Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 16.07.1996

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.08.1996 - 3 Ws 139/96   

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https://dejure.org/1996,3764
OLG Karlsruhe, 26.08.1996 - 3 Ws 139/96 (https://dejure.org/1996,3764)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.1996 - 3 Ws 139/96 (https://dejure.org/1996,3764)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. August 1996 - 3 Ws 139/96 (https://dejure.org/1996,3764)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 672
  • MDR 1997, 187
  • AnwBl 1996, 584
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.1990 - III ZB 39/89

    Auswirkungen eines Berufsverbots; Zustellung eines Urteils

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1996 - 3 Ws 139/96
    Nach dem entsprechend anzuwendenden § 155 Abs. 5 BRAO müssen Rechtshandlungen, die ein Rechtsanwalt entgegen dem Berufungs- und Vertretungsverbot vorgenommen hat, im Interesse der Rechtssicherheit zwar grundsätzlich wirksam bleiben (vgl. hierzu Jessnitzer/Blumberg BRAO 6. Aufl. 1992 § 155 Rdnr. 3; Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. 1995 § 155 Rdnrn. 9 f.; Kleine/Cosack BRAO 1993 § 155 Rdnr. 3; BGH NJW 1990, 1854, 1855; OLG Celle NStZ 1989, 41 mit Anmerkung Feuerich NStZ 1989, 338 f.).
  • OLG Celle, 03.06.1988 - 2 Ss 37/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1996 - 3 Ws 139/96
    Nach dem entsprechend anzuwendenden § 155 Abs. 5 BRAO müssen Rechtshandlungen, die ein Rechtsanwalt entgegen dem Berufungs- und Vertretungsverbot vorgenommen hat, im Interesse der Rechtssicherheit zwar grundsätzlich wirksam bleiben (vgl. hierzu Jessnitzer/Blumberg BRAO 6. Aufl. 1992 § 155 Rdnr. 3; Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. 1995 § 155 Rdnrn. 9 f.; Kleine/Cosack BRAO 1993 § 155 Rdnr. 3; BGH NJW 1990, 1854, 1855; OLG Celle NStZ 1989, 41 mit Anmerkung Feuerich NStZ 1989, 338 f.).
  • BGH, 08.01.1991 - 1 StR 704/90

    Mangelnde Belehrung des Auskunftsverweigerungsrechts - Milderungsgrund auf Grund

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1996 - 3 Ws 139/96
    In einem solchen Falle reicht die in der allgemeinen Prozeßvollmacht erteilte Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen, als "ausdrückliche Ermächtigung" im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO aus (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5; vgl. auch BVerfG NJW 1993, 456 ).
  • BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.08.1996 - 3 Ws 139/96
    In einem solchen Falle reicht die in der allgemeinen Prozeßvollmacht erteilte Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen, als "ausdrückliche Ermächtigung" im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO aus (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5; vgl. auch BVerfG NJW 1993, 456 ).
  • BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09

    Berufungseinlegung durch einen mit einem Berufsverbot belegten Rechtsanwalt

    Ebenso wie gutgläubige Teilnehmer am Rechtsverkehr, die an eine für sie nachteilige Rechtshandlung ihres mit einem Berufsverbot belegten Prozessvertreters (z.B. Erklärung der Berufungsrücknahme) gebunden werden, benachteiligt werden (kritisch insoweit deshalb auch Johnigk aaO Rdn. 2, 9 m.w.Nachw.; die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme in einem solchen Fall ablehnend: OLG Karlsruhe, NJW 1997, 672, 673).
  • BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines

    b) Allerdings will der sächsische Anwaltsgerichtshof im Einklang mit Stimmen im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung den Anwendungsbereich des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO dahin einschränken, dass diese Bestimmung nicht gelten soll, wenn durch das verbotswidrige Handeln des Rechtsanwalts schutzwürdige Interessen Dritter oder die Rechtssicherheit nicht oder nur unerheblich tangiert werden (AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2010, 173 f.; AGH Dresden, Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, AnwBl. 1996, 584; ähnlich Feuerich/Weyland, aaO, § 155 Rn. 17; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 155 BRAO Rn. 11 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ws 355/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6703
OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ws 355/96 (https://dejure.org/1996,6703)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.1996 - 3 Ws 355/96 (https://dejure.org/1996,6703)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juli 1996 - 3 Ws 355/96 (https://dejure.org/1996,6703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 187
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.08.1983 - 2 ARs 251/83

    Vollstreckungsleiter - Jugendrichter - Strafvollstreckung - Zurückstellung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ws 355/96
    Für die Fälle, in denen - wie hier - eine Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG zurückgestellt wurde und der Verurteilte sich in einer staatlichen Einrichtung hat behandeln lassen, enthält jedoch § 36 Abs. 5, 1 Satz 3 BtMG eine Sonderbestimmung, die die allgemeinen Vorschriften verdrängt (BGH, BGHR StPO § 462a Abs. 1 - Bewährungsaufsicht 1; BGHSt 32, 58 [59]); BGH NStZ 1991, 355 [356]; OLG Düsseldorf NJW 1986, 1557 ).

    Hieraus sowie aus dem Zustimmungserfordernis des Gerichts zur Zurückstellung der Strafvo1lstreckung (§ 35 Abs. 1 BtMG ) und der Entscheidungsbefugnis über Einwendungen gegen den Widerruf einer Zurückstellung (§ 35 Abs. 7 Satz 2 BtMG ) ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, bei der Strafvollstreckung gegen Betäubungsmittelabhängige dem Gericht des ersten Rechtszuges gegenüber der Vollstreckungsbehörde uneingeschränkten Vorrang einzuräumen (BGHSt 32, 58 [59]).

  • BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 29/91

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungswiderruf bei Strafhaft

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ws 355/96
    Für die Fälle, in denen - wie hier - eine Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG zurückgestellt wurde und der Verurteilte sich in einer staatlichen Einrichtung hat behandeln lassen, enthält jedoch § 36 Abs. 5, 1 Satz 3 BtMG eine Sonderbestimmung, die die allgemeinen Vorschriften verdrängt (BGH, BGHR StPO § 462a Abs. 1 - Bewährungsaufsicht 1; BGHSt 32, 58 [59]); BGH NStZ 1991, 355 [356]; OLG Düsseldorf NJW 1986, 1557 ).

    Dieser gesetzgeberischen Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, daß der Richter des ersten Rechtszuges mit den in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umständen persönlich vertraut ist (BGH, NStZ 1991, 355 [356]) und deshalb zu der Vorgeschichte der von dem Verurteilten begangenen Tat eine besondere Nähe mit entsprechender Beurteilungsfähigkeit über die nach § 36 Abs. 1 BtMG zu treffenden Entscheidungen hat.

  • BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf -

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ws 355/96
    Für die Fälle, in denen - wie hier - eine Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG zurückgestellt wurde und der Verurteilte sich in einer staatlichen Einrichtung hat behandeln lassen, enthält jedoch § 36 Abs. 5, 1 Satz 3 BtMG eine Sonderbestimmung, die die allgemeinen Vorschriften verdrängt (BGH, BGHR StPO § 462a Abs. 1 - Bewährungsaufsicht 1; BGHSt 32, 58 [59]); BGH NStZ 1991, 355 [356]; OLG Düsseldorf NJW 1986, 1557 ).
  • OLG Düsseldorf, 03.01.1986 - 2 Ws 687/85
    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ws 355/96
    Für die Fälle, in denen - wie hier - eine Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG zurückgestellt wurde und der Verurteilte sich in einer staatlichen Einrichtung hat behandeln lassen, enthält jedoch § 36 Abs. 5, 1 Satz 3 BtMG eine Sonderbestimmung, die die allgemeinen Vorschriften verdrängt (BGH, BGHR StPO § 462a Abs. 1 - Bewährungsaufsicht 1; BGHSt 32, 58 [59]); BGH NStZ 1991, 355 [356]; OLG Düsseldorf NJW 1986, 1557 ).
  • OLG Stuttgart, 03.04.2009 - 4 Ws 49/09

    Zuständiges Gericht bei Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach

    Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach teilweiser Verbüßung der Strafe und anschließender Zurückstellung gem. § 35 BtMG ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, sofern sich der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet (im Anschluss an OLG Hamm MDR 1997, 187).

    Nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges ist dann nach § 36 Abs. 5, Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zuständig, wenn die Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückgestellt wurde, der Verurteilte sich in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln ließ und er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet (OLG Hamm MDR 1997, 187; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01, zitiert nach juris; siehe auch Körner, BtMG, 6. Auflage, § 36 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen).

    Dem Vorrang des Gerichts des ersten Rechtszuges gegenüber der Strafvollsteckungskammer liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit den in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umständen des Verurteilten persönlich vertraut ist und deshalb zu der Vorgeschichte der begangenen Tat eine besondere Nähe mit entsprechender Beurteilungsfähigkeit über die nach § 36 Abs. 1 BtMG zu treffenden Entscheidungen hat (OLG Hamm MDR 1997, 187).

  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Diese ist nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, 454 Abs. 1 StPO insbesondere für die Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung nach Maßgabe der §§ 88 JGG, 57 StGB (Anwendungsbereich im Einzelnen streitig, vgl. einerseits OLG Celle NStZ-RR 2012, 293 mit weit. Nachweisen, andererseits OLG Düsseldorf JR 1997, 212 mit abl. Anm. Böhm) zuständig (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 606; OLG Stuttgart StraFo 2009, 394; OLG Hamm MDR 1997, 187; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - juris; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 462a Rdn. 40).

    15 b) Jedoch ist für die nach teilweiser Strafverbüßung, anschließender Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG und abgeschlossener Behandlung in einer staatlich anerkannten Einrichtung zu treffende Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG und die gleichzeitig zu treffenden, mit der Aussetzungsentscheidung untrennbar verbundenen Nebenentscheidungen nach §§ 56a bis 56d StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 4 BtMG nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges - hier die Jugendkammer - zuständig (vgl. BGHSt 48, 252; BGH NStZ 2008, 472; NStZ-RR 2001, 343; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - juris; Meyer-Goßner, § 462a StPO Rdn. 32; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl., § 36 Rdn. 49, 51 ff., 58 ff. ; Weber, BtMG 4. Aufl., § 36 Rdn. 118 f.; ferner [unter der Voraussetzung, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet] OLG Stuttgart StraFo 2009, 394 und OLG Hamm MDR 1997, 187; a.A. bezüglich der Nebenentscheidungen OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2002, 113).

  • OLG Saarbrücken, 15.05.2014 - 1 Ws 63/14

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Zuständigkeit für die Entscheidung über die

    Zwar enthält § 36 Abs. 5 Satz 1 BtmG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Hamm MDR 1997, 187; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462 a StPO; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 -, juris; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 394; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, 7. Aufl., § 36 Rn. 53).
  • OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17

    Betäubungsmittelabhängiger Straftäter: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

    Soweit sich die vorlegende Strafvollstreckungskammer für ihre gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.07.1996 (MDR 1997, 187) beruft, folgt der Senat dieser - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebenen Entscheidung für Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht, zumal sie mit der darin anklingenden (letztlich aber offen gelassenen) Unterscheidung der Zuständigkeit danach, ob sich der Verurteilte (noch) auf freiem Fuß oder (bereits wieder) in (anderweitiger?) Strafhaft befindet, nicht auf sachliche Erwägungen abstellt, sondern allein auf Zufälligkeiten, die mit Sinn und Zweck der Zurückstellung u. U. nichts zu tun haben.
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