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   BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97   

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https://dejure.org/1999,415
BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97 (https://dejure.org/1999,415)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1999 - II ZR 261/97 (https://dejure.org/1999,415)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1999 - II ZR 261/97 (https://dejure.org/1999,415)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überraschungsentscheidung, Hin- weispflicht bei -; Aufklärungspflicht, richterliche -; Wiedereröffnung, Pflicht zur - der mündlichen Verhandlung

  • Judicialis

    ZPO § 139; ; ZPO § 156; ; ZPO § 278 Abs. 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 139; ZPO § 156; ZPO § 278 Abs. 3
    Gebotene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen eines verspäteten richterlichen Hinweises

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 139, 156, § 278 Abs. 3
    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach erstmaligem rechtlichen Hinweis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2123
  • MDR 1999, 758
  • VersR 2000, 739
  • WM 1999, 1379
  • BB 1999, 1295
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93

    Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO nur dann, wenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißverständlich hingewiesen und ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441 - jew. m.w.N.).

    Diese Hinweispflicht entfiel auch nicht deshalb, weil der Beklagte anwaltlich vertreten war; da der Beklagte lediglich durch eine amtlich bestellte Vertreterin seiner Prozeßbevollmächtigten im Termin vertreten wurde, mußte das Gericht um so mehr deren fehlende Sachinformation und mögliche Fehleinschätzung der prozessualen Situation aufgrund des unerwarteten Hinweises - wie sie später aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes auch offenbar geworden ist - in Betracht ziehen (vgl. hierzu BGHZ 127, 254, 260).

  • BGH, 27.11.1996 - VIII ZR 311/95

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Provisionszahlung nach Kündigung -

    Auszug aus BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO nur dann, wenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißverständlich hingewiesen und ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441 - jew. m.w.N.).

    Nach Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, daß das Berufungsgericht dem Kläger verfahrenswidrig diese Möglichkeit verwehrt hat, indem es unmittelbar nach Erteilung des Hinweises die mündliche Verhandlung geschlossen, einen Verkündungstermin anberaumt und schließlich die von diesem beantragte Wiedereröffnung der Verhandlung abgelehnt hat; bei einer solchen Verfahrensweise war der Hinweis sinnlos und verfehlte den mit der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 278 Abs. 3 ZPO) verfolgten Zweck (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1996 aaO, S. 441 m.N.).

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZR 199/91

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei möglicher Unrichtigkeit des von

    Auszug aus BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gericht zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen der Partei ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134 m.w.N.).
  • BGH, 29.11.1993 - II ZR 107/92

    Wirksamkeit eines Vertrages zwischen einer GmbH und einem von zwei

    Auszug aus BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97
    Damit hätte das Berufungsgericht im Rahmen seiner Hinweispflicht nicht nur eine Befreiung des Beklagten von den Beschränkungen des § 181 BGB, sondern insbesondere auch eine zumindest konkludente Genehmigung des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts durch die Ehefrau des Beklagten als Alleingesellschafterin (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 29. November 1993 - II ZR 107/92, ZIP 1994, 129, 131) in Betracht ziehen müssen.
  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 34/08

    Gewährleistungsausschluss im Internet

    Unterlässt das Gericht die gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 7.10.1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134; Urt. v. 8.2.1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124 f.; Beschl. v. 15.2.2005 - XI ZR 144/03, FamRZ 2005, 700; Urt. v. 18.9.2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Tz. 4; BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - VII ZR 200/06, BauR 2009, 681 Tz. 7).
  • BGH, 14.03.2001 - XII ZR 81/99

    Urteil zum Unterhaltsanspruch beim Wechsel der Erstausbildung

    Die darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gebot die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123, 2124 f. m.N.).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 22 U 62/18

    Auftraggeber und Auftragnehmer kündigen: Welche Kündigung beendet den Vertrag?

    Gerichtliche Hinweise müssen grundsätzlich konkret und unmissverständlich sein; pauschale Äußerungen wie "der Vertrag dürfte unwirksam sein" etc., reichen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1999, II ZR 261/97, NJW 1999, 2123; Zöller-Greger, a.a.O., § 139, Rn 12a mwN).
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