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Rechtsprechung
   BGH, 09.04.1997 - IV ZR 113/96   

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https://dejure.org/1997,432
BGH, 09.04.1997 - IV ZR 113/96 (https://dejure.org/1997,432)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 (https://dejure.org/1997,432)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1997 - IV ZR 113/96 (https://dejure.org/1997,432)
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Ausgeplünderter Roadster

§ 322 Abs. 1 ZPO, Umfang der materiellen Rechtskraft, auch eine verdeckte Teilklage schließt eine Nachforderung in einem neuen Prozeß nicht aus

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Umfang der materiellen Rechtskraft bei verdeckter Teilklage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtskraft eines Urteils bei verdeckter Teilklage - Reichweite der Rechtskraft eines Urteils - Streitgegenstand - Geltendmachung einer Teilforderung - Erkennbarkeit einer Klage als Teilklage - Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch - Materielle Rechtskraft

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 322 Abs. 1
    Umfang der Rechtskraft bei verdeckter Teilklage

  • archive.org PDF

    § 322 Abs. 1. ZPO
    Verdeckte Teilklage

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zulässigkeit einer Nachforderung bei "verdeckter Teilklage"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 322 Abs. 1
    Umfang der Rechtskraft des Urteils bei verdeckter Teilklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 135, 178
  • NJW 1997, 1990
  • ZIP 1997, 1042
  • MDR 1997, 778
  • NZV 1997, 307
  • NJ 1997, 391
  • VersR 1997, 898
  • BB 1997, 1173
  • JR 1998, 153
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1994 - XII ZR 128/93

    Zulässigkeit einer Teilklage

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - IV ZR 113/96
    a) Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe im vorangegangenen Rechtsstreit keine offene, sondern eine sogenannte verdeckte Teilklage (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - NJW 1994, 3165 unter I, 2 b) verfolgt.

    b) Diese Auslegung der prozessualen Erklärungen, die das Revisionsgericht auch selbständig vornehmen kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 1994, aaO.) ist rechtsfehlerfrei.

    Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozeß nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfaßt die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; 93, 330, 334; BGH, Urteile vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84 - LM § 1011 BGB Nr. 3 unter I 2 b bb; vom 15. Juni 1994, aaO.).

    Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt (BGH, Urteil vom 15. Juni 1994, aaO., unter I 2 a mit zahlr. Nachw.).

    bb) Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz zwar Ausnahmen anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1985 aaO.; vom 15. Juni 1994 aaO. - vgl. im übrigen die Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung durch Kuschmann, Festschrift für Schiedermair, 1976, S. 351, 359 ff.; Batsch, ZZP 86, 254, 256).

  • BGH, 27.02.1961 - III ZR 16/60

    Umfang der Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - IV ZR 113/96
    a) Unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 (BGHZ 34, 337) vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Erhebung einer sogenannten verdeckten Teilklage habe hier zur Folge, daß eine Rechtskrafterstreckung auf den nicht beschiedenen Teil des Anspruchs eingetreten sei.

    Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozeß nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfaßt die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; 93, 330, 334; BGH, Urteile vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84 - LM § 1011 BGB Nr. 3 unter I 2 b bb; vom 15. Juni 1994, aaO.).

    Eine solche Ausnahme betrifft auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961, aaO., auf die das Berufungsgericht seine Auffassung stützen will.

  • BGH, 28.06.1985 - V ZR 43/84

    Wirkung eines klageabweisenden Urteils gegen einen Miteigentümer

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - IV ZR 113/96
    Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozeß nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfaßt die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; 93, 330, 334; BGH, Urteile vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84 - LM § 1011 BGB Nr. 3 unter I 2 b bb; vom 15. Juni 1994, aaO.).

    Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Kläger - wie hier - im Vorprozeß eine sogenannte verdeckte Teilklage verfolgt hat, ohne sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten (BGH, Urteil vom 28. Juni 1985, aaO.).

    bb) Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz zwar Ausnahmen anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1985 aaO.; vom 15. Juni 1994 aaO. - vgl. im übrigen die Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung durch Kuschmann, Festschrift für Schiedermair, 1976, S. 351, 359 ff.; Batsch, ZZP 86, 254, 256).

  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 67/83

    Unterhaltsklage über freiwillig gezahlten Betrag hinaus

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - IV ZR 113/96
    Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozeß nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfaßt die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; 93, 330, 334; BGH, Urteile vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84 - LM § 1011 BGB Nr. 3 unter I 2 b bb; vom 15. Juni 1994, aaO.).
  • BGH, 14.02.1962 - IV ZR 156/61

    Umfang der Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - IV ZR 113/96
    Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozeß nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfaßt die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; 93, 330, 334; BGH, Urteile vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84 - LM § 1011 BGB Nr. 3 unter I 2 b bb; vom 15. Juni 1994, aaO.).
  • BGH, 22.09.2016 - V ZR 4/16

    Umfang der aus der Rechtskraft abgeleiteten Tatsachenpräklusion: Abweisung einer

    Bei der Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil, so dass das Urteil, das einen Teilanspruch zuspricht oder aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil zusteht oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, selbst wenn sich das Urteil darüber auslässt (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339; Urteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330, 334; Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181).
  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 812/12

    Ordentliche Änderungskündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob ihr ein auf die Gehaltserhöhung gerichteter Anspruch für die Zeit vom 26. Juli bis zum 30. September 2010 bereits durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Vorprozess über den dort eingeklagten Betrag rechtskräftig aberkannt ist oder ob es sich insofern um die Entscheidung über eine (verdeckte) Teilklage handelt, deren Bindungswirkung lediglich den erhobenen Teilanspruch umfasst (vgl. dazu BGH 27. Juli 2012 - V ZR 258/11 - Rn. 9; 9. April 1997 - IV ZR 113/96 - BGHZ 135, 178) .
  • BGH, 28.10.2010 - VII ZB 15/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Dies deckt sich auch mit dem allgemeinen Verständnis der Rechtskraftwirkung bei offenen (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330) und verdeckten Teilklagen (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178).

    bb) Soweit in der Rechtsprechung von diesen Grundsätzen Ausnahmen gemacht worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 182 m.w.N.), handelt es sich um besonders gelagerte Sachverhalte, deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

  • BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01

    Erhöhung der Angabe der Größenordnung des Schmerzensgeldes in der

    Dem entspricht es, daß auch bei einer "verdeckten Teilklage", bei der es weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, daß die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178) und eine nachträgliche Mehrforderung verjährungsrechtlich selbständig beurteilt wird (vgl. BGHZ 66, 142, 147 f; Senatsurteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - NJW 2002, 2167 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • LAG Düsseldorf, 30.01.2014 - 11 Sa 533/13

    Offene und verdeckte Teilklage

    Bei der offenen Teilklage entspricht es der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung, dass der erfolgreiche Kläger durch das rechtskräftige Urteil nicht gehindert ist, weitere Ansprüche der gleichen Art aus dem Sachverhalt zu erheben (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 in NJW 1997, 3019; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 in NJW 1997, 1990; BGH vom 15.06.1994 - XII ZR 128/93 in NJW 1994, 3165; BGH vom 30.01.1985 - IVb ZR 67/83 in NJW 1985, 1340; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 47).

    Auch im Falle der verdeckten Teilklage werden obige Grundsätze angewendet (vgl. BGH vom 25.09.2007 - X ZR 60/06 in NJW 2008, 373; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 47; MünchKommZPO/Gottwald § 322 ZPO Rdnr. 129).

    Der fehlende Vorbehalt einer Nachforderung ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 in NJW 1997, 3019; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 in NJW 1997, 1990; BGH vom 28.06.1985 - V ZR 43/84 in NJW 1985, 2825; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 48).

    Dies gilt auch dann, wenn die verdeckte Teilklage abgewiesen worden war (vgl. BGH vom 28.05.1998 - I ZR 275/95 a.a.O.; BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.; BGH vom 05.11.1985 - IV ZR 40/84 a.a.O.; BGH vom 30.01.1985 - IVb ZR 67/83 a.a.O.; OLG Düsseldorf vom 06.07.2001 - 24 U 211/00 a.a.O.; Zöller/Vollkommer § 322 ZPO Rdnr. 48; MünchKomm ZPO/Gottwald § 322 ZPO Rdnr. 128; a.A. Musielak/Musielak § 322 ZPO Rdnr. 71).

    Der Gegenansicht kann nicht gefolgt werden, denn auch bei einer verdeckten Teilklage muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift und der Kläger nicht erklären muss, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.).

    Hat ein Kläger mit der im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Bezifferung nur einen Teil des Anspruchs geltend gemacht, so kann sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf einen nicht eingeklagten Rest der Forderung erstrecken (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 30.01.1985 - IVb ZR 67/83 a.a.O.; BGH vom 15.06.1994 - XII ZR 128/93 in NJW 1994, 3165; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 - a.a.O.).

    Des Vorbehalts eines weitergehenden, nicht zum Streitgegenstand gemachten Anspruchs bedarf es nicht, da dieser - schon im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO - der Entscheidung des Gerichts nicht unterliegt (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.).

    Zu nennen sind hier der Schmerzensgeldanspruch (vgl. BAG vom 19.08.2010 - 8 AZR 315/09 in NZA 2010, 1443; BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 49) und die Klage auf Zahlung einer angemessenen Enteignungsentschädigung (vgl. BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.; BGH vom 27.02.1961 - III ZR 16/60 in NJW 1961, 917; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 49).

  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 142/95

    Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch

    Macht der Kläger mit beziffertem Zahlungsantrag einen Schadensersatzanspruch aus bestimmten Schadensposten geltend, so steht die Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils der Nachforderung weiterer Beträge aus denselben Schadensposten in einem späteren Rechtsstreit auch dann nicht entgegen, wenn sich der Kläger im Erstprozeß weitergehende Ansprüche nicht vorbehalten hatte (im Anschluß an BGH, Urt. v. 9. April 1997 - IV ZR 113/96 - ZIP 1997, 1042).

    Auch bei einer "verdeckten Teilklage" bleibt es bei dem Grundsatz, daß die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift und der Kläger nicht erklären muß, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96 - ZIP 1997, 1042, 1043 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Hat ein Kläger mit der im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Bezifferung nur einen Teil des Anspruchs geltend gemacht, so kann sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf einen nicht eingeklagten Rest der Forderung erstrecken (vgl. BGHZ 34, 337, 339; 93, 330, 334; BGH, Urteile vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 a.a.O. und vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96 - a.a.O.).

    Auch wenn der Kläger in letzterem Sinne im Wege einer "verdeckten Teilklage" vorgeht, erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - a.a.O. und vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.).

    Dasselbe gilt auch für andere, besonders gelagerte Sachverhaltsgestaltungen, in denen ausnahmsweise eine Rechtskrafterstreckung über den geltend gemachten - bezifferten - Anspruch hinaus angenommen worden ist (vgl. etwa BGHZ 34, 337 ff.; s. dazu auch BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96 - a.a.O.).

  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

    Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nur so weit reicht, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (vgl. BGHZ 93, 330 ff.; 135, 178 ff.).

    Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht und den Beklagten erkennbar zum Ausdruck bringt, dass sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst, so dass Nachforderungen vorbehalten bleiben oder ob es sich um eine "verdeckte" Teilklage handelt (BGHZ 135, 178, 181).

  • BGH, 02.05.2002 - III ZR 135/01

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage

    Dem entspricht es, daß bei einer "verdeckten Teilklage", d.h. einer solchen, bei der es - wie hier - weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, daß die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178).
  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich

    aa) Wurde im Vorprozess ein teilbarer Anspruch nicht in vollem Umfang verfolgt, so erstreckt sich die Rechtskraft des dort ergangenen Urteils grundsätzlich nur auf den damals geltend gemachten Teil und nicht auf den nicht eingeklagten Rest oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2012 - V ZR 258/11, juris Rn. 5; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, aaO Rn. 15; vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181; jeweils mwN).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht oder den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst (offene Teilklage) oder ob die klagende Partei - wie hier - nach außen nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie keinen endgültigen Betrag geltend macht (verdeckte Teilklage; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2012 - V ZR 258/11, aaO Rn. 7; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, aaO; vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, aaO).

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 33/06

    Verjährung des Restanspruchs bei Erhebung einer Teilklage

    Zwar gilt auch hier, dass die Rechtskraft des Urteils den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich nur im beantragten Umfang umfasst mit der Folge, dass nachträgliche Mehrforderungen zwar möglich, verjährungsrechtlich aber gesondert zu beurteilen sind (BGHZ 151, 1, 3; BGHZ 135, 178; zustimmend MünchKomm/Grothe BGB 5. Aufl. § 204 Rdn. 15 mit dem Hinweis, dass der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht aufgrund einer Verjährungshemmung mit Nachforderungen rechnen zu müssen).
  • OLG Stuttgart, 16.07.2015 - 13 U 64/14

    Handelsvertreterausgleich: Geltendmachung des Anspruchs im Wege der Teilklage;

  • BGH, 27.07.2012 - V ZR 258/11

    Schadensersatzprozess: Rechtskraftwirkung eines Urteils im Vorprozess

  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 104/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Zulässigkeit der Nachfestsetzung unter Ansatz eines

  • BGH, 11.03.2009 - IV ZR 224/07

    Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung aus einer

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2002 - 17 U 177/00

    Geschäftsraummiete: Verwirkung der Nachforderung auf Grund einer

  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 177/18

    Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

  • LG Koblenz, 19.11.2007 - 5 O 351/07

    Zum Anspruch des Kfz-Eigentümers auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verstoß

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 2 U 60/05

    Übergang von der Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach der Methode der

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 135/23

    Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils im Fall der Verbindung eines Antrags

  • OLG Zweibrücken, 06.02.2003 - 4 U 71/02

    VOB-Vertrag: Nachforderung von in der Schlussrechnung nicht geltend gemachten

  • OLG Braunschweig, 21.11.2018 - 10 U 90/18

    Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrags zum Zwecke der Verjährungshemmung

  • OLG Brandenburg, 30.03.2011 - 3 U 161/10

    Regressklage gegen Rechtsanwalt: Umfang der Hemmung der Verjährung bei Erhebung

  • OLG Braunschweig, 13.01.2020 - 3 U 91/16

    Verjährung von Anlegeransprüchen; Anforderungen an einen Güteantrag; Einrichtung

  • OLG Stuttgart, 26.07.2007 - 7 U 52/07

    Verjährung einer Mehrforderung bei (verdeckter) Teilklage; Annahme einer

  • OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06

    Umfang der Rechtskraft bei Entscheidung über eine Teilklage; Mitverschulden des

  • OLG Koblenz, 25.04.2005 - 12 U 289/04

    Rückgriffsprozess des Sozialversicherungsträgers nach Verkehrsunfall:

  • OLG Karlsruhe, 05.04.2017 - 7 U 131/16

    Verdienstausfallschaden: Statthaftigkeit der Geltendmachung zunächst abgezogener

  • OLG Köln, 11.12.2008 - 18 U 190/05

    Wirksamkeit der Abtretung von auf die Verletzung der

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2012 - 7 U 146/11

    Arzthaftungsprozess: Rechtskraftwirkung des Schmerzensgeldurteils;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 5 KR 152/06

    Krankenversicherung

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils auf Zahlung eines Geldbetrages nebst Zinsen;

  • LAG Hamm, 09.05.2006 - 19 Sa 114/06

    Rechtskraft einer verdeckten Teilklage, Auslegung des Arbeitsvertrages

  • LG Köln, 18.11.2021 - 14 O 55/19
  • BGH, 15.01.1998 - BLw 46/97

    Zulässigkeit einer "verdeckten" Teilklage im Verfahren der streitigen

  • OLG Hamm, 02.03.2018 - 11 U 131/16

    Verkehrsunfall; posttraumatische Belastungsstörung; haftungsrechtliche Zurechnung

  • OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 12 U 11/06

    Rechtsanwaltshaftung: Beratungs- und Sorgfaltspflichtverletzungen des mit der

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 228/01

    Begründetheit einer Revision

  • OLG Köln, 03.07.2003 - 8 U 79/02

    Pflicht des Steuerberaters zur vorsorglichen Einlegung eines Einspruches gegen

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 23 W 109/02

    Auswirkung der Änderung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf bereits rechtskräftige

  • BGH, 05.11.2001 - II ZR 286/00

    Revisionsbeschwer bei Abweisung der Widerklage in der Berufungsinstanz

  • LAG Düsseldorf, 04.01.2005 - 6 Sa 1539/04

    Materielle Rechtskraft eines Urteils; verdeckte Teilklage

  • AG Essen, 16.07.2013 - 12 C 4/13

    Rechtmäßigkeit einer Erhöhung derArbeitspreise im Rahmen einer Gaslieferung unter

  • OLG Hamburg, 22.10.1998 - 2 U 9/98

    Anfechtung eines Pflichtteilserwerbs wegen Pflichtteilsunwürdigkeit; Anordnung

  • LG Karlsruhe, 21.02.2005 - 6 O 586/03

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Streitgegenstand bei bürgerlichen

  • OLG Frankfurt, 22.04.1999 - 12 U 38/98

    Pflichten des Architekten bei Planung eines Wohnhauses in einem

  • LG Essen, 16.01.2014 - 10 S 313/13

    Anspruch auf Erstattung von auf Grund einseitig vorgenommener Gaspreiserhöhungen

  • LG Magdeburg, 22.02.2012 - 5 O 595/07

    Bemessung und Fälligkeit des Architektenhonorars

  • OLG Hamm, 24.10.2011 - 22 U 50/11
  • BPatG, 07.09.2022 - 6 Ni 42/16
  • LG Wuppertal, 11.03.2020 - 3 O 86/18
  • OLG Koblenz, 23.04.2009 - 11 WF 330/09
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2006 - 1 U 204/05

    Unterlassener Hinweis des Unfallgeschädigten auf die Wahrscheinlichkeit des

  • BGH, 04.06.1997 - XII ZR 307/96

    Berufungsbeschwer bei Abweisung eines bezifferten Zahlungbegehrens

  • AG Lebach, 27.02.2015 - 13 C 427/14
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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1750
BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96 (https://dejure.org/1997,1750)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1997 - 3 StR 627/96 (https://dejure.org/1997,1750)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96 (https://dejure.org/1997,1750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO; § 227 StGB; § 32 StGB
    Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision; Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff); Voraussetzungen der Notwehr

  • rechtsportal.de

    StPO § 400

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 15
  • NJW 1997, 2123
  • MDR 1997, 778
  • NStZ 1997, 402
  • NJ 1997, 391
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84

    Schuß auf Angreifer - § 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer',

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Dabei ist es unerheblich, daß nach den bisherigen Feststellungen die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt war (BGHSt 33, 100, 103; 39, 305, 307).
  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Dabei ist es unerheblich, daß nach den bisherigen Feststellungen die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt war (BGHSt 33, 100, 103; 39, 305, 307).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Der lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe darf nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1).
  • BGH, 17.10.1989 - 4 StR 513/89

    Zulässigkeit der Verurteilung wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" - Annahme

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Zur Präzisierung des Urteilsausspruchs bei Verstößen gegen das Waffengesetz weist der Senat auf BGHR WaffG § 53 I Nr. 3a Führen 1, auf Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530 und auf Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 und 36 f. hin.
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 242/87

    Hinweispflicht bei Verneinung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Wird ein im Urteil zu bescheidender Hilfsbeweisantrag übergangen, ist dies unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung hätte abgelehnt werden können (vgl. BGH NJW 1988, 501, 502; Herdegen in KK-StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 61).
  • BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95

    Zulässige Revision - Nebenkläger - Tatrichter - Nichtanwendung von

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Eine zulässige Revision des Nebenklägers erstreckt sich deshalb auch dann nur auf die richtige Anwendung der Vorschriften über das Nebenklagedelikt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berechtigenden Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des Nebenklagedelikts - stehen würde (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 7; Riegner NStZ 1990, 11, 16; noch offengelassen in BGHR StPO § 400 I Prüfungsumfang 1).
  • RG, 24.02.1925 - I 61/25

    1. Zum Begriff des von mehreren gemachten Angriffs (§ 227 StGB.). 2. Ist

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Eine Schlägerei ist der in gegenseitige Tätlichkeiten ausartende Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv - aber nicht notwendigerweise gleichzeitig (RGSt 59, 107) - mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung (BGHSt 15, 369, 370).
  • BGH, 21.02.1961 - 1 StR 624/60

    Schuldlose "Beteiligung" an einer Schlägerei - Sinn und Zweck des § 227

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Eine Schlägerei ist der in gegenseitige Tätlichkeiten ausartende Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv - aber nicht notwendigerweise gleichzeitig (RGSt 59, 107) - mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung (BGHSt 15, 369, 370).
  • BGH, 24.10.1995 - 4 StR 542/95

    Verwerfung der Revision - Beeinträchtigung der Rechte der Nebenklägerin

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Durch die rechtsfehlerhafte Annahme einer (Putativ)Notwehrsituation gegenüber dem Nebenkläger Ahmet S. (vgl. oben II.) sind die beiden anderen Nebenkläger nicht beschwert (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 8).
  • BGH, 12.05.1981 - 5 StR 109/81

    Erstreckung der Notwehrüberschreitung hinsichtlich des unerlaubten Führens einer

    Auszug aus BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96
    Sollte die neue Strafkammer erneut Notwehr oder Putativnotwehr annehmen, wird sie bezüglich der Beurteilung des Waffendelikts auf BGH NStZ 1981, 299 (hierzu Maatz MDR 1985, 881) und NStZ 1985, 515 Bedacht zu nehmen haben.
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (BGH, Urteile vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 526/82, BGHSt 31, 124, 125; vom 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370).

    Eine Tätlichkeit in diesem Sinn verübt auch, wer sich in Ausübung seines Notwehrrechts gegen einen Angriff in "Trutzwehr" wendet (BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370 f.; Küper, Strafrecht BT, 5. Aufl., S. 246).

    Die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen nicht gleichzeitig begangen werden (BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; RG, Urteil vom 15. Oktober 1940 - 1 D 464/40, HRR 1941 Nr. 369).

    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne "Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; RG, Urteil vom 15. Oktober 1940 - 1 D 464/40, HRR 1941 Nr. 369; vgl. RG, Urteil vom 24. Februar 1925 - I 61/25, RGSt 59, 107, 108 f. zum von mehreren verübten Angriff; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 231 Rn. 2; NK-StGB/Paeffgen, 3. Aufl., § 231 Rn. 5; Pichler, Beteiligung an einer Schlägerei, 2010, S. 47).

  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 542/00

    Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung; Erlaubnistatbestandsirrtum

    Außerdem hatte das Landgericht nicht geprüft, ob sich der Angeklagte wegen der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht haben könnte (BGH NStZ 1997, 402).

    Der Senat hat schon in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache (NStZ 1997, 402) ausgeführt, daß der schußbereit vor dem Nebenkläger stehende Angeklagte in dieser Situation zum sofortigen Einsatz der Schußwaffe (in der vom Angeklagten gewählten Weise) nicht berechtigt war, sondern verpflichtet gewesen wäre abzuwarten, ob der Nebenkläger eine Waffe nicht nur aus dem Hosenbund ziehen, sondern auch schußbereit machen und auf den Angeklagten in Anschlag bringen würde.

  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    Näher nachzugehen braucht der Senat dem aber nicht, weil § 231 StGB kein zur Nebenklage berechtigendes Delikt ist; ein nur hierauf bezogener etwaiger Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten kann einer hinsichtlich der Anwendung von Nebenklagedelikten erfolglosen Nebenklägerrevision nicht zum Erfolg verhelfen (BGH, Urteil vom 21. August 2008 - 3 StR 236/08, NStZ-RR 2009, 24, 25; BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403 jew. mwN).
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 554/18

    Notwehr (Gebotenheit: sozialethisch begründete Einschränkung im Einzelfall,

    Danach erstreckt sich der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision weder auf den Strafausspruch (§ 400 Abs. 1 StPO) noch auf Taten, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigen, selbst wenn diese materiell-rechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Tat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15 f. und vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5 mwN).
  • BGH, 20.01.2022 - 4 StR 430/21

    Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige

    a) Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147 Rn. 12; Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NStZ 1997, 402, 403; Urteil vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 526/82, BGHSt 31, 124, 125; Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 370).

    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne "Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147 Rn. 16; Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NJW 1997, 2123; Urteil vom 22. September 1959 - 5 StR 289/59, GA 1960, 213, 214).

  • BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14

    Revision des Nebenklägers (Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung);

    Der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision erstreckt sich weder auf den Strafausspruch (§ 400 Abs. 1 StPO) noch nach herrschender Meinung auf Taten, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigen, selbst wenn diese materiellrechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Tat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15; KMR/Stöckel, § 400 Rn. 9 (Stand: Mai 2013); aA AK/Rössner, StPO, § 400 Rn. 12: Überprüfung der prozessualen Tat).
  • BGH, 30.11.2005 - 2 StR 402/05

    Gerichtskosten im Revisionsrechtszug (Auferlegung; Nebenkläger;

    Die durch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. auch BGHSt 11, 189; BGH NJW 1997, 2123, 2124; OLG Karlsruhe …
  • BGH, 21.08.2008 - 3 StR 236/08

    Tötungsvorsatz (besonders gefährliche Gewalthandlung; sich aufdrängende Prüfung);

    Denn auf die Revision der Nebenklägerin ist das angefochtene Urteil nur auf die rechtsfehlerfreie Anwendung der zur Nebenklage berechtigenden Strafvorschriften zu prüfen, nicht dagegen darauf, ob es der Tatrichter fälschlich unterlassen hat, in den Schuldspruch ein tateinheitlich in Betracht kommendes, nicht zur Nebenklage berechtigendes Delikt aufzunehmen (BGHSt 43, 15).
  • OLG Hamm, 08.05.2000 - 13 U 7/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Zu den aktiv Beteiligten gehört auch der, der sich gegen einen Angriff in "Trutzwehr" wendet (BGH, NJW 1997, 2123).
  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08

    Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung im Falle der

    bb) Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler (§§ 337 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil der vom Betroffenen vorgebrachte Entschuldigungsgrund in der hier vorliegenden Form von vornherein nicht geeignet war, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 187/188; OLG Hamm VRS 86, 55 [richtig: VRS 68, 55 - d. Red.] ; OLG Köln VRS 93, 186; OLG Jena VRS 93, 350).
  • BGH, 18.12.2007 - 5 StR 578/07

    Unzulässige Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung)

  • OLG Hamm, 15.09.2011 - 3 RVs 52/11

    Prüfungsumfang bei allein durch den Nebenkläger eingelegten Berufung

  • OLG Frankfurt, 27.06.2000 - 2 Ss 131/00

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

  • OLG Frankfurt, 18.01.2000 - 2 Ss 131/00

    Rechtsmittel des Nebenklägers: Umfang der Kognitionspflicht bei tateinheitlich

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