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   OLG Frankfurt, 30.10.1997 - 24 W 53/97   

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OLG Frankfurt, 30.10.1997 - 24 W 53/97 (https://dejure.org/1997,7180)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.10.1997 - 24 W 53/97 (https://dejure.org/1997,7180)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 24 W 53/97 (https://dejure.org/1997,7180)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 494
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Celle, 15.02.2008 - 2 W 38/08

    Gerichtliche Verzögerung einer Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag

    Nach anderer Auffassung ist die sofortige Beschwerde zumindest dann unzulässig, wenn sie der Beschwerdeführer schon früher hätte einlegen können, ihm also eine Verletzung seiner prozessualen Sorgfaltspflichten vorgehalten werden kann (vgl. OLG Frankfurt MDR 1998, 494. OLG Brandenburg MDR 1999, 54, 55).
  • OLG München, 25.09.2000 - 11 WF 1174/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Reiseauslagen des beigeordneten Rechtsanwalts

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  • LG Mönchengladbach, 13.02.2020 - 4 T 14/20
    Denn da das Amtsgericht zeitgleich über den Prozesskostenhilfe- und den Sachantrag entschieden hat, hatte die Beklagte auch bei größtmöglicher prozessualer Sorgfalt keine Gelegenheit, vor Abschluss des Antragsverfahrens den Beschluss über die Verweigerung von Prozesskostenhilfe anzufechten ( vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 189; OLG Frankfurt MDR 1998, 494 ).
  • OLG Celle, 17.01.2008 - 2 W 16/08

    Erfolgsaussichten einer vor einer erstinstanzlichen Entscheidung eingelegten

    Nach anderer Auffassung ist die sofortige Beschwerde zumindest dann unzulässig, wenn sie der Beschwerdeführer schon früher hätte einlegen können, ihm also keine Verletzung seiner prozessualen Sorgfaltspflichten vorgehalten werden kann (vgl. OLG Frankfurt MDR 1998, 494; OLG Brandenburg MDR 1999, 54, 55), so dass beispielsweise gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zumindest dann sofortige Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt werden kann, wenn das Prozesskostenhilfegesuch erst zusammen mit der Hauptsachentscheidung beschieden wird (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 189).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2000 - 7 W 3/00

    Prozesskostenhilfe: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Jedenfalls wenn wie hier der angefochtene Beschluß am selben Tag wie das Urteil ergeht und die Beschwerde alsbald eingelegt wird, eröffnet § 127 Abs. 2 ZPO die Beschwerde (OLG Frankfurt, OLGR 1998, 33; MDR 1983, 137; OLG Köln NJW-RR 1998, 511; OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1465; BFH BB 1984, 2249; vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 127 Rdn. 50, 51; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 127 Rdn. 3).
  • OLG Dresden, 22.04.1999 - 8 W 288/99

    Prozeßkostenhilfe für Vorinstanz

    Nach einhelliger Ansicht, der der Senat beitritt, kann das Beschwerdegericht der bedürftigen Partei keine Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz gewähren, wenn und soweit sie in der Hauptsache - jedenfalls zwischenzeitlich - rechtskräftig unterlegen ist (OLG Frankfurt, MDR 1998, 494 ; OLG Köln, NJW-RR 1998, 511 ; JurBüro 1996, 254 und MDR 1994, 950 f; OLG Bamberg, JurBüro 1996, 254 f; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 176; OLG München, OLGR München 1994, 46; Zöller/Philippi, ZPO , 21. Aufl., § 119 Rn. 47 m.w.N.).
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