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   BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97   

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BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97 (https://dejure.org/1998,986)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1998 - IV ZR 327/97 (https://dejure.org/1998,986)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1998 - IV ZR 327/97 (https://dejure.org/1998,986)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbverzicht; Zuwendungsverzicht; Verzichtserklärung; Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Judicialis

    BGB § 2352; ; BGB § 2346; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.; ; BGB § 242 D

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gültigkeit eines Erb- oder Zuwendungsverzichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 2352, 2346, 812 Abs. 1, 242
    Wirksamkeit eines Erbverzichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 2352, 2346, 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt., 242
    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Erb- oder Zuwendungsverzicht

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Erbverzichts nach Eintritt des Erbfalls

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 789
  • MDR 1999, 363
  • DNotZ 1999, 677
  • FamRZ 1999, 375
  • WM 1999, 440
  • DB 1999, 797
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96

    Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97
    Einem Erb- oder Zuwendungsverzicht kann nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr entgegengehalten werden, die Geschäftsgrundlage fehle oder der mit ihm bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten (Abgrenzung zu BGHZ 134, 152).

    Dieser Irrtum betraf nicht den vom Kläger gewollten und irrtumsfrei erklärten Zuwendungsverzicht selbst, sondern lediglich eine Nebenfolge (dazu vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484, 1485 unter II. 2. c); BGHZ 134, 152, 156).

    Die Interessen der Rechtssicherheit stehen der Vertragsanpassung allerdings nicht entgegen, soweit es nicht um die Erbfolge selbst geht, sondern um den etwa als Rechtsgrund eines Erb- oder Zuwendungsverzichts abgeschlossenen Abfindungsvertrag (dazu BGHZ 134, 152 = ZEV 1997, 69 m.Anm. Edenfeld = JZ 1998, 141 m.Anm. Kuchinke; ferner BGHZ 113, 310, 314).

  • OLG Koblenz, 04.03.1993 - 6 W 99/93

    Arglistige Täuschung bei Erbverzicht

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97
    Ob auch eine Anfechtung eines Erb- oder Zuwendungsverzichts aus Gründen der Rechtssicherheit nach Eintritt des Erbfalls ausgeschlossen ist, wie das Berufungsgericht im Hinblick auf § 119 Abs. 1 BGB angenommen hat und wie es auch für § 123 BGB vertreten wird (OLG Koblenz NJW-RR 1993, 708, 709 unter 4.; Schleswig-Holsteinisches OLG ZEV 1998, 28, 30 unter 2. a), bb); beide m.w.N.), bedarf hier nicht der Entscheidung.
  • BGH, 13.11.1996 - IV ZR 62/96

    Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97
    Die Erbfolge muß mit dem Tod des Erblassers auf einer festen Grundlage stehen und darf grundsätzlich nicht noch nach beliebig langer Zeit wieder umgestoßen werden können (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977 - IV ZR 20/76 - NJW 1978, 1159 unter 2. a); BGHZ 134, 60, 63).
  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 34/82

    Gerichtliche Aufhebung einer Prüfungsentscheidung wegen Voreingenommenheit eines

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß grundsätzlich der Geschädigte zu beweisen hat, daß ihm durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242).
  • BGH, 07.12.1977 - IV ZR 20/76

    Schadensersatz wegen Verletzung eines Ankaufsrechts; Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97
    Die Erbfolge muß mit dem Tod des Erblassers auf einer festen Grundlage stehen und darf grundsätzlich nicht noch nach beliebig langer Zeit wieder umgestoßen werden können (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977 - IV ZR 20/76 - NJW 1978, 1159 unter 2. a); BGHZ 134, 60, 63).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 252/93

    Rechte der Bank im Insolvenzverfahren ihrs Kunden

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97
    Dieser Irrtum betraf nicht den vom Kläger gewollten und irrtumsfrei erklärten Zuwendungsverzicht selbst, sondern lediglich eine Nebenfolge (dazu vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484, 1485 unter II. 2. c); BGHZ 134, 152, 156).
  • BGH, 30.01.1991 - IV ZR 299/89

    Ausgleichsansprüche bei ungleicher Übertragung des Vermögens auf Kinder

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97
    Die Interessen der Rechtssicherheit stehen der Vertragsanpassung allerdings nicht entgegen, soweit es nicht um die Erbfolge selbst geht, sondern um den etwa als Rechtsgrund eines Erb- oder Zuwendungsverzichts abgeschlossenen Abfindungsvertrag (dazu BGHZ 134, 152 = ZEV 1997, 69 m.Anm. Edenfeld = JZ 1998, 141 m.Anm. Kuchinke; ferner BGHZ 113, 310, 314).
  • OLG Schleswig, 27.05.1997 - 3 U 148/95
    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97
    Ob auch eine Anfechtung eines Erb- oder Zuwendungsverzichts aus Gründen der Rechtssicherheit nach Eintritt des Erbfalls ausgeschlossen ist, wie das Berufungsgericht im Hinblick auf § 119 Abs. 1 BGB angenommen hat und wie es auch für § 123 BGB vertreten wird (OLG Koblenz NJW-RR 1993, 708, 709 unter 4.; Schleswig-Holsteinisches OLG ZEV 1998, 28, 30 unter 2. a), bb); beide m.w.N.), bedarf hier nicht der Entscheidung.
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    Dieser Verzicht kann nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr mit der Behauptung außer Kraft gesetzt werden, dass die Geschäftsgrundlage für den Verzicht gefehlt habe oder - hier mit der Entstehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz - entfallen sei (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1998, IV ZR 327/97, NJW 1999, 798).
  • BayObLG, 04.01.2006 - 1Z BR 97/03

    Keine Anfechtung des Erbverzichts durch Verzichtenden nach Eintritt des Erbfalls

    Die Erbfolge muss mit dem Tod des Erblassers auf einer festen Grundlage stehen und darf grundsätzlich nicht noch nach beliebig langer Zeit wieder umgestoßen werden können (BGH NJW 1999, 789).
  • OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18

    Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und

    Nach der Entscheidung des BGH NJW 1999, 789 scheide aber die Anpassung eines Zuwendungsverzichts über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus.

    Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 4.11.1998 (NJW 1999, 789) zur fehlenden Geschäftsgrundlage bei einem Erbverzicht nach § 2352 BGB ausgeführt, dass eine Aufhebung des Verzichts entsprechend § 2351 BGB nach dem Tod der Erblasserin nicht mehr möglich sei (§§ 2352 Satz 3, 2347 Abs. 2 Satz 1 BGB), weshalb das gleiche Ziel auch nicht durch eine Rückabwicklung des Verzichtsvertrages auf der Grundlage von § 242 BGB aF erreicht werden könne, wenn das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage erst nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht wird.

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2017 - 3 Wx 16/17

    Umfang eines Erbverzichts in einem während einer Ehekrise geschlossenen

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 4. November 2011 = NJW 1999, 789), in dem es um den Erbverzicht des Sohnes gegenüber seiner Mutter ging.
  • OLG Celle, 08.07.2003 - 6 W 63/03

    Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge ; Verzicht auf Erb- und

    v.§ 2346 Rdnr. 7; offen gelassen von BGH NJW 1999, 789; a.A. Mankowski ZEV 1998, 33).
  • KG, 10.02.2022 - 19 W 168/21
    Für eine Anpassung des Erbverzichts nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist kein Raum, und zwar schon deshalb, weil dies nach dem Tod einer Vertragspartei unzulässig ist (BGH, NJW 1999, 789 = ZEV 1999, 62).

    Die Erbfolge muss mit dem Tod des Erblassers auf einer festen Grundlage stehen und darf grundsätzlich nicht noch nach beliebig langer Zeit wieder umgestoßen werden können (BGH, NJW 1999, 789 = ZEV 1999, 62 m. Anm. Skibbe, ZEV 1999, 106).

  • OLG Karlsruhe, 13.06.2002 - 9 U 177/01

    Erbverzicht: Erstreckung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages auf

    Es kann dahinstehen, ob ebenso wie die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Erb- oder Zuwendungsverzichts auch eine Anfechtung eines Erb- oder Zuwendungsverzichts aus Gründen der Rechtssicherheit nach Eintritt des Erbfalles ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH MDR 1999, 363 m.w.N. ; Pentz, MDR 1999, 785 und Palandt- Edenhofer, BGB, 61. Auflage, Überbl. vor 2346 Rdnr. 7).
  • KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21

    Auslegung eines Ehevertrags bezüglich eines Erb- und Zuwendungsverzichts

    Für eine Anpassung des Erbverzichts nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist kein Raum, und zwar schon deshalb, weil dies nach dem Tod einer Vertragspartei unzulässig ist (BGH, NJW 1999, 789 = ZEV 1999, 62).

    Die Erbfolge muss mit dem Tod des Erblassers auf einer festen Grundlage stehen und darf grundsätzlich nicht noch nach beliebig langer Zeit wieder umgestoßen werden können (BGH, NJW 1999, 789 = ZEV 1999, 62 m. Anm. Skibbe, ZEV 1999, 106).

  • OLG Dresden, 24.11.1999 - 8 U 2958/99

    Kündigung von Direktunterrichtsverträgen zum Erwerb einer staatlichen

    Ein Wegfall oder eine sonstige wesentliche Änderung dieser Geschäftsgrundlage kann im Einzelfall zu einer Vertragsanpassung berechtigen und verpflichten, so unter Umständen bei gravierenden Äquivalenzstörungen (zuletzt BGH WM 1999, 592 m.w.N.) oder in Fällen der Zweckverfehlung (zuletzt - entgegengesetzt - BGHZ 134, 152 und BGH WM 1999, 440, jeweils für nicht Vertragsinhalt gewordenen Zweck eines Erbverzichtes).
  • OLG Nürnberg, 12.11.2002 - 3 U 1192/02

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

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  • AG Mönchengladbach, 12.01.2017 - 15 VI 914/16

    Verlust des gesetzlichen Erbrechts des Verzichtenden durch formgültigen

  • OLG Celle, 04.03.2004 - 7 W 103/03

    In einem Hofübergabevertrag enthaltener Erbverzicht; Unterscheidung des

  • AG Mönchengladbach, 12.01.2017 - 15VI914
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