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Rechtsprechung
   BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98   

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https://dejure.org/1998,131
BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 (https://dejure.org/1998,131)
BAG, Entscheidung vom 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 (https://dejure.org/1998,131)
BAG, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 (https://dejure.org/1998,131)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 5 n.F.; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; BGB § 126; ; BetrVG § 111; ; BetrVG § 77 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Interessenausgleich, Namensliste

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5 KSchG), die mit dem InteressenausgIeich mittels Heftmaschine fest verbunden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5 KSchG), die mit dem Interessenausgleich mittels Heftmaschine fest verbunden ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 88, 375
  • ZIP 1998, 1885
  • MDR 1998, 1485
  • NZA 1998, 1110
  • BB 1998, 1111
  • BB 1998, 1951
  • DB 1998, 1035
  • DB 1998, 1770
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Zwar muß das formbedürftige Rechtsgeschäft in einer Urkunde enthalten sein (RG JW 1924, 796; BGH Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95 -NJW 1998, 58, m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 126 Rz. 4).

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 1997, aaO), der sich der Senat anschließt, hat insoweit sogar das Erfordernis einer festen körperlichen Verbindung der verschiedenen Bestandteile der einheitlichen Urkunde aufgegeben.

  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Es ist jedenfalls ausreichend, was die Beklagte hier behauptet und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung unterstellt hat, daß die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen ist und Haupturkunde und Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, daß eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich gewesen wäre (BAGE 47, 125 = AP Nr. 46 zu § 74 HGB; BAG Urteil vom 6. August 1985 - 3 AZR 117/84 - n.v.; BGHZ 40, 255, m.w.N; Flume, aaO, § 15 II 1 b, S. 252; Kohte BB 1998, 946, 949).

    Sollte der Beklagten der Beweis nicht gelingen, daß Interessenausgleich und Namensliste mittels Heftmaschine fest miteinander verbunden waren, so wird die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes zu beachten sein, nach der bei der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB nur ganz ausnahmsweise von der Abschluß- und Deckungswirkung der Unterschrift abgesehen werden kann (BAGE 47, 125 = AP, aaO; BGHZ 40, 255; 113, 51; BGH ZIP 1997, 938; vgl. Thüringer OLG Urteil vom 13. Februar 1997 - 1 U 941/96 - OLG-NL 1997, 102).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.1997 - 9 Sa 401/97

    Anforderungen an eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 9 Sa 401/97 -.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 1997 - 9 Sa 401/97 - aufgehoben.

  • BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 213/82

    Reichweite eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Es ist jedenfalls ausreichend, was die Beklagte hier behauptet und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung unterstellt hat, daß die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen ist und Haupturkunde und Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, daß eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich gewesen wäre (BAGE 47, 125 = AP Nr. 46 zu § 74 HGB; BAG Urteil vom 6. August 1985 - 3 AZR 117/84 - n.v.; BGHZ 40, 255, m.w.N; Flume, aaO, § 15 II 1 b, S. 252; Kohte BB 1998, 946, 949).

    Sollte der Beklagten der Beweis nicht gelingen, daß Interessenausgleich und Namensliste mittels Heftmaschine fest miteinander verbunden waren, so wird die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes zu beachten sein, nach der bei der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB nur ganz ausnahmsweise von der Abschluß- und Deckungswirkung der Unterschrift abgesehen werden kann (BAGE 47, 125 = AP, aaO; BGHZ 40, 255; 113, 51; BGH ZIP 1997, 938; vgl. Thüringer OLG Urteil vom 13. Februar 1997 - 1 U 941/96 - OLG-NL 1997, 102).

  • BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 657/96
    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Eine Kongruenz zwischen dem Umfang des Arbeitsausfalls und der Zahl der Entlassenen ist nicht erforderlich, es liegt vielmehr im unternehmerischen Ermessen des Arbeitgebers, ob er im Verhältnis zu dem fehlenden Arbeitskräftebedarf Personal abbaut oder nur einen Teil der überzähligen Arbeitnehmer entläßt und die übrigen z.B. als Personalreserve behält (Senatsurteile vom 22. Oktober 1987 - 2 AZR 147/87 - RzK I 5 c Nr. 23 und vom 18. September 1997 - 2 AZR 657/96 - EzA-SO 1998, Nr. 3, 13).
  • BAG, 22.10.1987 - 2 AZR 147/87

    Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund eines dringend betrieblichen Erfordernisses

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Eine Kongruenz zwischen dem Umfang des Arbeitsausfalls und der Zahl der Entlassenen ist nicht erforderlich, es liegt vielmehr im unternehmerischen Ermessen des Arbeitgebers, ob er im Verhältnis zu dem fehlenden Arbeitskräftebedarf Personal abbaut oder nur einen Teil der überzähligen Arbeitnehmer entläßt und die übrigen z.B. als Personalreserve behält (Senatsurteile vom 22. Oktober 1987 - 2 AZR 147/87 - RzK I 5 c Nr. 23 und vom 18. September 1997 - 2 AZR 657/96 - EzA-SO 1998, Nr. 3, 13).
  • LAG Hamm, 25.09.1985 - 12 TaBV 66/85

    Betriebsrat; Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; Beschlußverfahren;

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Dies gilt, wenn man nicht ohnehin mit einer Mindermeinung den Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG als Betriebsvereinbarung ansieht, für den jedenfalls vergleichbaren Fall der für Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Schriftform in § 77 Abs. 2 BetrVG (BAG Beschluß vom 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 77 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 77 Rz 118 ff.; Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 30; LAG Hamm Beschluß vom 25. September 1985 - 12 TaBV 66/85 - DB 1986, 919) und die Rechtsprechung zu der Frage, ob bei einem Wahlvorschlag im Sinne des § 14 Abs. 5 und 6 BetrVG die Liste der Wahlbewerber und die Liste mit den Stützunterschriften auf getrennten Blättern stehen dürfen (Kreutz, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 14 Rz 102; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 14 Rz 55; Faecks/Meik, NZA 1988, 193, 195; Hessisches LAG Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 12 TaBVGa 195/95 - NZA-RR 1996, 461; LAG Saarland Beschluß vom 30. Oktober 1995 - 2 TaBV 2/95 - LAGE § 14 BetrVG 1972 Nr. 3).
  • LAG Hessen, 21.12.1995 - 12 TaBVGa 195/95

    Betriebsrat: Wahlvorschläge - körperliche Verbindung von Unterstützungslisten mit

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Dies gilt, wenn man nicht ohnehin mit einer Mindermeinung den Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG als Betriebsvereinbarung ansieht, für den jedenfalls vergleichbaren Fall der für Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Schriftform in § 77 Abs. 2 BetrVG (BAG Beschluß vom 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 77 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 77 Rz 118 ff.; Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 30; LAG Hamm Beschluß vom 25. September 1985 - 12 TaBV 66/85 - DB 1986, 919) und die Rechtsprechung zu der Frage, ob bei einem Wahlvorschlag im Sinne des § 14 Abs. 5 und 6 BetrVG die Liste der Wahlbewerber und die Liste mit den Stützunterschriften auf getrennten Blättern stehen dürfen (Kreutz, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 14 Rz 102; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 14 Rz 55; Faecks/Meik, NZA 1988, 193, 195; Hessisches LAG Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 12 TaBVGa 195/95 - NZA-RR 1996, 461; LAG Saarland Beschluß vom 30. Oktober 1995 - 2 TaBV 2/95 - LAGE § 14 BetrVG 1972 Nr. 3).
  • BAG, 06.08.1985 - 3 AZR 117/84

    Schadensersatz wegen Beachtung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Es ist jedenfalls ausreichend, was die Beklagte hier behauptet und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung unterstellt hat, daß die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen ist und Haupturkunde und Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, daß eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich gewesen wäre (BAGE 47, 125 = AP Nr. 46 zu § 74 HGB; BAG Urteil vom 6. August 1985 - 3 AZR 117/84 - n.v.; BGHZ 40, 255, m.w.N; Flume, aaO, § 15 II 1 b, S. 252; Kohte BB 1998, 946, 949).
  • BAG, 11.11.1986 - 3 ABR 74/85

    Hierarchische Altersversorgung nicht gleichheitswidrig

    Auszug aus BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98
    Dies gilt, wenn man nicht ohnehin mit einer Mindermeinung den Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG als Betriebsvereinbarung ansieht, für den jedenfalls vergleichbaren Fall der für Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Schriftform in § 77 Abs. 2 BetrVG (BAG Beschluß vom 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 77 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 77 Rz 118 ff.; Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz 30; LAG Hamm Beschluß vom 25. September 1985 - 12 TaBV 66/85 - DB 1986, 919) und die Rechtsprechung zu der Frage, ob bei einem Wahlvorschlag im Sinne des § 14 Abs. 5 und 6 BetrVG die Liste der Wahlbewerber und die Liste mit den Stützunterschriften auf getrennten Blättern stehen dürfen (Kreutz, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 14 Rz 102; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 14 Rz 55; Faecks/Meik, NZA 1988, 193, 195; Hessisches LAG Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 12 TaBVGa 195/95 - NZA-RR 1996, 461; LAG Saarland Beschluß vom 30. Oktober 1995 - 2 TaBV 2/95 - LAGE § 14 BetrVG 1972 Nr. 3).
  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

  • BGH, 11.03.1997 - KZR 44/95

    "Magic Print"; Anforderungen an die Schriftform eines Vertragsstrafeversprechens

  • OLG Jena, 13.02.1997 - 1 U 941/96

    Wahrung der Schriftform bei einem Mietvertrag

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

  • RG, 13.10.1902 - IV 174/02

    Eigenhändiges Testament. B.G.B. § 2072.

  • RG, 07.02.1925 - IV 485/24

    Eigenhändiges Testament

  • LAG Saarland, 30.10.1995 - 2 TaBV 2/95

    Betriebsrat: Wirksamkeit der Wahl - Stützunterschriften

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Bei mehreren Blättern ist es zudem notwendig, dass die Unterschriften die Urkunde räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen (vgl. BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - zu II 1 b und c der Gründe mwN, BAGE 88, 375; BGH 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - zu II 6 c der Gründe, aaO; Kreutz GK-BetrVG 11. Aufl. § 77 Rn. 50) .

    Nachträge auf einer Urkunde, die räumlich der Unterschrift nachfolgen, werden durch die Unterzeichnung normalerweise nicht gedeckt (vgl. BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - zu II 1 c der Gründe, aaO) .

    Ausreichend ist, dass die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen ist und beide auch äußerlich eine Einheit bilden, zB zusammengeheftet sind (vgl. BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - zu II 1 c der Gründe mwN, aaO; Kreutz aaO) .

  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04

    Betriebsratswahl - Prüfung von Wahlvorschlägen

    Auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs und vertritt zu dem in § 77 Abs. 2 BetrVG bestimmten, für den Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG geltenden Schriftformerfordernis die Auffassung, eine im BetrVG vorgesehene Schriftform unterliege gegenüber der allgemeinen Regel des § 126 BGB keinen verschärften Anforderungen (7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 = AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 6).

    Zudem gewährleistet auch eine feste Verbindung mehrerer Blätter zu einer einheitlichen Urkunde mittels einer Heftmaschine keinen absoluten Schutz gegen nachträgliche Manipulationen (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 = AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 6, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 695/05

    Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines

    Die Schriftform wird nicht verletzt, wenn die Namensliste nicht im Interessenausgleich selbst, sondern in einer Anlage enthalten ist, solange beide eine Urkunde bilden (BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 = AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 6).

    Wird die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen wird und Haupturkunde und nachfolgende Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung möglich ist (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - aaO).

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Rechtsprechung
   BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,323
BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97 (https://dejure.org/1998,323)
BAG, Entscheidung vom 16.06.1998 - 5 AZR 638/97 (https://dejure.org/1998,323)
BAG, Entscheidung vom 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 (https://dejure.org/1998,323)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n.F.; ; Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten Baugewerbes vom 12. Juni 1978 i.d.F. vom 19. Mai 1992 § 4 Nr. 2.1 Abs. 1

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %?

  • Der Betrieb

    EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n.F.; Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes vom 12.6.1978 i.d.F. vom 19.5.1992 § 4 Nr. 2.1 Abs. 1
    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80% oder 100% - I. Volle Entgeltfortzahlung bei eigenständiger tarifvertraglicher Regelung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Höhe der Entgeltfortzahlung bei tarifvertraglicher Verweisung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 89, 108
  • MDR 1998, 1485
  • NZA 1998, 1062
  • BB 1998, 1481
  • BB 1998, 2004
  • DB 1998, 1334
  • DB 1998, 2018
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 190/80

    Tarifvertrag - Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97
    b) In ihrer Rechtsprechung zur tariflichen Übernahme gesetzlicher Kündigungsfristen haben der Zweite und der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts durchgehend das Vorliegen einer nur deklaratorischen Regelung angenommen und dazu den folgenden Auslegungsgrundsatz entwickelt: "Werden einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert in einen umfangreichen Tarifvertrag aufgenommen, so handelt es sich um deklaratorische Klauseln, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat" (BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 74, 167; 81, 76 = AP Nr. 42, 48 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 201/95 - AP Nr. 50 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie; Urteil vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 370/96 - NZA 1997, 726; zuletzt Urteil vom 6. November 1997 - 2 AZR 707/96 - juris).

    Die in der Literatur vorherrschende Auffassung geht demgegenüber dahin, daß im Zweifel eine eigenständige Regelung gewollt ist, die von Bestand und Inhalt der gesetzlichen Arbeitsbedingungen unabhängig ist (vgl. Wiedemann, Anm. zu BAG AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Bengelsdorf, Anm. zu BAG AP Nr. 48 zu § 622 BGB; K. Gamillscheg, SAE 1996, 274, 277 ff.; Creutzfeldt, AuA 1995, 87 ff.; Löwisch/ Rieble, TVG, § 1 Rz 419; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Auflage 1993, Seite 214, Rz 386; Rieble, RdA 1997, 134; Giesen, RdA 1997, 193, 203 f.; Wedde, AuR 1996, 421; Boerner, ZTR 1996, 435; Ahrens, NZA 1997, 301; dem Zweiten und Siebten Senat zustimmend dagegen Hromadka, BB 1993, 2372, 2375; Hergenröder, Anm. zu AP Nr. 40 zu § 622 BGB; Jansen, Anm. zu AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Bauer/Lingemann, BB 1996, Beilage 17, Seite 8, 16).

    Danach sind auch Verweisungen im Zweifel deklaratorisch, wenn nicht der Wille zur Schaffung einer eigenständigen Norm im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteile vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - und vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - AP Nr. 24, 40 zu § 622 BGB; vgl. auch BAG Urteil vom 12. November 1964 - 5 AZR 507/63 - AP Nr. 4 zu § 34 SchwBeschG 1961).

    Allerdings wird teilweise darauf hingewiesen, daß bei Verweisungen kaum jemals ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien vorhanden sei (Kamanabrou, RdA 1997, 22, 27; Giesen, RdA 1997, 193, 201, Fußnote 93; ähnlich K. Gamillscheg, Anm. zu BAG SAE 1996, 274, 278; Bengelsdorf, Anm. zu BAG AP Nr. 48 zu § 622 BGB; Wiedemann, Anm. zu BAG AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung).

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95

    Tarifliche Kündigungsfristen

    Auszug aus BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97
    b) In ihrer Rechtsprechung zur tariflichen Übernahme gesetzlicher Kündigungsfristen haben der Zweite und der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts durchgehend das Vorliegen einer nur deklaratorischen Regelung angenommen und dazu den folgenden Auslegungsgrundsatz entwickelt: "Werden einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert in einen umfangreichen Tarifvertrag aufgenommen, so handelt es sich um deklaratorische Klauseln, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat" (BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 74, 167; 81, 76 = AP Nr. 42, 48 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 201/95 - AP Nr. 50 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie; Urteil vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 370/96 - NZA 1997, 726; zuletzt Urteil vom 6. November 1997 - 2 AZR 707/96 - juris).

    Nach dieser Rechtsprechung können die tariflichen Regelungen zu den Kündigungsfristen teils konstitutiv, teils deklaratorisch sein (BAG Urteil vom 14. Februar 1996, aaO).

    Den Tarifvertragsparteien steht es frei, von ihrer Regelungsbefugnis nur in Teilbereichen Gebrauch zu machen und im übrigen auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie, zu II 4 b der Gründe).

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1028/94

    Anwendbarkeit der tariflichen Kündigungsfristen in der Metall- und

    Auszug aus BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97
    b) In ihrer Rechtsprechung zur tariflichen Übernahme gesetzlicher Kündigungsfristen haben der Zweite und der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts durchgehend das Vorliegen einer nur deklaratorischen Regelung angenommen und dazu den folgenden Auslegungsgrundsatz entwickelt: "Werden einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert in einen umfangreichen Tarifvertrag aufgenommen, so handelt es sich um deklaratorische Klauseln, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat" (BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 74, 167; 81, 76 = AP Nr. 42, 48 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 201/95 - AP Nr. 50 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie; Urteil vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 370/96 - NZA 1997, 726; zuletzt Urteil vom 6. November 1997 - 2 AZR 707/96 - juris).

    Die in der Literatur vorherrschende Auffassung geht demgegenüber dahin, daß im Zweifel eine eigenständige Regelung gewollt ist, die von Bestand und Inhalt der gesetzlichen Arbeitsbedingungen unabhängig ist (vgl. Wiedemann, Anm. zu BAG AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Bengelsdorf, Anm. zu BAG AP Nr. 48 zu § 622 BGB; K. Gamillscheg, SAE 1996, 274, 277 ff.; Creutzfeldt, AuA 1995, 87 ff.; Löwisch/ Rieble, TVG, § 1 Rz 419; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Auflage 1993, Seite 214, Rz 386; Rieble, RdA 1997, 134; Giesen, RdA 1997, 193, 203 f.; Wedde, AuR 1996, 421; Boerner, ZTR 1996, 435; Ahrens, NZA 1997, 301; dem Zweiten und Siebten Senat zustimmend dagegen Hromadka, BB 1993, 2372, 2375; Hergenröder, Anm. zu AP Nr. 40 zu § 622 BGB; Jansen, Anm. zu AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Bauer/Lingemann, BB 1996, Beilage 17, Seite 8, 16).

    Allerdings wird teilweise darauf hingewiesen, daß bei Verweisungen kaum jemals ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien vorhanden sei (Kamanabrou, RdA 1997, 22, 27; Giesen, RdA 1997, 193, 201, Fußnote 93; ähnlich K. Gamillscheg, Anm. zu BAG SAE 1996, 274, 278; Bengelsdorf, Anm. zu BAG AP Nr. 48 zu § 622 BGB; Wiedemann, Anm. zu BAG AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung).

  • BAG, 12.11.1964 - 5 AZR 507/63

    Tarifvertragsauslegung - Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der

    Auszug aus BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97
    Dagegen hat der Senat in einem Urteil aus dem Jahre 1964 (Urteil vom 12. November 1964 - 5 AZR 507/63 - AP Nr. 4 zu § 34 SchwBeschG 1961) eine Bestimmung eines Urlaubstarifvertrages, wonach "Schwer-beschädigte i.S. der §§ 1, 2 SchwBeschG ... einen zusätzlichen Urlaub von sechs Werktagen gemäß § 33 des Gesetzes" erhalten, als bloße Klarstellung angesehen und dazu ausgeführt, einer Übernahme oder Verweisung auf eine gesetzliche Regelung in einem Tarifvertrag komme üblicherweise nur der Charakter einer sogenannten neutralen Regelung zu, die keine eigenständige tarifliche Bedeutung habe.

    Danach sind auch Verweisungen im Zweifel deklaratorisch, wenn nicht der Wille zur Schaffung einer eigenständigen Norm im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteile vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - und vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - AP Nr. 24, 40 zu § 622 BGB; vgl. auch BAG Urteil vom 12. November 1964 - 5 AZR 507/63 - AP Nr. 4 zu § 34 SchwBeschG 1961).

  • BAG, 23.04.1957 - 1 AZR 477/56

    Tarifvertrag - Bestimmungen eines Landesgesetzes - Tarifliche Bestimmungen -

    Auszug aus BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97
    Gesetzesgleiche Tarifbestimmungen sind zulässig (vgl. BAG Urteil vom 23. April 1957 - 1 AZR 477/56 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG; Buchner, NZA 1996, 1177, 1182; Rieble, RdA 1997, 134, 135 f., 140).

    a) In zwei Urteilen aus dem Jahre 1957 (Urteil vom 5. März 1957 - 1 AZR 420/56 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung; Urteil vom 23. April 1957 - 1 AZR 477/56 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG) hat es im Hinblick auf Urlaubstarifverträge, die mit Landesurlaubsgesetzen übereinstimmen, das Vorliegen einer eigenständigen tariflichen Regelung bejaht, und zwar mit der Begründung, die Tarifvertragsparteien hätten mit der wörtlichen Übernahme wesentlicher Teile aus dem Landesurlaubsgesetz in ihre Urlaubsregelung mehr getan, als ihre Mitglieder auf das Gesetz zu verweisen.

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 707/96

    Kündigung: Kündigungsfrist - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97
    b) In ihrer Rechtsprechung zur tariflichen Übernahme gesetzlicher Kündigungsfristen haben der Zweite und der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts durchgehend das Vorliegen einer nur deklaratorischen Regelung angenommen und dazu den folgenden Auslegungsgrundsatz entwickelt: "Werden einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert in einen umfangreichen Tarifvertrag aufgenommen, so handelt es sich um deklaratorische Klauseln, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat" (BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 74, 167; 81, 76 = AP Nr. 42, 48 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 201/95 - AP Nr. 50 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie; Urteil vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 370/96 - NZA 1997, 726; zuletzt Urteil vom 6. November 1997 - 2 AZR 707/96 - juris).
  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 478/94

    Umfang einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 25. Oktober 1995 - 4 AZR 478/94 - AP Nr. 57 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAGE 42, 86; 46, 308, 313, 316 = AP Nr. 128, 135 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 05.03.1957 - 1 AZR 420/56

    Tarifvertrag - Wille der Tarifpartner - Rückwirkende Kraft - Rückwirkungswille -

    Auszug aus BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97
    a) In zwei Urteilen aus dem Jahre 1957 (Urteil vom 5. März 1957 - 1 AZR 420/56 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung; Urteil vom 23. April 1957 - 1 AZR 477/56 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG) hat es im Hinblick auf Urlaubstarifverträge, die mit Landesurlaubsgesetzen übereinstimmen, das Vorliegen einer eigenständigen tariflichen Regelung bejaht, und zwar mit der Begründung, die Tarifvertragsparteien hätten mit der wörtlichen Übernahme wesentlicher Teile aus dem Landesurlaubsgesetz in ihre Urlaubsregelung mehr getan, als ihre Mitglieder auf das Gesetz zu verweisen.
  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 25. Oktober 1995 - 4 AZR 478/94 - AP Nr. 57 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAGE 42, 86; 46, 308, 313, 316 = AP Nr. 128, 135 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87

    Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG

    Auszug aus BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97
    Danach sind auch Verweisungen im Zweifel deklaratorisch, wenn nicht der Wille zur Schaffung einer eigenständigen Norm im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteile vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - und vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - AP Nr. 24, 40 zu § 622 BGB; vgl. auch BAG Urteil vom 12. November 1964 - 5 AZR 507/63 - AP Nr. 4 zu § 34 SchwBeschG 1961).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 201/95

    Verlängerte Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 370/96

    Tarifliche Kündigungsfrist - Auslegung

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

  • BAG, 25.03.1987 - 5 AZR 414/84

    Vergütung im Krankheitsfall

  • LAG Düsseldorf, 02.09.1997 - 8 Sa 881/97

    Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV technische Angestellte und Poliere

  • LAG Hamburg, 07.10.1998 - 8 Sa 57/98

    Berechnung des Urlaubsentgelts; Tarifnorm von konstitutiver oder deklaratorischer

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  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 248/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit

    Wenn die Tarifvertragsparteien hier einen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld und 90 % des Nettoeinkommens nach 10 jähriger Unternehmenszugehörigkeit begründen, treffen sie "über die gesetzliche Regelung hinaus" eine eigenständige Regelung, die auch die Auslegung des TVEFZ beeinflussen kann (vgl. BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - BAGE 89, 108; BAG 12. April 2000 aaO).

    Besteht ein tariflicher Anspruch auf ergänzende Zahlungen zum Krankengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, ist das zwar von erheblicher Bedeutung dafür, ob die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs als eigenständig geregelt angesehen werden kann; denn der von der Zuschußregelung verfolgte Zweck wird regelmäßig nur bei voller Entgeltfortzahlung erreicht (vgl. nur BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - BAGE 89, 108, 115).

  • BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 508/99

    Bemessung der Urlaubsentgelts in der Textilindustrie

    a) Mit der durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz bewirkten Herausnahme "des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes" aus der gesetzlichen Bemessungsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist nicht in bestehende Tarifverträge eingegriffen worden (vgl. BT-Drucks. 13/4612 B.2; Buchner NZA 1996, 1177, 1179 f.; BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 67/97 - BAGE 89, 95, 101, zu B I der Gründe; 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - BAGE 89, 108, 111, zu I der Gründe; 16. Juni 1998 - 5 AZR 728/97 - BAGE 89, 119, 122, zu I der Gründe).

    Zwar kann von einer vom Gesetz abweichenden Teilregelung nicht ohne weiteres auf den eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien für den gesamten Regelungskomplex geschlossen werden, weil es den Tarifvertragsparteien freisteht, von ihrer Regelungsbefugnis nur in Teilbereichen Gebrauch zu machen und in anderen Bereichen auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen (vgl. BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - BAGE 89, 108).

  • LAG Niedersachsen, 08.03.1999 - 4 Sa 2246/97
    Bleiben gleichwohl im Einzelfall noch Zweifel, so können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, etwa die Tarifgeschichte, die praktische Tarif Übung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages (vgl. BAG, Urteil vom 16.06.1998 - 5 AZR 638/97 - AP Nr. 212 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 01.07.1998 - 5 AZR 545/97 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gerüstbau).

    Gesetzesgleiche Tarifbestimmungen sind zulässig ( BAG Urteil vom 16.06.1998 - 5 AZR 638/97 - a.a.O.).

    Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 16.06.1998 ( 5 AZR 638/97 - a.a.O.) angenommen, zumindest für den Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei zwischen der wortgleichen oder inhaltsgleichen Übernahme einschlägiger gesetzlicher Vorschriften und Tarifbestimmungen, die nur auf die gesetzlichen Vorschriften oder das Lohnfortzahlungsgesetz bzw. das Entgeltfortzahlungsgesetz verweisen, zu unterscheiden.

    Die dogmatischen Unterschiede zwischen einer anspruchsbegründenden Norm einerseits und dem gesetzlichen Ausschluß von Einwendungen andererseits hatten für die Tarifvertragsparteien keine Bedeutung (vgl. auch BAG Urteil vom 16.06.1998 - 5 AZR 638/97 - a.a.O.).

  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZR 278/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %.

    Der Senat hat nach diesen Grundsätzen einen tariflichen Anspruch auf Fortzahlung von 100 % des Arbeitsentgelts bejaht, wenn ein Tarifvertrag nicht nur auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen, sondern die Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wörtlich oder inhaltsgleich übernommen und darüber hinaus eine Regelung über Zuschüsse zum Krankengeld ab der siebten Krankenwoche getroffen hat (BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - BAGE 89, 108; BAG 16. Juni 1999 - 5 AZR 284/98 - USK 9918; BAG 12. April 2000 - 5 AZR 704/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    b) Anders als in der vom Senat zu einer nahezu gleichlautenden Formulierung getroffenen Entscheidung vom 16. Juni 1998 (aaO) begründet im vorliegenden Fall auch die Zuschußregelung in § 7 Nr. 3 RTV kein anderes Verständnis.

    Den Tarifvertragsparteien steht es frei, von ihrer Regelungsbefugnis nur in Teilbereichen Gebrauch zu machen und im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen unverändert zu lassen (BAG 16. Juni 1998 aaO).

  • BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00

    Tarifliche Urlaubsentgeltberechnung

    Dabei geht der Senat davon aus, daß bei fehlender Nennung des Gesetzes an solche zusätzlichen Anhaltspunkte weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (18. Mai 1999 - 9 AZR 515/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 223 = EzA BUrlG § 11 Nr. 43; BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - BAGE 89, 108 und - 5 AZR 67/97 - BAGE 89, 95; weitergehend für in Zweifel konstitutive Regelung Wiedemann Anm. zu AP TVG § 1 Auslegung Nr. 133; Rieble RdA 1997, 134; Sandmann RdA 2002, 73 mwN).

    Den Tarifvertragsparteien steht es nämlich frei, von ihrer Regelungsbefugnis nur in Teilbereichen Gebrauch zu machen (BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - BAGE 89, 108).

  • LAG Niedersachsen, 10.03.1999 - 15 Sa 1973/97

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Anders sieht das jedoch der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 16.06.1998, 5 AZR 67/97 und 5 AZR 638/97 ).

    Er ist deshalb bei einem Tarifvertrag, der lediglich das Entgeltfortzahlungsgesetz in Bezug genommen hat und daneben eine Regelung über einen Zuschuß zum Krankengeld enthält, zu dem Ergebnis gelangt, daß keine konstitutive Regelung der Entgeltfortzahlung vorliege (5 AZR 67/97).

    Demgegenüber ist er bei einem Tarifvertrag, der bei wort- bzw. inhaltsgleicher Übernahme der einschlägigen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsregelungen eine Regelung über Zuschüsse zum Krankengeld enthält, davon ausgegangen, daß damit die Tarifregelung insgesamt konstitutiv sei, also auch die Regelung der Entgeltfortzahlung in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit (5 AZR 638/97).

  • BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 704/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Damit verdeutlicht der systematische Zusammenhang von § 16 Nr. 3 mit Nr. 4 und 5, daß den Beschäftigten des bayerischen Einzelhandels bereits für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit ein voller Vergütungsanspruch gewährleistet wird (vgl. zu anderen vollständig formulierten Regelungen der Entgeltfortzahlung mit einer Zuschußzahlung: BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 212; BAG 16. Juni 1999 - 5 AZR 284/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG München, 16.12.1998 - 7 Sa 311/98

    Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV Leder- und Kunststoffwaren

    In diesem Zusammenhang finden die Grundsätze für die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen Anwendung (vgl. hierzu für viele BAG vom 16.Juni 1998 - 5 AZR 67/97 und 5 AZR 638/97).

    Verweisen Tarifverträge auf gesetzliche Vorschriften, die ohnehin gelten, so handelt es sich um deklaratorische Klauseln, wenn nicht der Wille zur Schaffung einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat (so BAG vom 16. Juni 1998 - 5 AZR 67/97 und 5 AZR 638/97; BAG vom 26. August 1998 - 5 AZR 127/98 jeweils m.w.N.).

  • BAG, 01.07.1998 - 5 AZR 456/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    In diesen Zusammenhang finden die Grundsätze für die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen Anwendung (vgl. hierzu und zum folgenden BAG Urteile vom 16. Juni 1998 - 5 AZR 67/97 - und - 5 AZR 638/97 - beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 127/98

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %?

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 515/98

    Bemessung des Urlaubsentgelts bei Überstunden

  • BAG, 21.10.1998 - 5 AZR 115/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

  • BAG, 10.02.1999 - 5 AZR 698/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

  • BAG, 25.11.1998 - 5 AZR 416/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80 % oder 100 %

  • BAG, 21.10.1998 - 5 AZR 144/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 26/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

  • LAG Hamm, 26.10.1999 - 11 Sa 2514/98

    Anspruch auf 100%ige Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter

  • BAG, 25.11.1998 - 5 AZR 324/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80% oder 100%

  • BAG, 21.10.1998 - 5 AZR 92/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 727/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 769/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

  • BAG, 16.12.1998 - 5 AZR 365/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

  • BAG, 25.11.1998 - 5 AZR 443/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80% oder 100%

  • LAG Hamm, 18.08.1998 - 11 Sa 2259/97

    Zur tarifvertraglichen Kürzung der Entgeltfortzahlung eines Bauleiters um 20 %

  • BAG, 25.11.1998 - 5 AZR 305/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 15/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

  • LAG Berlin, 03.01.2001 - 13 Sa 2018/00

    Anrechnung von Zeiten einer Ausbildung bei einer Körperschaft, Anstalt und

  • BAG, 16.06.1999 - 5 AZR 284/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80 % oder 100 %

  • BAG, 25.11.1998 - 5 AZR 426/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80 % oder 100 %

  • BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 270/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80 % oder 100 %

  • LAG Hessen, 04.02.1999 - 3 Sa 2437/97

    Zahlung einer tariflichen Vorhandwerkerzulage

  • LAG Schleswig-Holstein, 29.07.1999 - 4 Sa 92/99

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Wirksamkeit des

  • LAG Niedersachsen, 19.07.1999 - 4 Sa 2647/98
  • LAG Hamburg, 24.09.1998 - 2 Sa 26/98

    Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  • BAG, 25.11.1998 - 5 AZR 450/98

    Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV für Landarbeiter in Bayern

  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 123/98

    Entgeltsfortzahlung für den Krankheitsfall

  • LAG Sachsen, 13.08.1998 - 6 Sa 377/98

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Tarifauslegung; Vorliegen einer

  • LAG Niedersachsen, 08.07.1998 - 6 Sa 94/98

    Siehe dazu Urteil des BAG vom 30.04.2002 - 9 AZR 819/98

  • BAG, 16.12.1998 - 5 AZR 490/98
  • BAG, 16.12.1998 - 5 AZR 366/98
  • LAG Nürnberg, 11.11.1998 - 4 Sa 1011/97

    Höhe der Entgeltfortzahlung bei Krankheit

  • BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 272/98
  • LAG Niedersachsen, 17.02.1999 - 9 Sa 289/98
  • BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 271/98
  • LAG Schleswig-Holstein, 21.12.1998 - 5 Sa 75/98

    Anrechnung von Kuren auf den Urlaub

  • BAG, 16.12.1998 - 5 AZR 577/98
  • LAG Hamm, 18.08.1998 - 11 Sa 1781/97

    Tarifvertragliche Kürzung der Entgeltfortzahlung einer kaufmännischen

  • LAG Hamm, 14.07.1998 - 11 Sa 878/97

    Einbeziehung von Prämien und Provisionen bei der Entgeltfortzahlung im

  • LAG Hamm, 14.07.1998 - 11 Sa 1908/97

    Kürzung der Entgeltfortzahlung um 20 % aus Anlass einer eingetretenen

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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 30.03.1998 - 16 Sa 942/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7593
LAG Hamm, 30.03.1998 - 16 Sa 942/97 (https://dejure.org/1998,7593)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97 (https://dejure.org/1998,7593)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. März 1998 - 16 Sa 942/97 (https://dejure.org/1998,7593)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstillegung und über die Frage, ob ein Übergang des Betriebes oder eines Betriebsteils stattgefunden hat, der zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte führt; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 1485
  • MDR 1998, 1486
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • ArbG Hagen, 02.03.2021 - 5 Ca 1093/20

    Zu den Voraussetzungen für einen Betrieb-(teil-)übergang

    Wenn die Belegschaftsstärke beim möglichen Betriebserwerber aber nur bei etwa 15 % des Personalbestandes der Betriebsvorgängerin liegt, kann sich die Wahrung der Identität nicht aus der Übernahme der Hauptbelegschaft ergeben (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97 -, juris, unter 1. b) cc) der Gründe, Rdnr. 53).

    Bei einem - wie hier - wesentlich kleineren Betrieb ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine bestehende Betriebs- und Arbeitsorganisation übernommen hat (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97 -, juris, unter I. b) cc) der Gründe, Rdnr. 55).

    Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass es an einer solchen abgrenzbaren Einheit bei der Weiterbeschäftigung von etwa 15 % der Belegschaft und der Übernahme einiger Wirtschaftsgüter des früheren Betriebsinhabers durch den Erwerber fehlt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97 -, juris, unter 1. b) dd) der Gründe, Rdnr. 57).

  • ArbG Hagen, 16.02.2021 - 5 Ca 753/20

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einer evtl. Betriebserwerberin

    Wenn die Belegschaftsstärke beim möglichen Betriebserwerber aber nur bei etwa 15 % des Personalbestandes der Betriebsvorgängerin liegt, kann sich die Wahrung der Identität nicht aus der Übernahme der Hauptbelegschaft ergeben (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97 -, juris, unter 1. b) cc) der Gründe, Rdnr. 53).

    Bei einem - wie hier - wesentlich kleineren Betrieb ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine bestehende Betriebs- und Arbeitsorganisation übernommen hat (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97 -, juris, unter I. b) cc) der Gründe, Rdnr. 55).

    Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass es an einer solchen abgrenzbaren Einheit bei der Weiterbeschäftigung von etwa 15 % der Belegschaft und der Übernahme einiger Wirtschaftsgüter des früheren Betriebsinhabers durch den Erwerber fehlt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97 -, juris, unter 1. b) dd) der Gründe, Rdnr. 57).

  • ArbG Hagen, 23.02.2021 - 5 Ca 994/20

    Zu den Voraussetzungen für einen Betriebs-(teil-)übergang

    Wenn die Belegschaftsstärke beim möglichen Betriebserwerber aber nur bei etwa 15 % des Personalbestandes der Betriebsvorgängerin liegt, kann sich die Wahrung der Identität nicht aus der Übernahme der Hauptbelegschaft ergeben (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97 -, juris, unter 1. b) cc) der Gründe, Rdnr. 53).

    Bei einem - wie hier - wesentlich kleineren Betrieb ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine bestehende Betriebs- und Arbeitsorganisation übernommen hat (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97 -, juris, unter I. b) cc) der Gründe, Rdnr. 55).

    Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass es an einer solchen abgrenzbaren Einheit bei der Weiterbeschäftigung von etwa 15 % der Belegschaft und der Übernahme einiger Wirtschaftsgüter des früheren Betriebsinhabers durch den Erwerber fehlt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97 -, juris, unter 1. b) dd) der Gründe, Rdnr. 57).

  • ArbG Hagen, 25.02.2021 - 1 Ca 1081/20

    Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch bei Betriebsübergang

    Wenn die Belegschaftsstärke beim möglichen Betriebserwerber aber nur bei etwa 15 % des Personalbestandes der Betriebsvorgängerin liegt, kann sich die Wahrung der Identität nicht aus der Übernahme der Hauptbelegschaft ergeben (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97).

    Bei einem - wie hier - wesentlich kleineren Betrieb ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine bestehende Betriebs- und Arbeitsorganisation übernommen hat (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97).

    Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass es an einer solchen abgrenzbaren Einheit bei der Weiterbeschäftigung von etwa 15 % der Belegschaft und der Übernahme einiger Wirtschaftsgüter des früheren Betriebsinhabers durch den Erwerber fehlt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97).

  • LAG Hamm, 22.09.2021 - 10 Sa 345/21

    Zulässigkeit des Teilurteils bei Trennbarkeit der Klageanträge Inkaufnahme der

    Dies vorangestellt führt auch die vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht zu der Feststellung, dass die Beklagte zu 2) die bisherige Tätigkeit der Beklagten zu 1) im Wesentlichen unverändert fortführte oder auch nur zur Fortführung in der Lage war ( vergleichbar BAG, 21.05.2015, 8 AZR 409/13, Rn. 40 ff.; gegen die Annahme eines Betriebsübergangs bei wesentlicher Verkleinerung schon LAG Hamm, 30.03.1998, 16 Sa 942/97, Rn. 55 ).

    Bereits diese unstreitigen Fakten zeigen, dass nach außen erkennbar keine gleichartige Fortsetzung des bisherigen Betriebes der Beklagten zu 1) vorliegt und bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu 2) die bisherige Tätigkeit der Beklagten zu 1) im Wesentlichen unverändert fortführte oder auch nur zur Fortführung in der Lage war ( vergleichbar BAG, 21.05.2015, 8 AZR 409/13, Rn. 40 ff.; gegen die Annahme eines Betriebsübergangs bei wesentlicher Verkleinerung schon LAG Hamm, 30.03.1998, 16 Sa 942/97, Rn. 55 ).

  • LAG Hamm, 19.08.2021 - 18 Sa 310/21

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Trennbarkeit der Klageanträge Gebot effektiven

    Vielmehr spricht die Fortführung einer wesentlich kleineren betrieblichen Einheit gerade gegen den Übergang des gesamten Betriebes ( vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13; LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97).

    Schon die augenscheinlich erfolgte Verkleinerung der Einheit "Komponentenbau Fertigung" spricht entscheidend gegen einen Betriebsteilübergang ( vgl. dazu BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13; LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97).

  • LAG Hamm, 16.09.2021 - 8 Sa 226/21

    Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil; Kein

    Vielmehr spricht die Fortführung einer wesentlich kleineren betrieblichen Einheit gerade gegen den Übergang des gesamten Betriebes ( vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13; LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97).

    Schon die augenscheinlich erfolgte Verkleinerung einer Einheit spricht entscheidend gegen einen Betriebsteilübergang ( vgl. dazu BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13; LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 - 16 Sa 942/97).

  • LAG Hamm, 28.05.1998 - 8 Sa 2257/97

    Ordentliche Kündigung des Konkursverwalters; Auslegung des

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  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 8 Sa 401/98

    Betriebliche Erfordernisse - Auswirkungen

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