Weitere Entscheidung unten: BAG, 25.07.1996

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   BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95   

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BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95 (https://dejure.org/1996,1738)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95 (https://dejure.org/1996,1738)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 (https://dejure.org/1996,1738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung der Freistellung auf mehrere Betriebsratsmitglieder

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 38 Abs. 1 und Abs. 2, § 37 Abs. 2; ZPO § 256
    Freistellung von Betriebsratsmitgliedern: Anteilige Aufteilung des zeitlichen Freistellungsvolumens auf mehrere Betriebsratsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 83, 234
  • MDR 1997, 69
  • NZA 1997, 58
  • BB 1996, 2048
  • BB 1996, 2356
  • DB 1996, 2185
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91

    Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95
    Voraussetzung für die ständige und zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist, daß nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989, aaO, zu B I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. November 1991, BAGE 69, 34, 38 = AP Nr. 80 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 38 Abs. 1 BetrVG eine Sonderregelung der im übrigen in § 37 Abs. 2 BetrVG geregelten Arbeitsbefreiung, die unabhängig vom Willen des Arbeitgebers oder der Tarifvertragsparteien dem Betriebsrat eine gerichtlich überprüfbare Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Umfangs erforderlicher Freistellungen für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben zuweist (BAG Beschlüsse vom 26. Juli 1989, aaO, und 13. November 1991, aaO, jeweils m.w.N.).

    Diese Ansicht läßt jedoch nicht nur die maßgeblichen gesetzessystematischen Zusammenhänge außeracht (BAG Beschluß vom 13. November 1991, aaO), sondern übersieht auch, daß § 37 Abs. 2 BetrVG nur die Voraussetzungen einer Arbeitsbefreiung, nicht aber den Kreis der Anspruchsberechtigten bestimmt.

    Diesen Rechtsgrundsatz hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. November 1991 (aaO) auch auf den Fall einer ständigen Freistellung eines Betriebsratsmitglieds in Betrieben mit regelmäßig weniger als 300 Beschäftigten angewandt.

  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95
    Diese Vorschrift berechtigt ihn nicht dazu, ohne Einverständnis mit dem Arbeitgeber abweichend von der Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG die Freistellung einer größeren Zahl seiner Mitglieder zu beschließen (st. Rspr. BAG Beschluß vom 26. Juli 1989, BAGE 63, 1, 6 = AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe, m.w.N.).

    Voraussetzung für die ständige und zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist, daß nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989, aaO, zu B I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. November 1991, BAGE 69, 34, 38 = AP Nr. 80 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 38 Abs. 1 BetrVG eine Sonderregelung der im übrigen in § 37 Abs. 2 BetrVG geregelten Arbeitsbefreiung, die unabhängig vom Willen des Arbeitgebers oder der Tarifvertragsparteien dem Betriebsrat eine gerichtlich überprüfbare Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Umfangs erforderlicher Freistellungen für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben zuweist (BAG Beschlüsse vom 26. Juli 1989, aaO, und 13. November 1991, aaO, jeweils m.w.N.).

    b) In der Entscheidung vom 26. Juli 1989 (aaO) hat der Senat das Recht des Betriebsrats anerkannt, eine zusätzliche, die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG übersteigende Freistellung zu beschließen.

  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes -

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95
    Daraus läßt sich schließen, daß der Gesetzgeber bei einer Betriebsgröße von mehr als 300 Arbeitnehmern von einer zeitlichen Inanspruchnahme für erforderliche Betriebsratstätigkeit im Umfang eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ausgegangen ist (BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972 zu 3 der Gründe; LAG Düsseldorf, LAGE § 38 BetrVG Nr. 4; Wiese, aaO, § 38 Rz 12; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 38 Rz 11).

    In diesem Umfang wird von Gesetzes wegen vermutet, daß regelmäßig im Verlauf der gesamten Amtsperiode ein entsprechendes Maß an erforderlicher Betriebsratstätigkeit anfällt (vgl. BAG Beschluß vom 31. Mai 1989, aaO).

  • BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 29/73

    Erforderlichkeit von Freistellungen - Beschlußverfahren - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95
    Sie kann mit bindender Wirkung zwar über die Person, nicht aber über die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder entscheiden (BAG Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; Wiese, aaO, § 38 Rz 53; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 38 Rz 62; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 38 Rz 40).
  • BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

    Die Einigungsstelle kann also mit bindender Wirkung zwar über die Person, nicht aber über die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder entscheiden (BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 1 b der Gründe mwN, BAGE 83, 234) .
  • ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11

    Reduzierung der Freistellung, Betriebsrat, laufende Amtsperiode, Anforderungen an

    Die Entscheidung hierüber steht auch allein dem Betriebsrat zu (BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972; GK-Weber, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

    Der Antrag war daher richtigerweise auf die Feststellung zu richten, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, mehr als zwei Betriebsratsmitglieder freizustellen (so auch die Antragswahl bei BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O., ausdrücklich hält das BAG den dortigen Antrag für zulässig; vgl. aber auch BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O. und OVG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2007 - OVG 60 PV 12.06, juris, wo ein Antrag, wonach der Betriebsrat/Personalrat berechtigt sein soll, ein weiteres Mitglied freizustellen, unbeanstandet blieb).

    aa.Grundsätzlich kann sich aus § 37 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, ganz oder teilweise, über die Staffelwerte des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus ergeben (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2752).

    cc.Beansprucht der Betriebsrat eine über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinausgehende Pauschalfreistellung, hat er darzulegen, dass die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ohne eine weitere Freistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus, sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit der anlassbezogenen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und durch Ersatzfreistellungen nicht möglich ist und vielmehr für die gesamte Amtszeit eine weitere Freistellung erforderlich ist (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris; DKK-Wedde, a.a.O., Rn. 14; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 2; Fitting, a.a.O., Rn. 21 f.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

    Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, wonach von den in § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgehaltenen Staffelwerten die Vermutung ausgeht, dass mit der dort genannten Zahl von Pauschalfreistellungen bei der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmern die regelmäßig anfallende Betriebsratsarbeit in der jeweiligen Amtsperiode erledigt werden kann (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 31.05.1989 - 7 AZR 277/88, AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 21.11.1978 - 6 AZR 247/76, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Schleswig-Holstein vom 30.08.2005 - 5 Sa 161/05, juris; LAG Köln vom 02.08.1988 - 4 TaBV 34/88, n.v.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 77/16

    Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung

    Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die (zusätzliche) Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 1 der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

    Vielmehr regelt die auch auf den Gesamtbetriebsrat und seine Mitglieder nach § 51 Abs. 1 BetrVG anwendbare Norm des § 37 Abs. 2 BetrVG den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz zur Arbeitsbefreiung von Mandatsträgern, die für den Betriebsrat durch die Sonderregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG ergänzt wurde, wonach dem Betriebsrat in Abhängigkeit von der Belegschaftsstärke Freistellungen zugewiesen sind (vgl. BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1) .

  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

    Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B I der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

    Vielmehr regelt die auch auf den Konzernbetriebsrat und seine Mitglieder nach § 59 Abs. 1 BetrVG anwendbare Norm des § 37 Abs. 2 BetrVG den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz zur Arbeitsbefreiung von Mandatsträgern, die für den Betriebsrat durch die Sonderregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG ergänzt wurde, wonach dem Betriebsrat in Abhängigkeit von der Belegschaftsstärke Freistellungen zugewiesen sind (vgl. BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1) .

  • BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96

    Staffelübersteigende Feststellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Zusätzliche Freistellungen stehen dem Betriebsrat nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 [BAG 26.07.1989 - 7 ABR 64/88] = AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.10.1997 - 10 Sa 27/96

    Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Voraussetzung für die ständige und zusätzliche Freistellung Betriebsratsmitglieder ist, dass nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG, Beschluß vom 26.6.1996-7 ABR 48/95 -AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972 zu B II 2 a der Gründe m.w.N.).

    Hierbei ist zu bedenken,, dass der Gesetzgeber bei der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG von einer zeitlichen Inanspruchnahme für erforderliche Betriebsratsarbeit im Umfang von jeweils vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ausgegangen ist (BAG, Beschluß vom 26.6.1996 a.a.O. zu B II 2 b der Gründe; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 26.9.1989 - 8 TaBV 2/89 - LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 4; Fitting/Kaiser/Heither/Engels a.a.O. § 38 Rn 11; Wiese a.a.O. § 38 Rn 12).

    Soweit er bei dieser Aufteilung insgesamt im zeitlichen Rahmen der in § 38 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Vollzeitfreistellungen bleibt, braucht er nicht darzulegen, dass die volle Ausschöpfung dieses zeitlichen Rahmens für die gesamte Amtsperiode erforderlich ist (BAG, Beschluß vom 26.6.1996 a.a.O.; ablehnend Neumann in Anmerkung zu BAG -AR-Blattei ES 530.8 Nr. 27).

  • LAG Hamm, 10.02.2012 - 13 Sa 1412/11

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit der Tätigkeit eines

    Deshalb ist in einer solchen Konstellation nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( z.B. 26.06.1996 - 7 ABR 48/95 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 17; 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 9) grundsätzlich auch nicht näher zu prüfen, ob die Erforderlichkeit vorliegt.

    Soweit die Beklagte insoweit darauf verweist, der Kläger hätte die Tätigkeit auf eine Zeit nach Beginn seiner Freistellung verschieben können, verkennt sie dabei, dass die in § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vermutung sich auf den Verlauf der gesamten Amtsperiode erstreckt ( vgl. BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 17), die Notwendigkeit zur Vornahme erforderlicher Betriebsratstätigkeit also nicht für Tage entfällt, insbesondere nach einer zweiwöchigen Abwesenheit.

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 17/11

    Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private

    Das Begehren des Betriebsrats ist mithin auf die Feststellung gerichtet, dass nach der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mindestens zwei seiner Mitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind (ähnlich BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B I der Gründe, BAGE 83, 234) .
  • LAG Baden-Württemberg, 03.12.2019 - 15 TaBV 5/18

    Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - Anfechtung - Teilfreistellung

    Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1996 (7 ABR 48/95 - BAGE 83, 234) betrifft die Rechtslage vor dieser Reform und zudem eine Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG, nicht nach § 38 Abs. 1 BetrVG.
  • LAG Hessen, 03.04.2007 - 4 TaBV 39/07

    Bestellung einer Einigungsstelle bei der Beschwerde eines Arbeitnehmers gem. § 85

    § 37 Abs. 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat unabhängig vom Willen des Arbeitgebers eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Freistellungen (BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - BAGE 83/234, zu B II 2 a).
  • LAG Düsseldorf, 10.12.1997 - 12 TaBV 61/97

    Einigungsstelle: Einsetzung - Voraussetzungen - Eingriff in die sog. erdiente

  • LAG Köln, 07.10.2011 - 4 TaBV 52/11

    Freistellungen des Betriebrats einer internationalen Luftfahrtgesellschaft bei

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2003 - 8 TaBV 558/03

    Zusätzliche Freistellung

  • LAG Nürnberg, 20.03.1997 - 5 TaBV 22/96

    Wahl der Freizustellenden in Verhältniswahl; Teilweise Freistellungen nach dem

  • OVG Berlin, 14.02.1997 - 70 PV 9.94

    Aufteilung der Freistellung eines Mitgliedes des Personalrats; Anforderungen an

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Rechtsprechung
   BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,798
BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95 (https://dejure.org/1996,798)
BAG, Entscheidung vom 25.07.1996 - 6 AZR 683/95 (https://dejure.org/1996,798)
BAG, Entscheidung vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 (https://dejure.org/1996,798)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütung

  • Der Betrieb

    BAT §§ 11, 70; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, LBG Baden-Württemberg §§ 82, 83, 88; Landesnebentätigkeitsverordnung Baden-Württemberg (LNTVO) §§ 2, 5, 6, 8
    Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen im öffentlichen Dienst in sinngemäßer Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen nach § 11 BAT - Begriff der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 83, 311
  • MDR 1997, 69
  • NZA 1997, 320
  • BB 1996, 1671
  • BB 1996, 2308
  • DB 1996, 1730
  • DB 1997, 831
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95
    In den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit fällt auch die Befugnis von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, im Rahmen einer Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit die eigene Arbeitskraft zu verwerten (BVerfGE 55, 207; BVerwG Urteil vom 30. Juni 1976 - VI C 46.74 - ZBR 1977, 27).

    Sie bezweckt, dem Anreiz zur Übernahme von Nebentätigkeiten dadurch entgegenzuwirken, daß die Verdienstmöglichkeiten beschränkt werden (BVerfGE 55, 207).

    (1) Für Beamte rechtfertigt sich die Ablieferungspflicht aus dem Grundsatz, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft dem Beruf zu widmen hat, und dem damit korrespondierenden Alimentationsprinzip, die ihre Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG haben (BVerfGE 55, 207, 240 f.).

    Seit jeher bestanden die Regelungen über den Genehmigungsvorbehalt und über die Ablieferungspflicht nebeneinander (vgl. BVerfGE 55, 207, 228).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95
    Dabei kommt dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in den Vordergrund gestellt werden dürfen (BVerfGE 81, 156, 189).

    Eine Eignung des Mittels ist schon dann anzunehmen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wenn das eingesetzte Mittel nicht "objektiv oder schlechthin ungeeignet ist" (vgl. BVerfGE 81, 156, 192).

    Die Erforderlichkeit des Mittels ist gegeben, wenn nicht ein anderes, gleichwirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte gewählt werden können (BVerfGE 81, 156, 192).

  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 537/95

    Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

    Auszug aus BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95
    Diese Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse) ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig (BAG Urteil vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 241/88 - ZTR 1990, 379; BAG Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

    Regelungen, die nach ihrem Sinn und Zweck nur für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten in Betracht kommen, sind auf das privatrechtlich ausgestaltete Arbeitsverhältnis eines Angestellten nicht anwendbar (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

    Dies gilt in gleicher Weise für Angestellte im öffentlichen Dienst (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) und ist mit Art. 12 GG vereinbar (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 241/88 - ZTR 1990, 379, 380).

  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 241/88

    Nebentätigkeit: Anspruch auf Genehmigung

    Auszug aus BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95
    Diese Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse) ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig (BAG Urteil vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 241/88 - ZTR 1990, 379; BAG Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

    Eine Einschränkung wird allerdings insoweit als unbedenklich zulässig angesehen wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (BAG Urteil vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 241/88 - ZTR 1990, 379).

    Dies gilt in gleicher Weise für Angestellte im öffentlichen Dienst (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) und ist mit Art. 12 GG vereinbar (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 241/88 - ZTR 1990, 379, 380).

  • BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65

    Verfassungsgemäßheit der Pflicht zur Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung

    Auszug aus BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95
    Der Umfang der Nebentätigkeit soll durch die Ablieferungspflicht auf das als zulässig angesehene Maß beschränkt werden (vgl. BVerwGE 41, 316, 322 f.; Baumgärtl in Fürst, GKÖD IV, T § 11 Rz 36).

    Hingegen vermag die nach § 8 LNTVO offen zu legende Vergütung mittelbare Anhaltspunkte für den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit zu geben (BVerwGE 41, 316, 323).

  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 632/95

    Beschäftigungszeit - besondere persönliche Systemnähe

    Auszug aus BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95
    Sie überschreiten den ihnen durch die Gewährleistung der Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG eröffneten normativen Gestaltungsspielraum, wenn die tarifliche Regelung in unzulässiger Weise in den Schutzbereich des Art. 12 GG (vgl. BAG Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) eingreift oder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 632/95 - zur Veröffentlichung bestimmt) verstößt.

    Aufgabe der Gerichte ist es jedoch nicht zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die sachgerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben (BAG Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 632/95 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95
    Damit liegt bei Ärzten im Unterschied zu sonstigen Angestellten ein besonderes Bedürfnis zu einer differenzierenden Regelung hinsichtlich der Ablieferungspflicht für Nebentätigkeitsvergütungen vor (vgl. auch BVerfGE 52, 303, 335).
  • BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 911/93

    Postdienstzeit - Grundwehrdienst bei Grenztruppen der DDR

    Auszug aus BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95
    Letzteres gilt insbesondere bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen (BAG Urteil vom 23. Juni 1994 - 6 AZR 911/93 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 21.02.1991 - 6 AZR 406/89

    Übergangsgeld und Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95
    Der Gleichheitssatz wird durch eine Norm dann verletzt, wenn der Normgeber es versäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAGE 67, 264, 272 = AP Nr. 9 zu § 63 BAT, zu II 5 a der Gründe).
  • BAG, 16.11.1989 - 6 AZR 168/89

    Nutzungsentgelt: Tätigkeit als Zweitobduzent - Verfallfrist

    Auszug aus BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95
    Kommt der Anspruchsschuldner einer solchen Verpflichtung zur Erteilung einer Abrechnung nicht nach, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Verfallfrist für Zahlungsansprüche durch Nichterteilung der Abrechnung solange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung verlangt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 16. November 1989 - 6 AZR 168/89 - AP Nr. 3 zu § 11 BAT, m.w.N.).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

  • BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 151/91

    Mitbestimmung bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • BAG, 04.08.1981 - 1 ABR 54/78

    Arbeitszeit - Redakteure

  • BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74

    Genehmigung einer Nebentätigkeit - Voraussetzungen der Versagung -

  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94

    Schließung der Geschäftsstellen am Silvestertag

  • BAG, 16.02.1993 - 3 ABR 29/92

    Mitbestimmung bei Auswahl von Versicherungsunternehmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.1982 - 1 A 1211/80
  • BAG, 13.03.2003 - 6 AZR 585/01

    Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst bei dauerhafter Beurlaubung

    Diese Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 315 mwN).
  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

    Diese Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (vgl. etwa BAG 22. Februar 2001 - 6 AZR 398/99 - EzBAT BAT § 11 Nr. 10; 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 315).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 58/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Ausübung eines

    Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Genehmigung beziehungsweise diese darf nur versagt sowie eine erteilte Genehmigung nur widerrufen werden, wenn die betrieblichen Interessen dies erfordern (vgl. BAGE 83, 311, 319; BAG DB 2000, 1336; NZA 2002, 965, 967; siehe auch Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl., § 42 Rn. 3, 10 f., 14, § 43 Rn. 8; MüKoBGB/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 611 Rn. 1095 ff., 1105; Rolfs in Preis, Der Arbeitsvertrag, 5. Aufl., II N 10 Rz. 3, 5, II T 10 Rz. 43; Thüsing in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 611 BGB Rn. 368 ff.).
  • BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 421/99

    Nebentätigkeitsvergütung - Auskunftspflicht

    Dabei ist es nach § 3 Abs. 1 Satz 2 NtV unerheblich, auf Grund welcher rechtlichen Ausgestaltung die Tätigkeit durchgeführt wurde; es werden nicht nur Vergütungen auf Grund von Tätigkeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch aus selbständigen Tätigkeiten auf Grund eines Werkvertrages erfaßt (vgl. BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 318).

    Dies gilt zB für die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW, die die vorherige Genehmigung für die Übernahme eines Nebenamtes vorsieht und damit an die allein beamtenrechtliche Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenamt anknüpft (BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34; 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - aaO).

    Sie betrifft nicht nur Tätigkeiten im Nebenamt, sondern alle Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes (BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - aaO, zur Ablieferungspflicht).

    Der Angestellte wird in Kenntnis der Verdienstmöglichkeiten in aller Regel keine Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ausüben, die zu einer ablieferungspflichtigen Vergütung führen (BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 321).

  • LAG Hamm, 19.02.1999 - 5 Sa 1025/98

    Verpflichtung eines Angestellten im öffentlichen Dienst zur Erteilung von

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  • BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 323/02

    Kein Verzicht auf Reisekostenvergütung bei Tarifbindung

    Eine derartige Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse) in einer Tarifnorm ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (13. Februar 2003 - 6 AZR 411/01 - NZA 2003, 1034, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 1 der Gründe; 19. Oktober 2000 - 6 AZR 206/99 - ZTR 2001, 470, zu II 1 der Gründe; 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 315, 316 mwN; 16. Februar 1989 - 6 AZR 289/87 - AP BAT § 42 Nr. 9, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 186/96

    Wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des 65. Lebensjahres

    Ihren durch Art. 9 Abs. 3 GG eröffneten normativen Gestaltungsspielraum überschreiten sie, wenn die tariflichen Regelungen in unverhältnismäßiger Weise grundrechtlich geschützte Positionen der Tarifunterworfenen beschränken (BAG Urteil vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - AP Nr. 6 zu § 11 BAT , zu II 5 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 398/99

    Abmahnung - Nebentätigkeit eines Polizeimusikers

    Diese Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse) ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig (vgl. nur BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 315).
  • BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 605/97

    Genehmigung einer Nebentätigkeit

    Eine Einschränkung dieses Schutzbereichs ist bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes insoweit unbedenklich, als zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (Senatsurteil 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 319) bzw. bei sonstigen Arbeitnehmern insoweit, als betriebliche Belange berührt sein können (MünchArbR/Blomeyer § 53 Rn. 24 mwN).
  • BAG, 13.02.2003 - 6 AZR 411/01

    Trennungsgeld - Schulausbildung eines Kindes als Umzugshinderungsgrund

    Die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen und Erlasse) in einer Tarifnorm ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 315 mwN).

    Die von den Tarifparteien gewählte Verweisungstechnik schließt lediglich die Anwendung solcher Vorschriften aus, denen beamtenspezifische Gründe zugrunde liegen und die nach ihrem Sinn und Zweck nur für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten in Betracht kommen (vgl. BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 317).

  • BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 33/01

    Ablehnung einer Nebentätigkeitsgenehmigung - Gutachten für private

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 111/03

    Reisekostenvergütung - Kürzung bei Kostenersparnis

  • BAG, 06.11.2003 - 6 AZR 505/02

    Umzugskostenvergütung - Widerruf der Zusage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 1 A 2093/12

    Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV bei einer am Wortlaut der Vorschrift

  • ArbG Würzburg, 01.02.2006 - 6 Ca 827/05
  • LAG Berlin, 07.03.2000 - 3 Sa 2740/99

    Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - - Berliner Bäder-Anstaltsgesetz

  • LAG Hamm, 22.03.2022 - 17 Sa 1396/20

    Beteiligung des Personalrats bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 2414/97

    Berufung des Nebenintervenienten; Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung;

  • LAG Hamm, 17.07.1997 - 17 Sa 288/97

    Widerruf einer Nebentätigkeitserlaubnis; Arbeiter und Angestellter des

  • BAG, 09.10.2003 - 6 AZR 438/02

    Erstattung von Reisekosten eines angestellten Lehrers im Öffentlichen Dienst -

  • LAG Nürnberg, 06.03.1997 - 1 Sa 725/96

    Beihilferechtliche Differenzierung zwischen BAT-Angestellten mit Ehepartner mit

  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.1997 - 3 Sa 44/97
  • LAG Nürnberg, 31.01.2008 - 8 Sa 464/07
  • LAG Berlin, 07.10.1998 - 17 Sa 53/98

    Öffentlicher Dienst; Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

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