Weitere Entscheidung unten: BSG, 26.09.1996

Rechtsprechung
   BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96   

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https://dejure.org/1996,573
BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96 (https://dejure.org/1996,573)
BSG, Entscheidung vom 15.10.1996 - 14 BEg 9/96 (https://dejure.org/1996,573)
BSG, Entscheidung vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 (https://dejure.org/1996,573)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Eigenhändige Unterschrift - Fehlen - Berufungsschrift - PC-Modem

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGG § 151 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
    Übermittlung der Berufungsschrift als Datei mittels PC-Modems L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 151 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3
    Berufungseinlegung mit Telefax-Empfangsgerät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1254
  • MDR 1997, 374
  • VersR 1997, 1119
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96
    So wird die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm und Fernschreiben (Telex) seit langem zugelassen (vgl BVerwGE 81, 32, 35; BFH NJW 1996, 1432 jeweils mwN), obgleich bei diesen Übertragungsformen eine eigenhändige Unterschrift technisch unmöglich ist und auch eine Kontrolle der Identität des Urhebers, etwa nach Zulassung der telefonischen Telegrammaufgabe, kaum möglich ist.

    Entscheidend ist, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl BVerwGE 81, 32, 36).

  • BVerwG, 19.12.1994 - 5 B 79.94

    Formgerecht per BTX erhobene Klage ohne Unterschrift

    Auszug aus BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96
    Nichts anderes gilt für die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes durch Btx-Mitteilung (vgl BVerwG NJW 1995, 2121).

    Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift schließt bei dieser Übertragungsform, wie dies das BVerwG für die Btx-Mitteilung bereits entschieden hat (BVerwG NJW 1995, 2121), die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus.

  • BSG, 27.07.1972 - 2 RU 2/69

    Sozialgerichtsbarkeit - Leistungsklage - Öffentliches Recht -

    Auszug aus BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96
    Die Klägerin hat den Verfahrensmangel, die Unzulässigkeit einer Entscheidung durch Prozeßurteil (vgl BSGE 34, 236, 237; 39, 201), hinreichend bezeichnet.

    Wegen der Art des Verfahrensmangels war es nicht erforderlich, Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Möglichkeit ergibt, daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht (BSGE 34, 236, 237 = SozR Nr. 57 zu § 51 SGG).

  • BFH, 29.11.1995 - X B 56/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Unterzeichnung eines bestimmenden

    Auszug aus BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96
    So wird die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm und Fernschreiben (Telex) seit langem zugelassen (vgl BVerwGE 81, 32, 35; BFH NJW 1996, 1432 jeweils mwN), obgleich bei diesen Übertragungsformen eine eigenhändige Unterschrift technisch unmöglich ist und auch eine Kontrolle der Identität des Urhebers, etwa nach Zulassung der telefonischen Telegrammaufgabe, kaum möglich ist.
  • BSG, 14.09.1994 - 1 RK 36/93

    Klageabweisung - begründete Rüge - absoluter Revisionsgrund - verspätete

    Auszug aus BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein abschließendes Sachurteil auch dann erlassen werden, wenn die Vorinstanz die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen oder die Berufung verworfen hat (BSGE 75, 74, 77 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 12 mwN).
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    b) Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat sich in seinem Beschluß vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 , MDR 1997, 374 der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall angeschlossen, in dem eine Berufungsschrift auf dem häuslichen PC der Klägerin erstellt und mittels PC-Modem an das Telefax-Empfangsgerät des Landessozialgerichts übermittelt worden war (Computer-Fax).
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Das ist - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht nur ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1, 2; 81, 32, 36 f.; BVerwG NJW 1995, 2121, 2122; 2003, 1544), des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1997, 1254, 1255; 2001, 2492, 2493), des Bundesfinanzhofs (BFHE 111, 278, 285; 148, 205, 207 f.; BFH, BFH/NV 2000, 1224) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1979, 183), sondern - ungeachtet bestehender Unterschiede der verschiedenen Verfahrensordnungen - grundsätzlich auch des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 24, 179, 180; 37, 156, 160; 97, 251, 254; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03, BGH-Report 2004, 406).

    Ob entsprechende Anforderungen bei einem Computer-Fax eines Klägers gegeben sind, das mit dem Satz endet "Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unterschrieben" (so BSG NJW 1997, 1254 f.), bedarf keiner Entscheidung, da es hier an einem solchen Hinweis fehlt.

  • BGH, 29.09.1998 - XI ZR 367/97

    Einhaltung von Fristen durch Übermittlung von nicht unterzeichneten Computerfaxen

    Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluß vom 15. Oktober 1996 (14 BEg 9/96 = MDR 1997, 374) entschieden, daß das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift bei einer mittels PC-Modem an das Telefax-Empfangsgerät des Landessozialgerichts geleiteten Berufung nicht zur Formunwirksamkeit führe.
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Rechtsprechung
   BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2300
BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96 (https://dejure.org/1996,2300)
BSG, Entscheidung vom 26.09.1996 - 2 RU 12/96 (https://dejure.org/1996,2300)
BSG, Entscheidung vom 26. September 1996 - 2 RU 12/96 (https://dejure.org/1996,2300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsschutz eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung eines von der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums - Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung - Vorbesprechung eines Praktikums als versicherte Tätigkeit - Bestehen ...

  • rechtsportal.de

    Versicherungsschutz eines Studenten bei Vorbesprechung für eine Praktikumsstelle

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 967 (Ls.)
  • MDR 1997, 374
  • BB 1997, 423
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89

    Versicherungsschutz in der Unfallversicherung bei studienbezogenem

    Auszug aus BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96
    Indessen ist ebenso wie der Versicherungsschutz während des Besuchs allgemeinbildender Schulen auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s. BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Den Gesetzesmaterialien sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s. dazu eingehend BSGE 44, 100, 102/103; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1; Brackmann aaO S 474v I).

    Dementsprechend sind private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen nicht versichert (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 29/79

    Unfall auf dem Schulweg - Arbeitsunfall - Besorgung für den Unterricht

    Auszug aus BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließen Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO) als auch für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO) den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern und Studenten nicht aus (BSGE 51, 257, 259; 73, 5, 6).

    Insoweit ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSGE 41, 149, 151; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 22).

    Ebenso ist der Versicherungsschutz auf Wegen außerhalb der Schule und außerhalb der Unterrichtszeit gegeben, die ein Schüler zurücklegt, um zB im Auftrag des Lehrers die für einen Versuch im Unterricht erforderlichen Materialien (zB Tümpelwasser und Heu für den Biologieunterricht) zu besorgen und zur Schule zu bringen (BSGE 51, 257, 259).

  • BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92

    Gesetzliche Unfallversicherung - Diplomarbeit - Ausland

    Auszug aus BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließen Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO) als auch für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO) den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern und Studenten nicht aus (BSGE 51, 257, 259; 73, 5, 6).

    Die von der Revision besonders hervorgehobene von Hochschülern zu Recht erwartete Eigeninitiative im Zusammenhang mit der Suche nach einem geeigneten den Richtlinien entsprechenden Praktikantenplatz ändert nichts an der Zuordnung solcher vorbereitenden Maßnahmen ebenso wie zB der Vorarbeiten zu einer Diplomarbeit (s. BSGE 73, 5 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 43/92]) zur unversicherten Privatsphäre.

  • BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76

    Unfallversicherungsschutz - Diplomarbeit - Anfertigung im häuslichen Bereich -

    Auszug aus BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96
    Indessen ist ebenso wie der Versicherungsschutz während des Besuchs allgemeinbildender Schulen auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s. BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Den Gesetzesmaterialien sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s. dazu eingehend BSGE 44, 100, 102/103; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1; Brackmann aaO S 474v I).

  • BSG, 08.12.1988 - 2 RU 15/88

    Verfahrensrüge - Beiladung - Versicherungsträger - Leistungspflicht

    Auszug aus BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96
    Dies ist derjenige, gegen den sich nach der Sach- und Rechtslage die ernsthafte Möglichkeit eines Leistungsanspruchs des Klägers abzeichnet (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 74).
  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 11/92

    Auslandsaufenthalt - Schule

    Auszug aus BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96
    Insoweit ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSGE 41, 149, 151; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 22).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 8/91

    Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Unmittelbare

    Auszug aus BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96
    Der Versicherungsschutz auf Wegen nach und von der Arbeitsstätte setzt vielmehr einen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis voraus, der verlangt, daß der Versicherte den Weg zurücklegt, um am Endpunkt der Strecke die Arbeit aufzunehmen oder in den privaten Lebensbereich zu gelangen, weil er am Ausgangspunkt die versicherte Tätigkeit verrichtet hat (BSG Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 8/91 - USK 91162 mwN).
  • BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    Auszug aus BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96
    Wenn andererseits die im Unterricht gestellte Aufgabe (zB fotografische Aufnahmen für die Fotoarbeitsgemeinschaft) durch ihre allgemein gehaltene Fassung den Charakter als Hausaufgabe wahrt und damit aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen und dem privaten Bereich des Schülers zugewiesen wurde, so ist kein Versicherungsschutz auf dem Weg gegeben, Motive für die fotografischen Aufnahmen zu suchen; in einem solchen Fall ist die Erfüllung der Aufgabe jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht entzogen (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1995 - L 17 U 141/92

    Kein UV-Schutz für einen Studenten auf dem Rückweg von einem Vorstellungsgespräch

    Auszug aus BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96
    das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1995 zum Az.: L 17 U 141/92 sowie das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. Juni 1992 zum Az.: S 6 (17) U 37/88 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. August 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 1987 zu verurteilen, das Ereignis vom 1. April 1986 als Wegeunfall mit einer Verletztenrente zu entschädigen,.
  • BSG, 27.01.1976 - 8 RU 114/75
    Auszug aus BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96
    Insoweit ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSGE 41, 149, 151; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 22).
  • BSG, 01.03.1989 - 2 RU 59/87

    Zuständiger Versicherungsträgers bei der durch die Ausbildungsordnung

  • BSG, 31.01.1974 - 2 RU 169/72

    Versicherungsschutz - Aufsuchen eines Unternehmers - Arbeitsplatz - Keine

  • BSG, 13.12.1984 - 2 RU 33/83
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Als eingeschriebener Student einer Universität war der Kläger am 15.12.2008 Studierender iS des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst c SGB VII (vgl zu diesem Begriff BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr. 2 RdNr 13 ff) und damit während seiner Ausbildung an der Hochschule in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (vgl zur versicherten Tätigkeit zuletzt BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 14/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 30 RdNr 13 ff und - B 2 U 10/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 32 RdNr 15 ff, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, sowie - B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 31 RdNr 15 f; vgl auch BSG vom 26.9.1996 - 2 RU 12/96 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 36 und vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - HVBG-INFO 1995, 2377 jeweils mit weiteren Nachweisen) .
  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

    Das BSG hat wiederholt klargestellt, dass die Beiladung eines anderen Versicherungsträgers wegen dessen möglicher Leistungspflicht (§ 75 Abs. 2 Alt 2 SGG, sog unechte notwendige Beiladung) allein der Prozessökonomie dient und ihre Unterlassung deshalb keinen Verfahrensfehler darstellt, wenn die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen ergeben, dass der andere Versicherungsträger nicht leistungspflichtig sein kann (SozR 1500 § 75 Nr. 74; SozR 3-2200 § 539 Nr. 36 S 139 f).
  • BSG, 13.02.2013 - B 2 U 24/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 539 Abs 1 Nr 14

    Dementsprechend ist der Senat in seinem Urteil vom 26.5.1987 (2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 122 S 350) davon ausgegangen, dass ein Studienplatzbewerber mit der Einschreibung Studierender iS von § 539 Abs. 1 Nr. 14d RVO wird (vgl auch BSG vom 26.9.1996 - 2 RU 12/96 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 36 S 134).
  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R

    Unfallversicherungsschutz eines Auszubildenden bei der dualen Berufsausbildung

    Für beide Gruppen von Versicherten ist indessen zur Abgrenzung zum eigenwirtschaftlichen Bereich der Schüler und Studierenden der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der allgemein bildenden Schule oder Hochschule beschränkt (BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr. 36; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 und zuletzt SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlußarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen (BSG Urteil vom 30. März 1988 -2 RU 61/87- USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88- USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 -2 RU 13/92- HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2000 - L 17 U 290/99

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Bei Verrichtungen und auf Wegen, die mit einer privaten Arbeitssuche und den Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages zusammenhängen, ist in der Regel kein Versicherungsschutz gegeben; es handelt sich vielmehr grundsätzlich um den eigenwirtschaftlichen unversicherten Bereich des Arbeitsuchenden (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, Seite 472 i I m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2006 - L 1 U 602/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Dementsprechend sind etwa private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen nicht versichert (vgl. insgesamt BSG, Urteil 26.09.1996 - 2 RU 12/96 -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 36 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).

  • LSG Thüringen, 10.12.2015 - L 1 U 1264/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Berufung - Rechtsmittelberechtigung -

    Zu beachten ist allerdings, dass sich aus der gesetzlichen Formulierung "Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen" nicht herleiten lässt, dass allein der Status als Student ausreichend ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. September 1996, Az.: 2 RU 12/96 zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 28. Februar 1990, Az.: 2 RU 34/89 zitiert nach Juris).
  • SG Gießen, 20.01.2006 - S 1 U 166/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 S 1 SGG auf

    Dementsprechend sind etwa private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen nicht versichert (vgl. insgesamt BSG, Urteil 26.09.1996 - 2 RU 12/96 -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 36 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 7 AS 2087/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - angemessene

    Scheidet - wie hier - die Verurteilung eines anderen Leistungsträgers offensichtlich aus, bedarf es keiner Beiladung (vgl. Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 75 Rdnr. 75 m.w.N.), weil dann die "ernsthafte Möglichkeit" einer Verurteilung des anderen Leistungsträgers nicht besteht (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 RU 12/96 - juris Rdnr. 37; BSG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - B 1 KR 18/16 B - juris Rdnr. 5 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 07.01.2014 - 9 Sa 1393/13

    Zur Zulässigkeit einer Klage auf Abführung des Aufstockungsbeitrags

    Der Arbeitnehmer kann jedoch das Beitragseinzugsverfahren durch einen Antrag bei der Einzugsstelle einleiten und, wenn es erfolglos bleibt, in einem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle, zu dem der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger gemäß § 75 Abs. 2 SGG beizuladen sind, die Verpflichtung zum Beitragseinzug klären lassen (BSG 26. September 1996 - 12 RK 37/95 - MDR 1997, 374 f.; BSG 11. September 1995 - 12 RK 31/93; Kasseler Kommentar/ Werhahn , § 28h SGB IV Rn. 5).
  • SG Aachen, 16.09.2009 - S 8 U 26/09

    Arbeitsunfall auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme bei späterer

  • LSG Bayern, 25.01.2011 - L 3 U 5/09

    Eine Arbeit suchende Berufsreiterin (Bereiterin), die sich im Rahmen der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2004 - L 9 U 155/02

    Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach Arbeitsunfall; Versicherungsschutz für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1996 - L 15 U 241/96

    Unfallversicherungsschutz eines Studenten bei Abgabe einer Hausarbeit;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2021 - L 6 U 145/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungs- und Beitragspflicht - Studierende

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 7 R 4816/17
  • LSG Thüringen, 22.12.2016 - L 1 U 319/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8

  • SG Detmold, 31.01.2008 - S 14 U 25/07
  • LSG Baden-Württemberg, 17.06.2010 - L 6 U 2182/08
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