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   BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94   

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BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94 (https://dejure.org/1995,832)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1995 - 3 StR 527/94 (https://dejure.org/1995,832)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 (https://dejure.org/1995,832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsbeugungsprozesse gegen ehemalige DDR-Richter und Staatsanwälte vor dem Bundesgerichtshof (Ulrike Homann; KJ 1996, 494-504)

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 404
  • NStZ 1996, 386
  • NJ 1996, 318
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
    Zur Rechtsbeugung von Richtern der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluß an das zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehene Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94).

    Von den in der DDR erlassenen Amnestien ist das strafbare Verhalten des Angeklagten unberührt geblieben (vgl. BGHSt 39, 353, 358 ff.; BGH NJW 1994, 3238, 3239 - insoweit in BGHSt 40, 169 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Bei ihrer Überprüfung ist der Senat - ebenso wie bei der Prüfung des Freispruchs aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - von den Grundsätzen ausgegangen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der DDR entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteile vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, NJW 1995, 2734 und vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Wegen der grundlegenden Bedeutung der in Artikel 103 Abs. 2 GG konkretisierten Anforderungen zur Wahrung der Rechtssicherheit muß jedoch die Annahme, die Anwendung von Normen des DDR-Rechts habe in einem offensichtlichen unerträglichen Widerspruch zu den auch in der DDR verbindlichen Grundgeboten der Gerechtigkeit und des Menschenrechtsschutzes gestanden und sei deswegen gesetzwidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR gewesen, auf extreme Ausnahmen beschränkt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, NJW 1995, 2734, 2735, im Anschluß an BGHSt 39, 1, 15 und BGH, Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94 -, NJW 1995, 2728; ferner BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - sämtlich zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Der Senat teilt die Auffassung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, daß die Grenzen des unter dem Gesichtspunkt der Rechtsbeugung noch zulässigen Strafens dann enger gezogen sind, wenn es um Fälle geht, in denen die Annahme der Tatbestandserfüllung nur noch eben hinnehmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter B II 5 c und C I 3 b).

    Auch außerhalb dieser Grenzfälle noch hinnehmbarer Tatbestandserfüllung kann das Recht, wie der 5. Strafsenat und auch schon der 4. Strafsenat in den Entscheidungen zur Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts im Anschluß an frühere Rechtsprechung dargelegt haben, dadurch gebeugt sein, daß überhöhte Strafen verhängt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C I 1 b, - 5 StR 168/95 - unter C II 1 b und - 5 StR 642/92 - unter C III 1 b; BGHSt 40, 272, 283 f.; ferner BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 f.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Vom neuen Tatgericht wird allerdings bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen zu beachten sein, daß das StGB-DDR nur die - in § 244 StGB-DDR nicht vorgesehene - Verurteilung auf Bewährung, nicht aber eine § 56 StGB entsprechende Strafaussetzung zur Bewährung kannte und die Anwendung des § 56 StGB auf eine nach dem DDR-Strafrecht gebildete Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1995, 2861, 2862; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C III).

    Kann die Gesamtstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wird auf sie als mildere Sanktion zu erkennen sein (BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C III).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
    Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, unter C III 2 b - für einen ähnlichen Fall der Anwendung des § 99 StGB-DDR mit zutreffenden, in ihrer Bedeutung über den konkreten Sachverhalt hinausgehenden Gründen näher dargelegt.

    Sollten die Grenzen zur willkürlichen, elementare Gerechtigkeitsgebote mißachtenden Anwendung der §§ 99, 100 StGB-DDR nicht überschritten werden, durften zumindest die unbestimmten Rechtsbegriffe des "Interessennachteils" und der "Interessenschädigung" nur zurückhaltend bejaht werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - unter C III 2 b).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Ausführungen des 5. Strafsenats (in seinen Urteilen vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - unter C III 2 b und 5 StR 68/95 - unter C II 2 b), wonach im Fall bloßer Kontaktaufnahme zu offiziellen Stellen der Bundesrepublik Deutschland und der Mitteilung von Kopien des Ausreiseantrags regelmäßig nicht mit vollstreckbarer Freiheitsstrafe reagiert werden durfte, sofern nicht erschwerende Umstände vorlagen.

    Selbst die Beurteilung der Kontakte zu den offiziellen Stellen der Bundesrepublik Deutschland nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR bedeutete auch bei Berücksichtigung der in der DDR herrschenden Wertvorstellungen eine Normanwendung im Grenzbereich tatbestandlichen Handelns (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95 - unter C II 2 b) mit entsprechender aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abzuleitender Bindung für die Strafzumessung.

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
    Auch außerhalb dieser Grenzfälle noch hinnehmbarer Tatbestandserfüllung kann das Recht, wie der 5. Strafsenat und auch schon der 4. Strafsenat in den Entscheidungen zur Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts im Anschluß an frühere Rechtsprechung dargelegt haben, dadurch gebeugt sein, daß überhöhte Strafen verhängt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C I 1 b, - 5 StR 168/95 - unter C II 1 b und - 5 StR 642/92 - unter C III 1 b; BGHSt 40, 272, 283 f.; ferner BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 f.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Um diesem Strafbedürfnis unter dem Gesichtspunkt eines "Ansehensschadens" der DDR zu genügen, gleichzeitig aber auch grob ungerechte, menschenrechtswidrige Ergebnisse zu vermeiden, kam jedoch die Anwendung des § 219 StGB-DDR mit seiner minderen Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe in Betracht (vgl. BGH aaO und BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 - unter C I 2).

  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 93/95

    DDR - StGB-DDR - Verfolgungsverjährung - Verjährung - Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
    Nach der Staatspraxis der DDR war eine Ahndung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten offensichtlich ausgeschlossen, so daß die Verjährung wegen quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses ruhte (BGHSt 40, 48, 55 ff.; 40, 113, 115 ff.; BGH NJW 1995, 2861).

    Vom neuen Tatgericht wird allerdings bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen zu beachten sein, daß das StGB-DDR nur die - in § 244 StGB-DDR nicht vorgesehene - Verurteilung auf Bewährung, nicht aber eine § 56 StGB entsprechende Strafaussetzung zur Bewährung kannte und die Anwendung des § 56 StGB auf eine nach dem DDR-Strafrecht gebildete Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1995, 2861, 2862; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C III).

  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
    Von den in der DDR erlassenen Amnestien ist das strafbare Verhalten des Angeklagten unberührt geblieben (vgl. BGHSt 39, 353, 358 ff.; BGH NJW 1994, 3238, 3239 - insoweit in BGHSt 40, 169 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Bei ihrer Überprüfung ist der Senat - ebenso wie bei der Prüfung des Freispruchs aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - von den Grundsätzen ausgegangen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der DDR entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteile vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, NJW 1995, 2734 und vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
    Bei ihrer Überprüfung ist der Senat - ebenso wie bei der Prüfung des Freispruchs aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - von den Grundsätzen ausgegangen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der DDR entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteile vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, NJW 1995, 2734 und vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Wegen der grundlegenden Bedeutung der in Artikel 103 Abs. 2 GG konkretisierten Anforderungen zur Wahrung der Rechtssicherheit muß jedoch die Annahme, die Anwendung von Normen des DDR-Rechts habe in einem offensichtlichen unerträglichen Widerspruch zu den auch in der DDR verbindlichen Grundgeboten der Gerechtigkeit und des Menschenrechtsschutzes gestanden und sei deswegen gesetzwidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR gewesen, auf extreme Ausnahmen beschränkt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, NJW 1995, 2734, 2735, im Anschluß an BGHSt 39, 1, 15 und BGH, Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94 -, NJW 1995, 2728; ferner BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - sämtlich zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
    Bei ihrer Überprüfung ist der Senat - ebenso wie bei der Prüfung des Freispruchs aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - von den Grundsätzen ausgegangen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der DDR entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteile vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, NJW 1995, 2734 und vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Auch außerhalb dieser Grenzfälle noch hinnehmbarer Tatbestandserfüllung kann das Recht, wie der 5. Strafsenat und auch schon der 4. Strafsenat in den Entscheidungen zur Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts im Anschluß an frühere Rechtsprechung dargelegt haben, dadurch gebeugt sein, daß überhöhte Strafen verhängt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C I 1 b, - 5 StR 168/95 - unter C II 1 b und - 5 StR 642/92 - unter C III 1 b; BGHSt 40, 272, 283 f.; ferner BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 f.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

  • BGH, 24.09.1974 - 1 StR 365/74

    Berücksichtigung von zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen im

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
    Insoweit müssen die Grundsätze entsprechend angewendet werden, die zur Durchbrechung der Teilrechtskraft in Fällen nachträglicher mildernder Gesetzesänderung in der Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 20, 116, 119 f.; 26, 1, 2 ff.; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 354 a Rdn. 12 m. w. Nachw.).
  • BGH, 01.12.1964 - 3 StR 35/64
    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
    Insoweit müssen die Grundsätze entsprechend angewendet werden, die zur Durchbrechung der Teilrechtskraft in Fällen nachträglicher mildernder Gesetzesänderung in der Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 20, 116, 119 f.; 26, 1, 2 ff.; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 354 a Rdn. 12 m. w. Nachw.).
  • BGH, 06.11.1952 - 3 StR 59/50

    Denunziation des Bruders wegen abfälliger Äusserungen über das

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
    Auch außerhalb dieser Grenzfälle noch hinnehmbarer Tatbestandserfüllung kann das Recht, wie der 5. Strafsenat und auch schon der 4. Strafsenat in den Entscheidungen zur Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts im Anschluß an frühere Rechtsprechung dargelegt haben, dadurch gebeugt sein, daß überhöhte Strafen verhängt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C I 1 b, - 5 StR 168/95 - unter C II 1 b und - 5 StR 642/92 - unter C III 1 b; BGHSt 40, 272, 283 f.; ferner BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 f.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 642/92

    Strafrahmenverschiebung aufgrund Alkoholgenusses unmittelbar vor der Tat -

  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59

    Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93

    Verjährung für DDR-Alttaten, die vor dem Beitritt noch nicht verjährt waren;

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94

    Mauerschützen III

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93

    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet

  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

    Im Ausgangspunkt entspricht die angefochtene Entscheidung allerdings den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - und 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Eine Beugung des Rechts ergibt sich daher nicht schon daraus, daß Vorbereitung, Versuch und Vollendung des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB-DDR strafrechtlich geahndet wurden (vgl. BGHSt 40, 125, 136 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; 41, 247, 259; BGH NStZ 1995, 288; BGH DtZ 1996, 92, 93; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Die Anforderungen werden regelmäßig nur in den Fällen erfüllt sein, in denen sich die Bemessung der Strafe von dem auch in der DDR geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR, Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Verfassung-DDR) so deutlich entfernt, daß die Bestrafung in einer sich selbst einem politisch indoktrinierten Richter aufdrängenden Weise als Willkür und damit für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich erscheint (BGH DtZ 1996, 92, 93).

    Bei der Beurteilung kommt es auf das Gewicht der im Einzelfall abgeurteilten Verfehlung an, so daß es, abgesehen von den Fällen einer selbst die Strafzumessungspraxis der DDR exzessiv übersteigenden Strafe, für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung ohne entscheidende Bedeutung ist, ob etwa andere Gerichte der DDR in vergleichbaren Fällen ähnlich hohe Strafen verhängt haben (BGHSt 40, 272, 283; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202; vgl. zum Parallelproblem der Tatbestandsüberdehnung BGH DtZ 1996, 92, 93).

    Der erkennende Senat hat eine im Jahre 1980 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen staatsfeindlicher Hetze in Tateinheit mit ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und wegen versuchten und vorbereiteten ungesetzlichen Grenzübertritts als nicht das Recht beugend angesehen, da den langandauernden, vielfältigen Maßnahmen der Fluchtvorbereitung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden konnte (BGH, Urteil vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94, insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 12-17, NStZ 1996, 386 und DtZ 1996, 92 nicht abgedruckt).

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94

    Amtsenthebung einer Notarin

    Die Grenzen zulässigen Strafens waren dann enger gezogen (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter B II 5 c = NJ 1995, 653, 656 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter B III 1 c -).

    Dabei war zunächst zu berücksichtigen, daß sich die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit mit den Anforderungen nicht völlig decken, von denen die Annahme rechtsbeugenden Handelns von DDR-Strafrichtern nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs abhängt (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH NJW 1995, 2734; BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, ferner vom 30. November 1995 - 4 StR 777/94).

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94

    Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen

    Wenn selbst bei großzügiger Berücksichtigung staatlicher Interessen der DDR den übermittelten Nachrichten nur Bagatellcharakter zukam, stellte die Anwendung der Vorschrift in der Regel eine schwere Menschenrechtsverletzung dar (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - 15. November 1995 - 3 StR 527/94 -).

    Maßstab kann vielmehr nur sein, ob sich eine Entscheidung offensichtlich als Willkürakt darstellt, weil sie entweder von einer gängigen Rechtspraxis in extremem Maße abweicht, oder weil die Rechtspraxis, an der sie sich orientiert, in krassem Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsprinzip steht, das insbesondere Eingriffe in die Freiheit eines Menschen auch bei strafrechtlichen Verfehlungen begrenzt (BGHSt 40, 242, 282 vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 -).

    Zwar liegt eine menschenrechtswidrig hohe Bestrafung bei Anwendung dieses Tatbestandes besonders nahe, da er in der seinerzeit vertretenen weiten Auslegung auch Sachverhalte minderen Schuldgehalts erfaßte (vgl. auch BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94).

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

    Wurden dagegen längere Freiheitsstrafen verhängt, obwohl dem geahndeten Verhalten selbst bei denkbar großzügiger Würdigung der staatlichen Interessen der DDR und der damals herrschenden Rechtsvorstellungen allenfalls geringe Bedeutung zukam, lag darin ein unerträglicher und offensichtlicher Verstoß gegen die auch in der DDR gültigen Elementargebote der Gerechtigkeit und des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes (BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschl. v. 7. April 1998 - 2 BvR 2560/95, NJW 1998, 2585; v. 15. November 1995 - 3 StR 527/94, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 14).

    Bei Anwendung von § 219 StGB-DDR wäre aber in Anbetracht des auch auf der Grundlage der damals geltenden Strafrechtsordnung geringen Unrechtsgehalts der Taten die Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung zumal in der erkannten Höhe, angesichts des wesentlich niedrigeren Sanktionsrahmens, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe vorsah, ebenfalls als willkürliche Rechtsanwendung und offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung anzusehen gewesen (BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94; v. 15. November 1995 - 3 StR 527/94, aaO).

    Die Verurteilung nach dieser Bestimmung beruhte ebenfalls auf einer willkürlichen Überdehnung der Norm; denn die Annahme, die Verfolgten hätten gehandelt, um die Interessen der DDR zu schädigen, ist - auch bei Zugrundelegen der damals herrschenden Rechtsvorstellungen - in diesen Fällen nicht mehr nachvollziehbar (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94; v. 15. September 1995 - 3 StR 527/94, aaO).

  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 604/97

    Tierquälerei innerhalb einer Schafzucht - Strafbarkeit der Rechtsbeugung

    Diese Angaben können bei einer zwar extensiven, aber die Wortlautgrenzen noch nicht offensichtlich überschreitenden Auslegung als Nachrichten im Sinne der Strafbestimmung angesehen werden, deren Verbreitung im Ausland dem Interesse der DDR schaden konnte (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 15).

    Deshalb durfte bei derartigen Bagatelldelikten angesichts der Öffnung des Strafrahmens nach unten auf Geldstrafe und Verurteilung auf Bewährung jedenfalls gegen bislang Unbescholtene nur dann unmittelbar mit längeren vollstreckbaren Freiheitsstrafen reagiert werden, wenn im Einzelfall erschwerende Umstände vorlagen (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 14, 15).

    Diese Gesetzesverletzung war bei der gemäß §§ 63, 64 StGB-DDR zu bildenden Hauptstrafe von zusätzlichem eigenständigem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 18/97

    Amtsenthebung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR als Richterin tätigen Notarin

    Die Grenzen zulässigen Strafens waren dann enger gezogen (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273; BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - NJ 1995, 653, 656 und 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - MDR 1996, 404, 405).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit mit den Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestands der Rechtsbeugung nicht völlig decken (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273; zu den Anforderungen an die Verurteilung von DDR-Richtern bzw. Staatsanwälten wegen Rechtsbeugung vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 - NJW 1994, 529 = BGHSt 40, 30; 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93 - NJW 1994, 3238 = BGHSt 40, 169; 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - NJW 1995, 2734 = BGHSt 40, 272; 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - NJ 1995, 653 = BGHSt 41, 247 und 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - MDR 1996, 404).

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 46/00

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Straftat zu Zeiten der

    Folglich wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland als milder angesehen, wenn danach die aus dem strengeren (Verbrechens-)Strafrahmen des § 339 StGB (ein Jahr bis fünf Jahre) gebildete Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 - DDR-StGB 11; Mildere Strafe 2; st. Rspr.).
  • BGH, 04.02.1997 - AnwZ (B) 18/96

    Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt bei einem früheren DDR-Richter

    Angesichts der rechtsstaatlichen Bedenken insbesondere gegen die Strafvorschrift des § 99 StGB-DDR (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94) sind jedenfalls in einigen Entscheidungen des Antragstellers die äußersten Grenzen hinnehmbarer Rechtsanwendung und Strafzumessung mindestens berührt.

    Unter Berücksichtigung des allenfalls eingetretenen oder zu erwartenden Ansehensschaden begegnet schon die Annahme eines Interessennachteils oder einer Interessenschädigung im Sinne von § 97 StGB-DDR in Fällen dieser Art erheblichen Bedenken (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94).

  • BGH, 16.10.1996 - 3 StR 354/96

    Wolfgang Schnur

    Unter diesen Umständen erweist es sich als unschädlich, daß das Landgericht einen offensichtlichen und schwerwiegenden Menschenrechtsverstoß möglicherweise allein schon in der Strafverfolgung wegen des auf die §§ 99, 100, 106 StGB/DDR gestützten Vorwurfs als solchen gesehen hat (vgl. dagegen BGHSt 40, 125, 134, 136 f. [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; BGH NStZ 1996, 86, 88; BGH DtZ 1996, 92, 93).
  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Bestrafung von Richtern und

    Dieses Vorgehen führt unvermeidlich zu der - als unbefriedigend zu empfindenden - Folge, daß aus rechtsstaatlicher Sicht unerträgliches Vorgehen der DDR-Strafjustiz gegen besonders mutig um Freiheitsrechte bemühte Personen eher selten eine Bestrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht (vgl. BGHSt 41, 247, 268; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).
  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 545/01

    Grundsatz strikter Alternativität; milderes Gesetz (Gesamtvergleich); Aussetzung

  • BGH, 08.03.2000 - 5 StR 555/99

    Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwältin; Freiheitsberaubung; Teilfreispruch durch

  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97

    Verurteilung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in Tateinheit

  • BGH, 15.08.2000 - 5 StR 311/00

    Rechtsbeugung; Unzulässigkeit der Revision; Ablehnungsgesuch

  • BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98

    Rechtsbeugung; DDR-Unrecht; Freiheitsberaubung; Tateinheit

  • BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Offener Brief; Gesetzesverletzung; Überdehnung

  • VGH Bayern, 14.11.2017 - 12 ZB 15.1852

    Voraussetzungen der Rücknahme einer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz

  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

  • BGH, 18.02.1998 - 5 StR 658/97

    Zu Rechtsbeugung in der DDR

  • BGH, 04.02.1998 - 3 StR 689/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

  • BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97

    Rechtsbeugung in Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes -

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 140/96

    Annahme einer vorsätzlichen Rechtsbeugung bei Ausdruck einer regimekritischen

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