Weitere Entscheidung unten: OLG München, 30.07.1997

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   OLG Nürnberg, 30.07.1997 - 8 W 2309/97   

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OLG Nürnberg, 30.07.1997 - 8 W 2309/97 (https://dejure.org/1997,1552)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.07.1997 - 8 W 2309/97 (https://dejure.org/1997,1552)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. Juli 1997 - 8 W 2309/97 (https://dejure.org/1997,1552)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Anwaltsblatt

    § 688 ZPO, § 43 BRAGebO

  • BRAK-Mitteilungen

    Nicht erstattungsfähige Kosten eines "Mahnanwalts"

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 43; ZPO § 688 ff. § 91 Abs. 2 S. 1
    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    ZPO §§ 688 ff.; 91 Abs. 2 S. 1 BRAGO § 43
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Mahnanwalts-Kosten

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Mahnbescheid durch Rechtsanwalt

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    ZPO §§ 688 ff.; 91 Abs. 2 S. 1 BRAGO § 43
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Mahnanwalts-Kosten

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 8 O 10790/96
  • OLG Nürnberg, 30.07.1997 - 8 W 2309/97

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 388
  • MDR 1997, 1068
  • MDR 1998, 127
  • AnwBl 1998, 347
  • Rpfleger 1998, 39
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.1987 - IX ZR 41/86

    Pflichten des Verkehrsanwalts; Verantwortung für den Inhalt von durch den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.07.1997 - 8 W 2309/97
    Sie haben nämlich nicht den Verkehr zwischen der Klägerin und ihrem Prozeßbevollmächtigten, sondern den zwischen der Klägerin und dem Gericht (mittels Anspruchsbegründung) vermittelt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl., RZ 1 zu § 52 BRAGO ; BGH NJW 88, 1079).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZB 175/07

    Prozesskostenhilfebewilligung: Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im

    Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfordert im Hinblick auf die Formalisierung des Antragsverfahrens keine besonderen Rechtskenntnisse oder geschäftlichen Erfahrungen (vgl. OLG Nürnberg MDR 1997, 1068).
  • KG, 04.08.1998 - 1 W 4454/98

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Vergütung des Mahnanwalts neben der

    Der Senat hält auch im Hinblick auf die abweichende Ansicht des OLG Nürnberg (MDR 1997, 1068) an seiner ständigen Rechtsprechung (u. a. in JurBüro 1975, 623; 1979, 210; 1987, 280) fest, wonach die Kosten eines vom Kl für das Mahnverfahren zugezogenen Rechtsanwalts, der im Streitverfahren nicht als Prozeßbevollmächtigter tätig werden kann, neben den Kosten des für das Streitverfahren bestellten Prozeßbevollmächtigten erstattungsfähig sind, wenn der Kl nicht mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu rechnen brauchte.

    Der Senat sieht nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, seine gefestigte Rechtsprechung im Hinblick auf die vor kurzem veröffentlichte Entscheidung des OLG Nürnberg vom 30.7.1997 (MDR 1997, 1068) aufzugeben.

    Dem ist nicht zu folgen (ebenso die ablehnende Anmerkung von Schütt in MDR 1998, 127).

  • OLG Nürnberg, 21.06.1999 - 1 W 1470/99

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Mahnanwaltskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig (abweichend von OLG Nürnberg - 8. Zivilsenat -, NJW 1998, 388 ), es sei denn, der Gläubiger mußte von vornherein mit einem Widerspruch des Schuldners rechnen.

    Kosten einer Partei für einen im Mahnverfahren aufgetretenen Rechtsanwalt sind gemäß § 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO Kosten des Rechtsstreits und grundsätzlich erstattungsfähig (Zöller-Herget, ZPO , 21. Auflage, § 91 Rn. 13 "Mahnverfahren" m.w.N. aus der Rechtsprechung; Thomas-Putzo, ZPO , 21. Auflage, § 91 Rn. 37; der vom 8. Zivilsenat des OLG Nürnberg in MDR 97, 1068 = NJW 98, 388 vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht vermag sich der erkennende Senat aus den vom 5. Zivilsenat des OLG Nürnberg, NJW 99, 656 = MDR 98, 927, dargelegten Gründen nicht anzuschließen).

  • OLG Naumburg, 31.03.2004 - 5 W 30/04

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Mahnanwaltes

    Die Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Kosten eines Mahnanwaltes oder Mahnbeistandes erscheint grundsätzlich zweifelhaft (OLG Nürnberg MDR 1997, 1068).

    Die Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Kosten eines Mahnanwaltes oder Mahnbeistandes erscheint grundsätzlich zweifelhaft (OLG Nürnberg MDR 1997, 1068).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 P 35/16

    Gerichtskosten; Mahnverfahren; Pauschgebühr; Rechtsanwaltskosten des

    Im Übrigen wird auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im Mahnverfahren eingeschalteten Rechtsanwaltes abgelehnt (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 30. Juli 1997 - 8 W 2309/97 - NJW 1998, Seite 388 ff.: danach ist selbst für einen natürlichen Beteiligten nicht anzunehmen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung des Mahnverfahrens in einem Routine-Fall erforderlich ist).
  • LAG Niedersachsen, 23.03.2009 - 9 Ta 9/09

    Prozesskostenhilfeantrag - mutwillige Klage - Vorrang eines Mahnverfahrens vor

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Durchführung des Mahnverfahrens grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht in Betracht kommt (vgl. LAG Berlin vom 27.09.1996, 6 Ta 13/96; OLG Nürnberg vom 30.07.1997 8 W 2309/97, LAG Hamm vom 06.08.2001, 14 Ta 490/01; Zöller/Philippi a. a. O. § 114 Rn. 34 a).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2003 - 12 W 60/03

    Kostenfestsetzungsverfahren: Reisekostenerstattung zum auswärtigen Prozessgericht

    (Senat, OLGR 1995, 227; ebenso OLG Rostock, OLGR 1998, 71 m.w.N.; OLG München, OLGR 1997, 34; OLG Nürnberg, MDR 1997, 1068).
  • OLG Nürnberg, 04.05.1998 - 5 W 1070/98

    Kostenerstattung: Kosten eines Mahnanwalts

    Die Kosten einer Partei für einen im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalt sind grundsätzlich erstattungsfähig (a.A. OLG Nürnberg, 8 W 2309/97 - MDR 1997, 1068 ).
  • OLG Nürnberg, 19.08.1999 - 8 W 2772/99

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob der Senat an seiner im Beschluß vom 30. Juli 1997 (8 W 2309/97) vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Kosten eines "Mahnanwaltes" in der Regel überhaupt nicht erstattungsfähig sein sollen, festhält (vgl. NJW 98, 388 mit ablehnender Anmerkung von Schneider in NJW 98, 356).
  • LG Duisburg, 09.01.2008 - 11 T 286/07

    Höhe der vom Schuldner zu tragenden Kosten i.R.d. Zwangsvollstreckung

    Die Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW 1998, 388 f.) befasst sich mit der Notwendigkeit, im Mahnverfahren einen Rechtsanwalt einzuschalten.
  • OLG Naumburg, 09.04.2002 - 5 W 54/02
  • OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

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Rechtsprechung
   OLG München, 30.07.1997 - 11 W 1909/97   

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OLG München, 30.07.1997 - 11 W 1909/97 (https://dejure.org/1997,8383)
OLG München, Entscheidung vom 30.07.1997 - 11 W 1909/97 (https://dejure.org/1997,8383)
OLG München, Entscheidung vom 30. Juli 1997 - 11 W 1909/97 (https://dejure.org/1997,8383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 1068
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 22.06.1993 - 1 W 6759/92

    Notwendigkeit von Kosten der Ersatzvornahme; Kosten der Ersatzvornahme im

    Auszug aus OLG München, 30.07.1997 - 11 W 1909/97
    Der Senat ist der Auffassung daß im vorliegenden Fall der Gesamtbetrag der Ersatzvornahmekosten festgesetzt werden kann und damit - mit den Worten des Kammergerichts - gewissermaßen eine "Schlußabrechnung" vorgenommen wird (KG, Rpfleger 1994, 31 = JurBüro 1993, 747).
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