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   KG, 16.02.1998 - 25 W 6034/97   

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https://dejure.org/1998,6977
KG, 16.02.1998 - 25 W 6034/97 (https://dejure.org/1998,6977)
KG, Entscheidung vom 16.02.1998 - 25 W 6034/97 (https://dejure.org/1998,6977)
KG, Entscheidung vom 16. Februar 1998 - 25 W 6034/97 (https://dejure.org/1998,6977)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 3; ZPO § 890
    Festsetzung eines Ordnungsgeldes für mehrere Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 676
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Es kommt hier deshalb nicht auf die Frage an, ob bei Anwendung des § 890 ZPO von einem zivilrechtlichen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs auszugehen ist, bei dessen Anwendung gegebenenfalls mehrere Einzelverstöße gegen ein Unterlassungsgebot als im Fortsetzungszusammenhang stehende Teilakte einer rechtlich einheitlichen Tat anzusehen wären (diese Frage verneinen: OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1186; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 40; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 57 Rdn. 35; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 946; v. Lambsdorff, Wettbewerbsverfahrensrecht, Rdn. 1301; Braunert, KTS 1994, 441, 457 ff.; Mankowski, WRP 1996, 1144; a.A. OLG Celle WRP 1997, 89; Kammergericht WRP 1998, 627, 629; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 592; Ulrich, WRP 1997, 73; Schuschke, WRP 2000, 1008, 1012 f.).
  • LG Köln, 11.07.2013 - 14 O 61/13

    Zweite Unterlassungserklärung höhere Vertragsstrafe

    Der Schuldner eines Unterlassungsvertrages muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (BGH, GRUR 1993, 415 - Straßenverengung; KG, GRUR 1989, 707; KG, WRP 1998, 627, 628; OLG Zweibrücken, WRP 1989, 63, 64; OLG Frankfurt, WRP 1992, 185; OLG Frankfurt, WRP 1992, 800; OLG München, GRUR 1993, 510).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2016 - 6 W 74/16

    Inhalt eines auf den Vertrieb von Produkten gerichteten Unterlassungstenors

    Dies gelte selbst dann, wenn die Abnehmer nicht in die Vertriebsorganisation der Schuldnerin eingebunden wären (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2008, 365; KG WRP 1998, 627, 628; OLG Zweibrücken, GRUR 2000, 921; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl. § 12 Rn. 6.7; Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., 57. Kap., Rn. 26c).
  • OLG Dresden, 21.11.2002 - 7 W 1160/02

    Besetzung des Senats bei Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des

    Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn der Wille des Verletzers von vornherein den Gesamterfolg erfasst und auf dessen sukzessive Verwirklichung gerichtet ist, mögen die einzelnen Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig begannen sein (BGH, NJW 1960, 2332ff., 2333; KG, MDR 1998, 676f., 676).

    Dies wird zwar verschiedentlich noch mit der vom BGH in einer früheren Entscheidung (BGH, NJW 1993, 721ff., 722) angeführten Begründung, dieses Rechtsfigur habe auf zivilrechtlichen Gebiet einen eigenen, vom Strafrecht losgelösten und in Rechtsprechung und Literatur ganz einheitlich vertretenen Bedeutungsgehalt gewonnen, nämlich den einer Zusammenfassung hierfür geeigneter Einzelhandlungen ohne Rücksicht auf einen verbindenden Gesamtvorsatz auch bei nur fahrlässiger Begehung, der im Übrigen - etwa bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe - auch der Parteidisposition unterliege, bejaht (KG, MDR 1998, 676f.; OLG Hamm, NJW E-WettR 1997, 148f., 149; OLG Koblenz, OLGR 1997, 268f., 269; OLG Celle, NJW-RR 1996, 902f.; OLG Frankfurt am Main, NJW 1995, 2567; Ulrich, WRP 1997, 73ff., 76; Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rn. 20; Musielak-Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 890 Rn. 13).

  • LG Berlin, 25.02.2020 - 15 O 295/17

    Ordnungsgeld gegen einen Immobilienmakler wegen Verstöße gegen einen

    38 "Ein Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern er muss auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungshandlungen zu verhindern (BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 26 - Luftentfeuchter - ; GRUR 2017, 208 Rn. 24 ff. - Produktrückruf - GRUR 1993, 415 - Straßenverengung - KG, GRUR 1989, 707; WRP 1998, 627, 628).
  • OLG Nürnberg, 19.08.1998 - 3 W 106/98

    Verstöße gegen Unterlassungstitel - Kein Fortsetzungszusammenhang

    Der in Rechtsprechung (OLG Frankfurt, WRP 1995, 647 ff.; OLG Celle, WRP 1997, 89 ff.; KG, WRP 1998, 627 ff.) und Literatur, (Baumbach/Hefermehl, UWG , 17. Auflage, Einl. Rz. 592; Zöller, ZPO , 20. Auflage, § 890 Rz. 20; Ulrich, WRP 1997,- 73) vertretenen gegenteiligen Auffassung ist nicht zu folgen.
  • OLG Köln, 31.10.2002 - 6 W 83/99

    Wettbewerbswidrige Werbung mit der Aussage "Internet zum Festpreis";

    Gleiches gilt für die Frage, ob ein vorhandener Fortsetzungszusammenhang im Rahmen der Ordnungsgeldvollstreckung nach § 890 ZPO erst durch die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses unterbrochen wird (vgl. hierzu etwa Kammergericht, WRP 1998, 627 und OLG Frankfurt, WRP 1995, 647 sowie Köhler, WRP 1993, 666, 672), oder ob jedenfalls dann etwas anderes gelten muss, wenn über den Ordnungsgeldantrag der Gläubigerin mündlich verhandelt wird und das Gericht - was hier der Fall war - der Schuldnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung sagt, ihr Verhalten verstoße nach seiner Auffassung gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot.
  • KG, 05.04.2005 - 5 W 168/04

    Zwangsvollstreckungsverfahren für eine wettbewerbsrechtliche

    Ein Schuldner hat auch auf Dritte (Geschäftspartner, Abnehmer) einzuwirken, wenn diese die wettbewerbsrechtlichen Handlungen des Schuldners fortsetzen wollen und deren Handeln im rechtlichen und tatsächlichen Einflussbereich des Schuldners liegt und ihm zugute kommt (vgl. Senat, WRP 1998, 627, 628; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 305 m.w.N.; Baumbach/Hefermehl/ Köhler, UWG, 23. Aufl., § 12 Rdn. 6.7).
  • KG, 18.03.2005 - 5 W 38/04

    Ordnungsgeldfestsetzung wegen Zuwiderhandlung gegen ein wettbewerbsrechtliches

    Dazu muss sie auch auf Dritte (Geschäftspartner, Abnehmer) einwirken, wenn diese die wettbewerbswidrige Werbung der Schuldnerin fortsetzen wollen und deren Handeln im rechtlichen oder tatsächlichen Einflussbereich der Schuldnerin liegt und ihr zugute kommt (vgl. Senat, WRP 1998, 627, 628; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 305 m.w.N.; Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 12 Rdn. 6.7).
  • OLG Bamberg, 30.11.1998 - 4 U 115/98

    Auslegung einer Vertragsstrafenregelung; Rechtsinstitut der fortgesetzten

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