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Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.08.1998 - 12 WF 170/98   

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OLG Celle, 25.08.1998 - 12 WF 170/98 (https://dejure.org/1998,5070)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.1998 - 12 WF 170/98 (https://dejure.org/1998,5070)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. August 1998 - 12 WF 170/98 (https://dejure.org/1998,5070)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß eines Sozialhilfeempfängers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG § 91; ZPO § 114

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 101
  • FamRZ 1999, 1284
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 20.10.2003 - 5 WF 76/02

    Prozesskostenhilfe: Rechtsmissbrauch durch die Rückübertragung von

    Teilweise wird vertreten, die Regelung begründe einen Anspruch auf Zahlung eines Auslagenvorschusses gegen den Sozialhilfeträger, der gegenüber der Prozeßkostenhilfe vorrangig sei (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 10; OLG Celle, FamRZ 1999, 1284) OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1508; OLG Schleswig, SchlHA 2000, 136; KG, FamRZ 2003, 99).

    Nach anderer Ansicht ergibt sich aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG lediglich ein Anspruch auf Kostenfreistellung, der erst nach Abschluss des Verfahrens zum Tragen komme und keinen Anspruch auf Vorschusszahlungen begründe, weshalb er den Anspruch auf Prozeßkostenhilfe unberührt lasse (OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 105, FamRZ 2001, 629; OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1023, OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1284).

  • OLG Köln, 15.04.2002 - 4 WF 157/01

    Anspruchsverfolgung durch den Hilfebedürftigen im Unterhaltsrecht

    Dabei wird auf der einen Seite die Auffassung vertreten, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe scheitere in Fällen der vorliegenden Art schon an der fehlenden "Prozesskostenarmut" des Hilfebedürftigen, der vom Träger der Sozialhilfe einen Prozesskostenvorschuss verlangen könne, wobei wiederum im einzelnen streitig ist, ob dieser Vorschussanspruch sich bereits unmittelbar aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG (so OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086) oder zumindest in direkter bzw. entsprechender Anwendung von § 669 BGB aus dem materiellen Recht (so OLG Celle FamRZ 1999, 1284) ergeben soll.

    Auf der anderen Seite haben sowohl der 14. Zivilsenat als auch, ihm folgend, der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Ansicht vertreten, die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG begründe für den Hilfebedürftigen keinen Prozesskostenvorschussanspruch, sondern lediglich einen - für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unschädlichen - Übernahme- bzw. Freistellungsanspruch für den Fall, dass der Hilfebedürftige durch die Geltendmachung selbst mit Kosten belastet werde (vgl. OLG Köln - 14. ZS - FamRZ 1997, 297, 298; OLG Köln - 25. ZS - FamRZ 1998, 175, 177; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Musielak/Fischer aaO; Wendl/Staudigl/Scholz aaO).

  • OLG Zweibrücken, 23.07.2001 - 5 WF 54/01

    Prozesskostenhilfe, Kostenübernahmeanspruch

    Nach einer Ansicht begründet die gesetzliche Regelung einen Anspruch auf Zahlung eines entsprechend hohen Auslagenvorschusses gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl. etwa: Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl., § 114 Rdnr. 10; OLG Celle, FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1508).

    Die gesetzliche Regelung begründe keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, da die Sozialhilfe gegenüber der Prozesskostenhilfe subsidiär sei (vgl. ebenso: OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1284, 1286).

  • OLG Nürnberg, 19.02.1999 - 10 WF 521/99

    Prozesskostenhilfe für Klage wegen laufenden Unterhalts und rückständiger, auf

    Dem schließt sich das Oberlandesgericht Celle (MDR 1999, 101 ) mit dem Argument an, daß sich der Anspruch des Hilfeempfängers auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Träger der Sozialhilfe zumindest aus dem materiellen Recht ergebe.
  • KG, 19.02.2002 - 19 W 2/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von seitens des Trägers

    Wenn die Klägerin sich bereit erklärt, für ihn die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, übernimmt sie einen Auftrag des Trägers der Sozialhilfe und hat gegen den Träger der Sozialhilfe nach § 669 BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einen Anspruch, dass dieser ihr die mit dem Auftrag verbundenen Kosten vorschießt (ebenso z.B. OLG Celle MDR 1999, 101; ferner Zöller-Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 114 Rn 10 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG München, 16.09.1998 - 11 WF 1101/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7095
OLG München, 16.09.1998 - 11 WF 1101/98 (https://dejure.org/1998,7095)
OLG München, Entscheidung vom 16.09.1998 - 11 WF 1101/98 (https://dejure.org/1998,7095)
OLG München, Entscheidung vom 16. September 1998 - 11 WF 1101/98 (https://dejure.org/1998,7095)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 366
  • MDR 1999, 101
  • FamRZ 1999, 1153
  • Rpfleger 1999, 97
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 05.10.2016 - 6 WF 146/16

    Abschließende Kostenentscheidung für abgetrennte Folgesache nach § 150 Abs. 5

    Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder eine neue Gesamtkostenentscheidung mit einer abweichenden Gesamtquotenbildung getroffen wird (OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1919) oder - wie hier - ausdrücklich eine eindeutig bestimmbare, dann auch für das Festsetzungsverfahren verbindliche Kostenentscheidung über den Mehrwert nach der sog. Differenzmethode getroffen wird (OLG München FamRZ 1999, 1153 = NJW-RR 1999, 366; ferner NJW-RR 1999, 146 [OLG München 30.06.1998 - 11 WF 568/98] ; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 150 Rn. 8; insoweit wohl aA OLG Nürnberg aaO).
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