Rechtsprechung
   BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,287
BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91 (https://dejure.org/1994,287)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.1994 - 5 C 43.91 (https://dejure.org/1994,287)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - 5 C 43.91 (https://dejure.org/1994,287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BSHG § 69, SGB I § 56 I, BGB § 1922
    Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen bei darlehensweisen Vorschüssen durch Dritte bzw. Stundung der Pflegekosten durch die Pflegeperson

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Vererblichkeit - Sozialhilfeansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kind kann auch nach dem Tod des Elternteils noch Sozialhilfe fordern

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 18
  • NJW 1994, 2842
  • MDR 1995, 107
  • NVwZ 1994, 1213 (Ls.)
  • NZS 1994, 477
  • FamRZ 1995, 599 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1306
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1979 (BVerwGE 58, 68) sei geklärt, daß in der Regel sozialhilferechtliche Ansprüche beim Tod des Hilfesuchenden nicht kraft Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I oder im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergehen könnten.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil die Vererblichkeit eines Anspruchs auf das pauschalierte Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG mit der Begründung verneint, daß nach dem Tode des Hilfesuchenden (regelmäßig) die Leistung von Pflegegeld zur Erfüllung des mit ihm verfolgten Zwecks nicht mehr erbracht werden könne, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Pflegebedürftigen, der mit der Gewährung von Pflegegeld abgeholfen werden sollte, sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lasse (vgl. BVerwGE 58, 68 ).

    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Denn diese Vorschrift betrifft laufende Geldleistungen, deren nicht rechtzeitige Erbringung in aller Regel die Lebensführung nicht nur des Leistungsberechtigten, sondern auch der von der Regelung erfaßten Familienangehörigen beschränkt (vgl. BVerwGE 58, 68 ).

    Zudem wäre im Falle einer Sonderrechtsnachfolge nicht gesichert, daß der Erbe des Hilfebedürftigen die gegenüber dem vorleistenden Dritten bestehende Schuld mit einem über den Tod hinaus fortbestehenden Sozialhilfeanspruch befriedigen kann (vgl. BVerwGE 58, 68 ).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 ; 90, 154 ; 90, 161 ).

    Zum Inhalt dieser jetzt in § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG gewährleisteten Rechtsposition, die wegen ihrer Zeitgebundenheit und der daraus resultierenden Existenzschwäche besonderen Schutzes bedarf, gehört es im Interesse ihrer normativen Sicherung, daß der Anspruchsinhaber bei säumigem Behördenverhalten die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen darf, um die ihm zustehende Hilfe bedarfs- und zeitgerecht zu erhalten (vgl. BVerwGE 90, 154 ).

    Hier spricht zwar nach Aktenlage alles dafür, daß die Anschaffung vor dem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Bedarf dem Beklagten oder der von ihm beauftragten Stadt E. im Sinne des § 5 BSHG bekannt wurde, und damit ein Sozialhilfeanspruch insoweit bereits in der Person der Mutter der Klägerin gar nicht zur Entstehung gelangt ist (vgl. BVerwGE 90, 154 ).

  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 ; 90, 154 ; 90, 161 ).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).

  • BVerwG, 24.06.1954 - V C 78.54

    Rechte eines Bedürftigen bei gesetzlichen Pflichten des Fürsorgeträgers gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Zugleich betont sie die Subjektstellung des auf Sozialhilfe angewiesenen Bürgers: Er ist kein Almosenempfänger, sondern Inhaber eines subjektiven öffentlichen Rechts (vgl. BVerwGE 1, 159 ; 5, 27 ).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).
  • BSG, 11.08.1992 - 1 RK 46/91

    Krankenkasse - Pflegeheim - Pflegegeld - Häusliche Pflege - Ungleichbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Das Verwaltungsverfahren aber endet im Sinne des § 59 Satz 2 SGB I erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 1992 - 1 RK 46/91 - FEVS 43, 389>).
  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).
  • BVerwG, 23.02.1966 - V C 93.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91
    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.04.1957 - V C 94.56
  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Das Entfallen der Bedürftigkeit schadet dann nicht (dazu: BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19).
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 18 ff) , der sich der Senat anschließt, sind Sozialhilfeansprüche nach Maßgabe der §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) nämlich (nur) vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 17/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von

    Eine andere Auslegung würde gegen den gesetzlichen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen und die Verpflichtung des Leistungsträgers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I), darauf hinzuwirken, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhalten, in ihr Gegenteil verkehren, weil die zunächst erfolgte rechtswidrige Leistungsverweigerung "belohnt" werden würde; außerdem wäre dies mit dem Gebot einer effektiven Rechtsschutzgewährung nicht vereinbar (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ; vgl zur entsprechenden Rechtslage schon unter dem BSHG: Bundesverwaltungsgericht vom 30.4.1992 - 5 C 12/87 - BVerwGE 90, 154, Juris RdNr 14; BVerwG vom 5.5.1994 - 5 C 43/91 - BVerwGE 96, 18, Juris RdNr 11; ebenso zur Berücksichtigung von Vermögen, das auf erstrittenen Nachzahlungen beruht: Radüge in JurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 12 RdNr 177; Wahrendorf in Grube/ders, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 90 RdNr 78 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6
BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93 (https://dejure.org/1994,6)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1994 - 4 C 1.93 (https://dejure.org/1994,6)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1994 - 4 C 1.93 (https://dejure.org/1994,6)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,6) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr - Gesetzgebungskompetenz - Ermächtigungsgrundlage - Grundsatz der Gleichbehandlung - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 188
  • NJW 1995, 475 (Ls.)
  • MDR 1995, 107
  • NVwZ 1994, 1102
  • NZV 1994, 376 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1155
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
    Die grundgesetzliche Finanzverfassung stellt eine in sich differenzierte, Gesamtstaat und Gliedstaaten in ihrem Anteil am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sorgsam ausbalancierende Regelung dar (vgl. BVerfGE 55, 274 (300); 78, 249 (266)).

    Diese Ordnung würde gestört, wenn unter Rückgriff auf die jeweilige Sachgesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern daneben beliebig Abgaben erhoben werden könnten und damit weiterer Zugriff auf die Ressourcen des Bürgers genommen werden könnte (vgl. BVerfGE 55, 274 (300 ff.)).

    Im allgemeinen wird hierzu auf die Definition in § 3 Abs. 1 Satz 1 AO verwiesen (vgl. BVerfGE 7, 244 (251); 29, 402 (408 f.); 36, 66 (70); 55, 274 (298 ff.)).

    Er darf als Gebühr - wie erörtert - keine verdeckte Steuer einführen (vgl. auch BVerfGE 20, 257 (269)) und ebenso nicht eine verdeckte, die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende Sonderabgabe (dazu BVerfGE 55, 274 (297 ff.); 57, 139 (167); 67, 256 (274 ff.); 75, 108 (147); 78, 249 (266); 81, 156 (186 f.); 82, 159 (178 ff.)).

    Die darauf beruhenden finanziellen Belastungen entsprechen ersichtlich der Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (vgl. etwa BVerfGE 55, 274 (303); 66, 214 (223)).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
    Mit seinen vorgesehenen Maßnahmen kommt der Gesetzgeber gerade seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Leben der Bürger vor Einwirkungen Dritter zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 160 (164); 49, 89 (140 ff.); 56, 54 (78); 77, 170 (214); 85, 191 (212); 88, 203 (251 ff.)).

    Hierbei hat er eine weitgehende Gestaltungsbefugnis (vgl. BVerfGE 77, 170 (214 f.)).

    Zwar läßt sich verfassungsrechtlichen Grundsätzen das Gebot entnehmen, daß der Gesetzgeber wesentliche Fragen im Verfahren parlamentarischer Öffentlichkeit selbst zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 33, 125 (158 ff.); 33, 303 (345 f.); 41, 251 (260); 49, 89 (126); 58, 257 (268); 63, 266 (288); 68, 1 (87); 77, 170 (230 f.); 80, 124 (132)).

    Mit Rücksicht auf die Eigenart des hier betroffenen Sachbereichs war eine eingehende Regelung jedoch nicht geboten (vgl. BVerfGE 49, 89 (134 ff.); 68, 1 (98 ff.); 77, 170 (232)).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
    Mit seinen vorgesehenen Maßnahmen kommt der Gesetzgeber gerade seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Leben der Bürger vor Einwirkungen Dritter zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 160 (164); 49, 89 (140 ff.); 56, 54 (78); 77, 170 (214); 85, 191 (212); 88, 203 (251 ff.)).

    Zwar läßt sich verfassungsrechtlichen Grundsätzen das Gebot entnehmen, daß der Gesetzgeber wesentliche Fragen im Verfahren parlamentarischer Öffentlichkeit selbst zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 33, 125 (158 ff.); 33, 303 (345 f.); 41, 251 (260); 49, 89 (126); 58, 257 (268); 63, 266 (288); 68, 1 (87); 77, 170 (230 f.); 80, 124 (132)).

    Mit Rücksicht auf die Eigenart des hier betroffenen Sachbereichs war eine eingehende Regelung jedoch nicht geboten (vgl. BVerfGE 49, 89 (134 ff.); 68, 1 (98 ff.); 77, 170 (232)).

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Von Verfassungs wegen wird nicht vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung allein oder überwiegend im Interesse der Gebührenpflichtigen erfolgt, denn jede staatliche Handlungsweise muss einen Bezug zum öffentlichen Wohl haben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8.5.2008 - 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 37; OVG Bremen, Urteil vom 16.5.2017 - 1 LB 234/15 -, juris Rn. 39).

    Es ist gerade die politische Entscheidungsbefugnis des Gesetzgebers und des von ihm ermächtigten Verordnungsgebers, darüber zu befinden, ob er eine amtliche Leistung gebührenpflichtig machen will (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 38; Wahlen, a.a.O., S. 45).

    Vielmehr gibt es in der Staatspraxis seit jeher eine Vielzahl von Gebühren, welche für Handlungen des Staates zugunsten der verlangten Sicherheit erhoben werden (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 37).

    Der Gesetzgeber ist frei, von dem im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz zugrunde gelegten System im Einzelfall abzurücken und einen insoweit eigenen Begriff der Amtshandlung zugrunde zu legen (vgl. zum LuftVG : BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 38).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, eine Gebührenquelle zu erschließen und dadurch eine bestimmte Personengruppe zu belasten, so ist der allgemeine Gleichheitssatz dann nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber für seine Entscheidung tragfähige Gründe besitzt (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 42).

    Mit der Gebühr zieht der Gesetzgeber die Konsequenz daraus, dass es gerade auch als ungerecht angesehen werden kann, wenn die Gemeinschaft der Bürger für einen einem anderen Vorteile verschaffenden Aufwand aufkommen müsste (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Nicht überzeugend ist auch der Einwand, die der Gebührenpflicht unterworfene Maßnahme der Gefahrenabwehr diene vorwiegend dem Interesse der Allgemeinheit; denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 ; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188 ).

    Es ist Sache des Gesetzgebers, dieses Spannungsverhältnis zu bestimmen, zu gewichten und sachgerechte Regelungen zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188 zur Luftsicherheitsgebühr).

  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

    Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Luftverkehr umfasst daher als Annex jedenfalls die Befugnis, Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren zu treffen, die gerade aus dem Luftverkehr herrühren (vgl., mit im Einzelnen unterschiedlichen Abgrenzungen, jeweils aber mindestens die eben genannte Regelungskompetenz einschließend, BVerwGE 95, 188 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 1 C 33/94 -, NVwZ-RR 1997, S. 350 ; Laschewski, Der Einsatz der deutschen Streitkräfte im Inland, 2005,S. 130; Paulke, Die Abwehr von Terrorgefahren im Luftraum, 2005, S. 24; Burkiczak, NZWehrr2006, S. 89 ; Schenke, NJW 2006, S. 736 ; Odendahl, Die Verwaltung 38 , S. 425 ; Baldus, NVwZ 2004, S. 1278 ; Gramm, NZWehrr 2003, S. 89 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1746
BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91 (https://dejure.org/1994,1746)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1994 - 5 C 34.91 (https://dejure.org/1994,1746)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1994 - 5 C 34.91 (https://dejure.org/1994,1746)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,1746) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät - Anschaffung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 145
  • NJW 1994, 2844
  • MDR 1995, 107
  • NVwZ 1994, 1213 (Ls.)
  • NZS 1994, 476
  • DVBl 1994, 1297
  • DÖV 1994, 1008
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92

    Sozialhilfe - Geburtstagsfeier - Regelbedarf - Persönliche Bedürfnisse des

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Wert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Wert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Wert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 43.74

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Fernseher - Tuberkulosehilfe

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Diese vom Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen (BVerwGE 48, 237; 80, 349) verneinte, vom Berufungsgericht hingegen bejahte Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren angesichts der dargelegten Geschlossenheit des Regelsatzsystems nicht.

    Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszuschließen, daß die Vermittlung des Fernsehens im Einzelfall zu den Maßnahmen gehören kann, auf die im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen ein Anspruch besteht (BVerwGE 48, 237 ; 80, 349 ).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 69.85

    Sozialhilfe - Notwendiger Lebensunterhalt - Schwarzweis-Fernsehgerät -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Diese vom Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen (BVerwGE 48, 237; 80, 349) verneinte, vom Berufungsgericht hingegen bejahte Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren angesichts der dargelegten Geschlossenheit des Regelsatzsystems nicht.

    Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszuschließen, daß die Vermittlung des Fernsehens im Einzelfall zu den Maßnahmen gehören kann, auf die im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen ein Anspruch besteht (BVerwGE 48, 237 ; 80, 349 ).

  • VGH Hessen, 09.09.1992 - 9 TG 1488/92

    Sozialhilfe: Schwarz-Weiß-Fernsehgerät - notwendiger Lebensunterhalt iSd BSHG §

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91
    Ein Fernsehgerät ist nicht dem Hausrat im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzuordnen (a.M. VGH Kassel, NJW 1993, 550 ).
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Die Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auszunehmen, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl zum Schwarz-Weiß-Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät vom 18.12.1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99).
  • BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95

    Einmalige Leistung der Sozialhilfe für ein -.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 145) sei der mit einem Fernsehgerät verfolgte Zweck der Teilnahme am kulturellen Leben den Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzuordnen, die durch die Regelsätze auch dann abgegolten würden, wenn sie einmalige größere Ausgaben erforderten.

    Nach der Rechtslage vor der Einfügung der Absätze 1 a und 1 b in § 21 BSHG durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) war Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Gruppeneinteilung vgl. § 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten (vgl. BVerwGE 87, 212/216; 91, 156/157; 92, 106/107 noch zur Regelsatzverordnung F. 1971; BVerwGE 95, 145/146).

    Während der Senat in BVerwGE 48, 237 und BVerwGE 80, 349 die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines Fernsehgerätes abgelehnt hatte, hat er in BVerwGE 95, 145 ausgeführt, daß ein Fernsehgerät hinsichtlich der mit seiner Anschaffung verfolgten Zwecke der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen sei, hat aber offengelassen, ob das Fernsehgerät zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sei, also zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre (BVerwGE 95, 145/149).

    Da zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens, ungeachtet ihrer individuellen Ausgestaltung, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören und das Fernsehen als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl. BVerwGE 95, 145/146), kann Fernsehen und damit gegenständlich ein Fernsehgerät ein persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens sein (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG).

  • BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01

    Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren; Kabelanschlussgebühren im

    Zwar kann Fernsehen nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 95, 145 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 25; BVerwGE 106, 99 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 40) als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung, das dem Einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben, ein persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG) sein.

    Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz -, die den Fernsehempfang ermöglichen, sind deshalb in der Regel der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen und sind dann folglich aus den Regelsatzleistungen zu decken (vgl. BVerwGE 95, 145 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 21).

  • BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92

    Gewährung einer Beihilfe zur Reparatur eines Fernsehgerätes

    Denn die Kosten für die Instandsetzung des hier in Rede stehenden Fernsehgeräts dienen - wie die Kosten für die Anschaffung eines (gebrauchten) Schwarz-Weiß-Fernsehgeräts (dazu s. das den Beteiligten bekannte, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 34.91 -) - der Deckung eines Regelbedarfs, der von den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen umfaßt wird.

    Ein Fernsehgerät dient, wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1994 (a.a.O.) schon ausgeführt hat, der Deckung eines solchen Regelbedarfs.

    Denn ein Fernsehgerät ist, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 24. Februar 1994 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht dem Hausrat im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzuordnen.

  • OVG Niedersachsen, 26.11.1997 - 4 L 7031/96

    Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluß; Zimmerantenne

    Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.2.1994 - BVerwG 5 C 34.91 -) gehöre ein Fernsehgerät zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und damit zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG; dieser Bedarf sei mit den Regelsätzen abgegolten.

    Der Besitz eines Fernsehgerätes gehört zum notwendigen Lebensunterhalt (BVerwG, Urt. v. 24.2.1994 - BVerwG 5 C 34.91 -, BVerwGE 95, 145; Urt. v. 21.7.1994 BVerwG 5 C 52.92 -, FEVS Bd. 45 S. 265; hinsichtlich dieses rechtlichen Ausgangspunktes ebenso Urteile d. Sen. v. 27.7.1994 - 4 L 3976/94 -, v. 12.10.1994 4 L 5811/94 - u. v. 8.2.1995 4 L 5686/94 -, V.n.b.; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Senat haben sich nur hinsichtlich der Antwort auf die Frage ergeben, ob dieser Bedarf durch die Regelsätze oder durch einmalige Leistungen zu decken ist).

    Nach der auch von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.2.1994, a.a.O.) ist das Fernsehgerät "ein akustisch visuelles Mittel der Information und Kommunikation, Bildung und Unterhalt, das dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben".

  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95

    Regelsätze, Leistungen nach - nicht für Schulbedarf;; Sozialhilfe, laufende oder

    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).
  • OVG Niedersachsen, 25.02.1998 - 4 L 4259/96

    Notwendiger Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Kabelanschlußgebühren; Bedarfsgruppe

    Zum notwendigen Lebensunterhalt i.S. des § 12 Abs. 1 BSHG kann - ebenso wie der Besitz eines Fernsehgeräts (BVerwG, Urt. v. 24.2.1994 - BVerwG 5 C 34.91 -, BVerwGE 95, 146 (146)) - der Anschluß des Fernsehgeräts oder Radios an das Breitbandkabelnetz der Telekom jedenfalls dann gehören, wenn anders eine Grundversorgung (d.h. im Fernsehbereich: ein Empfang der Programme von ARD, ZDF, einem "Dritten" Programm, SAT 1 und RTL 1) in guter Qualität nicht erreichbar ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in dem Urteil v. 26.11.1997 - 4 L 7031/96 -, V.n.b.).

    Der Besitz eines Fernsehgeräts gehört zum notwendigen Lebensunterhalt(BVerwG, Urt. v. 24. Febr. 1994 - BVerwG 5 C 34.91 -, BVerwGE 95, 145; Urt. v. 21. Juli 1994 - BVerwG 5 C 52.92 -, FEVS Bd. 45 S. 265; hinsichtlich dieses rechtlichen Ausgangspunkts ebenso Urteile des Senats v. 27. Juli 1994 - 4 L 3976/94 -, v. 12. Okt.

  • OVG Niedersachsen, 25.02.1998 - 4 L 4261/96

    Sozialhilfe für Kabelanschluß; Kabelanschluß; Kabelnutzungskosten;

    Der Besitz eines Fernsehgeräts gehört zum notwendigen Lebensunterhalt (BVerwGE 95, 145 = NJW 1994, 2844; BVerwG, FEVS 45, 265; hinsichtlich dieses rechtlichen Ausgangspunkts ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 27.7.1994 - 4 L 3976/94, v. 12.10.1994 - 4 L 5811/94; und v. 8.2.1995 - 4 L 5686/84); Meinungsverschiedenheiten zwischen dem BVerwG und dem Senat haben sich nur hinsichtlich der Antwort auf die Frage ergeben, ob dieser Bedarf durch die Regelsätze oder durch einmalige Leistungen zu decken ist).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 95, 145 = NJW 1994, 2844) ist das Fernsehgerät "ein akustisch visuelles Mittel der Information und Kommunikation, Bildung und Unterhaltung, das dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben".

  • VG Göttingen, 11.10.1995 - 2 A 2283/94

    Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beschaffung eines Fernsehgerätes;

    Entgegen seiner früheren Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 5 C 69.85 -, FEVS 38, 89 ff.; Urteil vom 22. Mai 1975 - V C 43.74 -, BVerwGE 48, 237) ist das Bundesverwaltungsgericht inzwischen (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994 - 5 C 34.91 -, NJW 1994, 2844 f., und vom 21. Juli 1994 - 5 C 52.92 -, NJW 1995, 272) auch ausdrücklich der Auffassung, daß ein Fernsehgerät hinsichtlich der mit seiner Anschaffung verfolgten Zwecke der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen ist, die nach § 12 Abs. 1 BSHG Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts sind.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kammer mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994, a.a.O.) der Auffassung, daß das begehrte Fernsehgerät nicht als Hausrat i.S.v. § 12 Abs. 1 BSHG anzusehen ist.

  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 390/09

    Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherung für Arbeitssuchende bei

    So hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R, juris, hierzu Folgendes ausgeführt: "Die Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auszunehmen, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl zum Schwarz-Weiß-Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät vom 18.12.1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99).
  • LSG Sachsen, 25.10.2010 - L 7 AS 346/09

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung der Aufwendungen für einen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - L 23 B 247/08

    Kabelanschlussgebühren sind grundsätzlich aus dem Regelsatz aufzubringen

  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 391/09

    Höhe der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Hilfe zum

  • VGH Hessen, 12.09.1997 - 9 TG 2940/97

    Sozialhilfe: Fernsehgerät als notwendiger Lebensunterhalt - einmalige Leistung

  • VG Hamburg, 20.05.2015 - 2 K 2876/13

    Umwandlung der Förderungsart für eine inländische Ausbildung

  • SG Neubrandenburg, 18.10.2009 - S 13 AS 256/06

    Übernahme der Kosten eines Kabelanschlusses als Kosten der Unterkunft durch den

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2006 - L 6 AS 152/06
  • VG Braunschweig, 13.07.2000 - 4 A 4430/97

    Anspruch auf Bewilligung von einmaligen Beihilfen zur Anschaffung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2908
VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94 (https://dejure.org/1994,2908)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.08.1994 - 1 S 2239/94 (https://dejure.org/1994,2908)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. August 1994 - 1 S 2239/94 (https://dejure.org/1994,2908)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,2908) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden Äußerungen - Verherrlichung des Nationalsozialismus

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 107
  • VBlBW 1994, 493
  • DVBl 1995, 380 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1994 - 1 S 180/94

    Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden ausländerfeindlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Droht bei einer Versammlung die konkrete Gefahr volksverhetzender Äußerungen, so kann ein Versammlungsverbot ergehen (wie VGH Bad-Württ, Beschluß v 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 200).

    Denn das Verbot der Versammlung rechtfertigt sich bereits wegen der konkret zu befürchtenden volksverhetzenden und beleidigenden Äußerungen (vgl. auch Beschluß des Senats v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 - VBlBW 1994, 200).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Nach den herrschenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft ist die Ablehnung des Nationalsozialismus, der im Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes steht (vgl. BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 - 1 BvB 151 - BVerfGE 2, 1) unverzichtbar für ein gedeihliches geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben.
  • VGH Hessen, 17.09.1993 - 3 TH 2190/93

    Versammlungsverbot - Gefahr gewaltbereiter Gegendemonstration

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Jedenfalls kann ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung als der Gesamtheit der ungeschriebenen Regel für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenleben betrachtet wird, gegeben sein (vgl. VGH Kassel, Beschluß v. 17.9.1993 - 3 TH 2190/93 - NVwZ-RR 1994, 86).
  • BVerfG, 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Versammlungsverbot aus Anlaß des vierten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Die beträchtlichen Nachteile, die hier entstehen können, wenn die Veranstaltung stattfindet, wiegen schwerer als die Nachteile, die die Antragstellerin erleidet, wenn die geplante Veranstaltung verschoben wird (vgl. zum Verbot einer Kundgebung aus Anlaß des vierten Todestages von Rudolf Hess, BVerfG, Beschluß v. 15.8.1991 - 1 BvR 8/91 -, NVwZ 1992, 54).
  • LG Mannheim, 22.06.1994 - 5 KLs 2/92

    Günter Deckert

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Bei dieser Thematik besteht die konkrete Gefahr, daß der Bundesvorsitzende der Antragstellerin, der durch - allerdings nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.6.1994 (- (6) 5 KLs 2/92 -) wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß, Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt wurde, erneut den Massenmord an den Juden, begangen vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des 2. Weltkrieges, als geschichtliche Tatsache leugnen, und es so auf der geplanten Versammlung zu Straftaten nach §§ 130, 185, 189 und 194 StGB kommen wird (vgl. auch BVerfG, Beschluß v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 - BayVBl. 1994, 433).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94
    Bei dieser Thematik besteht die konkrete Gefahr, daß der Bundesvorsitzende der Antragstellerin, der durch - allerdings nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.6.1994 (- (6) 5 KLs 2/92 -) wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß, Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt wurde, erneut den Massenmord an den Juden, begangen vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des 2. Weltkrieges, als geschichtliche Tatsache leugnen, und es so auf der geplanten Versammlung zu Straftaten nach §§ 130, 185, 189 und 194 StGB kommen wird (vgl. auch BVerfG, Beschluß v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 - BayVBl. 1994, 433).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 1 S 1315/98

    Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung - polizeiliche Meldeauflage gegenüber

    Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 12.8.1994 (1 S 2239/94, BWVPr 1995, 18), auf die die Beklagte verwiesen hat.
  • VG Bayreuth, 24.06.2009 - B 1 S 09.410

    1. Das Verbot der mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" angemeldeten Kundgebung

    Da Rudolf Heß untrennbar mit dem Gedankengut dieses Systems verbunden ist (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg vom 12.8.1994 Az. 1 S 2239.94 in MDR 1995, 107), ist deshalb nach Auffassung des Gerichts Zweck der Veranstaltung eindeutig eine Verherrlichung einer der führenden Personen und Ideologen des Nationalsozialismus, sowie damit einhergehend zumindest eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1999 - 1 S 1464/99

    Versammlungsverbot wegen befürchteter Verwendung der Symbole einer verbotenen

    An die Prognose sind hohe Anforderungen zu stellen, wobei allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür, daß bei der Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, sich auch aus der Thematik der angegebenen Versammlung, den hierzu genannten Thesen sowie sonstigen Begleitumständen ergeben können (vgl. Beschlüsse vom 24.09.1994 a.a.O. und vom 12.08.1994 - 1 S 2239/94 -, BWVPr 1995, 18).
  • VG Bayreuth, 23.07.2008 - B 1 S 08.657

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Da Rudolf Heß untrennbar mit dem Gedankengut dieses Systems verbunden ist (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg vom 12.8.1994 Az. 1 S 2239.94 in MDR 1995, 107), ist deshalb nach Auffassung des Gerichts Zweck der Veranstaltung eindeutig eine Verherrlichung einer der führenden Personen und Ideologen des Nationalsozialismus, sowie damit einhergehend zumindest eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1994 - 1 S 2664/94

    Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch rechtsextremistische Themen

    In den bisherigen Entscheidungen des Senats, die im Zusammenhang mit vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltungen Versammlungsverbote bestätigt haben, wurde die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall aus der Thematik der konkreten Veranstaltungen, der hierzu genannten Thesen sowie aus sonstigen Begleitumständen hergeleitet und dabei das - abgeurteilte - Verhalten des Antragstellers mitberücksichtigt; nicht aber hat der Senat - wie die Antragsgegnerin - für die Gefahrenprognose allein auf die Person des Antragstellers und dessen Verurteilung abgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 200; v. 25.2.1994 - 1 S 541/94 -, v. 12.8.1994 - 1 S 2239/94 - u. v. 3.9.1994 - 1 S 2423/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1994 - 1 S 2423/94

    Versammlungsverbot bei Gefahr volksverhetzender Äußerungen

    Droht aber bei einer Versammlung die konkrete Gefahr volksverhetzender Äußerungen, so kann ein Versammlungsverbot ergehen (Senatsbeschlüsse v. 12.8.1994 - 1 S 2239/94 -, v. 25.2.1994 - 1 S 541/94 - u. v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 393).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht