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   BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95   

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https://dejure.org/1997,467
BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95 (https://dejure.org/1997,467)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1997 - VI ZR 354/95 (https://dejure.org/1997,467)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1997 - VI ZR 354/95 (https://dejure.org/1997,467)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 286
    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen eines ärztlichen Kunstfehlers; Aufklärungspflicht des Tatrichters bei widersprüchlichen Sachverständigengutachten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1638
  • NJW-RR 1997, 978 (Ls.)
  • MDR 1997, 644
  • FamRZ 1997, 669
  • VersR 1997, 698
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78

    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95
    Deshalb begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Arzt bei schuldhafter Verletzung eines auf die Prüfung pränataler Schäden gerichteten Vertrags die Eltern vom Unterhaltsbedarf des Kindes freizustellen habe, keinen Bedenken und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 76, 259, 266 ff., 89, 95, 104 ff. und 124, 128, 134 ff.).

    Auch das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 76, 259, 270 f., 89, 95, 104, 124, 128, 145).

    Zum Umfang der Schadensersatzpflicht des Arztes in einem Fall der vorliegenden Art hat der erkennende Senat besondere Grundsätze entwickelt, die der Spannungslage zwischen der haftungsrechtlichen und der familienrechtlichen Sphäre Rechnung tragen sollen (vgl. hier zu Senatsurteil BGHZ 76, 259, 267 ff.).

    Wie der Senat in dem in BGHZ 76, 259, 270 f. abgedruckten Urteil grundlegend ausgeführt und in BGHZ 124, 128, 145 f. nochmals verdeutlicht hat, hat der fehlerhaft behandelnde Arzt von den wirtschaftlichen Belastungen, die aus der von ihm zu verantwortenden Geburt eines Kindes hergeleitet werden, nur denjenigen Teil zu übernehmen, der für die Existenzsicherung des Kindes erforderlich ist.

    Der Senat verkennt nicht, daß die dargelegte Haftungsbegrenzung des Arztes in solchen Fällen aus dogmatischer nicht Schwierigkeiten begegnet (vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 259, 270), hält sie aber unter dem Blickpunkt sowohl des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs wie auch des Schutzzwecks des Behandlungsvertrages für geboten.

  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95
    a) Soweit die Revision allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats erhebt, wonach bei fehlerhafter Beratung, die auf Vermeidung der Geburt eines vorgeburtlich schwer geschädigten Kindes gerichtet war, gegen den Arzt ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsbedarfs geltend gemacht werden kann (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 244 ff, 89, 95, 102 ff, vom 7. Juli 1987 - VI ZR 193/86 - VersR 1988, 155 f), hat der Senat diese Rechtsprechung auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - NJW 1993, 1751, 1764 bereits einer ausführlichen Nachprüfung unterzogen und an seiner Auffassung festgehalten (Senatsurteile BGHZ 124, 128, 135 ff und vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099).

    Wie der Senat in dem in BGHZ 76, 259, 270 f. abgedruckten Urteil grundlegend ausgeführt und in BGHZ 124, 128, 145 f. nochmals verdeutlicht hat, hat der fehlerhaft behandelnde Arzt von den wirtschaftlichen Belastungen, die aus der von ihm zu verantwortenden Geburt eines Kindes hergeleitet werden, nur denjenigen Teil zu übernehmen, der für die Existenzsicherung des Kindes erforderlich ist.

    Das muß auch und gerade bei Beratungs- oder Behandlungsverträgen der vorliegenden Art gelten, bei denen anders als etwa in Fällen fehlerhafter Familienplanung (vgl. hierzu die Nachweise im Senatsurteil BGHZ 124, 128, 135/136) nicht einmal die wirtschaftliche Belastung durch den Unterhalt eines Kindes im Vordergrund steht, sondern die Vermeidung der Geburt eines Kindes mit schwerer anlagebedingter Schädigung.

    Deshalb können elterliche Betreuungsleistungen in einem solchen Fall nur unter dem Blickpunkt des durch die Schädigung des Kindes bedingten Mehraufwandes Berücksichtigung finden (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247; 89, 95, 104/105; 124, 128, 145 f.).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81

    Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95
    a) Soweit die Revision allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats erhebt, wonach bei fehlerhafter Beratung, die auf Vermeidung der Geburt eines vorgeburtlich schwer geschädigten Kindes gerichtet war, gegen den Arzt ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsbedarfs geltend gemacht werden kann (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 244 ff, 89, 95, 102 ff, vom 7. Juli 1987 - VI ZR 193/86 - VersR 1988, 155 f), hat der Senat diese Rechtsprechung auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - NJW 1993, 1751, 1764 bereits einer ausführlichen Nachprüfung unterzogen und an seiner Auffassung festgehalten (Senatsurteile BGHZ 124, 128, 135 ff und vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099).

    Danach haftet zwar der Arzt in Fällen, in denen der Vertrag auf die Vermeidung der Geburt eines vorgeschädigten Kindes gerichtet war, nicht nur für den am Regelunterhalt orientierten Unterhaltsaufwand des Kindes, sondern auch für dessen auf der Behinderung beruhenden Mehrbedarf (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247 f., 89, 95, 104, 124, 128, 135 ff.).

    Deshalb können elterliche Betreuungsleistungen in einem solchen Fall nur unter dem Blickpunkt des durch die Schädigung des Kindes bedingten Mehraufwandes Berücksichtigung finden (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247; 89, 95, 104/105; 124, 128, 145 f.).

  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82

    Unvollständige Beratung über Gefahr des Mongolismus

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95
    Zwar konnte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne Verfahrensfehler die Feststellung treffen, da sich die Klägerin bei Feststellung der Chromosomenanomalie zum Abbruch der Schwangerschaft entschlossen hätte (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 89, 95, 103), zumal der Beklagte dies in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten hat.

    Deshalb können elterliche Betreuungsleistungen in einem solchen Fall nur unter dem Blickpunkt des durch die Schädigung des Kindes bedingten Mehraufwandes Berücksichtigung finden (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247; 89, 95, 104/105; 124, 128, 145 f.).

  • BGH, 07.07.1987 - VI ZR 193/86

    Aufklärungspflicht des Arztes im Rahmen der Pränataldiagnostik; Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95
    Diesen Bedenken wird das Berufungsgericht nachzugehen haben, wenn es nach Ergänzung seiner tatsächlichen Feststellungen erneut zur Annahme eines Behandlungsfehlers gelangen sollte (zur Beweislast für die Möglichkeit eines noch rechtzeitigen Schwangerschaftsabbruchs vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1987 - VI ZR 193/86 VersR 1988, 155, 156).

    a) Soweit die Revision allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats erhebt, wonach bei fehlerhafter Beratung, die auf Vermeidung der Geburt eines vorgeburtlich schwer geschädigten Kindes gerichtet war, gegen den Arzt ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsbedarfs geltend gemacht werden kann (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 244 ff, 89, 95, 102 ff, vom 7. Juli 1987 - VI ZR 193/86 - VersR 1988, 155 f), hat der Senat diese Rechtsprechung auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - NJW 1993, 1751, 1764 bereits einer ausführlichen Nachprüfung unterzogen und an seiner Auffassung festgehalten (Senatsurteile BGHZ 124, 128, 135 ff und vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099).

  • BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie -

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95
    a) Soweit die Revision allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats erhebt, wonach bei fehlerhafter Beratung, die auf Vermeidung der Geburt eines vorgeburtlich schwer geschädigten Kindes gerichtet war, gegen den Arzt ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsbedarfs geltend gemacht werden kann (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 244 ff, 89, 95, 102 ff, vom 7. Juli 1987 - VI ZR 193/86 - VersR 1988, 155 f), hat der Senat diese Rechtsprechung auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - NJW 1993, 1751, 1764 bereits einer ausführlichen Nachprüfung unterzogen und an seiner Auffassung festgehalten (Senatsurteile BGHZ 124, 128, 135 ff und vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099).
  • BGH, 24.09.1996 - VI ZR 303/95

    Aufklärung von Widersprüchen zwischen zwei Gutachten zur Aufklärung eines groben

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95
    Indessen muß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben (Senatsurteile vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648 und vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1536, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 67/93

    Würdigung von medizinischen Sachverständigengutachten in Arzthaftungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95
    Deshalb wird das Berufungsgericht dem aufgezeigten Widerspruch weiter nachzugehen und hierzu ggf. auch ein weiteres Gutachten einzuholen haben (Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1996, 480, 481, vom 9. Januar 1996 und vom 24. September 1996, jeweils aaO.), falls sich der Widerspruch nicht bereits durch ergänzende Stellungnahmen der bisher tätigen Sachverständigen klären läßt.
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 194/93

    Verdienstausfall: Berechnung; Verdienstausfallschaden: Brutto- oder Nettolohn;

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95
    Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung verweist, wonach der wegen des erzwungenen Verzichts der Klägerin auf die Ausübung einer abhängigen Erwerbstätigkeit zu leistende Schadensersatz nicht nur den Nettoverdienst, sondern auch weitere Ausfälle umfasse, betrifft diese Rechtsprechung nur die eigentliche Berechnung des Verdienstausfallschadens ("brutto oder netto", vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 127, 391 ff.) wenn der Schädiger solchen Schaden zu ersetzen hat.
  • BGH, 02.12.1980 - VI ZR 175/78

    Rechtsnatur von Äußerungen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands über die

    Auszug aus BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95
    Deshalb kann der Verdienstausfall, der den Eltern eines Kindes im Zusammenhang mit dessen Betreuung entsteht, dem Arzt haftungsrechtlich nicht zur Last gelegt werden, zumal dieser Vermögensnachteil von ihm allenfalls mittelbar verursacht ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 VersR 1981, 278, 280, ebenso OLG Köln, VersR 1993, 883, 885, vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW 1986, 1549, 1550) und häufig auch kaum festzustellen sein wird, inwieweit die Unterlassung einer Erwerbstätigkeit von den Umständen her geboten ist oder von einer freien Willensentschließung der Eltern abhängt.
  • OLG Saarbrücken, 25.09.1985 - 1 U 42/85
  • OLG Düsseldorf, 09.07.1992 - 8 U 196/90

    Umfang der Ersatzpflicht nach fehlgeschlagener Sterilisation

  • BGH, 09.01.1996 - VI ZR 70/95

    Würdigung von gerichtlichen und privaten Sachverständigengutachten

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BGH, 02.04.2019 - VI ZR 13/18

    Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die durch die planwidrige Geburt eines Kindes ausgelöste wirtschaftliche Belastung der Eltern mit dem Unterhaltsaufwand einen ersatzpflichtigen Schaden darstellen (vgl. nur Senatsurteile vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92, BGHZ 124, 128; vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638, 1640, juris Rn. 16; vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, 145, juris Rn. 28).
  • BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06

    Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen

    a) Betreffend den Barunterhaltsschaden hat der Arzt von den wirtschaftlichen Belastungen, die aus der von ihm zu verantwortenden Geburt eines Kindes hergeleitet werden, nur denjenigen Teil zu übernehmen, der für die Existenzsicherung des Kindes erforderlich ist (Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 700).

    Nach der Streichung des § 1615 f. BGB a. F., auf den in dem Senatsurteil vom 4. März 1997 (aaO, S. 699) hingewiesen wird, ist für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes auf einen Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung (vom 6. April 1998) abzustellen.

    b) Hinsichtlich des Wertes der Betreuungsleistungen hat der erkennende Senat es nicht beanstandet, dass der Tatrichter einen Zuschlag in Höhe des Barunterhalts zuerkennt (Senatsurteile BGHZ 76, 259, 270 f.; vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - aaO, S. 699).

  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach

    Die Verletzung der Pflichten aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag, der in dieser Weise auch auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, kann Grundlage für den Anspruch gegen den Arzt auf Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs des Kindes sein, das mit schweren Behinderungen zur Welt kommt (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233 f., jew.m.w.N.).

    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfangs, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247 f.; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht im übrigen der - oben erörterten - gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218 a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB einzubeziehen.

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