Weitere Entscheidungen unten: VGH Hessen, 20.12.1993 | LAG München, 17.01.1994

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 30.08.1993 - 5 W 550/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5891
OLG Koblenz, 30.08.1993 - 5 W 550/93 (https://dejure.org/1993,5891)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.08.1993 - 5 W 550/93 (https://dejure.org/1993,5891)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. August 1993 - 5 W 550/93 (https://dejure.org/1993,5891)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 3
    Antrag auf Erlaß eines Verfügungsverbots L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstweilige Verfügung; Verbot der Drittübertragung; Streitwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 3

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 737
  • VersR 1995, 75
  • AnwBl 1994, 368
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 20.12.1993 - 5 TH 2656/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5318
VGH Hessen, 20.12.1993 - 5 TH 2656/93 (https://dejure.org/1993,5318)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.12.1993 - 5 TH 2656/93 (https://dejure.org/1993,5318)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Dezember 1993 - 5 TH 2656/93 (https://dejure.org/1993,5318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 737
  • NVwZ-RR 1994, 478
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1991 - 13 E 737/91

    Streitwertbeschwerde; Zulässigkeit; Maßgebliche Wertgrenze

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1993 - 5 TH 2656/93
    Maßgeblich ist in bezug auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsprozeß demnach nicht die Wertgrenze des § 146 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung des Artikels 5 Nr. 4 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847, von 200,-- DM (so allerdings: OVG Hamburg, Beschluß vom 18. September 1992, Bs I 55/92; OVG Münster, Beschluß vom 17. September 1991 - 13 E 737/91.A).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1992 - 20 E 579/92

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren ; Streitwertbeschwerde; Beschwerdewert

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1993 - 5 TH 2656/93
    Dieser richtet sich nach Ansicht des Senats nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - und beträgt 100,-- DM (so auch: OVG Münster, Beschluß vom 31. August 1992 - 20 E 579/92.A, JurBüro 1993, 167).
  • VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92

    Spielapparatesteuer: Steuergerechtigkeit - Zweck der Lokalität - Vorlage an das

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1993 - 5 TH 2656/93
    Da der Senat in dem Normenkontrollverfahren bezüglich der Spielapparatesteuersatzung der Stadt G 5 N 1359/92 bestimmte Fragen dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 19. Juli 1993 vorgelegt hat, ist die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens nicht abzusehen, so daß die Festsetzung eines Drittels des streitigen Betrages angemessen ist, wie es der Senat auch in den übrigen vergleichbaren Eilverfahren getan hat.
  • FG Nürnberg, 29.06.1993 - I 55/92
    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1993 - 5 TH 2656/93
    Maßgeblich ist in bezug auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsprozeß demnach nicht die Wertgrenze des § 146 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung des Artikels 5 Nr. 4 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847, von 200,-- DM (so allerdings: OVG Hamburg, Beschluß vom 18. September 1992, Bs I 55/92; OVG Münster, Beschluß vom 17. September 1991 - 13 E 737/91.A).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1999 - 16 E 704/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Streitwertfestsetzung für ein

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 1992 - 20 E 579/92.A - und vom 28. September 1992 - 6 E 1435/91 - Bayerischer VGH, Beschluß vom 30. November 1992 - 12 C 92.3463 -, BayVBl. 1994, 92; Hessischer VGH, Beschluß vom 20. Dezember 1993 - 5 TH 2656/93 -, NVwZ-RR 1994, 478 = MDR 1994, 737; OVG Hamburg, Beschluß vom 17. August 1993 - Bs IV 358/92 -, Kostenrechtsprechung, § 25 GKG Nr. 183; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. November 1992 - 3 S 2440/92 -, Kostenrechtsprechung, § 25 GKG Nr. 176; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar (1999), § 146 Rn. 14; Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 10. Auflage (1998), § 146 Rn. 10; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage (1998), § 146 Rn. 11; Noll in: Kostenrechtsprechung, 4. Auflage, § 146 VwGO, Anm. zu Nrn. 8 - 10; Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, Loseblatt, Stand September 1999, Nr. 6.1 Stichwort "Festsetzung des Streitwertes" - "Anfechtungsrecht" (S. 60 f.); Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage (1997), § 165 Rn. 18.
  • OVG Hamburg, 05.09.2001 - 1 So 36/01

    Streitwert bei änderbarer vorläufiger Regelung; Rechtsgrundlage für Streit- oder

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Rechtsprechung
   LAG München, 17.01.1994 - 1 Sa 780/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5698
LAG München, 17.01.1994 - 1 Sa 780/93 (https://dejure.org/1994,5698)
LAG München, Entscheidung vom 17.01.1994 - 1 Sa 780/93 (https://dejure.org/1994,5698)
LAG München, Entscheidung vom 17. Januar 1994 - 1 Sa 780/93 (https://dejure.org/1994,5698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abschluss des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch Prozessvergleich; Gebührenbefreiung bei einem Zusammentreffen von außergerichtlichem Vergleich und Berufungsrücknahme ; Gegenseitige Aufhebung der Kosten eines Rechtsstreits durch Abschluss eines Prozessvergleichs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 98 Satz 2
    Kostenverteilung: außergerichtlicher Vergleich - Berufungsrücknahme

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 737
  • NZA 1994, 960 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 148/87

    Kostentragungspflicht nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs während

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  • BAG, 28.03.1963 - 2 AZR 379/62

    Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens - Außergerichtlicher Vergleich -

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  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03

    Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des

    Bei Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtlichen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich entfallen im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entstandene Gerichtskosten für die Instanz, Nrn. 9112, 9121, 9131 Gebührenverzeichnis der Anl. 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG aF; die übrigen Kosten sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, § 98 ZPO (vgl. Hessisches LAG 4. August 1999 - 9 Ta 570/99 - LAGE ArbGG § 12a Nr. 20; LAG Hamm 29. Mai 1998 - 4 Sa 1403/97 - LAGE ZPO § 98 Nr. 7; LAG München 17. Januar 1994 - 1 Sa 780/93 - MDR 1994, 737).
  • LAG Thüringen, 30.04.1997 - 8 Ta 17/97

    Vergleichsgebühr für PKH-Anwalt bei Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleich

    Während in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der außergerichtliche Vergleich das Verfahren in der Regel nicht unmittelbar -beenden kann, sondern dazu eine weitere Prozesshandlung erforderlich ist, steht er im arbeitsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich seiner dem Prozess beendigenden Wirkung einer vor Gericht geschlossenen Vereinbarung gleich und beendet den Rechtsstreit jedenfalls dann unmittelbar, wenn er - wie vorliegend - durch Vorlage des Vergleichstextes dem Gericht mitgeteilt wird und sich die Parteien damit auf ihn berufen (vgl. BAG Urteil vom 28.03.1963 AP Nr. 1 zu § 81 ZPO, LAG München Beschluss vom 17.01.1994 - 1 Sa 780/93 - NZA 94, 960, LAG Nürnberg a. a. O., Wenzel in GK-ArbGG Gebührenverzeichnis RZ.
  • OLG Köln, 05.12.1994 - 2 W 173/94

    Ergänzung eines Vergleichs bei unvollständiger Kostenregelung

    Bei der Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91 a. ZPO ) muß das Gericht den Inhalt des Vergleichs einschließlich des für die Kostenentscheidung gewählten Maßstabs berücksichtigen (vgl. OLG Bremen OLGZ 1989, 100, 102 m.w.N. zum Streitstand; LAG München MDR 1994, 737 ; einschränkend OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 1466 ), denn es besteht kein Grund, entgegen dem dadurch erklärten Willen der Parteien auf den dem Vergleich vorangehenden Sach- und Streitstand abzustellen, wobei dahinstehen kann, ob es ohne eine Regelung der Maßstäbe für die Kostenverteilung im Vergleich auf den bisherigen Sach- und Streitstand oder auf den Inhalt des Vergleichs zur Hauptsache ankommt (vgl. dazu Stein-Jonas-Bork, ZPO , 21. Aufl., § 98 Rdnr. 7 b.).
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