Weitere Entscheidung unten: LG Zweibrücken, 26.09.1995

Rechtsprechung
   BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2590
BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94 (https://dejure.org/1995,2590)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1995 - IV ZR 172/94 (https://dejure.org/1995,2590)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1995 - IV ZR 172/94 (https://dejure.org/1995,2590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regreßverzicht der Haftpflichtversicherer - Rückgriff gegen Versicherungsnehmer - Versicherungsnehmer als Geschädigter

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 2; AKB § 2 Nr. 2 c
    Umfang des Rückgriffs gegen den als VN regreßpflichtigen Geschädigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 2 Nr. 2 lit. c; VVG § 6 Abs. 1, 2
    Umfang des Regreßverzichts der Kfz-Haftpflichtversicherer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 149
  • MDR 1996, 46
  • NZV 1996, 29
  • VersR 1996, 51
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94
    Im Umfang des Regreßverzichts liegt in dem Zahlungsverlangen des Klägers auch keine unzulässige Rechtsausübung, denn der Regreßschuldner kann sich grundsätzlich gegenüber einem Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers auch im Zivilprozeß auf den geschäftsplanmäßig erklärten Regreßverzicht berufen (BGHZ 105, 140, 152).

    Es kommt mithin darauf an, wie ein verständiger, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer den Wortlaut der geschäftsplanmäßigen Erklärung versteht (BGHZ 105, 140, 153).

  • BGH, 10.06.1986 - VI ZR 113/85

    Forderungsübergang im Schadensfall

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94
    Die Beklagte kann als Versicherer dem Zahlungsverlangen des Klägers aber ihre Leistungsfreiheit mit der Arglisteinrede entgegenhalten, da der Kläger etwaige Ersatzleistungen des Versicherers gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVersG sofort zurückzugewähren hätte und das Zahlungsbegehren des Klägers deshalb als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 b bb).
  • OLG München, 10.11.1988 - 24 U 117/88

    Leistungsfreiheit; Kfz-Haftpflichtversicherer; Versicherungsnehmer;

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94
    Neben dem Berufungsgericht hat auch das Oberlandesgericht München (ZfS 1991, 57) diese Frage mit der Begründung verneint, der geschäftsplanmäßig erklärte Regreßverzicht sei nicht so zu verstehen, daß für einen 5.000 DM übersteigenden Schaden Versicherungsschutz gewährt werde.
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 109/17

    Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der

    Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs verletzte Halter "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift sein und ihm hinsichtlich seines (Personen-) Schadens deshalb - wie einem am Haftpflichtversicherungsvertrag unbeteiligten Dritten - ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG aF zustehen kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85, NJW-RR 1986, 1402, 1403; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 172/94, NJW-RR 1996, 149; ferner Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, PflVG § 3 Rn. 25; Langheid in Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, PflVG § 3 Rn. 3; zu § 115 VVG vgl. Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 28 f.).
  • OLG Hamm, 11.10.2013 - 20 U 152/13

    Eintrittspflicht einer Schutzbriefversicherung für Schäden auf dem Transport

    Die Klausel ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. dazu BGH, VersR 1996, 51, Juris-Rn. 13) vielmehr dahin auszulegen, dass der Beklagte nur sicherzustellen hat, dass das Fahrzeug überhaupt (zurück)transportiert wird, während sie für die Modalitäten des (Rück-)Transports nicht einzustehen hat.
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Rechtsprechung
   LG Zweibrücken, 26.09.1995 - 3 S 205/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,16752
LG Zweibrücken, 26.09.1995 - 3 S 205/95 (https://dejure.org/1995,16752)
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.09.1995 - 3 S 205/95 (https://dejure.org/1995,16752)
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 26. September 1995 - 3 S 205/95 (https://dejure.org/1995,16752)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit um Garagenzufahrt an der Grundstücksgrenze - Gemeinsames Nutzungsrecht von Nachbarn muss nicht im Grundbuch stehen

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 46
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 07.03.2003 - V ZR 11/02

    Begriff der Grenzanlage

    Dagegen besteht in der neueren Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, daß eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktion haben muß, sondern daß es ausreicht, daß die auf der Grenze befindliche Einrichtung in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dient (OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LG Zweibrücken, MDR 1996, 46; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 921 Rdn. 1; Soergel/J.F.Baur, BGB, 13. Aufl., § 921 Rdn. 3; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 921 Rdn. 8; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 7 I 3, S. 8 f).

    Hierunter fällt auch ein von den Grundstücksnachbarn gemeinsam benutzter Zufahrtsweg, auch wenn er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren (so auch OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LG Zweibrücken, MDR 1996, 46; Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 5).

  • LG Essen, 17.11.2011 - 13 S 115/11

    Unterlassung der Ziehung eines Grenzzaunes zwischen zwei Grundstücken; Faktische

    Auch unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung und aufgrund des Andauerns des Nutzungszustandes über Jahrzehnte hinweg ist das Entstehen einer Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB unter Bezugnahme auf die weiteren Kriterien (örtliche Verhältnisse und Vorteilsnahme durch beide Grundstücke) zu bejahen (vgl. hierzu: LG Zweibrücken, Urteil vom 26.09.1995, Az.: 3 S 205/95).
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