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   KG, 27.05.1997 - 9 U 901/97   

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https://dejure.org/1997,4102
KG, 27.05.1997 - 9 U 901/97 (https://dejure.org/1997,4102)
KG, Entscheidung vom 27.05.1997 - 9 U 901/97 (https://dejure.org/1997,4102)
KG, Entscheidung vom 27. Mai 1997 - 9 U 901/97 (https://dejure.org/1997,4102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit anwaltlicher Äußerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2390
  • MDR 1998, 504
  • StV 1998, 84
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Materiell-rechtlich ist in diesen Fällen gegebenenfalls nicht er, sondern sein Mandant als Störer anzusehen (vgl. KG, MDR 1998, 504).
  • OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11

    Untersagung ehrenrühriger Äußerungen über Dritte gegenüber einem Notar

    Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1996, 3267; OLG Köln AnwlBl 2003, 370; KG NJW 1997, 2390; Senat, Urteil vom 23.6.2011, 4 U 1917/10 n.V.) ist ein Rechtsanwalt nämlich für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkränkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern allein gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist.
  • OLG Dresden, 07.09.2012 - 4 U 700/12

    Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Äußerungen eines Rechtsanwalts

    Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1996, 3267; OLG Köln AnwlBl 2003, 370; KG NJW 1997, 2390, Senat, Urteil vom 23.6.2011- 4 U 1917/10; Be-schluss vom 7.12.2011 4 W 1207/11) ist ein Rechtsanwalt nämlich für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkränkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist.
  • OLG Köln, 16.01.2003 - 12 U 117/02

    Weitergehendes Rechtsschutzziel der Leistungs-Widerklage als das der negativen

    Nach der Rspr. (BVerfG NJW 1996, 3267; KG NJW 1997, 2390) ist ein Rechtsanwalt für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkänkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist.
  • OLG Dresden, 09.08.2012 - 4 U 700/12

    Haftung eines Rechtsanwalts für Äußerungen in Wahrnehmung der Interessen seines

    Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1996, 3267 ; OLG Köln AnwlBl 2003, 370; KG NJW 1997, 2390 , Senat, Urteil vom 23.6.2011- 4 U 1917/10; Beschluss vom 7.12.2011 4 W 1207/11) ist ein Rechtsanwalt nämlich für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkränkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist.
  • OLG Düsseldorf, 19.03.1999 - 22 U 247/98

    Rechtsanwalt kann als (Mit-)Täter einer sittenwidrigen Schädigung

    Auch wenn ein Rechtsanwalt grundsätzlich als Vertreter seines Mandanten und nicht im eigenen Namen tätig wird, seine Erklärungen deshalb als Erklärungen des Mandanten anzusehen sind (vgl. KG NJW 1997, 2390 ), so schließt das nicht aus, daß der Rechtsanwalt selbst als Schädiger, etwa als Mittäter der sittenwidrigen Schädigung, anzusehen sein kann.
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