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   OLG Saarbrücken, 10.12.1997 - 1 U 290/97 - 69   

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https://dejure.org/1997,10389
OLG Saarbrücken, 10.12.1997 - 1 U 290/97 - 69 (https://dejure.org/1997,10389)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.12.1997 - 1 U 290/97 - 69 (https://dejure.org/1997,10389)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - 1 U 290/97 - 69 (https://dejure.org/1997,10389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 469
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.12.1997 - 1 U 290/97
    In diesem Sinne ist mithin die ärztliche Verpflichtung zur Dokumentation und auch diejenige zur Befundsicherung beweis~ und damit prozeßbezogen (BGHZ 99, 391, 397).

    Das schuldhaft bei der ärztlichen Behandlung gesetzte Maß an Unaufklärbarkeit muß sich in einer entsprechenden Verminderung des vom Patienten zu erbringenden Beweismaßes hinsichtlich des Kausalverlaufes niederschlagen (BGHZ 99, 391, 398 f.).

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.12.1997 - 1 U 290/97
    Im Arzthaftungsprozeß kann eine Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis nach den Grundsätzen, die bei groben Behandlungsfehlern dazu entwickelt worden sind, auch dann in Betracht kommen, wenn der Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderem Maße dafür verantwortlich ist, daß die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht zur Verfügung stehen (BGHZ 85, 212).
  • OLG Brandenburg, 29.05.2008 - 12 U 241/07

    Haftung des Zahnarztes wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht über das Risiko

    Werden medizinisch zweifelsfrei gebotene Kontrollbefunde nicht erhoben und kann dadurch im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, kann dies zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen, wenn eine fehlerhafte Ausführung und deren Schadensursächlichkeit jedenfalls nicht unwahrscheinlich sind (vgl. OLG Köln MDR 1994, 994; OLG Saarbrücken MDR 1998, 469).
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