paeffgen Rdn. 18 zu § 453, Funck NStZ 1995, 568).
  • KG, 27.07.2020 - 5 Ws 91/20

    Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die (antragsgemäße) Verlängerung der

    Einerseits wird unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes die unbefristete Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO für statthaft gehalten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 1993 - 2 Ws 128/93 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 20. September 1994 - 2 Ws 365/94, 2 Ws 429/94 - juris; Appl in KK-StPO, 8. Aufl., § 453 Rn. 16).
  • OLG Celle, 23.04.1996 - 3 Ws 105/96
    a) Nachdem die Oberlandesgerichte Hamm (NStZ 1988, 291 ), Düsseldorf (MDR 1989, 666 ) und Saarbrücken (MDR 1992, 505) sowie das Hans.OLG Hamburg (MDR 199D, 564) - zum Teil unter Aufgabe früherer anderer Rechtsprechung - als Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO angenommen hatten, gehen neuerdings einige Oberlandesgerichte - zum Teil unter erneuter Aufgabe ihrer bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung - im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, sie betreffe nur die positive Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung, nicht aber deren Ablehnung (vgl. OLG Stuttgart MDR 1994, 195 ; OLG Düsseldorf MDR 1994, 931 = JMBI.NW 1994, 142; OLG Köln MDR 1995, 302 = NStZ 1995, 151 = StV 1995, 476 ).
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