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   BGH, 28.11.1996 - StB 12/96   

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https://dejure.org/1996,1373
BGH, 28.11.1996 - StB 12/96 (https://dejure.org/1996,1373)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1996 - StB 12/96 (https://dejure.org/1996,1373)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1996 - StB 12/96 (https://dejure.org/1996,1373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 46 StGB; § 79 Abs. 1 BVerfGG; § 359 StPO; § 363 StPO; § 99 StGB
    Strafzumessung beim Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (verfassungsrechtlicher Strafmilderungsgrund für MfS-Agenten, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig waren); Wiederaufnahme des Verfahrens analog § 79 Abs. 1 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtlicher Strafmilderungsgrund - Verwertbarkeit - Wiederaufnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 79; StGB § 99; StPO § 363

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 324
  • NJW 1997, 668
  • MDR 1997, 277
  • NStZ 1997, 142
  • NJ 1997, 167
  • StV 1997, 65 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 12/96
    Konnte der besondere verfassungsrechtliche Strafmilderungsgrund, welchen das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277) für MfS-Agenten entwickelt hat, die nach § 99 StGB strafbare Handlungen auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen haben, im rechtskräftigen Strafurteil noch nicht berücksichtigt werden, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog § 79 Abs. 1 BVerfGG nur in den seltenen Fällen möglich, in denen der Tatrichter diesen Strafmilderungsgrund auch der Sache nach entweder überhaupt nicht berücksichtigt oder in seiner generellen Tragweite grundsätzlich verkannt hat (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 28. November 1996 - StB 13/96).

    Er hat seinen Wiederaufnahmeantrag auf § 79 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 - BvL 19/91 (BVerfGE 92, 277 = NJW 1995, 1811) gestützt und im wesentlichen geltend gemacht, das mit dieser Entscheidung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit früherer Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) und des militärischen Nachrichtendienstes der DDR nach der Vereinigung Deutschlands wegen ihrer zuvor gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Spionagetätigkeit entwickelte Verfolgungshindernis von Verfassungs wegen habe auch dem gegen ihn geführten Strafverfahren von Beginn an entgegengestanden.

    Aus der Art der Tenorierung der Entscheidung BVerfGE 92, 277 können, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, keine gegenteiligen Schlußfolgerungen gezogen werden, da die Tenorierung ersichtlich der Praxis des Bundesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen entspricht (vgl. Ulsamer in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Ulsamer/Bethge/Winter BVerfGG § 79 Rdn. 19).

    Er fällt deshalb nicht unter die vom Bundesverfassungsgericht gebildeten ersten zwei Gruppen ehemaliger DDR-Agenten, für die das Verfolgungshindernis ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles gilt, sondern unter die dritte Gruppe, für die es jeweils einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles dahingehend bedarf, ob und inwieweit die Verfolgung oder Bestrafung ihrer Taten nach dem Untergang der DDR mit dem Verbot des Übermaßes staatlicher Eingriffe in Einklang steht (vgl. BVerfGE 92, 277, 336 f.).

    Auch für diejenigen unter ihnen, die auch im Gebiet der Bundesrepublik tätig gewesen waren, hat sich durch die Wiedervereinigung der den Spionagestraftatbeständen eigene Wertungskonflikt zwischen den beiden Rechtsordnungen des ausspähenden und des ausgespähten Staates in der selben Weise als Wertungswiderspruch verwirklicht, wie für die übrigen DDR-Agenten (vgl. BVerfGE 92, 277, 332); auch für diese Personengruppe hat die sie treffende Strafverfolgung Auswirkungen, die ihre Schärfe gerade durch die einmalige staatsrechtliche Situation der Wiedervereinigung gewinnen und deshalb bei der Entscheidung über die weitere Strafverfolgung oder die Höhe einer Strafe maßgeblich Berücksichtigung finden müssen (BVerfGE aaO S. 337).

  • BGH, 09.05.1963 - 3 StR 19/63

    Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens -

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 12/96
    Im Rahmen der Wiederaufnahmegründe des § 79 Abs. 1 BVerfGG, jedenfalls wenn die Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz in Betracht kommt, findet § 363 StPO hingegen keine Anwendung, weil § 79 Abs. 1 BVerfGG zum einen nur auf die das Verfahren regelnden Vorschriften der Strafprozeßordnung verweist, zu denen § 363 StPO als eine den Wiederaufnahmegegenstand betreffende Norm nicht zählt, und zum anderen deshalb, weil § 79 Abs. 1 BVerfGG - anders als die Wiederaufnahmegründe der §§ 359, 362 StPO - die tatsächlichen Grundlagen des früheren Urteils nicht berührt, sondern die im früheren Urteil aufgrund einer verfassungswidrigen oder nichtigen Norm vorgenommene rechtliche Bewertung des richtig festgestellten Sachverhaltes betrifft (vgl. BGHSt 18, 339, 343 f.; Gössel in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO vor § 359 Rdn. 148; Paulus-KMR StPO vor § 359 Rdn. 21; Schmidt in KK StPO 3. Aufl. vor § 359 Rdn. 21; Ulsamer in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge/Winter BVerfGG § 79 Rdn. 11; Leibholz/Rupprecht BVerfGG § 79 Rdn. 3).

    Insbesondere gebietet es der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, nichtige oder für verfassungswidrig erklärte Normen auch dort, wo sie sich nur auf den Strafausspruch ausgewirkt haben, im Wege der Wiederaufnahme aus dem Strafurteil zu beseitigen (BGHSt 18, 339, 343 f.).

  • BGH, 28.11.1996 - StB 13/96

    Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (verfassungsrechtliches

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 12/96
    Konnte der besondere verfassungsrechtliche Strafmilderungsgrund, welchen das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277) für MfS-Agenten entwickelt hat, die nach § 99 StGB strafbare Handlungen auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen haben, im rechtskräftigen Strafurteil noch nicht berücksichtigt werden, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog § 79 Abs. 1 BVerfGG nur in den seltenen Fällen möglich, in denen der Tatrichter diesen Strafmilderungsgrund auch der Sache nach entweder überhaupt nicht berücksichtigt oder in seiner generellen Tragweite grundsätzlich verkannt hat (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 28. November 1996 - StB 13/96).

    Der Senat hat in einem weiteren Beschluß vom heutigen Tage - StB 13/96 - deshalb für die Fälle, in denen nach den §§ 94, 99 StGB rechtskräftig verurteilte ehemalige DDR-Bürger, die die vom Bundesverfassungsgericht für die Annahme eines derartigen Verfolgungshindernisses aufgestellten Bedingungen erfüllen, die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog § 79 Abs. 1 3. Alt. BVerfGG anerkannt.

  • BGH, 18.02.1992 - KRB 13/91

    Bußgeldbescheid - Anfechtung - Wiederaufnahme des Verfahrens - Ziel der

    Auszug aus BGH, 28.11.1996 - StB 12/96
    Der Bestandskraft der rechtskräftigen Entscheidung könnte dann wieder Vorrang vor dem Gebot der richtigen Entscheidung im Einzelfall einzuräumen sein, zumal es auch nicht mehr darum geht, eine nichtige Norm aus dem Urteil zu tilgen und auf diesem Wege einen Verfassungsverstoß des Gesetzgebers wiedergutzumachen (vgl. BGH NStZ 1992, 391 zu § 85 OWiG und § 79 Abs. 1 BVerfGG).
  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 28. November 1996 zur Zulässigkeit eines auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrages ehemaliger DDR-Spione ausgeführt hat (vgl. BGH NJW 1997, 668 ff. und 670 ff.), unterscheidet sich das vom Bundesverfassungsgericht aus der Verfassung abgeleitete Verfolgungshindernis von den strafprozessualen Verfahrenshindernissen im herkömmlichen Sinne gerade dadurch, daß ihm eine - zusätzliche - materiell-rechtliche Wirkung ähnlich einem sachlich-rechtlichen Strafausschließungsgrund zukommt (vgl. BGH NJW 1997, 670, 672).
  • OLG Celle, 06.06.2006 - 14 U 132/05

    Schadensersatzanspruch wegen einer Vorfahrtsverletzung

    Wenn daher ein bevorrechtigter Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rotlicht überfährt und unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem aus einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert, ist - schon deshalb - eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838; 1997, 277; Hentschel a. a. O.).
  • OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    Eine Einengung der Wiederaufnahmevorschrift auf die Fälle der verfassungskonformen Auslegung einer Norm im engen, rechtstechnischen Sinn (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG , § 79 Rn. 19) findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine Grundlage (vgl. dazu ausführlich Angerer Stumpf NJW 1996, 2216; zustimmend BGH NStZ 1997, 142).
  • OLG Koblenz, 11.07.1997 - 1 Ws 313/97
    Sie wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geteilt, die sogar eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG auf solche Fälle zugelassen hat, die mit einer verfassungskonformen Auslegung vergleichbar sind (BGH NStZ 1997, 140 ; NStZ 1997, 142 zur Wiederaufnahme zugunsten verurteilter MfS-Agenten).
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