Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 26.02.1996

Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 07.08.1996 - 7 O 4307/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7592
OVG Niedersachsen, 07.08.1996 - 7 O 4307/96 (https://dejure.org/1996,7592)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.08.1996 - 7 O 4307/96 (https://dejure.org/1996,7592)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. August 1996 - 7 O 4307/96 (https://dejure.org/1996,7592)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 12 BRAGO; § 19 Abs. 8 BRAGO
    Rechtsanwaltsgebühren; Rahmengebühr; Bestimmung eines Mindestbetrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsgebühren; Rahmengebühr; Bestimmung eines Mindestbetrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 107
  • MDR 1997, 107 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1997, 198
  • NVwZ-RR 1997, 198 (Volltext mit red. LS)
  • Rpfleger 1997, 85
  • Rpfleger 1997, 85 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 03.08.1972 - 23 W 379/72
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.1996 - 7 O 4307/96
    Das Verfahren nach § 19 BRAGO ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil - worauf das OLG Hamm entscheidend abgestellt hat (NJW 1972, 2318 f.) - nur die Gebühren des Rechtsanwalts, die in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind, festgesetzt werden können.
  • BGH, 04.07.2013 - IX ZR 306/12

    Gebührenfestsetzung gegen eigenen Mandanten: Teilerlass von Rechtsanwaltskosten

    Zur Begründung wurde angeführt, dass der Normzweck des § 19 Abs. 8 BRAGO, die Billigkeitskontrolle dem streitigen gerichtlichen Verfahren vorzubehalten, nicht berührt sei, wenn der Rechtsanwalt endgültig und verbindlich nur die Mindestgebühr des gesetzlichen Gebührenrahmens beanspruche und deshalb eine Billigkeitskontrolle ausscheide (OLG Hamburg, AnwBl 1963, 56; OLG Braunschweig, FamRZ 1997, 384; OVG Lüneburg, MDR 1997, 107; OLG Koblenz, MDR 2000, 1033; LG Osnabrück, JurBüro 1995, 648; LG Hagen, Rpfleger 1998, 41).
  • OLG Hamm, 16.10.2004 - 23 W 180/03

    Weitere Beschwerde gegen Kostenfeststellungsbeschluss in FGG -Sachen-

    Aufgrund der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Zielsetzung befürwortet eine im Vordringen befindliche Rechtsprechung sowie ein Teil der Literatur die teleologische Reduktion des § 19 VIII BRAGO dahingehend, dass Rahmengebühren nach § 19 BRAGO dann festgesetzt werden können, sofern der Anwalt sich gegenüber seinem Mandanten verbindlich auf die Mindestgebühr beschränkt hat (OLG Braunschweig FamRZ 97, 384; OVG Lüneburg MDR 97, 107; OLG Koblenz NJW-RR 01, 1655; Gerold/Schmidt- von Eicken § 19 BRAGO Rz. 19; AnwKom-BRAGO-Schneider § 19 Rz. 67 ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.02.1996 - 3 W 14/96 Lw   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,11659
OLG Karlsruhe, 26.02.1996 - 3 W 14/96 Lw (https://dejure.org/1996,11659)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.02.1996 - 3 W 14/96 Lw (https://dejure.org/1996,11659)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Februar 1996 - 3 W 14/96 Lw (https://dejure.org/1996,11659)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 107
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 09.01.2002 - 14 W 10/02

    Kostenfestsetzung; Voraussetzungen für die Entstehung der anwaltlichen Gebühr

    Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antrag der Gläubigerin bereits wenige Tage, bevor sie mit ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 2001 erstmals in Erscheinung traten, durch Beschluss vom 22. Juni 2001 zurückgewiesen worden war; denn im Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes war die gerichtliche Entscheidung noch nicht bekannt gegeben worden (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 1996, 420; OLG Koblenz, 9. Zivilsenat, JurBüro 1998, 537; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO , 20. Aufl., Prozessgebühr Anmerkung 14.; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 31 BRAGO Rdn. 35).
  • OLG Koblenz, 19.10.1998 - 14 W 707/98

    Prozessgebühr des Beklagten bei Klagerücknahme-Kenntnis

    Vielmehr gilt der Auftrag nach §§ 674, 675 BGB jedenfalls so lange als fortbestehend, bis der Rechtsanwalt von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg AnwBl 1997, 625; OLG Saarbrücken JurBüro 1988, 595; OLG Köln JurBüro 1986, 1197; OLG Karlsruhe MDR 1997, 107 jeweils m.w.N.).
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