Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 30.07.1999

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   BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99   

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https://dejure.org/1999,573
BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99 (https://dejure.org/1999,573)
BayObLG, Entscheidung vom 28.07.1999 - 4Z BR 1/99 (https://dejure.org/1999,573)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - 4Z BR 1/99 (https://dejure.org/1999,573)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbraucherinsolvenzverfahren; Schuldenbereinigung ; Bescheinigung; Rücknahmefiktion; Beschwerde; Zulassung; Beschwerdefähigkeit

  • Judicialis

    InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § ... 305 Abs. 3; ; InsO § 305 Abs. 3 Satz 1; ; InsO § 7 Abs. 3; ; InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 7 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 305 Abs. 3 Satz 2; ; InsO § 34 Abs. 1; ; InsO § 34; ; InsO § 305 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4; ; InsO § 4; ; GZVJu § 29 Abs. 2; ; ZPO § 574; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; FGG § 20 Abs. 1; ; GKG § 38; ; GKG § 37 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1570
  • ZIP 1999, 1767
  • MDR 1999, 1344
  • NZI 1999, 412
  • BB 1999, 2102
  • Rpfleger 1999, 557
  • BayObLGZ 1999, 200
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 23.03.1999 - 2 W 65/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen aus Anlass des Insolvenzverfahrens -

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99
    § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde (selbstverständlich) an § 6 Abs. 1 InsO an (OLG Köln ZIP 1999, 586; Heidelberger Kommentar/Kirchhof § 7 Rn. 5), weil sich nur aus der Art der angefochtenen Ausgangsentscheidung die Beschwerdebefugnis (Statthaftigkeit) ergeben kann, die nicht etwa durch die Erfolglosigkeit der Erstbeschwerde erst geschaffen wird.

    c) Die Anwendbarkeit der §§ 6, 7 InsO kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der Erwägung bezweifelt werden, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich nicht um eine "Entscheidung des Insolvenzgerichts" i.S. des § 6 Abs. 1 InsO, weil darunter das Insolvenzverfahren unmittelbar betreffende, also insolvenzspezifische oder gar nur Entscheidungen nach Zulassung des (Verbraucher-)Insolvenzantrags zu verstehen seien (OLG Köln ZIP 1999, 586/587; Uhlenbruck NZI 1999, 175; für letzteres angeblich Uhlenbruck in Mitteilung über "Probleme des Eröffnungsverfahrens" - Diskussion des Berlin/Brandenburger Arbeitskreises für Insolvenzrecht e.V. NZI 1999, 143).

  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99
    Daß bei dieser Sachlage von einer greifbaren Gesetzwidrigkeit nicht die Rede sein kann, die eine Entscheidung voraussetzte, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre, weil sie jeder Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd wäre (BGHZ 109, 41/43), bedarf keiner weiteren Begründung.
  • AG Dortmund, 25.01.1999 - 254 IK 1/99

    Voraussetzungen für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99
    Da diese gesetzliche Bestimmung keinen deklaratorischen, sondern den Zweck verfolgt, durch die Ausschöpfung außergerichtlicher Einigungsmöglichkeiten ein gerichtliches Insolvenzverfahren zu vermeiden oder es wenigstens zu beschleunigen oder zu vereinfachen (Begründung RegE in Kübler/Prütting RWS-Dok 18 Bd. II S. 566), gibt sie dem Insolvenzgericht auch die entsprechende Prüfungskompetenz (a.A. hinsichtlich des Schuldenbereinigungsplans nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO AG Dortmund ZIP 1999, 456/457 m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.05.2000 - 2 W 81/00

    Sofortige weitere Beschwerde; Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsantrag

    Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil sowohl die weitere Beschwerde als auch die Erstbeschwerde nicht statthaft sind und es deshalb zugleich an der erforderlichen Beschwerdebefugnis des Schuldners fehlt (Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; vgl. dazu die Anmerkung von Vallender, EWiR 1999, 955; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 15, § 7 Rdnr, 13, 25).

    Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463); Senat ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Naumburg, Beschluß vom 15.03.2000, 5 W 28/00; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 5; a.A.: OLG Karlsruhe, NZI 2000, 76 für die sofortige weitere Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22. März 2000, 3 W 50/00 für die sofortige weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers; wohl auch: OLG Frankfurt, NZI 2000, 137; offen gelassen: OLG Celle, ZIP 2000, 802 [803] = NZI 2000, 229 [230]).

    Die ansonsten gebräuchliche Eröffnung des Rechtsmittelzugs aufgrund einer allgemeinen Zulässigkeitsregel, die wie z.B. bei § 567 Abs. 1 2. Alt. ZPO bereits die Zurückweisung eines Gesuchs oder wie in § 20 Abs. 1 FGG jede Beeinträchtigung eines Rechts des Beschwerdeführers durch die Verfügung ausreichen läßt, scheidet nach der Systematik der Insolvenzordnung aus (BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]).

    Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, durch Einreichen eines neuen Antrags die Eröffnung des Insolvenz anzustreben, weil § 305 Abs. 3 InsO nicht im Sinne einer Notfrist einen erneuten Antrag ausschließt (BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1769] = NZI 1999, 412 [413]; LG Schwerin, DZWIR 1999, 341 [342] = ZInsO 1999, 413 [414]; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 305 Rdnr. 9b; Krug/Haarmeyer in: Smid, InsO, 1999, § 305 Rdnr. 25).

    Selbst wenn man in der Verfügung des Insolvenzgerichts und der Mitteilung über die Wirkung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine Entscheidung im Sinne des § 6 InsO sieht (so BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129 [130] = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 305 Rdnr. 9 für die Ergänzungsaufforderung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO), ist eine Rechtsmittelfähigkeit nicht gegeben.

  • OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99

    Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

    Zwar könnte aus der Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 1999 (NZI 1999, 412 ff) betreffend die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gefolgert werden, daß das Bayerische Oberste Landesgericht eine materielle Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichts auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO bejaht.
  • LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03

    Anforderungen an eine Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer

    Zum anderen wird darauf verwiesen, dass gemäß § 6 InsO die sofortige Beschwerde nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig ist und eine derartige Regelung für § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fehlt (OLG L3, a.a.O., BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff. und ZIP 2000, S. 320 ff.; nach Ansicht des BayObLG soll allenfalls die vorangegangene Ergänzungsaufforderung der sofortigen Beschwerde unterliegen, und zwar dann wenn das Insolvenzgericht an die vom Schuldner vorzulegenden Unterlagen inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen gestellt hat, deren Unerfüllbarkeit von vornherein eindeutig erkennbar ist und sich die Aufforderung deshalb in ihren materiellen Auswirkungen als endgültige Ablehnung des Eröffnungsantrags darstellt).

    Auch die Frage, welchen Anforderungen die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genügen muss, ist konkretisierungsbedürftig, zumal dem Insolvenzgericht insoweit über eine rein formalen Kontrolle hinaus auch die Prüfung obliegen soll, ob die Bescheinigung hinsichtlich der materiellen Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1. - 4. insgesamt schlüssige Erklärungen enthält (vgl. hierzu etwa BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff.; OLG C, DZWiR 2001, S. 467 f.).

    Zudem führt diese Auffassung zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten: So darf zwar der Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) vom Insolvenzgericht keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden (OLG D, a.a.O.; BayObLG, ZIP 2000, S. 320, 322; OLG L3, ZIP 1999, S. 1929, 1930), das Insolvenzgerichtes soll aber andererseits prüfen dürfen, ob die Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinsichtlich der materiellen Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1. - 4. insgesamt schlüssige Erklärungen enthält (BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff.; OLG C, DZWiR 2001, S. 467 f.).

    Auch die vom BayObLG erwogene Anfechtbarkeit der Ergänzungsaufforderung in den Fällen, in denen das Insolvenzgericht an die vom Schuldner vorzulegenden Unterlagen inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen gestellt hat, deren Unerfüllbarkeit von vornherein eindeutig erkennbar ist (BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff. und ZIP 2000, S. 320 ff.), ist nicht praktikabel.

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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 30.07.1999 - 307 T 74/99   

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https://dejure.org/1999,15922
LG Hamburg, 30.07.1999 - 307 T 74/99 (https://dejure.org/1999,15922)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.1999 - 307 T 74/99 (https://dejure.org/1999,15922)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 1999 - 307 T 74/99 (https://dejure.org/1999,15922)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1344
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Jena, 15.04.2008 - 4 W 171/08

    Selbständiges Beweisverfahren und Geruchsimmissionen

    Anwendungsfälle von § 485 Absatz 2 ZPO seien Lärmstörungen (Zimmermann, ZPO, 8. Auflage, § 485 Rn. 3 c; a.A. LG Hamburg MDR 1999, 1344).

    § 485 Absatz 2 ZPO sei bei einer akustischen, optischen oder sonstigen Einwirkung anwendbar, soweit sie sich auf den Zustand der gestörten Sache auswirke, § 485 Absatz 2 ZPO sei weit gemeint (Baumbach/Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 66. Auflage, § 485 Rn. 15 "Immissionen"; a.M. Düsseldorf in MDR in 1992, 807, LG Hamburg in MDR 1999, 1344).

    Zu Recht lehne Düsseldorf (MDR 1992, 807) es ab, Geräuschimmissionen feststellen zu lassen (§ 485 Absatz 2 Nummer 1), wenn deren Ausmaß je nach Maschinenbetrieb wechsele; ebenso Landgericht Hamburg (MDR 1999, 1344) für von einer Gaststätte ausgehende Lärmstörungen (so Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 485 Rn. 9).

    § 485 Absatz 2 Nummer 1 ZPO betreffe den Zustand einer Sache; nicht hierher gehörten Geräuschimmissionen, die nicht von einer gleich bleibenden Quelle ausgingen, sondern naturgemäß wechselnde Störungen verursachten, wie z.B. Lärm je nach Ausmaß des Maschinenbetriebs (OLG Düsseldorf MDR 1992, 807) oder solcher aus einer Gaststätte (LG Hamburg MDR 1999, 1344) , beide zit. in Musielak-Huber, ZPO, 5. Auflage, § 485 Rn. 12. Zur Begründung, weswegen bei wechselnden Einwirkungen auf eine Sache nicht deren Zustand im Rahmen des § 485 Absatz 2 Nummer 1 ZPO einer Begutachtung zugeführt werde, wird angeführt, das Ergebnis der Begutachtung müsse allein von der Eigenschaft der Sache abhängen, müsse also jeder Zeit, wenn die Sache selbst nicht verändert werde, durch eine neue Begutachtung bestätigt werden können (OLG Düsseldorf in MDR 1992, 807).

    Unter Zustand i.S.v. § 485 Absatz 2 ZPO seien nur eine solche Eigenschaften zu verstehen, die einer Sache über einen gewissen Zeitraum unverändert anhafteten, denn nur die Feststellung derartiger Eigenschaften könne überhaupt geeignet sein, dem Zweck der Beweissicherung, nämlich der Vermeidung eines Rechtsstreits zu dienen (LG Hamburg in MDR 1999, 1344).

  • OLG Hamm, 14.11.2019 - 24 W 4/19

    Selbstständiges Beweisverfahren; Geräuschimmissionen

    Zwar wird vertreten, dass unter dem Zustand einer Sache nur solche Eigenschaften zu verstehen seien, die einer Sache über einen gewissen Zeitraum unverändert anhafteten, denn nur die Feststellung derartiger Eigenschaften könne überhaupt geeignet sein, den Zweck der Beweissicherung, nämlich der Vermeidung eines Rechtsstreites zu dienen; Geräuschimmissionen oder -emissionen könnten demgemäß nur dann als Zustand einer Sache angesehen werden, wenn die Geräuschquelle bei gleichbleibenden, technisch definierbaren Bedingungen gleichbleibende, durch physikalische Messung erfaßbare Geräusche von sich gebe (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2015 - 16 W 48/15 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 1991 - 9 W 139/91 - MDR 1992, 807: Gewerbebetrieb; LG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2015 - 2-08 OH 3/15 - zitiert nach juris; LG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 307 T 74/99 - MDR 1999, 1344: Gaststätte; Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 485 ZPO Rn. 9; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 485 ZPO Rn. 12; offengelassen von VG Gießen, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 1 J 1071/97 - zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2015 - 5 W 89/14

    Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens: Klärung von auf ein Grundstück

    Hänge die Intensität festzustellender Geräuschemissionen nämlich maßgeblich von Variablen wie etwa von der Entschließung des Betreibers einer lärmenden Maschine ab, sei die beantragte Begutachtung eine bloße "Momentaufnahme" und in einem künftigen Rechtsstreits nicht gemäß § 493 ZPO verwertbar (dem folgen: Huber in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 485 Rdn. 12; Herget in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 485 Rdn. 9; LG Hamburg, MDR 1999, 1344, für Lärm durch die Besucher einer Gaststätte).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 16 W 48/15

    Beweiserhebung über Lärmimmissionen durch Pfeiftöne des Zugverkehrs bei

    Da eine Veränderbarkeit der Geräusche ohne weiteres möglich ist, weil der Umfang des Eisenbahnverkehrs entscheidend von der willentlichen Entschließung des Betreibers abhängt, kann eine Feststellung in einem selbständigen Beweisverfahren für einen künftigen Rechtsstreit keine Entscheidungsgrundlage sein, weil die beantragte Begutachtung nicht mehr als eine Momentaufnahme wäre, die sich immer verändern kann (OLG Düsseldorf, MDR 1992, 807, [OLG Düsseldorf 22.11.1991 - 9 W 139/91] LG Hamburg, MDR 1999, 1344, [LG Hamburg 30.07.1999 - 307 T 74/99] Musielak/Noit/Huber, ZPO, 12. Aufl., § 485 Rdnr. 12; Zöller/Herget, 30. Aufl. § 485 Rdnr. 9).
  • OLG Hamburg, 13.06.2006 - 10 W 20/06

    Zulässigkeit von Beweisfragen über Schaltschutzmängel eines Bauvorhabens

    Insofern ist die begehrte Beweiserhebung nicht mit dem Fall vergleichbar, der der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 30.7.1999 - 307 T 74/99 - zugrunde liegt ( MDR 1999, 1344), in dem es um nächtliche Lärmbelästigungen aus eine Gaststätte für eine in Betracht kommende Mietminderung der Bewohnerin einer angrenzenden Wohnung ging.
  • VG Ansbach, 06.05.2019 - AN 17 X 18.01897

    Keine Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens (hier bzgl.

    Die Kammer lässt es dahingestellt, ob die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bereits daran scheitert, dass - wenn man der Rechtsprechung insoweit folgt - von Teilen der land- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird, die Feststellung von Lärmstörungen, wie sie beispielsweise von einer Gaststätte ausgehen sollen, könnten nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein, da sie nicht den Zustand einer Sache im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 Unterfall 1 ZPO beträfen (vgl. LG Hamburg, B.v. 30.7.1999 - 307 T 74/99 - BeckRS 1999, 11726; OLG Frankfurt a.M., B.v. 17.9.2015 - 16 W 48/15 - IBRRS 2016, 0056; a.A. dagegen: OLG Saarbrücken, B.v. 5.1.2015 - 5 W 89/14 - NJOZ 2015, 576; ThürOLG, B.v. 15.4.2008 - 4 W 171/08 - IBRRS 2008, 1798).
  • LG Frankfurt/Main, 11.08.2015 - 8 OH 3/15
    Jedenfalls können die Geräuschimmissionen dann kein Zustand einer Sache sein, wenn deren Intensität nicht gleichbleibend ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.1991 - 9 W 139/91, OLGZ 1992, 335 ff.; LG Hamburg, Beschl. vom 30.07.1999 - 307 T 74/99, BeckRS 1999, 11726; Zöller/Herget, 30. Aufl. 2014, § 485 Rn. 9).
  • VG Trier, 03.07.2007 - 5 O 335/07

    Zu den Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im

    Im Gegensatz zu Maschinenlärm, der je nach Anzahl der betriebenen Maschinen wechselt, und Geräuschen, die von einer Gaststätte ausgehen (OLG Düsseldorf, MDR 1992, 807; LG Hamburg, MDR 1999, 1344), weist gerade der von einer Bundesstraße ausgehende Lärm aufgrund der hohen Frequentierung der Straße eine gleich bleibende Regelmäßigkeit auf, die zwar in die Zeitabschnitte Tag/ Nacht sowie werktags/ sonn- und feiertags einzuteilen ist, innerhalb dieser Abschnitte aber gleich bleibend und durch schalltechnische Untersuchungen auch messbar ist.
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