Rechtsprechung
| BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97 |
Aussicht auf Erbschaft
§ 765 BGB, Ehegattenbürgschaft, § 138 Abs. 1 BGB, Abbedingung von § 776 BGB durch AGB
Volltextveröffentlichungen (10)
- Alpmann Schmidt
- Prof. Dr. Lorenz
Ehegattenbürgschaften: Sittenwidrigkeit und der Schutz vor Vermögensverschiebungen
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen - Überforderung des bürgenden Ehegatten und vertragliche Regelung begrenzten Haftungszwecks (Vermögensverschiebung-Erbschaft)
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft einer bei Vertragsschluß einkommens- und vermögenslosen Ehefrau
- archive.org
§§ 765, 138 I BGB
Überforderung des bürgenden Ehegatten und vertragliche Regelung begrenzten Haftungszwecks (Vermögensverschiebung-Erbschaft) - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang der Haftung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Bürgen; Schutz vor Vermögensverlagerungen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Bürgschaft eines Lebenspartners für Geschäftskredite
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft bei krassem Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und Leistungsfähigkeit des Bürgen trotz Erwartung einer Erbschaft
Kurzfassungen/Presse
- finanztip.de (Kurzinformation)
Überforderung des bürgenden Ehegatten
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Sittenwidrigkeit einer Ehengattenbürgschaft bei krassem Missverhältnis zwischen Haftung und Leistungsfähigkeit des Bürgen trotz Erwartung einer Erbschaft
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1999, 58
- ZIP 1998, 1999
- MDR 1999, 106
- FamRZ 1999, 151
- WM 1998, 2327
- BB 1998, 2493
- DB 1998, 2515
Wird zitiert von ... (30)
- BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen
Diese Rechtsprechung ist zwar für die nach dem 1. Januar 1999 übernommenen Bürgschaften neuerdings insoweit modifiziert worden, als der Gläubiger nunmehr dem Interesse an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten durch eine vertragliche Haftungsbeschränkung eindeutig Ausdruck verleihen muß (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2330); für die sogenannten Altfälle wie den vorliegenden bleibt es aber dabei, daß eine solche Zweckrichtung in der Regel "die alleinige rechtlich tragbare Grundlage" (BGHZ 134, 325, 329) für die unbeschränkte Bürgenhaftung bildet.Indessen hat der IX. Zivilsenat diese Rechtsprechung neuerdings modifiziert und hervorgehoben, daß sich eine finanziell krass überforderte Ehefrau oder Verlobte im Zweifel nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner auf das unbeschränkte Mithaftungsbegehren einläßt und die Bank die schwächere Verhandlungsposition des Vertragsgegners gewöhnlich in anstößiger Weise ausnützt (BGHZ 136, 347, 351 und Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).
Auch dieser Lösungsansatz führte jedoch in der Regel nicht zur Sittenwidrigkeit, weil das Interesse der Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen selbst bei einer eindeutigen finanziellen Überforderung des Bürgen anerkannt wurde (BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 333 f.; 134, 325, 328; 136, 347, 353; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).
Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Gesichtspunkte auch auf Altfälle anzuwenden (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.), weil für die Kreditgeber nicht klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme der Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten.
In späteren Entscheidungen des IX. Zivilsenats wird deshalb auch bei Ehegattenbürgschaften keine Gesamtbetrachtung mehr vorgenommen, sondern richtigerweise allein die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen beurteilt (BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f.).
Hat sie von solchen Nachforschungen abgesehen, insbesondere den Betroffenen nicht zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit befragt, muß sie sich in aller Regel die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen (BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54 und vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329).
Dagegen kann trotz eines Nominalbetrages der Bürgschaftsverpflichtung, der jedes vernünftige Maß übersteigt, eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen zu verneinen sein, sobald er im Hinblick auf die übrigen dem Gläubiger gewährten Sicherheiten davor geschützt ist, aus der Bürgschaft in einem Maße in Anspruch genommen zu werden, das völlig außer Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht (BGHZ 136, 347, 352; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).
In der Entscheidung vom 8. Oktober 1998 (IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) hat der IX. Zivilsenat allerdings diese Rechtsprechung modifiziert und betont, daß ein später eingetretener Vermögenserwerb nicht als vorhergesehen vermutet wird, sondern daß er - genauso wie das Interesse des Gläubigers an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen - durch vertragliche Vereinbarung zum Haftungszweck gemacht werden muß.
Ob diese Rechtsprechung fortgeführt werden soll, erscheint nach seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1998 (IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328), in der dieser Gesichtspunkt nicht mehr erwähnt wird, zweifelhaft.
- BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung
a) Der Bürge ist kraß überfordert, wenn die Verbindlichkeit, für die er einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluß nicht zu erwarten ist, er werde - wenn sich das Risiko verwirklicht - die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können (vgl. BGHZ 125, 206, 211; vgl. Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f).Auf dessen Leistungsfähigkeit hat der Senat später jedoch nicht mehr abgestellt (vgl. BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351 f; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f).
Bei der Frage der Überforderung sind anderweitige Sicherheiten des Gläubigers nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen vermindern (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO).
Bei der Beurteilung des Risikos, welches der Bürge eingeht, ist vom vollen Nennwert der Bürgschaft auszugehen, wenn der Gläubiger zwar weitere Sicherheiten erhalten hat, jedoch nicht sichergestellt ist, daß er nur in einem wesentlich geringeren Umfang als der vertraglich festgelegten Haftungssumme in Anspruch genommen wird (BGHZ 136, 347, 352; Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO).
Sieht eine Bank von derartigen Nachforschungen ab, befragt sie also insbesondere den Beteiligten nicht nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, muß sie sich in aller Regel die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen (Senatsurt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO S. 2329 m.w.N.).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat stets nur eigene geldwerte Vorteile des kraß überforderten Bürgen aus dem verbürgten Geschäft selbst als einen Umstand angesehen, der ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit auszugleichen vermag (vgl. Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO S. 2328 f).
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Familienrecht - Finanzielle Überforderung des Ehegatten als Mitdarlehensnehmer
In einem solchen Falle spricht ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 346, 351; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1997, 235, 236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff., nicht abgedruckt; vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/98, WM 1998, 2366, 2367; vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411).a) Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412;… siehe ferner Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560).
Sieht eine Bank - wie hier - davon ab, befragt sie also insbesondere den Betroffenen nicht nach seinen derzeitigen und zukünftigen finanziellen Möglichkeiten, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß sie die die krasse finanzielle Überforderung begründenden objektiven Tatsachen und Verhältnisse schon bei Vertragsabschluß kannte oder sich ihnen bewußt verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 m.w.Nachw. und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).
- BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01
Bürgschaft - Leistungsfähigkeit eines Bürgen; Rechtmäßigkeit Ehegattenbürgschaft
Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).*).Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Grundsätze auch auf Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.), weil für die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme einer Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten.
- BGH, 14.10.2003 - XI ZR 121/02
Arbeit & Soziales - Sittenwidrigkeit der Arbeitnehmerbürgschaft eines Bauleiters
Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Beklagten komme ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände nicht die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 37; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, ZIP 2003, 796, 797 und vom 27. Juli 2003 - IX ZR 283/99, ZIP 2003, 1596, 1598) anerkannte widerlegliche Vermutung zugute, daß ein kraß finanziell überforderter, dem Hauptschuldner persönlich nahestehender Bürge die Bürgschaft nur aus einer durch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner bedingten unterlegenen Position heraus übernommen und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe. - BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99
Zwangsvollstreckung - Titel bleibt trotz Rechtsprechungsänderung vollstreckbar
Damit verstößt die Bürgschaft auch aus diesem Grunde gegen die guten Sitten und ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412). - BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
Unwirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft
Sind die finanziellen Mittel des Bürgen mit Rücksicht auf die Höhe der verbürgten Hauptschuld praktisch bedeutungslos und hat der Gläubiger kein rechtlich vertretbares Interesse an dem vereinbarten Haftungsumfang, so kann ein solches wirtschaftlich sinnloses Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, ohne daß es auf weitere belastende Umstände ankommt (BGHZ 125, 206, 210 f; 136, 347, 350 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).Ein solcher Zweck, der grundsätzlich schutzwürdig ist, gibt in der Regel der Bürgenhaftung einer wirtschaftlich leistungsunfähigen Ehefrau - insbesondere für Geschäftskredite wie im vorliegenden Fall - einen wirtschaftlich vernünftigen, mit den berechtigten Interessen der Vertragspartner zu vereinbarenden Sinn, so daß grundsätzlich ein Verstoß gegen die guten Sitten ausscheidet (BGHZ 128, 230, 234 ff; 132, 328, 331; 134, 325, 327 f; 136, 347, 353; für Bürgschaften ab 1. Januar 1999: BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f).
Ein solcher ist angenommen worden, wenn der vereinbarte Bürgschaftsumfang völlig außer Verhältnis zu einem wegen vorrangiger Sicherheiten - insbesondere durch Grundpfandrechte - beschränkten Gläubigerrisiko stand, so daß die Bürgenverpflichtung über das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages weit hinausging (BGHZ 125, 206, 212; 136, 347, 354; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO).
- BGH, 28.05.2002 - XI ZR 199/01
Bürgschaftsrecht - Grundsätze der Sittenwidrigkeit auch für Kommanditisten?
Das gilt, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. Mai 2002 (XI ZR 50/01 und 81/01, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Änderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) näher ausgeführt hat, auch für Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999. - BGH, 14.05.2002 - XI ZR 81/01
Bürgschaft - Zur Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft
Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).*).Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Grundsätze auch auf Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden (BGH, Urteil, vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.), weil für die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme einer Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten.
- BGH, 11.02.2003 - XI ZR 214/01
Bürgschaftsrecht - Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft
Dieser Standpunkt wird inzwischen im Grundsatz auch vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geteilt (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.). - OLG München, 07.05.1999 - 21 U 6544/98
- OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
Verbraucherrecht - Haustürsituation auch bei anbieterinitiierten Verhandlungen!
- OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04
Verbraucherrecht - Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach HWiG
- OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 23 U 65/03
Bürgschaft - Nichtigkeit eines Bürgschaftsversprechens bei krasser Überforderung
- OLG Köln, 21.01.2002 - 13 U 69/00
Handels- und Gesellschaftsrecht; Bankrecht; Sittenwidrigkeit von …
- OLG Köln, 11.02.2009 - 13 U 102/08
Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für Darlehensverbindlichkeiten
- OLG Celle, 11.12.2002 - 3 U 69/02
Sittenwidrigkeit der Kreditbürgschaft eines nahen, einkommens- und vermögenslosen …
- OLG Frankfurt, 03.12.2004 - 24 U 121/04
Bürgschaft - Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft
- OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 10 U 138/06
Beweistkraft einer notariellen Urkunde; Sittenwidrigkeit der Übernahme einer …
- OLG Dresden, 18.10.2001 - 19 U 1064/01
Bürgschaft - Ehegattenbürgschaft
- OLG Frankfurt, 12.02.2002 - 9 W 4/02
Vollstreckungsgegenklage: Vollstreckungsschutz nach Scheidung des Ehegattenbürgen
- OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99
Leistungsunfähige Ehegattenbürgin: Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme; konkrete …
- OLG Köln, 25.03.2002 - 13 W 4/02
Begrenzung des Bürgenrisiko durch anderweitige Sicherheiten
- OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung
- OLG Saarbrücken, 27.08.2002 - 7 U 913/01
Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines GmbH-Geschäftsführers
- OLG Stuttgart, 17.07.2000 - 6 U 97/99
Berücksichtigung weiterer Bürgschaften bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit …
- OLG Koblenz, 05.06.2001 - 3 U 1568/00
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei krasser Überforderung des aus emotionaler …
- OLG Naumburg, 19.07.2001 - 2 U 3/01
Abgrenzung Garantie-Bürgschaft
- OLG Köln, 24.08.2001 - 13 W 107/00
- LG Bonn, 18.01.2002 - 10 O 356/01
Rechtsprechung
| BGH, 13.10.1998 - XI ZR 282/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- DER BETRIEB
Börsentermingeschäft: Anforderungen an Wiederholungsunterrichtung
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de
BörsG § 53 Abs. 2 S. 3 (F: 11. Juli 1989)
Zulässiger Zeitraum für die Wiederholungsunterrichtung
- Judicialis
- Betriebs-Berater
Börsentermingeschäftsfähigkeit von Nichtkaufleuten: Wiederholungsunterrichtung
- ZIP-online.de
Wiederholungsunterzeichnung des Börsen-Infoblattes nach § 53 BörsG a. F. nur innerhalb des Zeitkorridors von zwei Monaten vor und nach Ablauf eines Jahres
Verfahrensgang
- BGH, 09.06.1998 - XI ZR 282/97
- BGH, 13.10.1998 - XI ZR 282/97
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 1999, 119
- ZIP 1998, 1904
- MDR 1999, 105
- MDR 1999, 106
- WM 1998, 2330
- BB 1998, 2445
- DB 1998, 2599
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 25.06.2002 - XI ZR 218/01
Bankenrecht - Kontoführungsbefugnisse für Börsentermingeschäfte bei Oder-Konten
(2) Die Devisentermingeschäfte, die der Widerbeklagte zu 2) in der Zeit vom 24. Februar 1993 bis zum 24. März 1994 und vom 9. September 1994 bis zum 16. Februar 1995 geschlossen hat, sind für ihn verbindlich, weil er aufgrund der Unterzeichnung von Unterrichtungsschriften der Beklagten zu 1) am 24. Februar 1993 (vgl. zur 13-monatigen Wirkung dieser Unterrichtung: Senat, Beschluß vom 2. Dezember 1997 - XI ZR 121/97, WM 1998, 25; Urteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 282/97, WM 1998, 2330, 2331) und am 9. September 1994 termingeschäftsfähig war. - BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98
Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte
Der Kläger hat durch Unterzeichnung der Informationsschrift der Beklagten "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" am 5. März 1995 die Termingeschäftsfähigkeit auch für Geschäfte mit solchen Optionsscheinen erlangt (§ 53 Abs. 2 BörsG) und durch die Wiederholungsunterrichtung am 5. März 1996 für die drei folgenden Jahre, nicht, wie den nicht tragenden Gründen des Senatsurteils vom 13. Oktober 1998 (XI ZR 282/97, WM 1998, 2330, 2331) entnommen werden könnte, lediglich für die nächsten beiden Jahre, behalten (§ 53 Abs. 2 Satz 4 BörsG). - BGH, 26.01.1999 - XI ZR 93/98
Behandlung von Schuldanerkenntnissen termingeschäftsfähiger Personen; Erlangung …
Die Ausführungen des Berufungsurteils, gegen die die Revision nichts vorbringt, entsprechen insoweit, abgesehen davon, daß der Zeitraum fehlender Termingeschäftsfähigkeit am Anfang und Ende um jeweils einen Tag zu lang bemessen wurde, der neuesten Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1997 - XI ZR 121/97, WM 1998, 25; Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 282/97, WM 1998, 2330, 2331).
- OLG Stuttgart, 23.02.2000 - 9 U 71/99
Devisentermingeschäfte - Bereicherungsausgleich bei Kontokorrentkonto - …
Die Wiederholungsunterrichtung vom 18.8.1990 war als solche wirksam, weil sie innerhalb des bei Anwendung von § 53 Abs. 2 BörsG a.F. zu beachtenden Zeitkoridors vom 11. bis zum 13. Monat nach der Erstunterrichtung erfolgte (BGH WM 98, 25; WM 98, 2330; DB 99, 794).In der Tat hat der BGH (WM 98, 2330) ausgeführt, Nichtkaufleute erlangten durch Unterzeichnung der § 53 Abs. 2 BörsG entsprechenden Informationsschrift Börsentermingeschäftsfähigkeit für drei Jahre, wobei eine nicht innerhalb des genannten Zeitkorridors liegende Wiederholungsunterrichtung nicht die Börsentermingeschäftsfähigkeit für die nächsten beiden Jahre bewirken könne (vgl. auch Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapier-Dienstleistungen, RN 456).
- BGH, 11.05.1999 - XI ZR 192/98 a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 2. Dezember 1997 - XI ZR 121/97, WM 1998, 25 und Urteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 282/97, WM 1998, 2330 f.), von der die Revision ausgeht, war die erste Wiederholungsunterrichtung nach § 53 Abs. 2 Satz 3 BörsG a.F. in einem Zeitraum von einem Monat vor und nach Ablauf eines Jahres nach der am 3. August 1989 erfolgten Erstinformation vorzunehmen, hier also in der Zeit vom 3. Juli bis zum 3. September 1990.
Sie ist als erneute Erstinformation zu werten und hat die Jahresfrist für die erste Wiederholung mit einem Zeitkorridor von je einem Monat vor und nach Ablauf eines Jahres ausgelöst (Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 282/97, WM 1998, 2330, 2331).
- OLG Stuttgart, 16.02.2005 - 9 U 171/03
Bankenhaftung bei Verlusten durch Börsentermingeschäfte: Offenlegungspflicht der …
In den Jahren 1994 und 1995 war nach der damals geltenden Fassung des BörsG die erste Informationswiederholung in einem zeitlichen Abstand von 11 bis 13 Monaten durchzuführen (BGH WM 1998, 25; 1998, 2330). - OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
Bankrecht; Ausgleich von Verlusten bei zeitweise fehlender …
Das Landgericht hat die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers mit Recht auf die Zeit vom 28.10.1993 (= Unterzeichnung der Informationsschrift nach § 53 BörsG) bis 28.11.1994 (unter der Geltung des § 53 Abs. 2 S.3 BörsG a.F. verlor die Erstunterrichtung ihre Wirkung erst nach dreizehn Monaten, BGH NJW 1998, 685 und NJW-RR 1999, 119) beschränkt.
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