Rechtsprechung
   BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,83
BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94 (https://dejure.org/1996,83)
BSG, Entscheidung vom 17.01.1996 - 3 RK 26/94 (https://dejure.org/1996,83)
BSG, Entscheidung vom 17. Januar 1996 - 3 RK 26/94 (https://dejure.org/1996,83)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,83) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arzneimittelabgabepflicht - Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse - Pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln - Therapiefreiheit - Drogensubstitution

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln, Zahlungspflicht der Krankenkasse durch Übergabe des Kassenrezepts an den Apotheker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 194
  • NJW 1996, 2450 (Ls.)
  • MDR 1996, 830
  • NZS 1996, 429 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94
    Die Drogensubstitution mit Remedacen ist nicht generell von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen (Anschluß an BSGE 76, 194 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29).

    Bei Drogenabhängigen ist (und war auch im fraglichen Zeitraum) jedoch eine Leistungspflicht der KKn, im Rahmen der ärztlichen Versorgung eine Drogensubstitution mit dem Medikament Remedacen zu gewähren, entgegen der Auffassung der Revision nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wie der 1. Senat des BSG nach Erlaß des angefochtenen Urteils für die Jahre 1989 und 1990 entschieden hat (Urteil vom 5. Juli 1995 - 1 RK 6/95 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5).

    Insoweit steht der Leistungspflicht nicht entgegen, wie bereits vom 1. Senat im angeführten Urteil (BSGE 76, 194 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5) ausgeführt, daß mit einer Remedacen-Behandlung auch Gefahren verbunden sind und daß die Behandlung nicht unmittelbar zur Heilung führt, weil - jedenfalls zunächst - nur eine Suchtkrankheit durch eine andere ersetzt wird.

    Die Substitutionsbehandlung ist hier ähnlich wie in dem vom 1. Senat (BSGE 76, 194 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5) entschiedenen Fall etwa eineinhalb Jahre vor der Verabschiedung der Methadon-RL begonnen worden.

    Der 1. Senat des BSG hat in seinem mehrfach angeführten Urteil vom 5.7.1995 (BSGE 76, 194 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5) zum Anspruch einer Versicherten auf Versorgung mit Remedacen dargelegt, daß die Drogensubstitution für eine Übergangszeit zweckmäßig, wirtschaftlich und medizinisch notwendig sein kann, ohne zur höchstzulässigen Dauer dieser Übergangszeit abschließend Stellung zu nehmen.

    Eine Drogensubstitution fällt nur dann in die Leistungspflicht der KK, wenn der Patient sich einer ausreichenden und fachkundigen Betreuung sowie ständigen Kontrolle unterwirft, die sicherstellt, daß die Substitutionsmittel vom Patienten nur in dem vom Arzt verordneten Umfang genommen und daneben nicht andere Drogen konsumiert werden, wie dies bereits in der Remedacen-Entscheidung des 1. Senats (BSGE 76, 194 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5) unter Hinweis auf Schrifttum zu den Grenzen einer wirtschaftlichen Remedacen-Behandlung ausgeführt wird.

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 3/93

    Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Verordnung eines codeinhaltigen Präparates zur

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94
    Der 6. Senat hat im Anschluß hieran zur Drogentherapie mit Remedacen klargestellt, daß das Rechtsmittelgericht auf die Revision des Vertragsarztes über die Zulässigkeit dieser Behandlungsform nicht entscheiden darf, wenn die hierüber ergangenen Entscheidungen der Prüfgremien rechtskräftig aufgehoben und neue Entscheidungen noch nicht ergangen sind; das gilt insbesondere, soweit bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit bzw des Umfangs der Unwirtschaftlichkeit der vom Kassenarzt verordneten Dosen von Remedacen den Prüfgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (BSG Urteil vom 18. Oktober 1995 - SozR 3-5550 § 17 Nr. 2).

    In dem vom 6. Senat entschiedenen Remedacenfall hatte der Kläger selbst seine Behandlungsweise damit gerechtfertigt, daß sie ein geeigneter Weg zu dem auch von ihm stets verfolgten Ziel der Drogenfreiheit des Patienten sei (BSG Urteil vom 18.10.1995 - SozR 3-5550 § 17 Nr. 2).

    Wenn das Gericht im Verhältnis zum Vertragsarzt die medizinischen Gründe der Verordnung nur auf der Grundlage einer Entscheidung der Prüfgremien beurteilen darf, wie vom 6. Senat bereits entschieden (BSG Urteil vom 18.10.1995 - SozR 3-5550 § 17 Nr. 2), dann muß dies im Grundsatz auch für Gerichtsentscheidungen im Verhältnis Krankenkasse (KK) - Apotheker gelten.

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94
    Das bedeutet, daß - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - ein Arzneimittel nur dann auf Kassenkosten gewährt werden kann, wenn es ein Vertragsarzt auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt ("Kassenrezept") verordnet hat (BSGE 73, 271, 277 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4; Heinze in GesamtKomm SV - SGB V -, § 31 Anm 3a).

    Der Vertragsarzt kann somit als "Schlüsselfigur" der Arzneimittelversorgung bezeichnet werden (vgl BSGE 73, 283 [BSG 16.12.1993 - 4 RK 5/92]; Schirmer in Hauck/Haines, SGB V, § 92 RdNr 7).

    Insoweit ist die KK, wie das BSG schon früher entschieden hat, rechtlich grundsätzlich an die medizinische Erkenntnis, dh Diagnose und Therapie, des ordnungsgemäß handelnden Kassenarztes gebunden und gehindert, in das Vertrauensverhältnis zwischen dem Versicherten und dem von ihm gewählten Kassenarzt einzugreifen (BSGE 73, 271, 282 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).

  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 95/92

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Saisonbetrieb - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94
    Das bedeutet, daß - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - ein Arzneimittel nur dann auf Kassenkosten gewährt werden kann, wenn es ein Vertragsarzt auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt ("Kassenrezept") verordnet hat (BSGE 73, 271, 277 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4; Heinze in GesamtKomm SV - SGB V -, § 31 Anm 3a).

    Insoweit ist die KK, wie das BSG schon früher entschieden hat, rechtlich grundsätzlich an die medizinische Erkenntnis, dh Diagnose und Therapie, des ordnungsgemäß handelnden Kassenarztes gebunden und gehindert, in das Vertrauensverhältnis zwischen dem Versicherten und dem von ihm gewählten Kassenarzt einzugreifen (BSGE 73, 271, 282 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).

  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 11/88

    Marktbeherrschende Stellung - Preise - Rechtsweg - Heilmittel

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94
    Denn die Entscheidung über den erhobenen Zahlungsanspruch greift nicht so unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein, daß sie "auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen" könnte (vgl BSG Urteil vom 30. März 1993 - 3 RK 2/91 - und BSGE 66, 159, 161 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1).

    Voraussetzung für die echte Leistungsklage ist ein Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten, das gleichzeitig eine (einseitig) hoheitliche Regelung der handelnden Behörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten - und damit eine Klage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - ausschließt (BSGE 66, 159, 161 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1).

  • BSG, 27.06.1990 - 5 RJ 39/89

    Begriff der Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlichen Interesses im

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94
    Der Deutung der Abreden beim Erwerb der Arzneimittel als ein die Krankenkasse (KK) zu Zahlung verpflichtender Vertragsschluß steht die vom Landessozialgericht (LSG) zur Anwendung der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht angeführte Entscheidung des BSG (BSGE 67, 100 [BSG 27.06.1990 - 5 RJ 39/89] = SozR 3-7610 § 683 Nr. 1) nicht entgegen.
  • BSG, 08.06.1993 - 1 RK 21/91

    Therapiemöglichkeit - Arzneimittel - Zulassung

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94
    In der hier fraglichen Zeit hat Remedacen auch nicht zu den nicht verkehrsfähigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gehört (vgl dazu BSGE 72, 252, 257 ff = SozR 3-2200 § 182 Nr. 17; Urteil des 1. Senats vom 8. März 1995 - SozR 3-2500 § 31 Nr. 3).
  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 8/94

    Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel (hier: Edelfosin) -

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94
    In der hier fraglichen Zeit hat Remedacen auch nicht zu den nicht verkehrsfähigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gehört (vgl dazu BSGE 72, 252, 257 ff = SozR 3-2200 § 182 Nr. 17; Urteil des 1. Senats vom 8. März 1995 - SozR 3-2500 § 31 Nr. 3).
  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89

    Aufwandsentschädigung eines Ehrenbeamten - Hinzuverdienstgrenze -

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94
    Da der Senat die landesrechtlichen Vorschriften damit erstmalig anwendet, war er nicht gehindert, ihren Inhalt selbst festzustellen (BSGE 66, 150, 156 mwN = SozR 2200 § 1248 Nr. 1).
  • BSG, 27.11.1980 - 8a/3 RK 60/78

    Psychotherapeutische Behandlung

    Auszug aus BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94
    Die Drogensucht - hier in Form einer Opiatsucht (Heroinsucht) - ist eine Krankheit iS des SGB V, wenn sie zum Verlust der Selbstkontrolle mit zwanghafter Abhängigkeit führt (BSGE 28, 114, 115 f = SozR Nr. 28 zu § 182 RVO; BSG SozR Nr. 23 zu § 184 RVO; BSG SozR 2200 § 184a Nr. 1, jeweils zur Trunksucht; BSGE 51, 44, 46 = SozR 2200 § 184a Nr. 4; Schmidt in Peters, Handbuch der KV, § 27 SGB V RdNrn 142 ff; Höfler in Kasseler Komm, § 27 SGB V RdNr 33; Zipperer in Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, SGB V, § 27 RdNr 18; Kummer in Schulin, Handbuch des SV-Rechts, Bd 1, KV-Recht, § 20 RdNr 86).
  • BSG, 18.06.1968 - 3 RK 63/66

    Streit zwischen Krankenkasse und Sozialhilfeträger über die Notwendigkeit einer

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
  • BGH, 09.01.1967 - VII ZR 129/64

    Rechtswegverweisung an eine dritte Gerichtsbarkeit - Erfordernis eines

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 1/93

    Rechtwegverweisung - Nichtärztlicher Psychotherapeut - Erstattungsfähigkeit

  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 2/91

    Anspruch auf höhere Vergütung für physikalisch-therapeutische Behandlungen;

  • BSG, 17.05.1988 - 10 RKg 3/87

    Stattgeben der Klage - Anschlussberufung - Hilfsweise Klage - Verpflichtungsklage

  • BSG, 16.12.1986 - 6 RKa 3/85

    Zuordnung von Gemeinschaftspraxen - Regressive Staffelung -

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94

    Festsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen

  • BSG, 20.06.1985 - 11b/7 RAr 99/83

    Verfassungsmäßigkeit des Förderungsausschlusses bei Wiederholung einer

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    In der Regel erlauben die genannten Merkmale lediglich die negative Ausgrenzung von Maßnahmen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, weil sie bestimmten Mindestanforderungen nicht genügen (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 6): Positiv verdichtet sich das gesetzliche Rahmenrecht erst dann zum durchsetzbaren Einzelanspruch, wenn der - an Stelle der Krankenkasse kraft gesetzlichen Auftrags handelnde - Leistungserbringer festgelegt hat, welche Sach- oder Dienstleistungen zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit notwendig sind (inzwischen ständige Rechtsprechung: vgl BSGE 73, 271, 279 ff = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 S 18 ff; BSGE 78, 154, 155 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 3 S 8 f; Senatsurteil vom 24. September 1996 - SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 S 32 f; siehe auch BSGE 77, 194, 200, 203 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1 S 7, 10; BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4 S 19 f).
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R

    Apotheke - keine Importmöglichkeit für Arzneimittel mit ruhender Zulassung im

    Eine gesetzliche Ermächtigung der KKn zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den freiberuflich tätigen Apothekern besteht ebenso wenig wie ein Über-/Unterordnungsverhältnis; vielmehr sieht das Gesetz (vgl § 129 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ) eine vertragliche Regelung der Beziehungen zwischen KKn und Apothekern vor (BSGE 77, 194 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1).

    b) Eine Beiladung des Versicherten nach § 75 Abs. 2 SGG, an den der Kläger das Arzneimittel Tasmar abgegeben hat, war nicht erforderlich, weil die Entscheidung über den erhobenen Zahlungsanspruch nicht so unmittelbar in die Rechtssphäre des Versicherten eingreift, dass sie ihm gegenüber nur einheitlich hätte ergehen können (BSGE 66, 159, 161 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1; BSGE 77, 194, 196 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1 mwN).

    Da der Kläger das Medikament an den Versicherten als Sachleistung der KK abgegeben hat (BSGE 77, 194, 199 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1), wäre der Versicherte im Falle einer berechtigten Zahlungsverweigerung der Beklagten nur dann selbst zur Zahlung verpflichtet, wenn er dies so mit dem Kläger vereinbart hätte.

    Dass insoweit ein Kaufpreisanspruch des Apothekers gegen die im Rezept genannte KK entsteht und grundsätzlich Kaufrecht anzuwenden ist, hat der erkennende Senat bereits zur Rechtslage vor dem Jahre 2000 entschieden (Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 26/94 - BSGE 77, 194, 200 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1), während der die Rechtsbeziehungen der Apotheken zu den einzelnen KKn aus der Abgabe verordneter Arzneimittel überwiegend als privatrechtlich eingestuft worden waren (vgl dazu Henninger in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, 1994, § 44 RdNr 21 bis 25 mwN).

    Der Vertragsarzt als "Schlüsselfigur" der Arzneimittelversorgung (vgl BSGE 77, 194, 200 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1) verordnet dem Versicherten ein bestimmtes Arzneimittel, welches er bei der diagnostizierten Krankheit als medizinisch notwendig erachtet.

  • BGH, 25.11.2003 - 4 StR 239/03

    Abgrenzung von Untreue und Betrug gegenüber Krankenkasse und Apotheker beim Bezug

    Ein bestimmtes Arzneimittel kann der Versicherte daher erst dann beanspruchen, wenn es ihm als ärztliche Behandlungsmaßnahme in Konkretisierung des gesetzlichen Rahmenrechts vom Vertragsarzt als einem mit öffentlichrechtlicher Rechtsmacht "beliehenen" Verwaltungsträger verschrieben wird (vgl. BSGE 73, 271, 278 f., 280 f.; 77, 194, 199 f.: "Vertragsarzt als 'Schlüsselfigur' der Arzneimittelversorgung"; vgl. auch BSG ">39%20SGB%20V%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2500 § 39 SGB V Nr. 3, S. 9; ">13%20SGB%20V%20Nr.%2012#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2500 § 13 SGB V Nr. 12, S. 59; krit. Neumann in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts 2002, § 12 Rdn. 17 ff.).

    Bei Verordnung einer Sachleistung handelt der Vertragsarzt also kraft der ihm durch das Kassenarztrecht verliehenen Kompetenzen (vgl. etwa §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V) als Vertreter der Krankenkasse (BSGE 73, 271, 278; 77, 194, 200).

    Es handelt sich um einen zwischen der Krankenkasse und dem Apotheker - unter Einschaltung des Vertragsarztes als Vertreter der Krankenkasse - geschlossenen Vertrag zugunsten des Versicherten (vgl. BSGE 77, 194, 200; Schmidt in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd. 2, Stand: 48. Lfg. November 2002, § 31 SGB V Rdn. 95).

    Über diese pharmazeutische und pharmakologische Prüfungspflicht hinaus ist der Apotheker grundsätzlich nicht verpflichtet, die Angaben des Arztes zu überprüfen, insbesondere ob die Verschreibung sachlich begründet ist (§ 4 Abs. 4 Satz 3 ALV; vgl. auch BSGE 77, 194, 207 f., 209; Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl. (Stand: 1. Juli 2000) § 17 Rdn. 22; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung 5. Aufl. Stand: 1999, § 17 Rdn. 125; Obermayer, aaO, S. 163 ff.); denn es wäre eine zeitlich-fachliche Überforderung des Apothekers und würde seiner Stellung im System der Kassenversorgung nicht entsprechen, wenn er jedes ihm vorgelegte Rezept auf dessen medizinische Richtigkeit überprüfen sollte (BSGE aaO).

    Weiterhin kann die Krankenkasse gegen Vertragsärzte, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen, bei der Kassenärztlichen Vereinigung Maßnahmen nach § 81 Abs. 5 SGB V anregen bzw. die Entziehung der Zulassung (§ 95 Abs. 6 SGB V) beantragen (vgl. im einzelnen BSGE 77, 194, 203).

    Ob etwas anderes für den Fall gilt, daß die kassenärztliche Verordnung in der Weise offensichtlich mißbräuchlich ist, daß (ausnahmsweise) die Verpflichtung des Apothekers begründet wird, die Abgabe der Überverordnungsmenge zu verweigern (vgl. auch BSGE 77, 194, 208), kann letztlich dahin gestellt bleiben.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht